.Ordnung
Geltungszeitraum von: 01.01.1958
Geltungszeitraum bis: 15.01.2016
Ordnung
für den Orgelbeirat
Vom 8. Januar 1958
(KABl. S. 5)
#I.
Der Orgelbeirat hat Projekte von allgemeiner Bedeutung zu beraten sowie die auf dem Gebiet des Orgelwesens vorhandenen Probleme zu behandeln und zu klären.
#II.
Der Orgelbeirat wird von seinem Vorsitzenden vertreten. Dieser gehört zugleich dem Amt für Gottesdienstordnung und Kirchenmusik an.
#III.
Die Mitglieder des Orgelbeirats werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Vorsitzenden berufen und gelten als Orgelfachberater der Landeskirche.
#IV.
Zu den Sitzungen des Orgelbeirats sind der Dezernent für Kirchenmusik beim Landeskirchenamt, der Vorsitzende des Bauausschusses und der Leiter des Orgel- und Glockenamtes einzuladen.
#V.
Der Orgelbeirat erhält seine Weisungen von der Kirchenleitung; er arbeitet im Einvernehmen mit dem Orgel- und Glockenamt.