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Geltungszeitraum von: 01.01.1958

Geltungszeitraum bis: 15.01.2016

Ordnung
für den Orgelbeirat

Vom 8. Januar 1958

(KABl. S. 5)

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I.

Der Orgelbeirat hat Projekte von allgemeiner Bedeutung zu beraten sowie die auf dem Gebiet des Orgelwesens vorhandenen Probleme zu behandeln und zu klären.
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II.

Der Orgelbeirat wird von seinem Vorsitzenden vertreten. Dieser gehört zugleich dem Amt für Gottesdienstordnung und Kirchenmusik an.
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III.

Die Mitglieder des Orgelbeirats werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Vorsitzenden berufen und gelten als Orgelfachberater der Landeskirche.
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IV.

Zu den Sitzungen des Orgelbeirats sind der Dezernent für Kirchenmusik beim Landeskirchenamt, der Vorsitzende des Bauausschusses und der Leiter des Orgel- und Glockenamtes einzuladen.
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V.

Der Orgelbeirat erhält seine Weisungen von der Kirchenleitung; er arbeitet im Einvernehmen mit dem Orgel- und Glockenamt.