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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:08.01.2014
Aktenzeichen:2 VG 22/2010
Rechtsgrundlage:§§ 18 Abs. 1, 29 Abs. 3 Satz 1 PfBVO, §§ 30,36, 45 Abs. 2 LBeamtVG, § 60 Abs. 1 VwGG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Dienstunfähigkeit, Unfallfürsorge, Unfallruhegehalt
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Leitsatz:

Bei der Festsetzung des Ruhegeldes sind die Fristen des § 45 Abs. 2 LBeamtVG NRW (entspr. § 45 Abs. 2 BeamtVG) zu beachten. Die 10-Jahresfrist für die Mitteilung von Dienstunfallfolgen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW ist eine Ausschlussfrist und beginnt mit dem Unfalltag. Auf den Zeitpunkt der Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall kommt es nicht an.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert wird auf XXX.XXX,XX Euro festgesetzt.
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Tatbestand

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Der Kläger begehrt Unfallruhegehalt.
Der am 29.1.1952 geborene Kläger ist Pfarrer und wurde durch Bescheid der Beklagten vom 16.6.1989 (Az. 41 AAA 3-1) mit Wirkung zum 1.10.1989 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 59 Abs.7 PfDG in den Ruhestand versetzt. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 24.4.1989 angekündigt und ihm zugleich Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen Einwendungen zu erheben. In diesem Schreiben war u. a. ausgeführt:
„Sofern Sie innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erheben, wird dies einem Gesuch um Versetzung in den Ruhestand gleichgesetzt. Dieser begänne dann mit dem Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem Ihnen die endgültige Mitteilung über die Versetzung in den Ruhestand zugeht. Demnach könnte der Ruhestand frühestens am 1. September 1989 beginnen.
Zu diesem Zeitpunkt würden Sie nach gegenwärtiger Aktenlage folgendes Ruhegehalt (brutto) beziehen:
Grundgehalt (A 14 Endstufe) X.XXX,XX,
ruhegehaltfähige Zulage XXX,XX,
Ortszuschlag (Tarifklasse Ib, Stufe 1) XXX,XX,
ruhegehaltfähige Dienstbezüge X.XXX,XX
davon 59 vom Hundert = monatliches Ruhegehalt X.XXX,XX.“
Einwendungen wurden durch den Kläger nicht erhoben.
Vor der Versetzung in den Ruhestand war der Kläger seit dem 17.3.1988 ununterbrochen krankgeschrieben. Entsprechende ärztliche Bescheinigungen liegen auch vor für die Zeit vom 27.5.1987 bis 28.8.1987. Auf Anfrage der Beklagten bei dem behandelnden Neurologen Dr. ZZZ teilte dieser unter dem 23.2.1989 mit: „(…) trotz zwischenzeitlicher Besserung der Symptome zeigt sich im Verlauf der Erkrankung des Patienten eine Chronifizierung, sodass mit einer Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist.“
Der Kläger hat vorgetragen, dass die Dienstunfähigkeit (auch) auf am 2.7.1986 und am 27.5.1987 mit seinem Kraftfahrzeug erlittene Verkehrsunfälle zurück gehe und er deswegen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge habe. Beide Unfälle seien unstreitig während durch seinen Dienst in der Evangelischen Gemeinde AAA veranlasster Fahrten geschehen, sie seien in einem Bescheid der Beklagten vom 2.10.2009 als Dienstunfälle anerkannt worden.
Dem ging folgendes voraus:
Ein teilweise ausgefülltes Formular „Dienstunfall-Anzeige“ ging am 19.12.1986 bei der Beklagten ein. Die Anzeige war nicht unterschrieben, enthielt Angaben zur Person des Klägers und eine kurze Stellungnahme des Presbyteriums der Kirchengemeinde. Die Stellungnahme bestand aus einer Bestätigung der Anerkennung des Kraftfahrzeugs des Klägers „im Blick auf die Dienstfahrt von Pfarrer XXX am 2.7.1986 im Zusammenhang mit seinem Unfall“. Im Übrigen wurde auf Anlagen verwiesen. Der Anzeige waren als Anlagen beigefügt die Anerkennung privater Fahrzeuge des Klägers als Dienstfahrzeug, die offenkundig einem anderen Formular entnommene Kopie einer nicht unterschriebenen Unfallschilderung (ohne Bezeichnung des Unfalltages und der Unfallzeit) sowie Kopien ärztlicher Zeugnisse. In diesen wird Bezug genommen auf einen nicht näher beschriebenen Unfall am 2.7.1986 bzw. in einem um dieses Datum liegenden Zeitraum.
Mit Schreiben vom 23.12.1986 sandte die Beklagte die Unterlagen zurück und wies darauf hin, dass die Unfallanzeige weder Unterschrift noch Datum enthalte und unvollständig ausgefüllt sei.
Der Beklagten ging am 1.6.1989 ein Schreiben der Kirchengemeinde zu, in dem mitgeteilt wurde, dass der Kläger die Unterlagen zu dem Unfall vom 2.7.1986 selbst an die Beklagte weiterleiten wollte. Außerdem wurde erstmals ein Verkehrsunfall vom 27.5.1987 erwähnt, zu dem bei der Gemeinde Unterlagen zur Abwicklung eines Kaskoschadens, nicht jedoch eine Dienstunfallanzeige vorlagen. Das Schreiben ging offenkundig auf ein Schreiben der Ehefrau des Klägers zurück, in dem Bezug genommen wurde auf ein Gespräch, das diese am 24.5.1989 mit dem damaligen Landeskirchenrat PPP geführt hatte und aus dem sich für die Ehefrau des Klägers der Eindruck ergab, dass die Beklagte von den o. g. Unfällen keine Kenntnis hatte.
Auf dieses Schreiben teilte die Beklagte dem Presbyterium der Kirchengemeinde unter dem 5.7.1989 mit, dass aus ihrer Sicht Ansprüche aus dem Unfall vom 2.7.1986 wegen Versäumens der Frist aus § 45 Abs.1 BeamtVG nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Gegen diese Verfügung legte die Ehefrau des Klägers mit am 20.7.1989 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben „Einspruch“ ein. Darauf wurde der Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 8.8.1989 mitgeteilt, dass man sich außerstande sehe, die Dienstunfälle des Klägers mit ihr zu verhandeln.
Nach weiterem Schriftwechsel mit der Ehefrau des Klägers, der beide Unfälle zum Gegenstand hatte, wurde dieser schließlich durch Bescheid vom 5.9.1989 mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, dass über Anträge der Ehefrau des Klägers auf Anerkennung der Dienstunfälle nicht entschieden werden könne, da diese nicht antragsberechtigt sei.
Unter dem 23.9.1989 (Eingang bei der Beklagten am 2.10.1989) beantragte der Kläger die „Anerkennung meiner Unfälle 1986 und 1987 als Dienstunfälle“ und übersandte eine dazu auf seine Ehefrau errichtete Vollmacht.
Unter dem 15.11.1989 übersandte die Beklagte dem Kläger Vordrucke für Dienstunfallanzeigen für beide Unfälle.
Die Ehefrau des Klägers teilte unter dem 17.12.1989 mit, dass sie die für die Formulare benötigten Angaben nicht mehr rekonstruieren könne und bat um weitere Nachfrage bei der Kirchengemeinde. Dem Schreiben war ein ausgefülltes Formular einer Unfallanzeige beigefügt, welches unter dem 15.12.1989 durch den Kläger unterzeichnet wurde. Darin sind weitgehende Angaben zu dem Unfall vom 27.5.1987 enthalten. Zu der in dem Formular enthaltenen Frage „Sind dauernde Folgen zu befürchten? Welche?“ ist angegeben: „strittig“. Zu der weiteren Frage „An welchen Krankheiten oder Behinderungen litt der Verletzte vor dem Unfall?“ ist angegeben: „entfällt“. Zu der unmittelbar darauf folgenden Frage „Hat der Verletzte früher Unfälle erlitten? Welche Verletzungen hat er dabei erlitten?“ ist angegeben: „Juli 1986“. Zur Frage „Wann ist der Unfall dem Dienstvorgesetzten gemeldet worden?“ ist ausgefüllt: „mdl. mitgeteilt und in der Gemeinde bekannt (s. a. Anlage Pfr. QQQ)“. Die in Bezug genommene Anlage enthält eine Erklärung des Pfarrers QQQ zur Verabredung einer dienstlichen Besprechung mit dem Kläger am 27.5.1987.
Unter dem 11.1.1990 forderte die Beklagte die Kirchengemeinde zur Stellungnahme zu dem Unfall vom 27.5.1987 auf. Aus der Stellungnahme der Kirchengemeinde geht hervor, dass der Kläger am Unfalltag mit Pfarrer QQQ zu einer dienstlichen Besprechung verabredet war.
Das Verfahren wurde beiderseits über ca. 19 Jahre nicht weiter betrieben. Aufgrund einer per Email übersandten Anfrage der Ehefrau des Klägers vom 5.3.2009 beschloss die Beklagte unter dem 14.7.2009, das Verfahren zur Anerkennung des (ersten) Unfalls vom 2.7.1986 als Dienstunfall wieder aufzugreifen und das Verfahren zur Anerkennung des (zweiten) Unfalls vom 27.5.1987 fortzuführen.
Mit Bescheid vom 2.10.2009 (der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 7.10.2009) stellte die Beklagte schließlich fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unfallfürsorge habe. Zwar handele es sich bei den Unfällen vom 2.7.1986 und vom 27.5.1987 jeweils um Dienstunfälle i. S. d. § 31 BeamtVG. Die Unfälle seien jedoch nicht kausal für die Dienstunfähigkeit des Klägers. Außerdem sei der Anspruch auf Unfallruhegehalt verwirkt, da der Kläger zur Durchsetzung seines Rechts in einem Zeitraum von mehr als 20 Jahren untätig geblieben sei. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 7.11.2009 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Schriftsatz vom 19.4.2010 damit begründet, dass ärztliche Gutachten und Berichte mindestens eine wesentliche Mitursächlichkeit der Unfälle für die Dienstunfähigkeit belegten. Eine Verwirkung von Ansprüchen des Klägers läge nicht vor, da die Bearbeitung in dem fraglichen Zeitraum von rund 20 Jahren durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt worden sei. Eine Verjährung der Ansprüche des Klägers liege nicht vor, da die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Klägers von der Anerkennung der Dienstunfälle (mit dem Bescheid vom 2.10.2009) beginne.
Ein Widerspruchsbescheid wurde nicht erlassen.
Unter dem 26.8.2010 hat der Kläger unter Bezugnahme auf § 75 VwGO Klage erhoben. Er trägt vor, die in Rede stehenden Unfälle seien Dienstunfälle und ursächlich für die Dienstunfähigkeit. Der Kläger bezieht sich auf eine Mehrzahl ärztlicher Gutachten, Berichte und Stellungnahmen. Hinsichtlich einer evtl. Verwirkung bzw. Verjährung der geltend gemachten Ansprüche wird im Wesentlichen der Vortrag aus der Begründung des Widerspruchs wiederholt.
Der Kläger beantragt
den Bescheid der Beklagten vom 02.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2010 (Klageerwiderung) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Unterschiedsbeträge zwischen dem tatsächlich bezogenen Ruhegehalt und dem beantragten Unfallruhegeld für die Zeit vom 01.10.1989 bis zum 01.12.2011 und für die Zukunft zu zahlen,
nämlich
- für den Zeitraum vom 1.10.1989 bis zum 31.12.1995: XX.XXX,XX Euro,
- für den Zeitraum vom 1.01.1996 bis zum 31.12.2003: XX.XXX,XX Euro,
- für den Zeitraum vom 1.01.2004 bis zum 31.12.2005: XX.XXX,XX Euro,
- für den Zeitraum vom 1.01.2006 bis zum 31.12.2009: XX.XXX,XX Euro,
- für den Zeitraum vom 1.01.2010 bis zum 1.11.2011: XX.XXX,XX Euro und
- für den Zeitraum seitdem und für die Zukunft das erhöhte Unfallruhegehalt in Höhe von mindestens XXX,XX Euro zu zahlen,
die nachzuzahlende Summe mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zur Verzinsung auszusprechen
sowie der Beklagten die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Die Beklagte trägt unter Verweis auf die Beweislast des Klägers vor, dass eine hinreichende Kausalität der Unfälle für die Dienstunfähigkeit aus den mitgeteilten und bereits im Verwaltungsverfahren gegenständlichen ärztlichen Befunden nicht hervorgehe.
Zur geltend gemachten Verwirkung evtl. Ansprüche des Klägers trägt die Beklagte ergänzend vor, dass dem Fürsorgeaspekte der Beklagten nicht entgegenstünden, da der Kläger seine Anliegen in anderen Angelegenheiten (z.B. der Beihilfe) in der Lage gewesen sei, diese gegenüber der Beklagten zu vertreten.
Hilfsweise wird die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge (10 Bde.) Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere konnte sie ohne vollständiges Widerspruchsverfahren erhoben werden, weil die Beklagte im Anschluss an die Widerspruchsbegründung nach mehr als vier Monaten noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat (§ 75 VwGO).
Die Klage ist aber nicht begründet. Nach § 18 Abs.1 Pfarrbesoldungs- und versorgungsverordnung (PfBVO) i. V. m. §§ 30, 36 BeamtVG und den seit 1.6.2013 für den Kläger geltenden §§ 30, 36 LBeamtVG-NRW erhält ein Beamter Unfallruhegeld, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und daher in den Ruhestand getreten ist. Ob der Kläger infolge von Dienstunfällen dienstunfähig wurde, ist vorliegend nicht klar. Einerseits hat er sich in der Zeit nach den Unfällen immer wieder wegen vor allem psychischer Störungen in Behandlung befunden. Andererseits befand er sich auch schon vor den Unfällen in psychotherapeutischer Behandlung. In einem Strafverfahren wurde Anfang 1989 ein psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Schuldfähigkeit des Klägers erstellt. Es kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine paranoide Psychose vorliegt, deren Beginn nicht genau festgelegt werden könne und bei dem eine familiär gebundene Erkrankung nicht ausgeschlossen sei.
Auf die Feststellung der Kausalität kommt es jedoch hier nicht an.
Der Klage kann bereits wegen verspäteter Meldung der Unfälle bzw. von Unfallfolgen nicht stattgegeben werden, denn Unfallfürsorge wird nicht zeitlich unbegrenzt gewährt.
Nach der im hier gegenständlichen Zeitraum vom 2.7.1986 bis 31.5.2013 für den Kläger geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (insoweit identisch mit dem seit 1.6.2013 geltenden § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs.2 LBeamtVGNRW) sind Dienstunfälle binnen 2 Jahren vom Unfall an gerechnet dem Dienstherrn zu melden. Nach Ablauf dieser Frist wird wegen § 45 Abs. 2 BeamtVG Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht 10 Jahre vergangen sind und zugleich glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Anspruchsteller durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Innerhalb dieser Frist gilt zusätzlich, dass die Meldung innerhalb von drei Monaten erfolgen muss, gerechnet von dem Zeitpunkt, von dem an mit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist. Die Meldungen haben gemäß § 29 Abs.3 Satz 1 PfBVO bei der Beklagten zu erfolgen.
Die o. g. Fristen hat der Kläger nicht eingehalten.
Es ist schon fraglich, ob der Kläger die Unfälle als solche rechtzeitig, nämlich innerhalb von zwei Jahren seit dem Unfall gerechnet bei der Beklagten angezeigt hat.
Der erste Dienstunfall fand am 2.7.1986 statt. Eine Dienstunfallmeldung hatte daher bis zum 1.7.1988 zu erfolgen. Ein Formular zur Dienstunfallanzeige ging bei der Beklagten am 19.12.1986 ein. Inhalts des Formulars und seine Anlagen sind oben beschrieben worden. Das Formular enthielt keinen Absender und war nicht unterschrieben. Von wem es kam und ob es sich evtl. nur um einen unvollständigen Entwurf handelte, war dem Formular nicht zu entnehmen. Angaben zu insgesamt 33 Einzelfragen des Formulars fehlten, u. a. solche zum Unfallzeitpunkt oder zum Unfallgegner. Der Unfallzeitpunkt kann allerdings mittelbar entnommen werden. Soweit pauschal auf Anlagen verwiesen wurde, kann diesen gleichfalls mindestens mittelbar entnommen werden, dass Kirchengemeinde und Kirchenkreis die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs des Klägers für Dienstfahrten grundsätzlich anerkannten sowie dass aufgrund eines Unfalls im fraglichen Zeitraum eine Psychotherapie bzw. eine testpsychologische Untersuchung von verschiedenen Ärzten empfohlen wurde. Die Beklagte erklärte mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 23.12.1986 ausdrücklich, dass sie das Formular nicht als ausreichend erachtete und sandte es zur Vervollständigung zurück. Eine Reaktion des Klägers erfolgt darauf nicht.
Allerdings enthält der Wortlaut des § 45 Abs.1 BeamtVG keine Angaben zu den Anforderungen an eine Dienstunfallanzeige. Es können daher an die Unfallmeldung nur ganz geringe Anforderungen gestellt werden. Die Unfallmeldung muss auch nicht durch den Beamten selbst erfolgen. Sie kann insbesondere auch durch einen Angehörigen erfolgen (vgl. Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz § 45 Rn. 5, Wilhelm in GKÖD § 45 BeamtVG Rn.4). Ein Formerfordernis besteht nicht. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen (Kümmel/Ritter, § 45 Rn.7, Wilhelm in GKÖD § 45 Rn.4). Auch der Inhalt der Unfallanzeige ist nicht festgelegt. Es muss nur deutlich werden, dass ein Unfall angezeigt wird, aus dem möglicherweise Unfallfürsorgeansprüche entstehen könnten (Kümmel/ Ritter § 45 Rn. 8, Wilhelm GKÖD § 45 BeamtVG Rn. 5 jew. m. w. N.).
Allerdings sind im vorliegenden Fall die Fristen des § 45 BeamtVG nicht eingehalten worden.
Von einem Dienstunfall des Klägers am 27.5.1987 erfuhr die Beklagte nachweislich erst durch ein Schreiben der Evangelischen Gemeinde AAA vom 1.6.1989 (Eingang bei der Beklagten am 7.6.1989). Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verstrichen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Fristbeginn ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift („Unfälle (…) sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles (…) zu melden.“) der Unfalltag. Für eine erweiternde Auslegung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts unabhängig von einer evtl. Erkrankung des Klägers oder ein evtl. Versäumnis der Beklagten kein Raum.
Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an. Es muss auch nicht entschieden werden, ob die 2-Jahresfrist des § 45 Abs.1 Satz 1 BeamtVG nicht auch für die Meldung von möglichen Unfallfolgen gilt (vgl. Urteil des BVerwG vom 28.4.2011 – 2 C 5.09 – Rn.29). Denn hinsichtlich der Berücksichtigung gesundheitlicher Folgen von Dienstunfällen ist bei der Festsetzung des Ruhegelds unabhängig von den weiteren Voraussetzungen jedenfalls zusätzlich die 10-Jahresfrist des § 45 Abs.2 Satz 1 BeamtVG zu beachten.
Wegen des Unfalls vom 2.7.1986 können Unfallfolgen also allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn der Kläger diese bis zum 1.7.1996 als ursächlich für die Dienstunfähigkeit des Klägers mitgeteilt hat. Wegen des Unfalls vom 27.5.1987 können Unfallfolgen nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Kläger diese bis zum 26.5.1997 als ursächlich für die Dienstunfähigkeit des Klägers mitgeteilt hat. Eine solche Mitteilung kann den Akten allerdings nicht entnommen werden.
Der bei der Beklagten am 19.12.1986 eingegangenen Dienstunfallanzeige selbst sind keine Angaben zu evtl. gesundheitlichen Folgen zu entnehmen.
Einer Anlage („Unfallschilderung“) ist zu entnehmen, dass der Kläger Schmerzen an der Schulter hatte.
Einer als weitere Anlage der Dienstunfallanzeige beigefügten Bescheinigung der Frau Prof. RRR vom 9.9.1986 sind psychische Beeinträchtigungen infolge eines Unfalls bei Empfehlung einer Psychotherapie zur Aufarbeitung der Schocksituation zu entnehmen.
Einer nervenärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. ZZZ vom 4.11.1986 ist eine phobische Reaktion auf das Unfallgeschehen mit der Empfehlung einer längerwierigen psychoanalytischen Therapie oder einer Fokaltherapie zu entnehmen. Weiteren Attesten (Dr. SSS vom 19.9.1986, Dr. TTT vom 1.8.1986) sind unter Bezugnahme auf ein Schleudertrauma mit phobischer Entwicklung bzw. eine Konzentrationsschwäche sowie ängstliche Anspannung bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit vermehrter Nervosität weitere Diagnose- und Therapieempfehlungen zu entnehmen. Ein Zusammenhang mit einer dauernden Dienstunfähigkeit wird aber nicht hergestellt.
In einem ärztlichen Zeugnis (Dr. UUU) vom 11.8.1989 sind somatische Beschwerden (Hyperlipidämie, Adipositas, Hyperuricämie, Hepatopathien, Angina Pectoris, Oberbauchbeschwerden) beschrieben, aus denen sich keinerlei Zusammenhang mit dem Unfall vom 2.7.1986 (und vom 27.5.1987) ergeben.
Auch einer ärztlichen Bescheinigung des Gesundheitsamtes der Stadt AAA vom selben Tag, mit dem die Notwendigkeit einer Kurbehandlung bestätigt wurde, ist keinerlei Zusammenhang mit dem Unfall (bzw. den Unfällen) zu entnehmen.
Bis zum Ruhestand des Klägers eingereichte ärztliche Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers enthielten solche Informationen ebenso wenig wie Bescheinigungen von aufgesuchten Kurkliniken u. ä..
In einem im Zusammenhang zu dem o. g. Disziplinarverfahren erstellten Arztbericht der GGG-Klinik I (Chefarzt Dr. HHH) vom 8.8.1988 wurde von einem (wohl) unfallbedingtem Schädel-Hirn-Trauma 1986 und 1987 mit Hörstörungen bei Einblutung ins linke Ohr und Aufhebung des Geruchssinns, sowie diskreten Sehstörungen ausgegangen. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass diese „das Gesamtverhalten des Patienten, insbesondere auch sein berufliches Verhalten, nicht beeinflussen.“ Weiter wurde ein frontal betonter hirnatropischer Prozess festgestellt, der in seiner Entstehung nicht geklärt sei, eine „momentane gesundheitliche Beeinflussung oder Beeinträchtigung (…) hiervon aber im Augenblick nicht anzunehmen“ sei. Zu der auch dort festgestellten paranoiden Psychose wurde festgestellt: „Umfangreiche Untersuchungen und Anamneseerhebungen haben ergeben, dass der Patient bereits vor den beiden Autounfällen in psychotherapeutischer Behandlung war. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Angstzustände ein Vorstadium zu der dann folgenden paranoiden Psychose darstellten und die Psychose sich möglichweise völlig unabhängig von den beiden Autounfällen entwickelt hat.“ Eine Verbindung von den Verkehrsunfällen zu einer dauernden Dienstunfähigkeit wird darin nicht hergestellt. Dies wurde bei Vorlage des Berichts dementsprechend nicht, auch nicht als Möglichkeit, vorgetragen.
Das nervenärztliche Zeugnis des Dr. ZZZ vom 23.2 1989, welches durch die Beklagte vor Versetzung des Klägers in den Ruhestand eingeholt wurde, spricht zwar von einer chronifizierten Erkrankung, stellt aber keinerlei Zusammenhang mit den o. g. Dienstunfällen her.
Auch der Kläger oder seine Ehefrau haben einen solchen Zusammenhang nicht hergestellt; dies auch nicht, nachdem die Beklagte die Versetzung in den Ruhestand unter Beifügen einer Ruhegehaltsberechnung angekündigt hatte (Schreiben vom 14.4.1989) und den Kläger schließlich dementsprechend mit Wirkung vom 1.10.1989 in den Ruhestand versetzte.
Dabei hatte der Kläger nach einem Schreiben vom 14.4.1989 zu der Berechnung des Ruhegehalts durchaus Fragen, die er über den Superintendenten an die Beklagte richtete.
Schließlich wird auch in den an die Beklagte gerichteten Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 19.7.1989, vom 15.8.1989 und vom 2.9.1989 auf keinerlei Unfallfolgen eingegangen.
Entgegen dem Vortrag des Klägers ist auch den Schriftstücken zur Amtsübergabe nach Eintritt in den Ruhestand keine Erklärung an die Beklagte zu entnehmen, dass die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers auf die hier gegenständlichen Dienstunfälle zurückzuführen sei.
Erst den per Email der Ehefrau des Klägers eingegangenen Nachrichten vom 5.3.2009 und vom 6.7.2009 ist zu entnehmen, dass der Kläger nunmehr die Feststellung begehrt, dass seine Dienstunfähigkeit auf die o. bez. Dienstunfälle zurückgehe. Unabhängig davon, dass diesen Nachrichten ebenfalls noch nicht entnommen werden kann, welche Unfallfolgen nunmehr die dauernde Dienstunfähigkeit verursacht haben sollen, liegt deren Eingang mehr als 22 Jahre nach dem Unfall vom 2.7.1986 bzw. mehr als 21 Jahre nach dem Unfall vom 27.5.1987. Die am 1.7.1996 bzw. 26.5.1997 abgelaufene 10-Jahres-Frist des § 45 Abs.2 BeamtVG ist damit jedenfalls nicht eingehalten.
Entgegen der wiederholt vorgetragenen Rechtsauffassung des Klägers ist der Fristbeginn nach dem ganz eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf den Unfalltag zu beziehen. Es kommt bei der Berechnung dieser Frist insbesondere nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Unfall als Dienstunfall anerkannt wurde. Denn der Wortlaut des Gesetzes („Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind (…)“) stellt klar, dass Fristbeginn nur der Zeitpunkt des Unfalls sein kann und lässt eine erweiternde (telelogische) Auslegung in dem Sinne, dass die Frist erst mit Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall beginne, nicht zu (vgl. dazu auch Urteil des BVerwG vom 28.4.2011 – 2 C 55.09 – Rn.28f, Urteil des VG Koblenz vom 5.7.2012 – 6 K 146/12.KO jew. m. w. N.). Auch ein evtl. Versäumnis der Beklagten oder Gesichtspunkte der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sind deswegen unerheblich. Bei der Frist handelt es sich vielmehr um die zwingende Regelung einer materiellen Ausschlussfrist, die durch die Beklagte - auch im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens – nicht disponibel ist (Wilhelm in GKÖD § 45 BeamtVG Rn. 7, 9 m. w. N.).
Rechtsfolge der Fristversäumung ist der Verlust evtl. ansonsten gegebener Ansprüche. Der Bescheid der Beklagten vom 2.10.2009, mit dem die Gewährung von Unfallfürsorge gemäß §§ 30, 36 BeamtVG versagt wurde, ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO). Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 Abs.1 VwGG.
Der Streitwert errechnet sich aus den geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Ruhegehalts bis zum Urteil sowie dem dreifachen Jahresbetrag der geltend gemachten Ansprüche auf künftige Gewährung von Unfallruhegehalt (§ 52 Abs.3 GKG).