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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:18.12.2010
Aktenzeichen:1 VG 21/2010
Rechtsgrundlage:§ 27 PfDG, Beschluss Nr. 18 der Landessynode 2010
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Freistellung aus familiären Gründen, Wartestand, mbA-Stellen
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Leitsatz:

Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus familiären Gründen freigestellt worden sind, ohne zuvor in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen worden zu sein, haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Übertragung einer sog. Pfarrstelle mit besonderem Auftrag (mbA-Stelle, Beschluss Nr. 9 der Landessynode vom 10. Januar 2007) ohne erfolgreiche Teilnahme am zentralen Auswahlverfahren.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand

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Die 1964 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter dreier Kinder (geb. 1998, 2003 und 2005). Nach ihrer zweiten Theologischen Staatsprüfung (18. September 1997) war die Klägerin zunächst vom 1. Oktober 1997 bis zum 19. September 1998 im pfarramtlichen Probedienst. Es schloss sich ein Erziehungsurlaub vom 20. September 1998 bis zum 17. April 2001 an. Vom 18. April 2001 bis 28. Mai 2003 setzte die Klägerin ihren pfarramtlichen Probedienst im eingeschränkten Dienst (50%) fort. Mit Wirkung vom 29. April 2003 wurde ihr die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin zuerkannt. Es schlossen sich Zeiten der Elternzeit (29. Mai 2003 bis 11. Januar 2009) bzw. der Freistellung aus familiären Gründen (§ 78 PfDG 1996) an, zuletzt verlängert bis Oktober 2013. Danach steht der Klägerin als Teil der Probezeit noch ein Rest von etwas mehr als vier Monaten der ursprünglich halbjährigen Suchzeit nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz (AG PfDG) in der bis zum Inkrafttreten der Änderung des Ausführungsgesetzes 2008 geltenden Fassung zu.
Bereits vor Beantragung und Bewilligung der letzten Freistellungszeiten hatte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2010 und 18. März 2010 unter Bezugnahme auf den Beschluss Nr. 18 der Landessynode 2010 die Einweisung in eine mbA-Stelle beantragt. Gemäß diesem Beschluss sei der Kreis der Pfarrerinnen und Pfarrer, welche ohne Teilnahme am zentralen Auswahlverfahren auf eine mbA-Stelle berufen werden, auf solche Pfarrerinnen und Pfarrer erweitert worden, deren Freistellung – wie in ihrem Fall – aus familiären Gründen (§ 78 PfDG) endet.
Das Landeskirchenamt wies den Antrag mit Bescheid vom 31. März 2010 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der von der Klägerin genannte Beschluss gelte nur für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit stehen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Beschluss Nr. 9 Abschnitt II Ziffer 3 des Beschlusses der Landessynode 2007, den der Beschluss Nr. 18 der Landessynode 2010 ergänze. Die Klägerin könne sich aber – gemeint ist offensichtlich nach erfolgreicher Teilnahme am Bewerbungsverfahren – auf eine mbA-Stelle oder ohne dieses Verfahren aufgrund Beschlusses der Kirchenleitung vom 18./19. Dezember 2009 auf solche Pfarrstellen bewerben, welche durch das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft zu besetzen sind.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend: Abschnitt II Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 9 der Landessynode 2007 beziehe sich ungeachtet der für diesen Abschnitt gewählten Überschrift „Wartestand“ ausdrücklich auch auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich nicht im Wartestand befänden. Wenn durch den Beschluss Nr. 18 Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Freistellung aus familiären Gründen ende, begünstigt würden, so treffe dies auch für sie zu, denn nach § 15 Abs. 3 PfDG seien auch Probedienstler Geistliche im Sinne des Gesetzes. Jedenfalls stehe ihr ein Anspruch nach Nr. 7 der zuletzt unter dem 10. Januar 2010 geänderten Richtlinien zum zentralen Bewerbungsverfahren zu, wonach bis zu 10% der jährlich errichteten mbA-Stellen bzw. der Probedienststellen für besonders begründete Ausnahmefälle vorgesehen sind. Ein besonders begründeter Ausnahmefall liege in ihrem Fall vor, denn sie gehöre nicht zu dem Kreis von Pfarrinnen und Pfarrern, die bis zum 31. März 2008 aus dem Probedienst ausgeschieden sind und für die (unter anderem) nach der Drucksache 4 der Landessynode 2007 das zentrale Bewerbungsverfahren vorgesehen bzw. geschaffen worden ist.
Aufgrund Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 13. Juli 2010 wies das Landeskirchenamt den Widerspruch mit Bescheid vom 23. Juli 2010 zurück. Zur Begründung führte es erneut aus, Abschnitt II des Beschlusses Nr. 9 der Landessynode 2007 beziehe sich ausschließlich auf Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit, die sich im Wartestand befinden bzw. von der Abberufung bedroht sind. Dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang. Für Personen, denen bisher noch keine Pfarrstelle übertragen worden sei, seien in Abschnitt II Regelungen für ein zentrales Bewerbungsverfahren benannt. Bei der Unterscheidung sei unerheblich, dass für beide Gruppen im Übrigen dieselben Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes zur Freistellung nach § 78 PfDG gelten. Dabei führe bei Personen, die sich erstmals auf eine Pfarrstelle bewerben und am zentralen Bewerbungsverfahren teilnehmen, die „Familienarbeit“ bei der Bewertung der schriftlichen Unterlagen zu einer höheren Bepunktung dieses Bewertungsteils. Der geltend gemachte „besonders begründete Ausnahmefall“ werde als Erstantrag aufgefasst und besonders beschieden.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2010 lehnte das Landeskirchenamt den Antrag auf Zuerkennung eines „besonders begründeten Ausnahmefalles“ ab. Die Gewährung einer Freistellung aus familiären Gründen nach § 78 PfDG alleine stelle noch keinen Härtefall dar. Maßgeblich für die Entscheidung, wer am zentralen Bewerbungsverfahren teilnehmen muss, um in eine mbA-Stelle berufen zu werden, sei nicht das Ausscheide-, sondern das Berufungsdatum. Das zentrale Bewerbungsverfahren auf mbA-Stellen für anstellungsfähige Personen gelte für alle Personen, die vor dem 1. Januar 2008 berufen wurden und die gemäß den Bestimmungen nach § 4 AG PfDG entlassen sind bzw. noch werden.
Mit gegen diesen Bescheid gerichtetem Widerspruch verwies die Klägerin im Wesentlichen auf ihr früheres Vorbringen.
Das Landeskirchenamt wies diesen Widerspruch aufgrund Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 28. September 2010 mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 zurück.
Die Klägerin hat am 20. August 2010 gegen den Ablehnungsbescheid vom 31. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2010 (1 VG 21/2010) und am 1. November 2010 gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2010 (1 VG 41/2010) Klage erhoben.
Zur Begründung der Klagen führt sie aus:
Abschnitt II Ziffer 3 des Beschlusses Nr. 9 LS 2007 in der durch Beschluss Nr. 18 LS 2010 festgelegten Fassung beziehe sich, ungeachtet der Überschrift „Wartestand“, auch auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich nicht im Wartestand befänden. Vielmehr seien, wie aus dem Wortlaut des Abschnittes II des Beschlusses Nr. 9 LS 2007 folge, Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Dienstzeit auf einer zeitlich befristeten Pfarrstelle endet, deren Stelle aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen aufgehoben werde oder deren Zeit einer Freistellung aus dienstlichen Gründen oder nunmehr auch aus familiären Gründen ende, ohne Durchlaufen des zentralen Auswahlverfahrens auf eine mbA-Stelle zu berufen. Dabei sei auch unbeachtlich, dass sie sich noch im Probedienst befinde, da Pfarrerinnen und Pfarrer z.A. gemäß § 15 Abs. 3 PfDG als Geistliche im Sinne des PfDG rechtlich gleichgestellt seien.
Zudem liege in ihrem Fall ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne der Ziffer 7 der Richtlinien zum zentralen Bewerbungsverfahren vom 29. November 2007 i.d.F. vom 10. Januar 2010 vor, da sie nicht zu denjenigen Pfarrerinnen und Pfarrern gehöre, die bis zum 31. März 2008 aus dem Probedienst ausgeschieden seien und für die das zentrale Bewerbungsverfahren eingeführt worden sei, wie Seite 30 f. der Drucksache 4 der LS 2007 zeige. Ihr sei bereits vor dem Stichtag zur Einführung des zentralen Bewerbungsverfahrens die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin zuerkannt worden und diese könne ihr nicht lediglich aufgrund eines Synodenbeschlusses wieder entzogen werden. Weiterhin müsse Berücksichtigung finden, dass ihre Bewerbungen um eine kreiskirchliche Pfarrstelle in Remscheid zu Unrecht vom Landeskirchenamt nicht berücksichtigt worden und deshalb Wiedergutmachung zu leisten sei. Bei alledem sei ihre Situation nicht mit anderen Fällen vergleichbar und ihr Begehren sei als Härtefall begründet. Es sei ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte von der nach Nr. 7 Absatz 3 der Richtlinien eingeräumten Ausnahmemöglichkeit in keinem einzigen Fall Gebrauch mache.
Das Gericht hat die Verfahren 1 VG 21/2010 und 1 VG 41/2010 in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 VG 21/2010 verbunden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 31. März 2010 und vom 23. Juli 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Juli 2010 und vom 5. Oktober 2010 zu verpflichten, ihr nach Ablauf der Freistellung aus familiären Gründen eine mbA-Stelle zu übertragen, ohne dass sie zuvor ein zentrales Auswahlverfahren oder ein zentrales Bewerbungsverfahren erfolgreich absolvieren muss;
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 31. März 2010 und vom 23. Juli 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Juli 2010 und vom 5. Oktober 2010 zu verpflichten, sie erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, lediglich Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit seien von der Ausnahme hinsichtlich der Teilnahme am zentralen Auswahlverfahren erfasst. Der Beschluss Nr. 18 LS 2010 und Abschnitt II des Beschlusses Nr. 9 LS 2007 beziehe sich auf Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit, die sich im Wartestand befänden oder von der Abberufung bedroht seien. Die Klägerin sei als Theologin mit Anstellungsfähigkeit anzusehen, die sich gemäß Abschnitt III des Beschlusses Nr. 9 LS 2007 auf mbA-Stellen zu bewerben und dem zentralen Bewerbungsverfahren zu stellen habe ebenso wie die übrigen Personen, denen bisher noch keine Pfarrstelle übertragen wurde und die ab 2008 eine Neuberufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit anstrebten. Dies zeige auch der Gesamtzusammenhang des Beschlusstextes, zumal die einzelnen Abschnitte des Beschlusses Nr. 9 LS 2007 nicht separat betrachtet werden könnten.
Dass § 15 Abs. 3 PfDG Pfarrerinnen und Pfarrer z.A. als Geistliche im Sinne des PfDG bezeichne, sei für den Zugang zu mbA-Stellen unerheblich. Dies zeige sich daran, dass Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit unter anderem im Anschluss an eine Freistellung aus familiären Gründen ohne Teilnahme am zentralen Auswahlverfahren auf eine mbA-Stelle berufen werden können, während in den Fällen, in denen erstmals eine Pfarrstelle und die damit verbundene Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit erfolge, die erfolgreiche Teilnahme am zentralen Bewerbungsverfahren erforderlich sei, in dessen Rahmen aber die „Familienarbeit“ während der Freistellung aus familiären Gründen bei der Bewertung der schriftlichen Unterlagen durch höhere Bepunktung dieses Bewertungsteils berücksichtigt werde.
Aufgrund der Gewährung einer Freistellung aus familiären Gründen sei kein „Härtefall“ gegeben, der gemäß Ziffer 7 der Richtlinien zum zentralen Bewerbungsverfahren vom 29.11.2007 in der Fassung vom 10. Januar 2010 als besonders begründeter Ausnahmefall zu werten sei. Die Anstellungsfähigkeit sei ihr nicht rückwirkend wieder entzogen worden. Es lägen mehrere Vergleichsfälle vor (ursprünglich 13 Probedienstler, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch 8), die ihren Probedienst wie die Klägerin vor der Einführung des zentralen Bewerbungsverfahrens begonnen hätten, so dass es sich bei der Situation der Klägerin nicht um einen Sonderfall handele. Ein solcher werde auch nicht aufgrund der erfolglosen Bewerbungen der Klägerin auf eine kreiskirchliche Pfarrstelle begründet. Von der Ausnahmeregelung in Nr. 7 Absatz 3 der Richtlinien für das Bewerbungsverfahren (Fassung 2010) sei bisher nicht Gebrauch gemacht worden.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die gemäß § 71 des wegen der Klageerhebung vor dem 1. April 2011 noch anwendbaren Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland – VwGG a. F. – i.V.m. § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen sind zulässig. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG a.F. zur Entscheidung berufen. Die gemäß § 22 Abs. 1 VwGG a.F. jeweils notwendigen Widerspruchsverfahren wurden durchgeführt. Die Klagen wurden fristgerecht gemäß § 26 Satz 1 VwGG a.F. erhoben. Die Klägerin ist gemäß § 21 Abs. 1 VwGG a.F. klagebefugt und weist auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, ungeachtet der inzwischen bewilligten weiteren Freistellung bis Oktober 2013, auf, denn auch nach Ablauf dieser Freistellung stellt sich die rechtliche Frage, unter Beachtung welcher Voraussetzungen die Klägerin eine mbA-Stelle während der restlichen „Suchzeit“ erhalten kann, um durch die Ernennung zur Pfarrerin auf Lebenszeit die gemäß § 4 Abs. 1 AGPfDG a.F. drohende Entlassung abzuwenden.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf unmittelbare Übertragung einer mbA-Stelle nach Ablauf der Freistellung. Die von der Klägerin mit ihrer Klage angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Übertragung landeskirchlicher Pfarrstellen (mit besonderem Auftrag) und damit die Übernahme in ein öffentliches Amt stehen gemäß § 27 PfDG im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Einen Anspruch auf die Übernahme in ein öffentliches Amt gibt es grundsätzlich nicht.
vgl. Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (VGH.UEK), Urteil vom 10. Dezember 2010, VGH 4/10; Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, Urteil vom 9. Dezember 2009, VK 14/2009.
Gemäß § 46 VwGG a.F. sind Ermessensentscheidungen nur dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder das Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise gebraucht wurde. Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens sind die durch die Klage angegriffenen Entscheidungen der Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden.
Die Beklagte hat sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch den Beschluss Nr. 9 LS 2007 leiten lassen, da die Kirchenleitung gemäß Art. 148 Abs. 3 lit. a) Kirchenordnung (KO) die Beschlüsse der Landessynode auszuführen hat und das Landeskirchenamt dabei die Kirchenleitung gemäß Art. 159 Abs. 1 KO unterstützt. Den in diesem Zusammenhang erlassenen Richtlinien der Kirchenleitung kommt ebenfalls ermessensbindender Charakter zu.
vgl. VGH.UEK, Urteil vom 10. Dezember 2010, VGH 4/10; Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, Urteil vom 9. Dezember 2009, VK 14/2009.
Eine Reduzierung des Ermessens der Beklagten zu Gunsten eines Übernahmeanspruchs der Klägerin wird nicht durch die Ausnahmeregelung in Abschnitt II Ziffer 3 des Beschlusses Nr. 9 LS 2007 begründet, die durch Beschluss Nr. 18 LS 2010 erweitert wurde. Die Auslegung des Beschlusstextes ergibt, dass die Klägerin als Pfarrerin z.A. im kirchlichen Probedienst nicht den Regelungen des Abschnittes II des Beschlusses Nr. 9 LS 2007 unterfällt.
Die Regelungen in Abschnitt II des Beschlusses Nr. 9 LS 2007 beziehen sich alleine auf solche Pfarrerinnen und Pfarrer, die zu der Beklagten in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit stehen und sich entweder bereits im Wartestand befinden oder aufgrund besonderer Umstände, wie des Ablaufs der Freistellung aus familiären oder dienstlichen Gründen, absehbar in den Wartestand überführt werden. Dabei folgt die Überführung in den Wartestand zwingend aus dem zuvor begründeten Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit, da Pfarrerinnen und Pfarrer z.A. gemäß § 20 Abs. 1 PfDG nicht in den Wartestand versetzt werden können.
Die Klägerin wurde jedoch als Pfarrerin im kirchlichen Probedienst (noch) nicht in ein Pfarrdienstverhältnis berufen. Daher hat der Ablauf ihrer Freistellung aus familiären Gründen für sie auch nicht die gemäß § 20 Abs. 1 PfDG ausgeschlossene Versetzung in den Wartestand zur Folge, sondern die Wiederaufnahme des kirchlichen Probedienstes mit der Obliegenheit gemäß § 4 Abs. 1 AGPfDG a.F., innerhalb der „Suchzeit“ von einem halben Jahr auf eine Pfarrstelle berufen zu werden, um die ansonsten erfolgende Entlassung zu vermeiden.
Weiterhin zeigt die Überschrift des Abschnitts II des Beschlusses Nr. 9 LS 2007 „Wartestand“, dass die in ihm enthaltenen Regelungen alleine für solche Pfarrerinnen und Pfarrer gelten, die sich entweder bereits im Wartestand befinden oder die möglicherweise demnächst in den Wartestand treten. Wie bereits ausgeführt, ist dies jedoch nur Pfarrerinnen und Pfarrern in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit möglich. Die Klägerin gehört als Pfarrerin im kirchlichen Probedienst nicht zu diesem Personenkreis, so dass sie nicht für das zentrale Auswahlverfahren des Abschnitts II des Beschlusses Nr. 9 LS 2007 in Frage kommt und folglich auch nicht den Befreiungstatbeständen hinsichtlich des zentralen Auswahlverfahrens in Abschnitt II Ziffer 3 des Beschlusses Nr. 9 LS 2007 unterliegt. Für sie einschlägig ist vielmehr Abschnitt III Ziffer 1 des Beschlusses Nr. 9 LS 2007, der den Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland von der erfolgreichen Teilnahme am zentralen Bewerbungsverfahren abhängig macht.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei bereits 2003 die Anstellungsfähigkeit zuerkannt worden und sie sei auch nicht bis zum 31. März 2008 aus dem Probedienst ausgeschieden, so dass sie nicht zu dem Personenkreis gehöre, für die (unter anderem) nach der Drucksache 4 der Landessynode 2007 das zentrale Bewerbungsverfahren vorgesehen bzw. geschaffen worden sei. Die Drucksache dokumentiert die Absicht der Erweiterung – nicht einer Einschränkung – des Personenkreises, der sich dem neu geschaffenen zentralen Bewerbungsverfahren zu stellen hat und Abschnitt III Ziffer 1 des Beschlusses Nr. 9 LS 2007 stellt entsprechend klar, dass der Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland ab dem 1. Januar 2008 (nur) durch ein zentrales Bewerbungsverfahren eröffnet wird. Eine Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit bzw. dem Ende des Probedienstes sieht die maßgebliche Richtlinie nicht vor.
Es kann weiterhin kein Anspruch der Klägerin auf unmittelbare Übertragung einer mbA-Stelle aus Ziffer 7 Abs. 3 der Richtlinien (2010) zum zentralen Bewerbungsverfahren für den Zugang zum Pfarrdienst hergeleitet werden. Ziff. 7 Abs. 3 der Richtlinien erlaubt es zwar, dass bis zu 10% der jährlich errichteten mbA-Stellen für besonders begründete Ausnahmefälle vorgesehen werden können. Jedoch wird dadurch keine weitere Ausnahme von der Notwendigkeit der Teilnahme am zentralen Bewerbungsverfahren begründet. Der Absatz 3 kann auch unter Einbeziehung des Abs. 2 der Ziffer 7 der Richtlinien nur so verstanden werden, dass in besonders begründeten Ausnahmefällen unter Abweichung von Abs. 2 S. 1 oder Abs. 2 S. 3 der Ziffer 7 der Richtlinien auch ein Bewerber/eine Bewerberin, der/die am zentralen Bewerbungsverfahren mit dem Ergebnis einer zu geringen Punktzahl teilgenommen hat, gleichwohl berücksichtigt werden kann. Das grundsätzliche Erfordernis der Teilnahme am zentralen Bewerbungsverfahren bleibt davon unberührt. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich eine anderweitige Verwaltungspraxis entwickelt hat. Erst nach einer Teilnahme der Klägerin am zentralen Bewerbungsverfahren und erst bei der Bewertung des Ergebnisses und der daraus zu ziehenden Konsequenz kann eine von der Klägerin geltend gemachte besondere Härtesituation nach Ziffer 7 Abs. 3 der Richtlinien berücksichtigt werden.
Dass sich die Zugangsvoraussetzungen für die Klägerin seit der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit durch das zusätzliche Erfordernis der erfolgreichen Teilnahme am zentralen Bewerbungsverfahren verschärft haben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Übertragung landeskirchlicher Pfarrstellen stand/steht, wie ausgeführt, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren und die Einstellungspraxis kann entsprechend den Erfordernissen und Vorstellungen der jeweiligen Zeit verändert werden. Die Beklagte kann sich bei der Begründung ihrer Ermessensentscheidung erfolgreich darauf stützen, dass es für die Notwendigkeit der Teilnahme an dem zentralen Bewerbungsverfahren alleine auf das angestrebte Berufungsdatum ankommt. Erkennbar war und ist es die Zielsetzung der Regelungen zum Zugang zum Pfarrdienst, dass ab dem 1. Januar 2008 nur noch Theologinnen und Theologen mit zuerkannter Anstellungsfähigkeit zu dem Pfarrdienst Zugang haben sollen, die sich im zentralen Bewerbungsverfahren einer Bestenauslese unterzogen haben. Es ist aus den ermessensbindenden Regelungen nicht ersichtlich, dass dabei eine Freistellung aus familiären Gründen das Erfordernis der erfolgreichen Teilnahme am zentralen Bewerbungsverfahren insgesamt überflüssig machen soll, auch wenn zu Beginn der Zeiten des Mutterschutzes und der Erziehungszeit der Klägerin dieses Erfordernis noch nicht Zugangsvoraussetzung zum Pfarrdienst war.
Auch das Vorbringen der Klägerin, Bewerbungen um kreiskirchliche Pfarrstellen seien zu Unrecht von der Landeskirche nicht berücksichtigt worden, vermögen dieses Ergebnis nicht zu ändern. Der Klägerin hätte es freigestanden, zum jeweiligen Besetzungsverfahren ihre Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen. Die Notwendigkeit, vor der Übertragung einer mbA-Stelle erfolgreich am zentralen Bewerbungsverfahren teilzunehmen, wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Bei alledem konnte auch der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zu einer Neubescheidung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG a.F. – jetzt § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.