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Rahmenordnung
für die Kirchliche Lehrerfortbildung
im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland (KLFB)

Vom 11. Januar 1999

(KABl. S. 96)

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I. Lehrerfortbildung als Bildungsaufgabe der Evangelischen Kirche im Rheinland

  1. Die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR) hat sich 1996 über einen Synodalbeschluß für eine Mitverantwortung für das öffentliche Bildungssystem ausgesprochen. „Die evangelische Kirche übernimmt mit der Bildungsmitverantwortung, die sie ausdrücklich als ihre genuine Aufgabe definiert, eine weitreichende Aufgabe im gesamten Bildungssystem.“ (Beitrag S. 11) Mit diesem Leitsatz verbindet die EKiR eine als notwendig erachtete Verknüpfung ihrer Verantwortung im öffentlichen Bildungssystem mit der gemeindepädagogischen Eigenverantwortung. Sie will sich also im Bereich der Bildung im Elementarbereich, in der Schule und der Bildung Erwachsener engagieren. Zum letztgenannten Bereich gehören berufliche Fort- und Weiterbildung als Aufgaben hinzu.
  2. Die Aufgabe der Fortbildung korrespondiert mit einem Verständnis von Lernen, das als „lebenslanges Lernen“ über Schule und Ausbildung hinausgeht. Bildung ist ein unabgeschlossener Prozeß, der als Lebensbegleitung verstanden werden muß und in jeweils neuen biographischen Lebenssituationen Selbstwissen und Fachwissen miteinander verbindet.
  3. „Auf dem Hintergrund beschleunigten gesellschaftlichen Wandels kommt dem lebenslangen Lernen über die Schulzeit hinaus eine besondere Bedeutung zu.“ Diese Einschätzung gewinnt zusätzlich dadurch an Bedeutung, daß die EKiR empfiehlt, „Institutionen zu schaffen bzw. zu erhalten und Bildungsangebote für Erwachsene zu machen.“
  4. KLFB gehört genuin zur Aufgabe kirchlicher Bildungsverantwortung. Sie bezieht sich auf den Bereich der allgemeinen Lehrerfortbildung, der Fortbildung von Lehrerinnen, die das Fach ev. Religion unterrichten, der Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern von Schulen in kirchlicher Trägerschaft. Kooperation und Begegnungen mit Dritten können (Erzieherinnen/Fachverbänden/Eltern etc.) in den Rahmen der KLFB gehören, wenn sie als solche gekennzeichnet sind.
  5. KLFB wendet sich an Lehrende, die in der Schule unterrichten. Für sie gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie die der staatlichen Lehrerfortbildung oder wie sie durch gesonderte Vereinbarungen mit den entsprechenden Bundesländern festgelegt wurden. Für Religionslehrerinnen und -lehrer entspricht die Fortbildung der amtlichen Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer.
    Pfarrer oder Pfarrerinnen oder kirchliche Mitarbeitende, die in der Schule unterrichten, gelten entsprechend als Lehrende.
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II. Die Aufgaben der Kirchlichen Lehrerfortbildung

  1. Die KLFB ist Angebot der Kirche an die evangelischen Lehrerinnen und Lehrer, ihre Bildungs- und Erziehungsaufgabe in der Schule einerseits fachlich kompetent auszuführen, andererseits dieses Handeln mit jungen Menschen unter dem Zuspruch und Anspruch des Evangeliums zu bedenken. Weil es nach evangelischem Verständnis keinen Bereich des Lebens gibt, in dem wir nicht unter dem Zuspruch und Anspruch Jesu Christi stehen, gehören fachliches Lehren und Lernen und christliche Existenz in der Schule zusammen und bedürfen des Diskurses und der Reflexion.
  2. Zur KLFB gehört theologische Grundbildung. Sie bezieht sich einerseits auf den Vorgang einer theologischen und ethischen Urteilsfähigkeit im Hinblick auf die Gestaltung des Christseins in Schule und Welt und der Rückbindung des eigenen pädagogischen Handelns an das christliche Gottes- und Menschenbild. Sie ist andererseits ein Beitrag zur Fachlichkeit des Religionsunterrichtes, der sein Profil nur dann erhalten kann, wenn er theologisch ausgewiesen bleibt und ausweislich unter theologischer Perspektive zur Lebensbewältigung führt.
  3. Da Lebensläufe zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen und verfügbar sind, ist KLFB ein Angebot, den Prozeß der unausweichlichen Selbstdeutung von Menschen in einer besonderen Berufssituation zu begleiten und für die Betroffenen jeweils Übergänge zu ermöglichen.
  4. KLFB ist ein eigenständiger Versuch, Fachlichkeit zu bewahren, zu vertiefen und ergänzen und gleichzeitig innovative Impulse in Bildung und Ausbildung einfließen zu lassen, und zwar mit dem Ziel, Jugendlichen eine Lebensperspektive zu ermöglichen, sie zu eigenständigen und verantwortungsbewußten Mitmenschen zu erziehen.
  5. KLFB hat mit ihren Angeboten auch das Ganze der Schule im Blick. Sie unterstützt Lehrerinnen und Lehrer bei der Mitarbeit um die Erarbeitung von Schulprofilen und Schulprogrammen und setzt sie instand, jeweils Schulreform „von unten“ zu initiieren und durchzusetzen. Sie verstärkt Absichten und Tendenzen, christliche Traditionen und gegenwärtige Glaubenswirklichkeit in den Diskurs um Schule und Schulprofil einzubringen.
  6. Die KLFB hilft den Lehrerinnen und Lehrern, ihr schulpädagogisches und methodisches Handwerk und Instrumentarium zu reflektieren und zu erweitern. Sie macht Angebote, das eigene erzieherische Handeln kollegial zu reflektieren und zu erneuern.
  7. KLFB versteht sich als ein Beitrag, zu einem interdisziplinären Dialog einzuladen. Sie widmet sich dem Versuch, Wirklichkeit mehrperspektivisch und mehrdimensional wahrzunehmen. Dies tut sie u.a. auch dadurch, daß sie Erkenntnis und Verantwortung im Diskurs zusammenhält.
  8. KLFB versteht sich als ein Angebot für Religionslehrerinnen und Religionslehrer, das Rückhalt der Gemeinde für sie sein will. Dadurch löst die EKiR ihre Zusage nach fachlicher Förderung, rechtlicher Unterstützung und mitverantwortlicher Wahrnehmung des Dienstes ein (Vokationsordnung vom 4.11.1997).
  9. KLFB ist vom Grundsatz her dialogisch. Die Perspektiven der Humanwissenschaften werden bewußt eingeblendet. Auf diese Weise wird einer Reduktion der Wahrnehmung von Wirklichkeit vorgebeugt.
  10. KLFB bemüht sich um einen fachlichen, überfachlichen wie gesellschaftlichen Verständigungsprozeß. Was für die Aufgabe des Religionsunterrichtes speziell gilt, nämlich zur Identität und Verständigung beizutragen, gilt für die KLFB im Allgemeinen.
  11. In einer bleibend multikulturellen und religiös pluralen Gesellschaft kommt der KLFB die Aufgabe zu, eine Grundbildung über Religionen und religiöse Strömungen zu vermitteln, zum Dialog zu befähigen und eine Hermeneutik der Verständigung zu entwickeln. Identität und Verständigung sind unverzichtbare Dimensionen der KLFB, auch im Besonderen.
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III. Kriterien für die Gestaltung und Zusammenarbeit in der Kirchlichen Lehrerfortbildung

  1. Aus Sicht der EKiR gehören alle Lehrerinnen und Lehrer zum Klientel KLFB. Ein Schwerpunkt der Arbeit in der Fort- und Weiterbildung ist dabei durch die Perspektive des evangelischen Religionsunterrichtes gegeben.
  2. Die Angebote der KLFB sind fachlich differenziert und pädagogisch und schulpädagogisch und gemeindepädagogisch ausgerichtet.
  3. Zum Grundverständnis der KLFB der EKiR gehört es, daß die Verantwortung der Gemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche in der Fortbildung miteinander korrespondieren. Dies entspricht dem Verständnis der Ordnung der EKiR, in der es heißt1#:
    • Art. 14: Nach Art. 14 tragen die Gemeindeglieder Mitverantwortung für das Leben und den Dienst der Kirchengemeinde. „Sie sorgen dafür, daß sie kirchlich getraut werden, ihre Kinder getauft, christlich erzogen... werden“. (3)
    • Art. 40: Die Gemeinde ist verantwortlich für die Erziehung der Kinder. „Sie unterstützt die Lehrerinnen und Lehrer, die in den Schulen evangelischen Religionsunterricht erteilen. Für diese Aufgabe werden die Lehrerinnen und Lehrer von der Kirche bevollmächtigt“. (4)
    • Art. 105/106: Das Presbyterium hat die Aufgabe „für die christliche Erziehung und Unterweisung der Kinder und Jugendlichen zu sorgen“. Zu den dem Presbyterium obliegenden Aufgaben gehört auch: „die Verantwortung für die Schulgottesdienste und den Religionsunterricht in Zusammenarbeit mit den Schulen“. (105f/106m)
    • Art. 137: Der Kirchenkreis „unterstützt die Gemeinden in ihrer Arbeit, indem er... übergemeindliche Dienste und Einrichtungen schafft. (2)
    • Art. 140: Die Kreissynode „soll sich der christlichen Erziehung der Jugend in Kirche, Schule und Haus annehmen“ (k) Sie hat „für die Errichtung der notwendigen kreiskirchlichen Pfarrstellen zu sorgen“. (b)
    • Art. 169: Die Landessynode „hat die Rechte und Pflichten der Kirche gegenüber den öffentlichen und privaten Schulen und Hochschulen wahrzunehmen“. (10) Sie genehmigt Lehrbücher und Lehrpläne für die evangelische Unterweisung in den Schulen. (15)
    • Art. 192: Zu den Aufgaben der Kirchenleitung gehört: „Die kirchliche Berufung (Vokation) der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Katechetinnen und Katecheten auszusprechen“. (n)
    • Art. 201: Im Rahmen der besonderen Aufgaben des Präses wird ausgeführt: „auf eine gedeihliche Zusammenarbeit von Kirche und Schule hinzuwirken, die evangelische Erziehungsarbeit zu fördern sowie in den Religionsunterricht der Schulen Einsicht zu nehmen“. (f)
  4. Auch KLFB muß von dem missionarischen Grundprinzip her gedacht werden, durch Strukturen, Methoden und Inhalte sich an „alles Volk“ (Barmen VI) wenden zu können. Nach Rheinischem Verständnis widerspricht dies einer zentralistischen Struktur. Gefordert sind Eigenverantwortung, differenzierte Angebote und Orte. Deshalb stellt die Landessynode 1996 fest: „... daß Kirche dringlich über die Ermöglichung neuer Arbeits- und Gemeinschaftsformen nachdenken muß, über die parochialen Strukturen hinaus... Dazu gehört im kirchlichen Bereich z.B., vorfindliche Begegnungsformen aufzuspüren, neue Begegnungsorte zu schaffen, neue Gesprächsformen anzubieten, außerhalb von Kirchenräumlichkeiten mit Angeboten und als Gesprächspartner präsent zu sein, sich nicht nur lokal, sondern auch überregional fragen-, themen- und interessenbezogen zur Verfügung zu stellen, in Umfang und Verbindlichkeit zeitlich begrenzte Möglichkeiten zum Engagement und zur Gruppenbildung anzubieten und nicht zuletzt auch räumlich wie zeitlich unverbindliche Gesprächs- und Begegnungsmöglichkeiten anzubieten und institutionelle Freiräume für innovative Gestaltungsmöglichkeiten der Bildungsarbeit schaffen“. (aaO. S. 13)
  5. KLFB ist methodisch variabel und klientenzentriert zugleich. Das bedeutet: Es werden unterschiedliche Formen und Konzepte der KLFB angeboten,
    • z.B.klassische Formen der Fortbildung mit hohem Anteil an Information;
    • Projektgruppen zur Erarbeitung von Modellen für den Unterricht;
    • unter sozialpsychologisch unterschiedlichen Zugängen angebotene Formen des Erfahrungsaustausches oder der Supervision;
    • Fortbildung unter der Perspektive akademischen Zugangs zu Inhalten und Problemstellungen;
    • schulinterne Lehrerfortbildung;
    • Arbeitsgemeinschaften
    • Kooperationstagungen;
    • Begegnungstagungen;
    • Kongreßmodelle;
    • Selbsterfahrungslernen.
  6. Kooperation ist ein Prinzip KLFB in der EKiR. Das betrifft sowohl inhaltliche wie regionale bzw. überregionale Angebote.
  7. KLFB partizipiert an den wichtigen Prozessen und Auseinandersetzungen, die das Selbstverständnis der EKiR berühren. Dabei sind die folgenden Dimensionen im Bereich der EKiR von besonderer Bedeutung: Die Aussöhnung mit Israel und damit die Teilnahme am Prozeß der Verständigung zwischen Juden und Christen sowie die Themen des Konziliaren Prozesses. Daneben gehört die ökumenische Perspektive zum Unverzichtbaren in der KLFB, sowohl was die europäische Dimension ökumenischer Verständigung angeht, wie auch die ökumenischen Partnerschaften in Übersee. Die KLFB in der EKiR ist ebenso eingebunden in den Prozeß „Jugend, Kirche, Gesellschaft“ und führt ihn selbständig weiter.
  8. KLFB versteht sich als ökumenisch offen und einladend. Das betrifft insbesondere die Kooperation mit den entsprechenden katholischen Einrichtungen und die Einladungen zu entsprechenden Veranstaltungen. Sie lädt dazu ein, Curricula für den konfessionellen Unterricht, an dem auch Schülerinnen und Schüler der anderen Konfession teilnehmen, gemeinsam zu entwickeln.
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IV. Die Einrichtungen der Kirchlichen Lehrerfortbildung

Die KLFB umfaßt alle in der Stundentafel ausgewiesenen Fächer - mit Ausnahme von katholischer Religion - sowie Weiterbildungsmaßnahmen zum Erwerb der Fakultas in Evangelischer Religionslehre. Die KLFB geschieht durch Einrichtungen der Landeskirchen bzw. durch beauftragte Einrichtungen.
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1. Das Landeskirchenamt - Abteilung IV - Bildung und Erziehung -

  1. Das Landeskirchenamt verantwortet im Auftrag der Kirchenleitung gegenüber den Bundesländern und Bezirksregierungen die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der KLFB. Veranstaltungen der KLFB werden durch das Landeskirchenamt genehmigt. Fragen der Bezuschussung aus öffentlichen Mitteln werden im Einvernehmen mit anderen Trägern der Fortbildung entschieden.
  2. Das Landeskirchenamt hält insbesondere den Kontakt zu den Bezirksregierungen und den dort zuständigen Dezernenten, lädt zu Dienstbesprechungen ein und informiert über Entwicklungen im Hinblick auf den Religionsunterricht und die kirchliche Bildungsarbeit insgesamt.
  3. Die Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes beraten Einrichtungen der Landeskirche bzw. von ihr mit der KLFB beauftragte Einrichtungen in der Entwicklung und Durchführung von Fortbildungsprogrammen.
  4. Die Dezernenten/Dezernentinnen können Angebote der Fortbildung selbständig oder in Kooperation mit eigenen wie auch beauftragten Einrichtungen ausschreiben und durchführen.
    U.a. gehören dazu:
    • bildungspolitische Tagungen
    • Fachtagungen zur Lehrplanentwicklung und Lehrbuchanalyse
    • religionspädagogische Angebote für Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Waldorfschulen
    • Religionslehrertage
    • Kontakttagungen z.B. Realschullehrertagung
    • Tagungen mit Lehrerinnen und Lehrern Evangelischer Grundschulen
    • Veranstaltungen für Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in kirchlicher Trägerschaft.
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2. Die Koordinierungsstelle Evangelische Lehrerfortbildung im Saarland als gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche der Pfalz und der EKiR und der Kirchenkreise an der Saar

  1. Die Evangelische Lehrerfortbildung im Saarland wird von den beiden Landeskirchen bzw. den Kirchenkreisen verantwortet, die jeweils einzelne Einrichtungen, Organisationen und Verbände mit der Durchführung beauftragen.
    Dazu gehören:
    • Amt für Religionsunterricht St. Ingbert
    • Fachberaterin für Sonderschulen im Amt für RU-Kaiserslautern
    • Erziehungswissenschaftliches Institut (EFWI) Landau
    • Gemeinschaft Evangelischer Erzieher (GEE) Duisburg
    • Schulreferat der Kirchenkreise Ottweiler, Saarbrücken, Völklingen
    • Schulreferat der Kirchenkreise Birkenfeld und St. Wendel
    • Bezirksbeauftragter an Berufsbildenden Schulen in den Kirchenkreisen Ottweiler, Saarbrücken, Völklingen.
  2. Die Koordinierungsstelle berücksichtigt die Strukturen und Arbeitsweisen der einzelnen Anbieter, sichert deren Eigenständigkeit und regt Kooperations- und Integrationsmöglichkeiten an.
  3. Folgende Ziele verfolgt die Koordinierungsstelle:
    • Koordinierung der Evangelischen Lehrerfortbildung im Saarland
    • Kooperation mit anderen in der Lehrerfort- und -weiterbildung im Saarland tätigen Institutionen
    • Veröffentlichung des Gesamtprogramms und ggf. Ergänzung durch gezielte Akzentuierungs- und/oder Kooperationsvorschläge.
  4. Sachmittel für die Koordinierungsstelle werden vom Landeskirchenamt erstattet.
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3. Das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche im Rheinland

  1. Das Pädagogisch-Theologische Institut (PTI) ist eine religionspädagogische und gemeindepädagogische Arbeitsstätte der EKiR. Es umfaßt die Fachbereiche Schulischer Unterricht (SU), Kirchlicher Unterricht (KU) und Gemeindenahe Behindertenarbeit (GBA).
  2. Das PTI, eine staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, setzt im Rahmen der KLFB den Akzent im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrerinnen und -lehrern, u.a. in:
    • Studientagungen anläßlich der Vokation
    • Studientagungen für Fachleiterinnen und Fachleiter, Moderatoren und Moderatorinnen
    • Arbeit mit Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern und Referendarinnen/Referendaren
    • Studientagungen für einzelne Zielgruppen
    • schulstufenorientierte Projektarbeit zur Erstellung von Unterrichtsmaterialien
    • Durchführung zum Erwerb der Fakultas Ev. Religion (Zertifikatskurse / Erweiterungsprüfung)
    • Durchführung von Workshops
  3. Die Dozentinnen und Dozenten sind gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit Einrichtungen der Landeskirchen wie mit beauftragten Einrichtungen zu kooperieren. Auch innerhalb des PTI können Kooperationstagungen stattfinden.
  4. Das PTI ist Ort des Gespräches zwischen Erziehungswissenschaft, Religionspädagogik und Gemeindepädagogik. Das Institut ist besonders gehalten, innovatorische Impulse im Rahmen der Religionspädagogik wahrzunehmen, zu entwickeln, zu dokumentieren und weiterzugeben.
  5. Das PTI versteht sich als Ort der Begegnung von Theologen/Theologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Lehrern/Lehrerinnen, Erziehern/Erzieherinnen und kirchlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen. Es ist Lernort und zugleich ein Lebensort exemplarischer Begegnung mit Glauben und Kirche.
  6. Das PTI zeigt einen deutlich erkennbaren Akzent, indem es sich als „Haus des Lehrens und Lernens in Schule und Gemeinde“ versteht und dementsprechend Tagungskapazitäten bereithält.
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4. Das Erziehungswissenschaftliche Institut für Fort- und Weiterbildung Landau (EFWI)

  1. Das EFWI ist eine gemeinsame Einrichtung der evangelischen Kirchen im Bundesland Rheinland-Pfalz, in dem das EFWI gleichberechtigt mit zwei weiteren erziehungswissenschaftlichen Fort- und Weiterbildungsinstituten arbeitet (das staatliche Institut für Lehrerfort- und Weiterbildung (SIL) und das Institut für Lehrerfort- und Weiterbildung der Diözesen in Rheinland-Pfalz (ILF). Das EFWI ist also Teil eines pluralen Konzeptes staatlicher Lehrerfort- und -weiterbildung mit dem erklärten Willen zu einer kompensatorischen Kooperation bei je eigenem Profil.
  2. Zum Klientel des Institutes gehören ausschließlich Lehrerinnen und Lehrer im aktiven Schuldienst, unabhängig von Schulart und Fächerkombination.
  3. Zu den zentralen Aufgabenfeldern des EFWI gehören:
    • allgemeine Erziehungswissenschaft und Bildungspolitik
    • pädagogische Psychologie
    • Gesellschaftswissenschaften
    • Medienpädagogik
    • schulischer Religionsunterricht.
  4. Das Institut arbeitet nach dem sogenannten „Dozentenprinzip“ (im Gegensatz zum Referentenprinzip). Veranstaltungen werden inhaltlich und didaktisch-methodisch, in Planung und Auswertung ausnahmslos von den Dozenten des Instituts durchgeführt und verantwortet.
  5. Inhaltlich liegen die Schwerpunkte in folgenden Bereichen:
    • fachbezogene Fortbildung
    • Stärkung der didaktisch methodischen Kompetenz
    • Stärkung der pädagogischen Kompetenz
    • Stärkung der Lehrerpersönlichkeit und Ausprägung der Lehrerrolle
    • bildungspolitische Veranstaltungen (Kolloquien)
    • Multiplikatorenfortbildung
    • Weiterbildungskurse RU
  6. Gemäß der Vereinbarung des Landes Rheinland-Pfalz mit den Kirchen ist das EFWI das einzige evangelische Lehrerfortbildungsinstitut. Andere kirchliche Fortbildungsveranstalter in Rheinland-Pfalz im Bereich der EKiR (PTI, Schulreferenten, GEE) bieten als „Mitveranstalter des EFWI“ ihre Tagungen an. Ein Programmausschuß regelt die Koordination der Angebote.
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5. Schulreferate

  1. Schulreferate sind Einrichtungen der Kirchenkreise. „Schulreferentinnen und Schulreferenten nehmen mit anderen die Verantwortung der Evangelischen Kirche für Erziehung und Bildung in dem/den Kirchenkreis(en) vor Ort wahr“. Sie „lösen das in der Vokation gegebene Versprechen ein, den Unterrichtenden Rückhalt der Glaubensgemeinschaft zu vermitteln“. (Rahmenordnung der Schulreferenten, KABl. 8/96, S. 201 ff).
  2. Im Rahmen des Religionsunterrichtes sind Schulreferentinnen und Schulreferenten mit der Aufgabe der Fort- und Weiterbildung betraut. Darüber hinaus begleiten und beraten sie auch einzelne Lehrerinnen und Lehrer auf fachlicher wie auf persönlicher Ebene.
  3. Die Aufgaben der Schulreferentinnen und Schulreferenten sind ebenso bezogen auf die Mitarbeit bei der Gestaltung des Lebensraumes Schule. Sie machen Schulen bzw. Kollegien Angebote, an der Arbeit der Profilierung ihrer Schule mitzuwirken.
  4. Der Schwerpunkt der Arbeit der Schulreferate ist durch die jeweilige geographische Region der Schulreferate gegeben. Für die Profilierung der Arbeit können übergreifende Regionen gebildet werden. Ebenso kann eine Kooperation mit überregional arbeitenden Einrichtungen angeraten sein.
  5. Die Schulreferate erhalten für ihre Arbeit Zuschüsse aus staatlichen Mitteln der Lehrerfortbildung, jeweils bezogen auf nachgewiesene Teilnehmertage.
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6. Bezirksbeauftragte

Im Rahmen der KLFB haben die Bezirksbeauftragten gemäß den o.g. Grundsätzen den besonderen Auftrag, regionale Fortbildung für Lehrende mit dem Fach Evangelische Religionslehre an Berufsbildenden Schulen anzubieten. Dies geschieht durch regelmäßige Arbeitsgemeinschaften, Einzelveranstaltungen bzw. in Kooperation mit anderen Anbietern.
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7. Die Gemeinschaft Evangelischer Erzieher (GEE)

  1. Die GEE ist eine durch die Evangelische Kirche im Rheinland beauftragte Einrichtung der KLFB. (Erste Rheinische Landessynode vom 8.-13. Nov. 1948 zu Velbert, S. 133f). Sie bietet Veranstaltungen für alle ev. Lehrerinnen und Lehrer aller Fächer und Schulformen, Erzieherinnen und Erzieher an.
  2. Bei der inhaltlichen Behandlung der Fragen von Erziehung und Bildung legt die GEE Wert auf die Zusammenarbeit der an Erziehung und Bildung Beteiligten, der Eltern, der Erzieher/Erzieherinnen, der Lehrerinnen und Lehrer und fördert diese in gezielten Tagungen.
    Angebote, die sich nicht ausschließlich auf Lehrerinnen und Lehrer beziehen, sind entsprechend ausgeschrieben.
  3. Die GEE versteht sich auch als Gemeinschaft für andere. Sie realisiert diese Gemeinschaft vornehmlich durch Tagungsangebote und ist damit Gemeinde Jesu Christi am „dritten Ort“.
  4. Die Arbeit der GEE zielt auf eine möglichst umfassende Bereitschaft und Fähigkeit zur Wahrnehmung des pädagogischen Auftrages. Von daher macht die Pädagogische Akademie Angebote zum Erhalt und zur Erweiterung fachwissenschaftlicher und pädagogischer Kompetenzen, daneben auch solche der persönlichen Stärkung und Ermutigung (u.a. in Erfahrungsaustausch und Gemeinschaft).
  5. Sie geschieht nach dem „Referentenmodell“. Leitungsteams und Referenten aus dem Kreis der GEE-Mitglieder übernehmen die Vorbereitung und Durchführung von Tagungen. Daneben bildet die GEE Moderatoren aus ihren eigenen Reihen aus, die auch schulinterne Fortbildung anbieten können.
  6. Die GEE versteht sich als ein überregionaler Partner der KLFB mit dem Angebot zur Kooperation z.B. mit:
    • Schulreferentinnen und Schulreferenten
    • Bezirksbeauftragten
    • kirchlichen Instituten
    • NES AMMIM Deutschland e.V.
  7. Innerhalb der GEE sind insbesondere auch Lehrerarbeitsgemeinschaften aktiv wie z.B.:
    • Die Gemeinschaft Evangelischer Religionslehrer an Gymnasien.
    • Die Vereinigung Evangelischer Religionslehrer an Berufsbildenden Schulen.
    Denn evangelische Lehrerinnen und Lehrer sind eingeladen, Gemeinschaft zu erleben, Erfahrungen auszutauschen, sich weiter zu qualifizieren mit dem Ziel, besondere Kooperationsformen zu entwickeln, um ein evangelisches Verständnis von Erziehung und Bildung und Schule als „Haus des Lernens und Lebens“ praktisch umsetzen zu können und zu fachlichen und berufsständischen Fragen in der Bildungspolitik Stellung zu nehmen.
  8. Landeskirchliche Einrichtungen und kreiskirchliche Referentinnen und Referenten unterstützen die Arbeit der Pädagogischen Akademie der Gemeinschaft Evangelischer Erzieher. Die Mitarbeit kann im Rahmen ihres Dienstes stattfinden.
  9. Die Evangelische Kirche im Rheinland fördert die Arbeit der KLFB der Pädagogischen Akademie durch Zuführungen aus den öffentlichen Zuschüssen der Lehrerfort- und -weiterbildung und aus landeskirchlichen Mitteln, ergänzt durch Eigenmittel, gleichwohl achtet sie dabei auf die Selbständigkeit der Gemeinschaft.
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V. Die Instrumentarien der Abstimmung

  1. Die KLFB wird geleitet durch das Kriterium eines optimalen Adressatenbezuges. Das rechtfertigt ihre dezentrale Struktur sowie die Zuordnung zu regionalen und überregionalen Angeboten.
  2. Der Fort- und Weiterbildungsbedarf wird durch neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse, sozialen Wandel und eine sich ständig verändernde Schule weiter zunehmen. Gleichzeitig aber werden die finanziellen Ressourcen geringer. Aus diesem Grunde greifen alte Zuordnungsmuster nicht mehr wie z.B. regional/überregional; Auftrag Fortbildung/Auftrag Aus- und Weiterbildung.
  3. Kooperation und Abstimmung gehören zu den Prinzipien einer KLFB der EKiR. Im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz geschieht dies durch das EFWI; im Saarland durch die Koordinierungsstelle.
  4. In Nordrhein wird ein „Arbeitskreis Lehrerfortbildung“ durch das Landeskirchenamt, in der alle an der KLFB beteiligten Einrichtungen mitarbeiten.
    Ihre Aufgabe besteht in der
    • Abstimmung der Angebote,
    • Klärung der Mitveranstaltungen,
    • Austausch über Erfahrungen.
  5. Für die KLFB in der EKiR gelten die Prinzipien der gegenseitigen Mitarbeit und der optimalen Ausnutzung der Ressourcen.
  6. Wenn überregionale Anbieter in der Region arbeiten, ist eine vorhergehende Verständigung mit den Anbietern der Region erforderlich und Fragen der Nacharbeit sind zu thematisieren.
  7. Bei allen Veranstaltungen, insbesondere bei Kooperationstagungen, ist der Veranstalter in der Ausschreibung kenntlich zu machen.
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VI: Der organisatorische Rahmen der Kirchlichen Lehrerfortbildung

Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen als kirchliche Lehrerfortbildung gelten die nachfolgenden
Richtlinien
1. Teilnehmerinnen / Teilnehmer
1.1 Die Teilnahme staatlicher oder kirchlicher Lehrkräfte an Fortbildungsveranstaltungen der Kirchen geschieht freiwillig. Lehrerinnen und Lehrer können damit ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.
1.2 Die Teilnahme an der kirchlichen Lehrerfortbildung wird durch die Gewährung von Sonderurlaub ermöglicht. Es gelten, auch für den Fall einer Dienstbefreiung, die gleichen Maßstäbe wie bei der Teilnahme an den Veranstaltungen staatlicher Träger.
1.3 Adressaten der Lehrerfortbildung sind grundsätzlich nur Lehrerinnen und Lehrer im staatlichen oder im Ersatz-Schuldienst. Pfarrerinnen und Pfarrer, Katechetinnen und Katecheten sowie sonstige kirchliche Lehrkräfte werden dann zum Einladungskreis gerechnet, wenn sie Evangelische Religionslehre erteilen oder anderweitig im Schuldienst tätig sind.
Die jeweilige Ausschreibung für eine Tagung muß den Adressatenkreis der Lehrenden eindeutig benennen.
Referendarinnen und Referendare, Fachleiterinnen und Fachleiter an Studienseminaren und Beamte der staatlichen Schulaufsicht sind Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des oben genannten.
In Ausnahmefällen können Personen, die nicht zu dem vorstehend definierten Teilnehmerkreis gehören, z.B. einzelne Pfarrerinnen und Pfarrer, arbeitslose Lehrerinnen und Lehrer, Studentinnen und Studenten, Erzieherinnen und Erzieher, Eltern an solchen Lehrerfortbildungsveranstaltungen teilnehmen, wenn dadurch der Charakter der Tagung als Lehrerfortbildungsveranstaltung nicht gefährdet wird.
1.4 Tagungskonzeptionen, die eine andere Zusammensetzung des Teilnehmerkreises erfordern - z.B. Tagungen zur Zusammenarbeit von Kindergarten/Grundschule; Tagungen mit Werklehrern und Ausbildungsmeistern von Handwerksbetrieben; Tagungen mit Lehrern unter Hinzuziehung von Eltern und Schülern einer Schule; Tagungen im Hinblick auf die Programmatik „Öffnung von Schule“ und „Haus des Lernens“ - bedürfen der vorhergehenden Abstimmung mit dem Landeskirchenamt.
2. Veranstaltungen
2.1 Veranstaltungen der kirchlichen Lehrerfort- und -weiterbildung müssen mindestens zwei Unterrichtsstunden zu 45 Minuten umfassen, sie können auch halb , ein-, mehrtägig und mehrwöchig sein.
2.2 Die Ausschreibung von Tagungen der kirchlichen Lehrerfortbildung muß
  • Adressatenkreis, Zweck, Absicht und Ziel des Veranstaltungsangebotes benennen;
  • die Relevanz der Inhalte für Schule und Unterricht erkennen lassen;
  • die zeitliche und organisatorische Strukturierung des Fortbildungsangebotes aufzeigen.
2.3.1 Bei der Verteilung staatlicher Mittel berücksichtigungsfähige Tagungen sind:
  1. Fortbildungsveranstaltungen mit Lehrenden;
  2. Arbeitsgemeinschaften für Religionslehrerinnen und Religionslehrer und für Lehrerinnen und Lehrer;
  3. Projektgruppen und Werkstattgespräche;
  4. Beratungsveranstaltungen in den Schulen, z.B. über Lehr- und Unterrichtsmittel, Medien usw.;
  5. Einführungen in Lehrpläne und Richtlinien (ggf. in Absprache mit dem Landeskirchenamt und staatlichen Stellen);
  6. kollegiumsinterne Fortbildung;
  7. Fortbildungsangebote für Fachkonferenzen.
2.3.2 Nicht berücksichtigungsfähig sind
  1. Einzelberatungen;
  2. Veranstaltungen für Pfarrerinnen und Pfarrer, sofern sie nicht Religionsunterricht erteilen, Pensionäre, arbeitslose Lehrerinnen und Lehrer, Studentinnen und Studenten, Erzieherinnen und Erzieher;
  3. Lehrerfortbildungsveranstaltungen von anderen Trägern, zu denen kirchliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter als Referentinnen oder Referenten eingeladen werden;
  4. Kooperationsveranstaltungen, die bei anderen Trägern abgerechnet werden.
2.4 Gesondert abgerechnet werden die nachfolgend aufgeführten besonderen Weiterbildungsveranstaltungen für Evangelische Religionslehre, die auch gesondert geplant und durch die Landeskirchen gesondert genehmigt werden müssen:
  1. Neigungsfachkurse
  2. Zertifikatskurse
  3. Qualifikationskurse
  4. Vorbereitungskurse (Studienkollegs inklusive Fernstudienkurse) zur Ablegung der staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre.
2.5 Studienreisen sind ein- oder mehrtägige Reisen im Bereich des Bundesgebietes und über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus. Das Landeskirchenamt kann eine Studienreise ausnahmsweise als Veranstaltung der kirchlichen Lehrerfortbildung anerkennen.
2.6 Soweit nach diesen Richtlinien die Anerkennung bei dem Landeskirchenamt einzuholen ist, soll dies mindestens ein halbes Jahr vor Durchführung der Maßnahme geschehen.
2.7 Die anerkannten Veranstaltungen werden halbjährlich als kirchliche Lehrerfort- und -weiterbildungsveranstaltungen veröffentlicht.
2.8 Zusätzliche, nicht veröffentlichte Veranstaltungen, bedürfen der Anerkennung durch das Landeskirchenamt.
3. Weitergabe staatlicher Mittel
3.1 Die Evangelische Kirche im Rheinland verteilt für die Lehrerfortbildung in Nordrhein-Westfalen staatliche Mittel, die sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Vereinbarung der evangelischen Kirchen in NRW mit dem Land NRW ergeben. Damit fördert die EKiR die Lehrerfortbildung für alle in den Stundentafeln ausgewiesenen Fächer - ausgenommen Katholische Religionslehre und Sport.
Über diesen Betrag hinaus sind weitere Mittel aus dem Haushalt der Landeskirche notwendig, um die anfallenden Kosten zu decken.
Das Pädagogisch-Theologische Institut sowie die Gemeinschaft Ev. Erzieher e.V. erfüllen Aufgaben der Lehrerfortbildung für die Evangelische. Kirche im Rheinland auf der Basis entsprechender Landessynodalbeschlüsse . Hierfür erhalten PTI und GEE auch Zuwendungen aus landeskirchlichen Haushaltsmitteln, da sie nicht über eigene Einnahmen verfügen.
3.2 Die Finanzierung der Lehrerfortbildung in Rheinland-Pfalz erfolgt über das Erziehungswissenschaftliche Institut in Landau (EFWI).
3.3 Die Evangelische Kirche im Rheinland erhält für die Lehrerfortbildung im Saarland z.Z. eine jährliche Zuwendung gemäß der Vereinbarung mit dem Saarland vom 08.01.1975.
Das Saarland gewährt der Evangelischen Kirche im Rheinland diese Zuwendung zu den Personal- und Sachkosten sowie zu den Kosten, die unmittelbar durch die Abhaltung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen entstehen (Honorarkosten, Kosten für Verpflegung und Unterbringung sowie Reisekosten für Teilnehmer und Referenten). Soweit Fort- und Weiterbildungskurse für Lehrer im Sekundarbereich II durchgeführt werden, wird die Zuwendung nur dann geleistet, wenn sich die Kurse auf den Bereich der Religionspädagogik beziehen.
3.4 Das Schulreferat für die Kirchenkreise Braunfels und Wetzlar erhält keine staatlichen Fördermittel für die kirchliche Lehrerfort- und -weiterbildung.

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1 ↑ Die Artikelangaben beziehen sich auf die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 2. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1998 (KABl. S. 77).