.Rechtsverordnung
Geltungszeitraum von: 01.04.1993
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Rechtsverordnung
zur Delegation von Angelegenheiten
der kirchlichen Aufsicht auf die Kirchenkreise
Vom 3. September 1992
(KABl. S. 213)
geändert durch Rechtsverordnungen vom 19. April 1996 (KABl. S. 113), 6. September 1997 (KABl. S. 320),
6. Juli 2001 (KABl. S. 222), 12. Juli 2002 (KABl. S. 215) und 15. Juli 2011 (KABl. S. 363)
§ 1
Auf der Grundlage von Art. 192 Abs. 4 der Kirchenordnung werden folgende Angelegenheiten der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände auf die Kirchenkreise übertragen:
Genehmigung von Beschlüssen der Presbyterien und Verbandsvorstände in folgenden Angelegenheiten der kirchlichen Vermögensaufsicht:
- § 31 Abs. 1 und 3 Satz 3 VwO (Genehmigung von Grundstücksgeschäften) mit Ausnahme von:Veräußerung von Gebäuden und Räumen, die zu gottesdienstlicher Nutzung bestimmt sind
- § 31 Abs. 5 Satz 2 VwO (Genehmigung von Vollmachten in Zwangsversteigerungsverfahren)
- § 32 Satz 2 VwO (Aufgabe sowie Inhaltsänderung von Rechten an fremden Grundstücken)
- § 34 Abs. 2 Satz 1 VwO (Genehmigung von Vermietungen)
- § 34 Abs. 3 Satz 1 VwO (Genehmigung von Verpachtungen)
- § 36 Satz 3 VwO (Genehmigung von Verträgen über den Abbau von Bodenbestandteilen)
- § 43 Abs. 1 und 3 Satz 2 VwO (Genehmigung in Bauangelegenheiten) mit Ausnahme von:
- Neu-, Erweiterungs- und Umbauten von Gebäuden und Räumen, die zur gottesdienstlichen Nutzung bestimmt sind,
- Maßnahmen, die nach staatlichem Recht unter Schutz gestellte Denkmäler berühren
- Verträgen über die Einrichtung, Betreiben und Unterhaltung von Mobilfunkanlagen.
- § 50 Abs. 1 Satz 2 VwO (Genehmigung der Verwendung von Kapitalvermögen für laufende Ausgaben)
- § 51 Abs. 3 Satz 1 VwO (Gewährung eines Darlehens)
- § 53 Abs. 2 Satz 3 VwO (Gebührenordnungen)
- § 60 Abs. 3 VwO (Genehmigung der Annahme eines Grundstückes als Gegenstand einer Schenkung oder eines Vermächtnisses)
§ 2
(gestrichen)
#§ 3
Das Landeskirchenamt kann bezüglich der vorstehend übertragenen Aufsichtszuständigkeiten allgemeine Richtlinien erlassen.
#§ 4
Soweit einem Kirchenkreisverband oder Stadtkirchenverband aufsichtliche Zuständigkeiten der Kirchenkreise über die Kirchengemeinden durch Satzung übertragen worden sind, werden die in §§ 1 und 2 den Kirchenkreisen übertragenen Zuständigkeiten dem jeweiligen Verband übertragen.
#§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.