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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:10.12.2001
Aktenzeichen:VK 13/2000
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG); § 13 Abs. 3 Satz 1 der Beihilfevorschriften (BhV) (i.V.m. § 16 der Beihilfeverordnung (BVO)); § 12a Beihilfeverordnung (BVO 2000)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

  1. Für den Ausschluss der Gewährung von Beihilfe nach § 13 Abs. 3 BhV kommt es nicht auf das Ausmaß der Fristüberschreitung an, allein die verspätete Antragstellung lässt die Gewährung einer Beihilfe nicht zu.
  2. Mangels entsprechender Regelung in der Beihilfevorschriften darf auch keine Beihilfen für verspätet gemachte Aufwendungen werden, wenn das Fristversäumnis entschuldbar war.
  3. Es gehörte zu den Obliegenheiten eines Beihilfeberechtigten, sich über die bei der Beihilfegewährung einzuhaltenden Form- und Fristvorschriften zu informieren.
  4. Ein Beihilfeberechtigter hat keinen Anspruch auf Fortsetzung einer bisher für ihn günstigen rechtswidrigen Praxis.
  5. Die familiären Situation der Beihilfeberechtigten wird mit § 12 a Abs. 5 BVO 2000 berücksichtigt, wonach für jedes berücksichtigungsfähige Kind der Abzugsbetrag der Kostendämpfungspauschale um 50 DM gekürzt wird. Ein solcher einmalig in einem Kalenderjahr erhobene Kürzungsbetrag stellt eine ausreichende Alimentierung nicht in Frage.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger stellte am 3. Mai den am 29. Mai 2000 beim Beihilfe-Berechnungs-Zentrum (bbz) GmbH eingegangenen Antrag auf Gewährung von Beihilfe für insgesamt 37 Rechnungen über ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie Rezeptgebühren. Die Rechnungen betrafen die Behandlung des Klägers selbst, seiner Ehefrau sowie seines Sohnes und beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von 3.412,44 DM. Sie datierten aus den Jahren 1999 und 2000.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2000 setzte das bbz die Beihilfe auf 1.839,49 DM fest. Es zog von diesem Betrag die Kostendämpfungspauschale von 200,00 DM ab und zahlte dem Kläger einen Betrag von 1.639,49 DM aus. Für neun Rechnungen aus der Zeit vom 22. Januar bis 5. April 1999 über insgesamt 606,57 DM lehnte das bbz die Gewährung einer Beihilfe ab, da die Vorlagefrist bereits erloschen sei. Bei einer Rechnung vom 18. Dezember 1999 über 267,45 DM erkannte es nur einen Teil von 86,53 DM als beihilfefähig an, da die fünf Probesitzungen einer psychotherapeutischen Behandlung bereits ausgeschöpft seien. Zwei Rechnungen kürzte das bbz um die angesetzten Portokosten in Höhe von 2,10 DM. Eine Rechnung über 11,88 DM erkannte es nicht an, da auf den gesetzlichen Eigenanteil bei Physiotherapie keine Beihilfe gewährt werden könne. Eine Rechnung über 25 DM wurde nicht anerkannt, da Quittungen und Mahnungen bei der Beihilfe nicht berücksichtigt werden könnten.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2000, beim bbz eingegangen am 8. Juni 2000, legte der Kläger gegen den Bescheid vom 2. Juni 2000 Widerspruch ein.
Für die Rechnungen aus der Zeit vom 22. Januar bis 5. April 1999 begehre er ebenfalls die Gewährung einer Beihilfe, da ihm die einjährige Frist für die Vorlage der Rechnungen bis dahin nicht bekannt gewesen sei. Er sei darüber nicht persönlich informiert worden; auch in einem Telefonat im Februar 2000, in dem es um die Begleichungsmodalitäten mit der neuen Abrechnungsstelle gegangen sei, habe man ihn nicht darauf aufmerksam gemacht. Die Regelung betreffend die Vorlagefrist von einem Jahr sei offenbar neu. Bisher habe er jeweils ein bis eineinhalb Jahre mit der Vorlage von ärztlichen Rechnungen gewartet, um durch gesammelte Vorlage mehrerer Rechnungen seinen eigenen Aufwand und den Aufwand der Verwaltung zu minimieren. Bei dem Beleg vom 18. Dezember 1999 bitte er den vollen Betrag von 267,45 DM zu berücksichtigen, da er den Therapeuten Dr. B. in einer akuten Notlage aufgesucht und dadurch auch die Kosten einer stationären Behandlung vermieden habe.
Schließlich bitte er, die Kostendämpfungspauschale nicht zu erheben. Sie stelle eine unzumutbare Härte dar, da von seinem Pfarrgehalt sechs Personen leben müssten. Die Alimentierung durch die Landeskirche sei nicht ausreichend. Es müsse berücksichtigt werden, dass er Aufwand für Beihilfe in größerem Umfang einspare, da seine Frau und drei Kinder bei der DAK versichert geblieben seien.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 teilte das bbz dem Kläger mit, es müsse bei der Ablehnung der Beihilfegewährung für verspätet vorgelegte Rechnungen bleiben. Die Vorlagefrist von einem Jahr gebe es nach Kenntnis des bbz bereits mindestens sei 1991. Kulanzregelungen seien in den Beihilfevorschriften nicht vorgesehen. – Die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung könne man auf Grund einer zwischenzeitlich erteilten Zusage nachträglich als beihilfefähig anerkennen. – Die Kostendämpfungspauschale sei in jedem Fall einzubehalten. Die Familienverhältnisse, insbesondere die Kinder, seien bereits durch die Höhe der Kostendämpfungspauschale von lediglich 200,00 DM berücksichtigt. Die Festsetzung der Kostendämpfungspauschale sei jedoch vorläufig. In einem Musterverfahren vor den Verwaltungsgerichten werde die Rechtmäßigkeit dieser Einbehaltung geklärt. Die Entscheidung über seinen Widerspruch habe man bis zur Entscheidung in diesem Musterverfahren zurückgestellt.
In einem weiteren Schreiben vom 21. Juli wies das bbz den Kläger darauf hin, dass das Schreiben vom 17. Juli 2000 lediglich eine vorläufige Stellungnahme zu seinem Widerspruch enthalten und nur hinsichtlich der Anerkennung der Kosten für Psychotherapie eine Entscheidung dargestellt habe. Die Entscheidung über seinen Widerspruch im Übrigen obliege dem Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung, an den sein Widerspruch weitergeleitet werde.
Der Kläger wandte sich darauf mit einem Schreiben vom 27. Juli 2000 an den Beschwerdeausschuss der Evangelischen Kirche im Rheinland, kritisierte, dass nicht der Beschwerdeausschuss, sondern allein das bbz sich bisher mit seiner Angelegenheit befasst habe, und wies im Übrigen darauf hin, dass die Vorlagefrist von einem Jahr in der Zeit vor Gründung des bbz nicht so strikt gehandhabt worden sei.
Das bbz legte mit Schreiben vom 28. August 2000 den Beihilfeantrag des Klägers mit Belegen dem Landeskirchenamt (LKA) der Beklagten vor. Der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung beschloss in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2000, den Widerspruch des Klägers zurückzuweisen.
Da der Widerspruch vom 7. Juni 2000 dem Beschwerdeausschuss vom bbz verspätet vorgelegt worden sei, werde zu Gunsten des Klägers sein Schreiben vom 27. Juli 2000 als wiederholender, fristgemäßer Widerspruch angesehen. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet. Nach § 13 Abs. 3 der Beihilfenverordnung (BVO 2000) könne eine Beihilfe nicht gewährt werden, wenn sie später als ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt werde. Diese Bestimmung gelte bereits seit 1975. – Die Kostendämpfungspauschale sei entsprechend § 12 a BVO berechnet worden. Eine Aussetzung des § 12 a BVO könne nicht in Betracht gezogen werden.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember - zugestellt am 12. Dezember 2000 - diese Entscheidung mit.
Der Kläger hat dagegen mit Schreiben vom 27. Dezember – bei der Geschäftsstelle eingegangen am 29. Dezember 2000 – die Verwaltungskammer angerufen.
Er bitte um eine einmalige Kulanz, da die verspätet vorgelegten Rechnungen nur geringe Aufwendungen umfassten und die Vorlagefrist nur um ein paar Wochen überschritten sei. Die neue, rigide Handhabung von Fristen durch die Kirche sei für ihn nicht nachvollziehbar. Auch bitte er um die Rückzahlung der Kostendämpfungspauschale.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2000 des Beihilfe-Berechnungs-Zentrums und des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2000 des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung zu verpflichten, ihm Beihilfe auch für die Rechnungen aus der Zeit vom 22. Januar bis 5. April 1999 zu gewähren und die Kostendämpfungspauschale von 200 DM nicht einzubehalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Konsequenzen aus der Überschreitung der Vorlagefrist von einem Jahr seien zwingend. Auf die Einhaltung dieser Frist sei sowohl im LKA als auch im Beschwerdeausschuss stets geachtet worden. – Die Kostendämpfungspauschale sei entsprechend § 12 a BVO 2000
berechnet worden. Eine soziale Komponente, insbesondere die Berücksichtigung von Kindern sei in dem Betrag von 200 DM bereits zum Ausdruck gekommen.
Wegen des Vortrages der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Über sie konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2001 verhandelt und entschieden werden, weil der Kläger in der Ladung gemäß § 36 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) auf die Möglichkeit einer solchen Verfahrensweise hingewiesen worden ist.
Die Verwaltungskammer ist nach § 19 Abs. 2 VwGG zuständig.
Das erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Der Kläger hat den Widerspruch gegen den Bescheid des bbz vom 2. Juni 2000 innerhalb der Frist von einem Monat nach § 22 Abs. 2 Satz 2 VwGG eingelegt. Zwar hat der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe h des Beschwerdeausschussgesetzes (BAG) zur Entscheidung aufgerufene Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung nicht innerhalb der bis 8. November 2000 laufenden Frist von fünf Monaten über den Widerspruch entschieden, so dass der Widerspruch gem. § 9 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) als abgelehnt galt. Zum einen hat der Kläger jedoch die für diesen Fall geltende Frist von acht Monaten für die Klageerhebung mit der am 29. Dezember 2000 bei der Verwaltungskammer eingegangenen Klage eingehalten. Zum anderen hat die Beklagte, nach deren Angaben das bbz den Widerspruch des Klägers vom 7. Juni 2000 nicht vorgelegt hat, das Schreiben des Klägers vom 27. Juli 2000 zu seinen Gunsten „als wiederholenden und insoweit fristgemäßen“ Widerspruch angesehen und demzufolge trotz Ablaufs der Fünf-Monatsfrist in der Sache über den Widerspruch entschieden. Da diese als Widerspruchsbescheid bezeichnete Entscheidung vom 7. Dezember 2000 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wonach der Kläger innerhalb eines Monats „gegen diesen Bescheid“ Klage erheben könne, hatte sich für den Kläger auch aufgrund des Widerspruchsbescheides eine Klagemöglichkeit ergeben. Die dafür vorgesehene Frist von einem Monat hat er ebenfalls eingehalten.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Mit der Klage allein noch verlangt wird die Berücksichtigung auch der ärztlichen Rechnungen, die älter als ein Jahr, gerechnet vom Datum der Stellung seines Beihilfeantrages, sind, sowie der Verzicht auf den Abzug der 200 DM betragenden Kostendämpfungspauschale.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Beihilfe für die Rechnungen über ärztliche Leistungen und über Arzneimittel aus der Zeit vom 22. Januar bis 5. April 1999. Auch die Kostendämpfungspauschale in Höhe von 200 DM ist zu Recht abgezogen worden. Der die Beihilfegewährung insoweit ablehnende bzw. die Kostendämpfungspauschale festsetzende Bescheid des bbz vom 2. Juni 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 7. Dezember 2000 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger im Sinne von § 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht in seinen Rechten.
Der Geltendmachung der Aufwendungen für ärztliche Leistungen und für Arzneimittel, für die in der Zeit vom 22. Januar bis 5. April 1999 Rechnungen erstellt worden sind, steht § 13 Abs. 3 Satz 1 der Beihilfevorschriften (BhV) in der bis Ende 1999 geltenden Fassung entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Nach § 16 der Beihilfeverordnung (BVO) galten die BhV weiter für solche Aufwendungen, die bis 31. Dezember 1999 entstanden waren.
Die Antragsfrist von einem Jahr ist von dem Kläger hinsichtlich der Rechnungen aus der Zeit vom 22. Januar bis 5. April 1999 mit dem am 29. Mai 2000 beim bbz eingegangenen Antrag überschritten worden. Wegen dieser verspäteten Geltendmachung des Beihilfeanspruchs lagen, bezogen auf diese Rechnungen im Umfang von 606,57 DM, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 BhV und damit die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Gewährung einer Beihilfe vor. Dabei kommt es nicht auf das Ausmaß der Fristüberschreitung an. Für den vom Kläger verlangten Verzicht auf Konsequenzen bei verhältnismäßig geringfügiger Fristüberschreitung – in seinem Falle immerhin knapp zwei Monate – findet sich keine Stütze in den BhV.
Über die Fristversäumung kann nicht hinweggesehen werden. Die verspätete Antragstellung lässt die Gewährung einer Beihilfe nicht zu. Die bis zum 31. Dezember 1999 geltenden BhV enthielten keine dem § 13 Abs. 3 Satz 2 der BVO 2000 (in der ab 1. Januar 2000 im Bereich der Beklagten geltenden Fassung) bzw. keine dem § 13 Abs. 3 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) - BVO NRW - entsprechende Vorschrift. § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO 2000 bestimmt für die Zeit ab 1. Januar 2000, dass zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden darf, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Für die bis 31. Dezember 1999 entstandenen Aufwendungen ist mangels einer entsprechenden Regelung in den BhV auch bei entschuldbarer Fristversäumnis kein Raum für eine Beihilfegewährung.
Der Kläger hat im Übrigen auch keine Gründe vorgetragen, welche die Versäumung der Jahresfrist bezüglich der neun Rechnungen als entschuldbar erscheinen ließen. Soweit er sich darauf beruft, dass ihm die einjährige Frist für die Vorlage von Rechnungen nicht bekannt gewesen sei, hat er diese Unkenntnis selbst zu vertreten. Es gehörte zu seinen Obliegenheiten, sich über die bei der Beihilfegewährung einzuhaltenden Form- und Fristvorschriften zu informieren. (Vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG - vom 3. Juni 1965, Buchholz 238.91 – BGr 1942 - Nr. 8 sowie Mohr-Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Anmerkung 4 zu § 13 BVO NRW). Unzutreffend ist seine Vermutung, dass die Ausschlussfrist für die Vorlage von Rechnungen erst kürzlich auf ein Jahr reduziert worden sei. Die Ausschlussfrist von einem Jahr nach § 13 Abs. 3 BhV war bereits in der Notverordnung vom 19. Juni 1975 enthalten, mit der die BhV erlassen worden sind. Im Gegensatz dazu galt für Landesbeamte in NRW bis zum 30. September 1998 eine Ausschlussfrist von zwei Jahren, die erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 auf ein Jahr verkürzt worden ist.
Er hat ferner nicht substantiiert vorgetragen, dass in seinem Fall oder in den Fällen ihm bekannter Kollegen bei früheren Anträgen trotz verspäteter Vorlage von Rechnungen Beihilfe gewährt worden sei. Wenn er die Angabe der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2000, auf die Einhaltung der gesetzlichen Fristen hätten sowohl der Beschwerdeausschuss wie das LKA in der Vergangenheit stets geachtet, hätte widerlegen wollen, so wäre dazu etwa die Vorlage früherer Beihilfebescheide, aus denen die Zeitpunkte der Einreichung von Arztrechnungen hervorgegangen wären, erforderlich gewesen. Selbst wenn seine Behauptung einer früher weniger stringenten Handhabung der Ausschlussfrist zuträfe, könnte er im Übrigen nicht verlangen, dass eine die Frist von einem Jahr nicht beachtende (also rechtswidrige) Praxis zu seinen Gunsten fortgesetzt wird.
Die Kostendämpfungspauschale, gegen deren Ansatz der Kläger sich wendet, ist von der Beklagten im Einklang mit § 12 a BVO 2000 festgesetzt worden. Die Kürzungsregelung ist durch die BVO 2000 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 eingeführt worden und galt erstmals für alle im Kalenderjahr 2000 gestellten Beihilfeanträge. Die von ihm geforderte Berücksichtigung seiner familiären Situation ist in § 12 a Abs. 5 BVO 2000 in der Weise vorgesehen, dass der Abzugsbetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 50 DM gekürzt wird. Das führte für den Kläger statt zu einer Kostendämpfungspauschale von 400 DM, die nach § 12 a Abs. 1 Stufe 2 BVO 2000 für einen Antragsteller ohne Kinder gegolten hätte, zu einer auf 200 DM reduzierten Pauschale. Die Kostendämpfungspauschale, die unter dem Eindruck verstärkten Sparzwangs analog der entsprechenden Regelung für Beamte des Landes NRW eingeführt worden ist, begegnet keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht – soweit die Verwaltungskammer insoweit eine Prüfungskompetenz besitzt. Dieser einmalig in einem Kalenderjahr erhobene Kürzungsbetrag stellt eine ausreichende Alimentierung nicht in Frage.
Nach allem ist die Klage unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 3 Abs. 2 VwKG hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.