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Gesetz,
betreffend den Austritt aus
den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts

Vom 30. November 1920

(GS. 1921 S. 119)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037)

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

( 1 ) Wer aus einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei dem Amtsgerichte seines Wohnsitzes (für das Saarland: seiner Wohnsitzgemeinde) zu erklären. Die Erklärung muss zu Protokoll der Geschäftsstelle (für das Saarland: der zuständigen Verwaltungsstelle) erfolgen oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden; Ehegatten sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären; bei der Erklärung findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt.
( 2 ) 1#Die rechtlichen Wirkungen der Austrittserklärung treten einen Monat nach dem Eingange der Erklärung bei dem Amtsgerichte (für das Saarland: der Gemeinde) ein; bis dahin kann die Erklärung in der im Absatz 1 vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden.
( 3 ) Das Amtsgericht hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme der Austrittserklärung unverzüglich den Vorstand der Religionsgesellschaft, der der Erklärende angehört, zu benachrichtigen und demnächst dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen.
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§ 2

( 1 ) Die Austrittserklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen. Die Befreiung tritt ein mit dem Ende des laufenden Steuerjahrs, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Abgabe der Erklärung.2#
( 2 ) Leistungen, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft beruhen, insbesondere Leistungen, die entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des Bezirkes oder von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.
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§ 3

Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; zu der Beglaubigung der Erklärungen und zu der Bescheinigung über den Austritt wird kein Stempel berechnet.
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§ 4

( 1 ) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf den Austritt aus der einzelnen Synagogengemeinde Anwendung.
( 2 ) Ein Jude, der aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist, wird nur dann Mitglied einer anderen Synagogengemeinde, wenn er ihrem Vorstande seinen Beitritt schriftlich erklärt.
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§ 5

( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.3#
( 2 ) Die Gesetze, betreffend den Austritt aus der Kirche, vom 14. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 207), betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, vom 28. Juli 1876 (Gesetzsamml. S. 353) und betreffend die Erleichterung des Austritts aus der Kirche und aus den jüdischen Synagogengemeinden, vom 13. Dezember 1918 (Gesetzsamml. S. 199) werden aufgehoben.

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1 ↑ Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (BGBl. I S. 571) ist § 1 Abs. 2 mit Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig.
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2 ↑ Siehe hierzu auch § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kirchensteuerordnung (Nr. 500). Aufgrund von § 18 Abs. 1 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes (Nr. 520) lautet § 2 Abs. 1 Satz 2 im Saarland:
„Die Befreiung tritt ein mit dem Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung rechtlich wirksam wird.“
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3 ↑ Das Gesetz wurde am 31. Januar 1921 verkündet. Mittlerweile haben die meisten Bundesländer eigene gesetzliche Regelungen erlassen, die dieses Gesetz ersetzen, jedoch gilt es in den ehemals preußischen Gebietsteilen des Saarlandes sowie in dem ehemals oldenburgischen Landesteil Birkenfeld weiter. Siehe auch die Kirchenaustrittsgesetze für Nordrhein-Westfalen (Nr. 17), für Hessen Nr. (18a) und für Rheinland-Pfalz (Nr. 19).