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Wahl der Vorsitzenden der Presbyterien

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 2. Februar 1976

(KABl. S. 19)
geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226)

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I.

Die Presbyterien sind verpflichtet, spätestens in der zweiten Sitzung der neugebildeten Presbyterien die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen und deren Amtszeit festzulegen, die in der Regel zwei Jahre beträgt. Dieses ergibt sich aus Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Kirchenordnung1# in der Fassung des Kirchengesetzes vom 10. Januar 2003. Hiernach können die Presbyterien aus ihrer Mitte entweder eine Pfarrerin oder einen Pfarrer oder eine Presbyterin oder einen Presbyter zu Vorsitzenden wählen. Wählt das Presbyterium eine Presbyterin oder einen Presbyter zur oder zum Vorsitzenden, so soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die Stellvertretung übernehmen. Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur oder zum Vorsitzenden gewählt, so soll eine Presbyterin oder ein Presbyter die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden. Anstelle einer Pfarrerin oder eines Pfarrers kann auch eine Gemeindemissionarin bzw. ein Gemeindemissionar den Vorsitz oder die Stellvertretung übernehmen (Artikel 21 Absatz 6). Beruflich Mitarbeitende, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Kirchenordnung und dem Kirchengesetz über die Wahl haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Presbyterium (Mitarbeiterwahlgesetz) gewählt wurden, können nicht den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz übernehmen (Artikel 21 Absatz 1 Satz 6).
Spätestens in der zweiten Sitzung nach der Neubildung ist gemäß Artikel 22 das Kirchmeisteramt neu zu übertragen und die Amtszeit festzulegen, die in der Regel zwei Jahre beträgt.
Bis zu diesem Termin sind auch die Ausschüsse neu zu besetzen (Artikel 32 Absatz 2).
Der Vorsitz und das Kirchmeisteramt können nicht von einer Person ausgeübt werden (Artikel 22 Absatz 4). Es ist zulässig, dass der stellvertretende Vorsitz und das Kirchmeisteramt in einer Hand liegen. Selbstverständlich muss die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Vorschriften beachten, nach denen an einer Maßnahme verschiedene Personen mitwirken müssen.
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II.

Es wird gebeten, die Namen der Vorsitzenden der Presbyterien unverzüglich nach der Wahl den Superintendentinnen und Superintendenten unter Angabe der Amtszeit mitzuteilen. Dabei ist anzugeben, ob es sich um Theologinnen oder Theologen oder Presbyterinnen oder Presbyter handelt.
Im Jahr der Neubildung der Presbyterien sollen die Superintendentinnen und Superintendenten die Namen der neu gewählten Vorsitzenden zum 1. September gesammelt dem Landeskirchenamt vorlegen.

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