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Amtsdauer der Synodalbeauftragten1#
Bekanntmachung des Landeskirchenamtes

Vom 17. März 1958

(KABl. S. 26)
geändert durch Beschlüsse vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226) und 28. September 2015 (KABl. 2016, S. 3)

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Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass alle Synodalvertreterinnen und Synodalvertreter für kirchliche Arbeitsgebiete und Mitglieder der synodalen Ausschüsse nach jeder turnusmäßigen Neuwahl der Synode neu zu bestellen sind. Wiederwahl ist zulässig. Der Grundsatz der turnusmäßigen Neubestellung der presbyterialen und synodalen Ämter ist lediglich hinsichtlich der Amtsdauer der Synodalvorstände durchbrochen.

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1 ↑ Überschrift und Text geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226), Text geändert durch Beschluss vom 28. September 2015 (KABl. 2016, S. 3) mit Wirkung ab 16. Januar 2016.