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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:26.11.2001
Aktenzeichen:VK 11/2000
Rechtsgrundlage:Art. 88 Abs. 2 Satz 1 KO (i.V.m. Art. 118 Abs. 5 KO und Art. 83 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Entlassung aus dem Presbyteramt, Ermessen, Presbyter, Verschwiegenheitspflicht
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Leitsatz:

  1. Dem Erfordernis nach Artikel 88 Abs. 1 Satz 2 KO ist bereits dann Genüge getan, wenn dem betroffenen Presbyter und dem Presbyterium als Gremium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der Vortrag, dass vom betroffenen Presbyter für wichtig gehaltenen Begleitumstände seines Verhaltens keine angemessene Würdigung erfahren hätten ändert hieran nichts.
  2. Die für den Presbyter elementar Pflicht zur Verschwiegenheit nach Art. 118 Abs. 5 KO, die sich grundsätzlich auf alle Personalangelegenheiten erstreckt, besteht gegenüber jedermann außerhalb des Presbyteriums und somit auch gegenüber ehemaligen Presbytern.
  3. Kein Ermessensfehler liegt vor, wenn der Kreissynodalvorstand auf Grund des Verlaufs der Anhörung des betroffenen Presbyters und seiner dabei zum Ausdruck kommenden Haltung zur Verschwiegenheitspflicht im Allgemeinen und in der aktuellen Angelegenheit zu der Einschätzung gelangt, dass lediglich eine Mahnung oder ein Verweis nicht hinreichend sicher ein zukünftiges beanstandungsfreies Verhalten als Presbyter gewährleiste und deshalb seine Entlassung als Presbyter beschließt.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Nachdem es in der Evangelischen Kirchengemeinde S., in der der Kläger als Presbyter tätig war, zu Problemen im Zusammenhang mit der Arbeit des Küster- bzw. Hausmeisterehepaars gekommen war, trat das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde S. (im Folgenden: Presbyterium) am 19. September 2000 zu einer Sondersitzung zusammen, die ausschließlich das Thema „Hausmeister“ zum Gegenstand hatte.
Da insbesondere bei diesem Thema in der Vergangenheit immer wieder vertrauliche Informationen nach außen gelangt waren, wies die Vorsitzende zu Beginn der Sitzung ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht im Hinblick auf alle in der Sitzung zu verhandelnden Tagesordnungspunkte hin.
Im Laufe der Beratung kam das Presbyterium zu dem Ergebnis, zur Entlastung des Hausmeisters zusätzliche Arbeit in den Außenanlagen im Umfang von acht bis zehn Wochenstunden anderweitig zu vergeben. Ferner stellte das Presbyterium fest, dass es wichtig sei, als Anstellungsträger hinter der Arbeit des Hausmeisters zu stehen.
Nach dieser Presbyteriumssitzung suchte der Kläger den früheren Küster und Hausmeister, den Zeugen Name 1, auf und berichtete diesem von der Entscheidung des Presbyteriums, den jetzigen Hausmeister, Herrn Name 2, bei den Arbeiten in den Außenanlagen zu entlasten.
Als sich drei Tage später (am Freitag, den 22. September 2000) im Gemeindehaus eine Kegelgruppe traf, der unter anderem der Zeuge Name 1 angehört, soll – so die Angaben der Presbyteriumsvorsitzenden in ihrem Schreiben an den Kreissynodalvorstand des Beklagten (im Folgenden: Kreissynodalvorstand) vom 27. November 2000 – der mit Aufräumarbeiten im Nebenraum beschäftigte Herr Name 2 mit angehört haben, wie der Zeuge Name 1 den übrigen Mitgliedern der Gruppe erzählte, der neue Hausmeister sei so unfähig, dass das Presbyterium ihm nun zusätzlich eine neue Arbeitskraft einstellen müsse.
Herr Name 2 suchte am nächsten Morgen ein Gespräch mit der Presbyteriumsvorsitzenden und schilderte ihr sowohl das Gehörte über seine von dem Presbyterium erwogene Entlastung als auch seine im Übrigen in Teilen der Gemeinde durch üble Nachrede bedingte schwierige Situation.
Am Nachmittag des 23. September 2000 führten die Presbyteriumsvorsitzende und der Kirchmeister in Absprache mit dem Superintendenten ein Gespräch mit dem ehemaligen Hausmeister. Nachdem dieser – so die Angabe der Presbyteriumsvorsitzenden in ihrem Schreiben an den Kreissynodalvorstand vom 27. November 2000 – zunächst versucht habe, Herrn Name 2 selbst für die Informationsweitergabe verantwortlich zu machen, habe er im weiteren Verlauf des Gespräches erkennen lassen, dass seine Information von dem Kläger stamme.
In einem Gespräch mit dem Kläger gab dieser zu, sowohl das Thema der Sitzung im Vorfeld als auch die Information über die zusätzliche Arbeitskraft im Nachhinein weitergegeben zu haben. Ausweislich der Angaben der Presbyteriumsvorsitzenden in dem genannten Schreiben sei dies nach Meinung des Klägers nur eine Kleinigkeit gewesen, die die Vorsitzende ihm zum Nachteil ausnutzen wolle, da er in Sitzungen nicht immer ihrer Meinung sei. Nachdem die Vorsitzende im weiteren Gesprächsverlauf den Kläger auf den Ernst der Lage hingewiesen und deutlich zu machen versucht hatte, dass ein Presbyterium nur arbeiten könne, wenn Vertraulichkeit garantiert sei, bat sie ihn, über einen freiwilligen Rücktritt nachzudenken, was der Kläger ablehnte.
In seiner nächsten Sitzung vom 4. Oktober 2000 behandelte das Presbyterium unter Tagesordnungspunkt 5.1 (interne Angelegenheiten des Presbyteriums: Pflicht zur dauerhaften Verschwiegenheit – Ergebnisse der Beratungsgespräche zwischen dem Kirchmeister, der Vorsitzenden und Herrn XXXXXX über dessen Amtsführung) das Verhalten des Klägers.
Im Protokollbuchauszug vom 16. Oktober 2000 heißt es zu diesem Tagesordnungspunkt:
„Frau Name 3 weist nochmals ganz eindringlich auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hin. Sie berichtet darüber, dass Herr XXXXXX die Pflicht zur dauerhaften Verschwiegenheit in einer besonders vertraulichen Personalangelegenheit nicht eingehalten hat. Dadurch sind bei dem betroffenen Mitarbeiter Verletzungen entstanden und die Gemeinde ist in eine besonders schwierige Situation geraten. Frau Name 3 hat gemeinsam mit Herrn Meirich ein Gespräch mit Herrn XXXXXX geführt, in dem deutlich wurde, dass er weder Einsicht noch Bedauern über den Vorfall zeigte und keine Veränderung seines Verhaltens zu erwarten ist. Sie verliest Artikel 118,5 aus der Kirchenordnung. Trotz allgemeiner Betroffenheit ergibt die Diskussion ganz klar, dass eine weitere Zusammenarbeit mit Herrn XXXXXX nicht mehr möglich ist. Das Presbyterium beauftragt Frau Name 4 und Herrn Name 5, ein Gespräch mit Herrn XXXXXX zu führen, um ihm den Rücktritt nahe zu legen. Sollte er bis zum 15. Oktober 2000 seinen Rücktritt nicht erklärt haben, beschließt das Presbyterium folgendes:
Das Presbyterium bittet den KSV, den Presbyter, Herrn XXXXXX, wegen grober Pflichtwidrigkeit seines Amtes zu entheben. Durch die Verletzung der Pflicht zur dauerhaften Verschwiegenheit in einer als besonders vertraulich bezeichneten Personalangelegenheit ist eine gedeihliche Zusammenarbeit mit Herrn XXXXXX nicht mehr möglich. Seine Reaktion zeigt im Nachhinein weder Einsicht, noch lässt es in Zukunft anderes Verhalten erwarten. Zudem entstand durch die Weitergabe der vertraulichen Information eine für die Gemeinde und den betroffenen Mitarbeiter äußerst schwierige Situation.“
Durch Schreiben vom 18. Oktober 2000 teilte die Presbyteriumsvorsitzende dem Kreissynodalvorstand unter Beifügung des Protokollbuchauszuges über die Sitzung vom 4. Oktober 2000 mit, dass der Antrag gestellt werde, den Kläger wegen grober Pflichtwidrigkeit seines Amtes als Presbyter zu entheben, weil sich auch nach dem zusätzlichen Gespräch zwischen dem Kläger und Frau Name 4 sowie Herrn Name 5 keine neue Situation ergeben habe.
In einem weiteren Schreiben an den Kreissynodalvorstand vom 27. November 2000 schilderte die Presbyteriumsvorsitzende die Hintergründe für die Entscheidung des Presbyteriums vom 4. Oktober 2000 und den Antrag auf Amtsenthebung des Klägers.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27. November 2000 verwiesen.
In seiner Sitzung vom 7. Dezember 2000 beschloss der Kreissynodalvorstand unter Tagesordnungspunkt 6.1.1 die Entlassung des Klägers aus dem Presbyteramt.
Der Protokollbuchauszug über diese Sitzung lautet insoweit:
„Entlassung aus dem Presbyteramt
  • Antrag vom 18.10.2000 der Kirchengemeinde S.
  • Beschluss des Presbyteriums vom 04.10.2000
  • Brief der Vorsitzenden des Presbyteriums vom 27.11.2000
Nachdem der Kreissynodalvorstand Vertreter des Presbyteriums der Kirchengemeinde S. und das Presbyteriumsmitglied, Herrn XXXXXX, gehört hat, stellt der KSV den Tatbestand der groben Pflichtwidrigkeit aufgrund Verletzung der Verschwiegenheitspflicht in einer besonders vertraulichen Personalangelegenheit fest. KSV prüfte auch die Möglichkeiten einer Mahnung oder eines Verweises. Aufgrund der Tatbestände, die im Brief der Vorsitzenden des Presbyteriums der Kirchengemeinde S., Frau Pfarrerin Name 3, vom 27.11.2000 mitgeteilt und im Gespräch bestätigt wurden, beschließt der KSV gemäß KO Art. 88 (1) die Entlassung von Herrn XXXXXX als Presbyter der Kirchengemeinde S.. Der Brief der Vorsitzenden des Presbyteriums, Frau Pfarrerin Name 3, vom 27.11.2000 ist Bestandteil dieses Protokolls.“
Durch Schreiben vom 12. Dezember 2000 teilte der Superintendent des Beklagten dem Kläger mit, dass der Kreissynodalvorstand in seiner Sitzung vom 7. Dezember 2000 nach Anhörung von Vertretern des Presbyteriums und des Klägers als betroffenem Mitglied den Tatbestand der groben Pflichtwidrigkeit auf Grund Verletzung der Verschwiegenheitspflicht in einer besonders vertraulichen Personalangelegenheit festgestellt habe. Der Kreissynodalvorstand habe auch die Möglichkeit einer Mahnung oder eines Verweises geprüft. Auf Grund der Tatbestände, wie sie in dem Brief der Presbyteriumsvorsitzenden vom 27. November 2000 dargestellt und von dem Kläger bestätigt worden seien, habe der Kreissynodalvorstand nach Feststellung eines dem Presbyteramt unwürdigen Verhaltens einstimmig – gemäß Artikel 88 Abs. 1 KO – die Entlassung als Presbyter des Presbyteriums der Kirchengemeinde S. beschlossen. Die dem Kläger mehrfach vorgetragene Möglichkeit, von einem freiwilligen Rücktritt vom Presbyteramt Gebrauch zu machen, sei von diesem ausgeschlossen worden.
Der Kläger hat durch Schreiben vom 21. Dezember 2000 – bei der Verwaltungskammer eingegangen am 27. Dezember 2000 – die Verwaltungskammer angerufen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: In der Anhörung vor dem Kreissynodalvorstand sei ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, die Begleitumstände deutlich zu machen, die dazu geführt hätten, dass er nach der Presbyteriumssitzung vom 19. September 2000 mit dem ehemaligen Hausmeister gesprochen habe. Dieser sei bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 1998 langjähriger Presbyter gewesen. Bei ihm habe er Rat in Bezug auf die zusätzliche Einstellung eines Arbeiters für die Außenanlagen zur Entlastung des jetzigen Hausmeisters gesucht, da er für diese Maßnahme keinen Grund gesehen habe. Da er von der Verschwiegenheit des ehemaligen Hausmeisters und Presbyters überzeugt sei, wisse er nicht, von wem oder woher der jetzige Hausmeister seine Information bekommen habe, da er mit Aufräumarbeiten im Nebenraum beschäftigt gewesen sei und aus dieser Örtlichkeit heraus auf Grund der Schallisolierung der Kegelbahn nichts habe hören können. Er – der Kläger – habe jedenfalls mit niemandem außer dem ehemaligen Hausmeister und Presbyter, Herrn Name 1, gesprochen.
Der Kläger beantragt,
den Entlassungsbeschluss des Kreissynodalvorstandes des Beklagten vom 7.12.2000, mitgeteilt mit Bescheid vom 12.12.2000, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt in Erwiderung zur Klagebegründung des Klägers im Wesentlichen aus:
Der Kläger sei bei der Anhörung der anwesenden Presbyteriumsmitglieder anwesend gewesen. Danach habe für ihn die Möglichkeit bestanden, allein mit dem Kreissynodalvorstand zu sprechen. Diese sei genutzt worden. Für den Kläger habe dabei ausreichend Gelegenheit bestanden, seine Positionen darzulegen. Dies habe er auch wahrgenommen. An dem Gespräch mit dem Kläger hätten sich neben dem Superintendenten der Synodalassessor und die Synodalältesten Name 6 und Name 7 beteiligt.
Verschwiegenheit und Vertraulichkeit bedeute aus Sicht des Kreissynodalvorstandes, dass der im Presbyterium behandelte Gegenstand einer Personalsache keinem Außenstehenden mitgeteilt werden dürfe. In der Presbyteriumssitzung sei von der Vorsitzenden mehrfach ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht in dieser Angelegenheit hingewiesen worden. Insbesondere habe die Vorsitzende klargestellt, dass der ehemalige Hausmeister, Herr Name 1, in der behandelten Personalsache nicht neutral sei und auch ihm gegenüber Verschwiegenheitspflicht gelte. Der Kläger habe sich bei seiner Anhörung durch den Kreissynodalvorstand erkennbar uneinsichtig über die fatalen Folgen seines Verhaltens gezeigt. Er habe geäußert, auch künftig nach eigenem Gutdünken mit der Verschwiegenheitspflicht umgehen zu wollen. Eine Niederlegung des Presbyteramtes sei von dem Kläger ausgeschlossen worden.
In seiner Sitzung vom 22. März 2001 entschied der Kreissynodalvorstand, dass die Entlassung des Klägers aus dem Presbyteramt im besonderen kirchlichen Interesse liege. Zur Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit des Presbyteriums habe der Kreissynodalvorstand die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der Superintendent des Beklagten teilte dem Kläger durch Schreiben vom 23. März 2001 diese Entscheidung unter Hinweis darauf mit, dass sie getroffen worden sei, nachdem der Kreissynodalvorstand darüber unterrichtet worden sei, dass der Kläger gegen die Entlassung aus dem Presbyteramt Beschwerde bei der Verwaltungskammer eingelegt habe, die gemäß
§ 24 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes aufschiebende Wirkung habe.
Die Verwaltungskammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2001 den von ihr vorsorglich geladenen Zeugen Name 1 darüber gehört, welchen Inhalt das Gespräch zwischen dem Kläger und ihm bezüglich der vom Presbyterium beschlossenen Ergänzungskraft zur Entlastung des Küsters bzw. Hausmeisters gehabt habe.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. November 2001 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von dem Beklagten eingereichten Unterlagen verwiesen.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) in Verbindung mit Artikel 88 Abs. 2 Kirchenordnung (KO) zur Entscheidung über das Begehren des Klägers berufen.
Dieses ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß im Sinne des Artikels 88 Abs. 2 Satz 1 KO bei der Verwaltungskammer anhängig gemacht worden.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kreissynodalvorstand des Beklagten hat zu Recht beschlossen, den Kläger aus dem Presbyteramt zu entlassen.
Die formellen Anforderungen an eine Entlassung des Klägers aus dem Presbyteramt sind erfüllt, insbesondere sind der Kläger und das Presbyterium, wie Artikel 88 Abs. 1 Satz 2 KO es erfordert, gehört worden.
Diesem Erfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn dem betroffenen Presbyter und dem Presbyterium als Gremium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Allein der Vortrag des Klägers, für ihn habe nicht die Möglichkeit bestanden, die Begleitumstände seines Gesprächs mit dem ehemaligen Küster, dem Zeugen Name 1, deutlich zu machen, vermag nicht dazu zu führen, einen Verstoß gegen Artikel 88 Abs. 1 Satz 2 KO anzunehmen. Der Kläger geht, wie sein eigenes Vorbringen verdeutlicht, selbst von einer Anhörung vor dem Kreissynodalvorstand am 7. Dezember 2000 aus. Er trägt insoweit lediglich vor, dass die von ihm für wichtig gehaltenen Begleitumstände seines Verhaltens keine angemessene Würdigung erfahren hätten. Dass aus der Sicht des Klägers seine Argumente (die er – wie auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2001 zeigen – vorbringen konnte) im Rahmen der Anhörung nicht zum Zuge gekommen sind, bedeutet nicht, dass der Kreissynodalvorstand dem Kläger das in Artikel 88 Abs. 1 Satz 2 KO normierte Anhörungsrecht insgesamt vorenthielt. Vielmehr hat der Kreissynodalvorstand – wie dargelegt – dieser Anforderung hinreichend Rechnung getragen.
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der von dem Kreissynodalvorstand beschlossenen und von dem Kläger angegriffenen Maßnahme sind gegeben.
Der Kläger hat grob pflichtwidrig gehandelt und damit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Artikels 88 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KO erfüllt.
Der Kläger hat im Zusammenhang mit Überlegungen des Presbyteriums zur Gestaltung der Arbeit des Küsters/Hausmeisters dem ehemaligen Küster, dem Zeugen Name 1, von der bevorstehenden Einstellung einer Ergänzungskraft für die Außenanlagen als Entlastung für den Küster bzw. Hausmeister berichtet. Damit hat der Kläger gegen die nach Artikel 118 Abs. 5 KO ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Die Verschwiegenheitspflicht, die sich grundsätzlich auf alle Personalangelegenheiten erstreckt,
vgl. Becker, „Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland“, Stand: Juli 2000, Artikel 118 zu Abs. 5 Rd.-Nr. 1,
besteht gegenüber jedermann außerhalb des Presbyteriums, d.h. auch gegenüber einem ehemaligen Presbyter wie dem Zeugen Name 1. Die Verschwiegenheitspflicht ist als eine elementare Pflicht eines jeden Presbyters von großer Bedeutung und hohem Wert. Ihre Einhaltung ist Grundlage für eine verlässliche Zusammenarbeit im Presbyterium, auf die sich jedes Presbyteriumsmitglied verlassen können muss.
Zur Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht vgl. auch Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. April 1995, Az. VK 4/1993 und VK 1/1994.
Hinzu kommt vorliegend, dass die Presbyteriumsvorsitzende zu Beginn der Sitzung vom 19. September 2000 im Hinblick auf bei diesem Thema bereits in der Vergangenheit nach außen gelangte vertrauliche Informationen ausdrücklich noch einmal auf die Notwendigkeit der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht hingewiesen und hinzugefügt hat, dass sich dies auch auf ehemalige Hausmeister beziehe.
Vor diesem Hintergrund wiegt das Verhalten des Klägers, in einer so sensiblen Personalangelegenheit wie der in der Presbyteriumssitzung vom 19. September 2000 beratenen die Verschwiegenheitspflicht dadurch zu verletzen, dass er noch am Abend des 19. September 2000 nach der Presbyteriumssitzung den ehemaligen Küster aufsuchte und mit ihm die Angelegenheit der Entlastung des Küsters/Hausmeisters besprach, obwohl ihm die Brisanz der Angelegenheit bewusst und ihm klar war, dass er dazu nicht berechtigt war (worauf er erst kurz zuvor ausdrücklich hingewiesen worden war), besonders schwer.
Dem Kläger ist insoweit ferner vorzuwerfen, dass er durch sein Verhalten auch die gebotene Loyalität dem Presbyterium gegenüber bewusst außer Acht ließ, das noch am selben Abend in der Sitzung vom 19. September 2000 ausdrücklich festgestellt hatte, es sei wichtig, als Anstellungsträger hinter der Arbeit des Hausmeisters zu stehen. Seine Vorgehensweise steht auch mit den in Artikel 83 Abs. 1 Satz 1 KO normierten Pflichten eines Presbyters nicht in Einklang, wonach die Presbyter dazu berufen sind, im Presbyterium in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums die Kirchengemeinde zu leiten.
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht dadurch entlasten, dass er sich auf die absolute Verschwiegenheit seines Gesprächspartners, des ehemaligen Presbyters Name 1, verlassen hat und davon ausging, außer diesem werde niemand sonst von dem Gespräch erfahren. Wie dargelegt, besteht die Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann mit Ausnahme der Mitglieder des Presbyteriums in der personellen Zusammensetzung vom 19. September 2000. Abgesehen davon hat der Zeuge Name 1, der seinerseits hinsichtlich der am 19. September 2000 von dem Kläger erlangten Informationen keinerlei Verschwiegenheitspflicht unterlag, sein in dem Gespräch mit dem Kläger erworbenes Wissen – wie seine Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2001 verdeutlichen – entgegen der Einschätzung des Klägers an Dritte weitergegeben und dadurch den Kreis der Mitwisser außerhalb des Presbyteriums weiter vergrößert. Durch das Verhalten des Klägers wurde daher die Position des jetzigen Küsters/Hausmeisters weiterer Kritik in der Gemeinde ausgesetzt und dessen Situation weiter erschwert.
Der Kreissynodalvorstand hat auch das ihm durch Artikel 88 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KO eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung, ob auf Grund der festgestellten groben Pflichtwidrigkeit die Entlassung des Klägers aus dem Presbyteramt geboten sei, fehlerfrei ausgeübt. Wie sich bereits aus dem Schreiben des Superintendenten des Beklagten an den Kläger vom 12. Dezember 2000 ergibt, hat der Kreissynodalvorstand im Rahmen seiner Entscheidung auch andere Möglichkeiten des weiteren Vorgehens gegenüber dem Kläger erwogen und geprüft. Wie auch die Angaben des Superintendenten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2001 deutlich machen, ist der Kreissynodalvorstand auf Grund des Verlaufs der Anhörung des Klägers und seiner dabei zum Ausdruck kommenden Haltung – die sich auch noch in den Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2001 widerspiegelt – zu der Einschätzung gelangt, eine Mahnung oder ein Verweis gewährleiste nicht hinreichend sicher, dass das Verhalten des Klägers als Presbyter jedenfalls in der Zukunft in jeder Hinsicht beanstandungsfrei sein wird.
Wenn der Kreissynodalvorstand die Äußerungen des Klägers zur Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht im Allgemeinen und in der Angelegenheit des Küsters/Hausmeisters Name 2 im Besonderen dahin wertet, dass auch in Zukunft die uneingeschränkte Wahrnehmung seiner Verantwortung als Presbyter, insbesondere die strikte Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht, nicht sichergestellt ist, und daher die von dem Kläger begangene grobe Pflichtwidrigkeit zum Anlass nimmt, seine Entlassung als Presbyter zu beschließen, so ist dies unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. Artikel 88 Abs. 2 Satz 2 KO).