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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:06.08.2001
Aktenzeichen:VK 07/2000
Rechtsgrundlage:§ 1 Abs. 1 Pfarrstellengesetz (PStG); Beschluss des LKA Nr. 3 (1998) i.V.m. Art. 194 Abs. 5 KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Aufhebung von Pfarrstellen
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Leitsatz:

  1. § 1 Abs.1 Pfarrstellengesetz (PStG) enthält die einzige Regelung für das Verfahren der Aufhebung von Pfarrstellen.
  2. Ein Beschluss der das in § 1 Abs. 1 PStG zeitlich nicht limitierte Antragsrecht eines KSV durch Einführung einer Antragsfrist einschränkt, stellt von seinem materiellen Gehalt her einen Rechtssatz dar, auch wenn er nicht so bezeichnet wurde und als solcher ergangen ist. Ein solcher Rechtssatz kann nicht als Beschluss ergehen, wenn hierzu eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage fehlt und der Rechtssatz nicht den formellen Anforderungen an ein Gesetz genügt.
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Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Beschlusses des Landeskirchenamtes vom 2000 und des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 2000, die 3. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde V. zum 2000 aufzuheben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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In der Evangelischen Kirchengemeinde V. schied der Inhaber der 3. Pfarrstelle durch Versetzung in den Ruhestand zum 2000 aus. In seiner Sitzung vom 1999 faßte das Presbyterium der Kirchengemeinde den Beschluß, über den Kreissynodalvorstand die Aufhebung der 3. Pfarrstelle zum 2000 bei der Kirchenleitung zu beantragen. Den Antrag, die Stelle zu dem genannten Datum aufzuheben, stellte das Presbyterium mit Schreiben vom 1999, das über den Superintendenten des Kirchenkreises XXXXXX an das Landeskirchenamt (LKA) gerichtet war. Dem Schreiben war ein Auszug aus dem Protokollbuch des Presbyteriums mit dem Beschluß vom 1999 beigefügt. Der Superintendent vermerkte auf dem Schreiben neben dem Eingangsstempel ( 1999): "Urschriftlich weitergereicht." Das Schreiben ging am 1999 beim LKA ein.
Laut einem handschriftlichen Bearbeitungsvermerk im LKA wurden am 1999 telefonisch beim Kreissynodalvorstand (KSV) die "Stellungnahme KSV und Fragebogen angef." Nach Angaben der Beklagten entspricht dieser informelle Weg der Praxis zwischen Verwaltung des Kirchenkreises und dem örtlich zuständigen Dezernat des LKA.
Die Beklagte erinnerte am - bei dem Kläger eingegangen am 2000 - schriftlich an die Vorlage der Unterlagen. Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 2000 - bei der Beklagten eingegangen am 2000 - einen Auszug aus dem Protokoll des KSV vom 1999 mit dem Beschluß zur Aufhebung der 3. Pfarrstelle in V., wonach der KSV "aufgrund des Beschlusses der Ev. Kgm. V. vom 1999 ... gemäß § 1 Abs. 1 Pfarrstellengesetz die Aufhebung der 3. Pfarrstelle zum 2000" beantragt.
Das Kollegium des LKA beschließ am 2000, dem Antrag mit der Maßgabe zu entsprechen, daß die 3. Pfarrstelle zum 2000 aufgehoben werde.
Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 2000 mitgeteilt. Eine frühere Aufhebung der Pfarrstelle sei nicht möglich gewesen, da die Stellungnahme des KSV dem LKA erst Ende Januar 2000 zugegangen sei.
Mit Schreiben vom - bei der Beklagten eingegangen am 2000 - widersprach der Kläger dieser Entscheidung, soweit sie den Zeitpunkt für die Aufhebung der Stelle erst auf den 2000 festsetzte. Mit Schreiben vom 1999 sei dem LKA mitgeteilt worden, daß der KSV die Aufhebung der Pfarrstelle zum 2000 beantrage. Dem Schreiben habe auch der Antrag der Kirchengemeinde V. beigelegen. Auch wenn der formelle Protokollbuchauszug mit dem Beschluß des KSV vom 1999 erst mit dem Schreiben vom 2000 übersandt worden sei - nachdem das LKA mit Schreiben vom 2000 darum gebeten habe -, hätten die erforderlichen Unterlagen dem LKA rechtzeitig vorgelegen, zumal im Vorfeld Gespräche über die Aufhebung der Pfarrstelle stattgefunden hätten.
Das Kollegium des LKA beschloß in seiner Sitzung vom 2000, dem Widerspruch gegen den Zeitpunkt der Aufhebung der 3. Pfarrstelle nicht abzuhelfen. Zwar habe der Beschlußvorschlag für die Sitzung des Kollegiums des LKA vom 2000 noch ein Wirksamwerden zum 2000 vorgesehen, damit der Kirchengemeinde kein Nachteil entstehe, auf dessen Zustandekommen sie keinen Einfluß gehabt habe. Im Hinblick auf einen Beschluß des LKA vom 1998 (Beschluß Nr. 3) sei diesem Vorschlag aber nicht gefolgt, sondern statt dessen das Datum der Wirksamkeit der Aufhebung der Stelle in 2000 abgeändert worden. Der fragliche Beschluß Nr. 3 vom 1998 habe folgenden Wortlaut:
"Anträge auf Aufhebung einer Pfarrstelle zum ersten eines Monats müssen vollständig bis zum 10. des Vormonats im LKA eingegangen sein. Wird in diesem Fall der Aufhebungsbeschluß des LKA nach dem Monatsersten gefaßt, erfolgt die Aufhebung rückwirkend. Anträge, die nach dem 10. des Vormonats eingehen, führen zur Aufhebung der Pfarrstelle zum ersten des übernächsten Monats."
Auch die Kirchenleitung beschloß in ihrer Sitzung vom 2000, den Widerspruch des Klägers gegen den Zeitpunkt der Aufhebung der 3. Pfarrstelle der Kirchengemeinde V.- V. zurückzuweisen. Der Beschluß vom 1998 sei zwar nicht allgemein veröffentlicht worden und sei dem Kirchenkreis XXXXXX daher nicht bekannt gewesen. Das LKA weise bei der Bearbeitung von Anträgen auf Pfarrstellenaufhebung auch nicht auf diesen Beschluß hin. Entscheidend sei aber, daß der Beschluß des KSV erst am 2000 und damit deutlich nach dem "10. des Vormonats" eingegangen sei.
Mit Schreiben vom 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Widerspruch werde aufgrund des Beschlusses der Kirchenleitung zurückgewiesen. Es werde darauf verwiesen, daß zunächst - am 1999 - nur der Antrag des Presbyteriums beim LKA eingegangen und der Beschluß des KSV erst am 2000 - nach zunächst telefonischer, dann schriftlicher Anforderung des LKA - nachgereicht worden sei. Gemäß dem Beschluß Nr. 3 des LKA vom 1998 habe das Wirksamwerden der Aufhebung der Pfarrstelle erst auf den 2000 angesetzt werden können.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.6. - bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer eingegangen am 16.6.2000 - Klage erhoben. Den Widerspruchsbescheid habe er am 19.5.2000 erhalten. Er führt aus, die Darstellung des Verfahrensablaufs durch die Beklagte sei zwar zutreffend. Der Beschluß Nr. 3 des LKA vom 1998, wonach Anträge auf Aufhebung einer Pfarrstelle zum ersten eines Monats vollständig bis zum 10. des Vormonats beim LKA eingegangen sein müßten, sei aber weitgehend unbekannt. Über derart wichtige Beschlüsse müßten die Beteiligten informiert werden. Es gebe nach Kenntnis des Klägers auch keine andere Rechtsnorm, welche die Vorgehensweise der Beklagten rechtfertigen würde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses des LKA vom 2000 und des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 2000 zu verpflichten, die 3. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde V. zum 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der auf die dritte Pfarrstelle der Kirchengemeinde V. bezogene Antrag sei zunächst nur vom Presbyterium der Kirchengemeinde gestellt worden. Den Antrag auf Aufhebung einer Pfarrstelle habe aber der Kreissynodalvorstand zu stellen. Das Presbyterium sei dazu zu hören. Die Beklagte habe das Schreiben der Kirchengemeinde als positive Stellungnahme des Presbyteriums gewertet und bei der Verwaltung des Klägers am 1999 telefonisch den entsprechenden Beschluß des KSV angefordert.
Die Verzögerung der Bearbeitung, die zu einem gegenüber dem Antrag abweichenden Datum für das Inkrafttreten der Aufhebung der dritten Pfarrstelle führte, sei allein vom Kläger zu vertreten. Die telefonische Anforderung des Antrags und des einschlägigen Beschlusses des KSV sei so rechtzeitig erfolgt, daß auch ohne Kenntnis des Beschlusses Nr. 3 des LKA vom 1998 mit einem fristgerechten Eingang von Antrag und zugehörigen Unterlagen habe gerechnet werden können.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs.1 VwGG für die Entscheidung über die Klage als Streitigkeit über eine Entscheidung der Kirchenleitung aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht gegenüber einem Kirchenkreis zuständig.
Die Klage ist fristgerecht erhoben worden und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden.
Die Klage ist begründet, denn die Beklagte hätte die Aufhebung der 3. Pfarrstelle in V. zum 2000 nicht ablehnen dürfen. Die Beklagte kann die abweichende Festlegung des Datums des Wirksamwerdens der Aufhebung nicht auf § 1 Abs.1 Pfarrstellengesetz (PStG) stützen. Nach dieser Vorschrift, welche die einzige Regelung für das Verfahren der Aufhebung von Pfarrstellen enthält, -entscheidet die Kirchenleitung über die Aufhebung solcher Stellen auf Antrag des KSV und im Einvernehmen mit ihm. Das zuständige Presbyterium ist dazu zu hören.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der 3. Pfarrstelle zum 2000 lagen insofern vor, als die Stelle durch die Zurruhesetzung des bisherigen Stelleninhabers zu diesem Zeitpunkt frei geworden war und, was unstreitig ist, nicht mehr benötigt wurde. Der internen Begründung für den Vorschlag des Beschlusses des Kollegiums des LKA vom 2000 ist zu entnehmen, daß die erforderliche Punktzahl für die - nach Abzug der 3. Pfarrstelle - noch verbleibenden vier Pfarrstellen erreicht ist. Eine weitere Pfarrstelle wäre nicht gerechtfertigt.
Ein Antrag des KSV im Sinne von § 1 Abs.1 PStG war nicht schon darin zu sehen, daß das Schreiben des Presbyteriums der Kirchengemeinde V. vom 1999 vom Superintendenten am 1999 mit dem Vermerk "urschriftlich weitergereicht" versehen und an das LKA weitergeleitet wurde. Abgesehen davon, daß dieser Sichtvermerk nicht eindeutig erkennen ließ, ob der Superintendent damit lediglich Kenntnis von dem Antrag nehmen oder sich den Antrag der Kirchengemeinde zu eigen machen wollte, enthielt der Vermerk vom 1999 jedenfalls nur eine Äußerung des Superintendenten, nicht aber des KSV. Der KSV hat einen Beschluß betreffend Aufhebung der Pfarrstelle zum 2000 erst am 1999 gefaßt. Vorher hatte es noch keine Willensbildung des KSV zur Frage der Aufhebung der Stelle und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung gegeben.
Folglich lag ein Antrag des KSV im Sinne von § 1 Abs.1 PStG erst mit dem Schreiben vom 2000 und der dabei erfolgten Vorlage des Beschlusses des KSV vom 1999 vor. Soweit der Kläger auf ein Schreiben vom 1999 verweist, mit dem er beim LKA die Aufhebung der 3. Stelle beantragt habe, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Die Existenz eines solchen Schreibens läßt sich anhand der Unterlagen nicht nachweisen, und ein Beschluß des KSV zur Aufhebung der Stelle lag bis zum 1999 auch noch nicht vor.
Die Beklagte durfte den relativ späten Eingang des Antrags des KSV (am 2000 im LKA) jedoch nicht zum Anlaß nehmen, das Datum des Wirksamwerdens der Aufhebung der Pfarrstelle vom auf den 2000 zu verschieben.
Dabei kann dahinstehen, ob es mit der in § 1 Abs.1 PStG geforderten Einvernehmlichkeit der Entscheidung vereinbar war, daß die Beklagte gegen den erklärten und im Widerspruchsverfahren bekräftigten Willen des Klägers das Datum für die Aufhebung der Stelle nicht auf den , sondern auf den 2000 festsetzte. Denn die Beklagte hatte für die Änderung des Datums des Wirksamwerdens keine Rechtsgrundlage. § 1 Abs.1 PStG selbst enthält dazu keine Regelung. Auf den Beschluß Nr. 3 des LKA vom 1998, wonach Anträge auf Aufhebung einer Pfarrstelle zum 1. eines Monats vollständig bis zum 10. des Vormonats eingegangen sein müssen, kann die Beklagte sich nicht stützen. Dieser Beschluß hat seinerseits keine Rechtsgrundlage. Er stellt von seinem materiellen Gehalt her einen Rechtssatz dar, wenn er auch nicht so bezeichnet worden und als solcher ergangen ist. Der Beschluß macht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - den Termin für die Aufhebung einer Pfarrstelle von der Einhaltung einer Frist - Antragseingang bis zum 10. des Vormonats - abhängig. Das in § 1 Abs.1 PStG zeitlich nicht limitierte Antragsrecht eines KSV wird mit der Einführung einer Antragsfrist durch den Beschluß Nr. 3 vom 1998 also eingeschränkt. Dafür, daß dieser Rechtssatz als Beschluß ergehen konnte, gibt es im Pfarrstellengesetz jedoch keine Ermächtigungsgrundlage. Er genügt auch nicht den formellen Anforderungen an ein Gesetz. Die Beklagte hat die Regelung nicht, was denkbar gewesen wäre, als Notverordnung gemäß Art.194 der Kirchenordnung (KO) erlassen. Wäre der Beschluß Nr. 3 als Notverordnung ergangen, so wäre er nach Art.194 Abs. 5 KO im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden gewesen, womit er den Kirchenkreisen auch bekannt geworden wäre.
Eine Antragsfrist, wie sie der Beschluß Nr. 3 vom 1998 einführt, war auch nicht selbstverständlicher und zwingender Teil des Verfahrens der Aufhebung von Pfarrstellen, so daß deshalb eine Regelung durch Gesetz und eine Bekanntmachung entbehrlich gewesen wären. Zwar trifft es zu, daß im Hinblick auf die Arbeitsabläufe in einer Verwaltung und auf die im Landeskirchenamt erforderliche Abstimmung in Leitungsgremien der Beschluß der Kirchenleitung bei Eingang eines Antrags nach dem 10. des Vormonats - hier am 2000 - meist nicht mehr rechtzeitig vor dem gewünschten Datum für die Aufhebung der Pfarrstelle gefaßt werden kann. In diesem Falle käme aber ein Beschluß mit Rückwirkung - hier zum 2000 - in Betracht. Gesichtspunkte, die gegen eine derartige Rückwirkung sprechen, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist für eine mögliche Rückwirkung hier anzuführen, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stelle unstreitig vorlagen und daß, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, über den Antrag auf Aufhebung "im Vorfeld Gespräche" geführt worden sind. Aufgrund des vom Superintendenten an das LKA weitergeleiteten Antrags des Presbyteriums der Kirchengemeinde V. vom 1999 waren ferner alle Seiten darauf eingestellt, daß die Aufhebung zum 2000 erfolgen würde.
Im übrigen beruft sich der Kläger zu Recht darauf, daß ihm der Beschluß Nr. 3 vom 1998, wonach Anträge auf Aufhebung einer Pfarrstelle zum 1. eines Monats vollständig bis zum 10. des Vormonats eingegangen sein müssen, nicht bekannt gewesen sei. Dies findet eine Bestätigung in der Vorlage des LKA vom 2000 für die Sitzung der Kirchenleitung am 2000, in der ausgeführt wird, daß dieser Beschluß nicht allgemein veröffentlicht worden und dem Kirchenkreis XXXXXX daher nicht bekannt gewesen sei. Auch in der ständigen Praxis des LKA werde bei Anträgen auf Pfarrstellenaufhebung nicht auf den Beschluß vom 1998 hingewiesen. Der Kläger konnte sich daher auch nicht nach den Vorgaben des Beschlusses vom 1998 richten; die Beklagte kann ihm auch aus diesem Grund den späten Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf Aufhebung der Pfarrstelle nicht unter Hinweis auf den Beschluß Nr. 3 entgegenhalten.
Demnach konnte die Beklagte sich nicht auf den Beschluß Nr. 3 des LKA vom 1998 stützen, wenn sie statt des den 2000 als Aufhebungsdatum festsetzte. Da auch eine andere Rechtsgrundlage für die Verschiebung der Aufhebung der 3. Pfarrstelle auf den nicht ersichtlich ist, ist die Klage begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs.1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die im Verfahren anstehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.