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Geltungszeitraum von: 18.11.1950

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Beschluss
über das Pastoralkolleg

Vom 17. November 1950

(KABl. 1951 S. 8)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat am 17. November 1950 folgenden Beschluss über das Pastoralkolleg gefasst:
  1. Das Pastoralkolleg ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Es untersteht der besonderen Aufsicht des Präses und wird durch einen Theologen der Landeskirche geleitet.
  2. Der Leiter des Pastoralkollegs wird von der Kirchenleitung berufen und ist ihr für seine Arbeit verantwortlich. Er führt die Dienstbezeichnung „Rektor des Pastoralkollegs“
  3. Aufgabe des Pastoralkollegs ist es,
    1. die Pfarrer zum Studium der Heiligen Schrift zusammenzuführen,
    2. ihnen zur theologischen Weiterbildung zu helfen,
    3. ihnen für den Dienst der Predigt, des Unterrichts und der Seelsorge Handreichung zu tun,
    4. die innere Sammlung zu fördern und die brüderliche Gemeinschaft zu pflegen.
  4. Die Kirchenleitung kann ständige Mitarbeiter berufen. Für die einzelnen Tagungen werden die Mitarbeiter von dem Rektor des Pastoralkollegs bestellt.
  5. Die Teilnahme an den Arbeitstagungen des Pastoralkollegs ist Dienst an der Gemeinde. Sie gilt grundsätzlich als eine dienstliche Verpflichtung, hinter der die örtlichen Gemeindeverpflichtungen zurücktreten. Die Arbeitstagung dauert in der Regel 14 Tage. Sie wird auf die zustehende Urlaubszeit nicht angerechnet.
  6. Die Einladung zu den Arbeitstagungen des Pastoralkollegs geschieht nach Fühlungnahme mit dem Superintendenten durch die Kirchenleitung. Die Reihenfolge der Einladungen erfolgt in der Weise, dass in einem Turnus von etwa fünf Jahren jeder Pfarrer an einer Arbeitstagung teilnimmt.
  7. 1#(gegenstandslos)
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1 ↑ Nr. 7 gegenstandslos aufgrund von Artikel 1 Nr. 2 des Ersten und Artikel 2 des Zweiten Kirchengesetzes zur Übernahme des Dritten Dienstrechts-Änderungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 23. Januar 1975 (KABl. S. 46).