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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:07.05.2001
Aktenzeichen:VK 05/2000
Rechtsgrundlage:§ 12 Abs. 7 Satz 1 BVO (1999); § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO (1999) i.V.m. § 3 Abs. 1 BVO (1999)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beihilfe, Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, beihilfefähige Aufwendungen
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Leitsatz:

  1. Beihilfefähig sind nach § 3 Abs. 1 BVO 1999 nur notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang, unter anderem in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden. Inwieweit eine beihilfefähige – notwendige – Aufwendungen vorliegt, wird auch durch die ärztliche Einschätzung bestimmt, die unter anderem der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO 1999 zu Grunde liegt.
  2. Keine notwendige Aufwendung im angemessenem Umfang im Sinne des § 3 Abs.1 Nr. 1 BVO liegt vor, sofern die Gemeinsame Versorgungskasse ein benötigtes Hilfsmittel kurzfristig günstiger besorgen kann, welches gleichermaßen geeignet ist.
  3. Vor dem Kauf eines Pflegehilfsmittels ist gemäß Nr. 10.8 der Durchführungsverordnung zur BVO 1999 zu klären, ob die Krankenkasse und/oder die Festsetzungsstelle, sofern die Aufwendungen der Anschaffung mehr als 1.000,-- DM betragen, dieses leihweise zur Verfügung stellen kann.
  4. Der Begriff des Pflegehilfsmittels im Unterschied zum Hilfsmittel umfasst im kirchlichen Beihilferecht keinen anderen – weiteren – Inhalt als im staatlichen Beihilferecht. Pflegehilfsmittel umfassen zum Beispiel Windeln, Desinfektionsmittel, Körperpflegeartikel und Einmal-Handschuhe.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Durch Schreiben an die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (im Folgenden: Gemeinsame Versorgungskasse) vom 28. Januar 2000 – bei der Gemeinsamen Versorgungskasse eingegangen am 31. Januar 2000 – beantragte der Kläger – ein seit dem 1. Januar 1988 im Ruhestand befindlicher Kirchenverwaltungs-Amtsrat - die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Höhe von DM 4.756,-- für ein CPAP-Gerät einschließlich eines beheizbaren Atemgasanfeuchters der Firma Res Med. Diesem Antrag war eine ärztliche Verordnung des St. Josef-Krankenhauses Haan – Abteilung für Schlafmedizin und Heimbeatmung der Inneren Abteilung - vom 27. November 1999 über eine Beatmungstherapie mit dem Verfahren CPAP wegen obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms mit Upper-Airway-Resistance-Syndrom beigefügt. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich unter anderem, dass die Beatmungstherapie während einer stationären Behandlung des Klägers mit einem entsprechenden Gerät der Firma Res Med erfolgreich eingesetzt worden sei. Der leitende Arzt der Inneren Abteilung des St. Josef-Krankenhauses Haan führt in dieser Bescheinigung ferner aus, dass bei der genannten Erkrankung schlafbedingt Widerstandserhöhungen der extrathorakalen Atemwege bis hin zum Verschluss im Rachen entstünden. Dadurch komme es zu Weckreaktionen mit entsprechend gestörtem Schlaf und nachfolgender Tagesmüdigkeit, außerdem bei jeder Atemstörung zu Sauerstoffabnahme im Blut sowie zu erheblichen Herz-Kreislauf-Belastungen. Dies begünstige Bluthochdruck, könne in schweren Fällen unbehandelt auch Herzrhythmus-Störungen verursachen und im weiteren Verlauf der Erkrankung sogar zu Rechtsherzversagen oder anderen kardiovaskulären Komplikationen (z.B. apoplektischem Insult) führen. Nach den Messergebnissen des Krankenhauses bei der Therapie-Anwendung sei die erfolgte Maßnahme bei dem Kläger effektiv, andere Behandlungsverfahren seien nicht ausreichend. Die Anschaffung des Gerätes sei daher unumgänglich. Um den stationären Aufenthalt möglichst kurz zu gestalten, sei der Kläger bereits entlassen und mit dem genannten Gerät versorgt worden. In der diesem Schreiben angefügten Empfangsbestätigung bestätigte der Kläger am 27. November 1999 den Empfang des genannten Therapiegerätes, der Atemmaske und des entsprechenden Zubehörs. Aus einer weiteren, dem Antrag ebenfalls beigefügten ärztlichen Verordnung und Empfangsbestätigung für einen beheizbaren Atemgasanfeuchter des St. Josef-Krankenhauses Haan vom 13. Dezember 1999 ergibt sich, dass es bei dem Kläger durch den hohen Luftdurchsatz des Therapiegerätes bei ihm zu starken Austrocknungssymptomen der Schleimhäute (Bildung von Rissen in der Nasenschleimhaut, ständigem Fließschnupfen, Infektionen in Nasen-/Rachenraum) komme. Patienten, die hiervon betroffen seien, könnten ihr CPAP-Gerät nicht mehr benutzen. Abhilfe bei dieser ernsthaften Komplikation schaffe nur ein konsequentes Anfeuchten und Anwärmen der Atemluft.
Ausweislich des Prüfungsbogens legte die Gemeinsame Versorgungskasse bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen für das CPAP-Gerät gemäß Rechnung der Firma Res Med GmbH & Co KG vom 17. Januar 2000 über 4.756,-- DM einen Betrag von 3.364,-- DM als beihilfefähige Aufwendungen zu Grunde. Grundlage des Ansatzes dieses Betrages als beihilfefähige Aufwendungen war ein bis zum 31. Dezember 1999 gültiges Preisangebot des Sanitätshauses T, D., dem zufolge Schlafapnoe-Geräte zum Angebotspreis von 2.900,-- DM zuzüglich 16% Mehrwertsteuer geliefert wurden. Ausgehend von dem Betrag von 3.364,-- DM errechnete die Gemeinsame Versorgungskasse bei einem Beihilfesatz von 70% für den Kläger eine anteilige Beihilfe in Höhe von 2.354,80 DM bezüglich der von dem Kläger durch Schreiben vom 28. Januar 2000 unter anderem geltend gemachten Aufwendungen für das CPAP-Gerät. Insgesamt wurde ausweislich des Prüfungsbogens für alle durch Antrag vom 28. Januar 2000 geltend gemachten Aufwendungen ein Betrag von DM 3.515,06 und – nach Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von DM 230,-- - ein zu überweisender Betrag von 3.285,06 DM errechnet.
Die Gemeinsame Versorgungskasse teilte dem Kläger durch Schreiben vom 24. Februar 2000 mit, dass auf seinen am 31. Januar 2000 eingegangenen Antrag die ihm zu gewährende Beihilfe auf DM 3.285,06 festgesetzt werde. Gemäß § 12 a BVO werde der Kläger zur Kostendämpfung mit einem jährlichen Pauschalbetrag von DM 230,-- - an den Beihilfeleistungen beteiligt, der mit diesem Festsetzungsbescheid in Abzug gebracht worden sei. Hinsichtlich des Beleges 2 (in diesem geht es um die hier streitige Beihilfe - Zusatz durch die Verwaltungskammer -) habe die Versorgungskasse die Kosten des preiswertesten Anbieters berücksichtigen können. Insoweit wurde der Kläger auf das Rundschreiben der Gemeinsamen Versorgungskasse IV.97 verwiesen.
In dem genannten, an alle Beihilfeberechtigten der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche gerichteten Schreiben der Gemeinsamen Versorgungskasse von Dezember 1997 betreffend die Beschaffung von „Hilfsmitteln“ wurden die Adressaten des Schreibens darauf hingewiesen, dass in Zeiten knapper Haushalts- und Kirchensteuermittel alle bemüht sein müssten, die wenigen zur Verfügung stehenden Gelder so sparsam und sinnvoll wie möglich einzusetzen. Die Empfänger des Schreibens wurden darauf aufmerksam gemacht, dass in den Bereichen Medizintechnik, Rehabilitationstechnik und Schwerstbehindertenversorgung eine Kooperation mit einem bundesweit operierenden Unternehmen gelungen sei. Mit ihm als Lieferant von technischen Hilfsmitteln sei die Gemeinsame Versorgungskasse in der Lage, die Beihilfeberechtigten im Bedarfsfall kurzfristig (meistens innerhalb von 24 Stunden) und kostengünstig mit den von ihnen benötigten beihilfefähigen „Hilfsmitteln“ zu versorgen. Es werde daher gebeten, vor der Anschaffung von „Hilfsmitteln“, wie zum Beispiel CPAP-Geräten, vorher mit der Gemeinsamen Versorgungskasse Kontakt aufzunehmen, damit diese für die optimale Versorgung mit diesen Hilfsmitteln sorgen könne.
Der Kläger erhob gegen die Beihilfefestsetzung vom 24. Februar 2000 durch Schreiben vom 03. März 2000 – bei der Gemeinsamen Versorgungskasse eingegangen am 06. März 2000 – Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Nach einem kurzfristigen Klinikaufenthalt (Schlaflabor) sei ihm bei der Entlassung das Beatmungsgerät der Firma Res Med. gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden. Der behandelnde Arzt habe ihm erklärt, dass er dringend ein solches Gerät benötige und er dieses ab sofort nachts immer nutzen müsse. Über andere Gerätehersteller sei ihm nichts bekannt; auch habe er keine Möglichkeit gehabt, Recherchen in dieser Richtung anzustellen, und noch viel weniger habe er Preisvergleiche zu anderen Firmen durch Kostenvoranschläge durchführen können. Er sei also durch die Diagnose und die Aushändigung des Gerätes voll an die Firma Res Med gebunden gewesen. Zur Kostenbegrenzung habe er sich zunächst nur das Beatmungsgerät ohne das Befeuchtungsgerät aushändigen lassen; mit diesem Versuch habe sich sein Arzt nach Rücksprache einverstanden erklärt. Leider habe sich dieser Versuch als nutzlos erwiesen, da seine Nasenschleimhäute ausgetrocknet seien und dies gesundheitsschädliche Folgen habe. Er habe deshalb das Befeuchtungsgerät ebenfalls nutzen müssen. Da ihm die Anschaffung eines vergleichbaren billigeren Produktes nicht möglich gewesen sei, bitte er um volle Anerkennung und Überweisung des Restbetrages.
In ihrem Schreiben vom 8. März 2000 teilte die Gemeinsame Versorgungskasse der Beklagten mit, dass sie dem Widerspruch des Klägers nicht abhelfen könne und diesen zur Entscheidung vorlege. Zur Begründung wies sie darauf hin, es hätte genügt, wenn der Kläger – wie in dem Rundschreiben von Dezember 1997 ausgeführt – kurz mit der Gemeinsamen Versorgungskasse Kontakt aufgenommen hätte. Diese wäre in der Lage gewesen, ihm innerhalb von 24 Stunden das angeforderte Hilfsmittel zu beschaffen. Gemäß § 3 Abs. 1 BVO seien nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Aus diesem Grund habe lediglich der Preis des kostengünstigsten Anbieters berücksichtigt werden können, der bei 2.900,-- DM zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer gelegen habe.
Der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung beschloss in seiner Sitzung vom 31. März 2000, den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Gemeinsamen Versorgungskasse vom 24. Februar 2000 zurückzuweisen, und teilte dies dem Kläger durch Bescheid vom 05. Mai 2000 mit.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Nach Nr. 12.8 der Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO habe der Kläger bei der Anschaffung von Pflegehilfsmitteln, die mehr als 1000,-- DM kosteten, vor dem Kauf mit der Festsetzungsstelle zu klären, ob das Mittel leihweise zur Verfügung gestellt werden könne oder ob die Möglichkeit bestehe, das Mittel günstiger zu erwerben. Die Gemeinsame Versorgungskasse habe im Dezember 1997 alle Beihilfeberechtigten angeschrieben und auf die Möglichkeit der Beschaffung von Hilfsmitteln hingewiesen. Sinn dieser Regelungen sei es, die unverhältnismäßig hohen Anschaffungskosten für Hilfsmittel zu reduzieren. Es müsse auch das Anliegen der Beihilfeberechtigten sein, dieses zu unterstützen. Die konkrete Situation des Klägers könne nicht als so lebensbedrohend angesehen werden, dass nicht ein Vergleichsangebot hätte eingeholt werden können. Bei dem Kläger hätte sicherlich – wie es auch bei anderen Krankheitsfällen häufig passiere – für eine Übergangszeit ein Leihgerät zur Verfügung gestellt werden können.
Am 22. Mai 2000 ging bei der Beklagten ein an den Kläger gerichtetes Schreiben des St. Josef-Krankenhauses H. vom 3. Mai 2000 ein, in dem unter anderem darauf hingewiesen wird, dass die Berücksichtigung eines „preiswertesten Anbieters“ nicht korrekt sei, da die Geräte sich in der Qualität, zum Beispiel in der Lautstärke erheblich unterschieden. Außerdem seien neben der Versorgung mit dem Beatmungsgerät auch die Versorgung mit Masken, Zubehör und der Service insgesamt zu berücksichtigen, so dass sich in Bezug auf die Folgekosten ebenfalls erhebliche Unterschiede ergäben. Darüber hinaus sei es nicht zumutbar, dass in jedem Schlaflabor die Geräte aller Hersteller vorgehalten würden; das St. Josef-Krankenhaus könne sich noch nicht einmal auf die preisgünstigsten beschränken, da je nach Kasse und Region ständig wechselnde Preise angegeben würden. Im Zuge der Patientensicherheit sei aber eine ausreichende Geräteerfahrung auch für das Schlaflabor notwendig; darüber hinaus benötige das Schlaflabor für alle Geräte spezielle Software-Programme und Einstelleinheiten; das Labor des St. Josef-Krankenhauses bilde hier bereits eine Ausnahme, da mehr Geräte als üblich betreut werden könnten. Dies erfordere auch ständige Schulung des Personals, wodurch es unter anderem möglich sei, eine kostensparende ambulante Betreuung der Patienten und eine ebenfalls kostensparende Stelle Diagnostik- und Therapieüberwachung im stationären Schlaflaborbetrieb zu gewährleisten. Wenn die Versorgungskasse auf den Kosten für das billigste Gerät bestehe, müsse sie die wesentlich größeren Mehrkosten dafür übernehmen, dass ihre Patienten dort hingingen, wo diese Geräte eingesetzt würden. Aus all diesen Gründen sei es sinnvoll, aus einem im regionalen Bereich äußerst leistungsfähigen Schlaflabor wie dem des St. Josef-Krankenhauses die Verordnungen, die auch das Krankenhaus nach Kostengesichtspunkten tätige, zu berücksichtigen und zu bewilligen, anstatt theoretischen, völlig unrealistischen Möglichkeiten zu folgen.
Der Kläger hat durch am 22. Mai 2000 eingegangenen Schriftsatz vom 19. Mai 2000 die Verwaltungskammer angerufen.
Zur Begründung seiner Klage macht er unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Die Ausführungen des leitenden Arztes, Herrn Dr. Pflüger, in seinem Schreiben vom 3. Mai 2000 hätten dem Beihilfeausschuss zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht vorgelegen. In Ergänzung seiner Widerspruchsbegründung vom 3. März 2000 sei nochmals darauf hinzuweisen, dass ihm – dem Kläger – die Möglichkeit zur Beachtung der Nr. 12.8 der Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO nicht gegeben gewesen sei. Er habe mit der ärztlichen Verordnung gegen Empfangsbestätigung ein Gerät ausgehändigt erhalten; hierbei sei in dem Verordnungstext nur von einem Kostenvoranschlag der Herstellerfirma die Rede. Sodann habe ihm die Herstellerfirma am 17. Januar 2000 keinen Kostenvoranschlag, sondern eine Rechnung übersandt. Die Vorgehensweise des Schlaflabors gehe auch aus dessen Schreiben vom 3. Mai 2000 hervor. Von einer Leihe des Gerätes sei nichts erwähnt worden; ferner habe er keine Hinweise auf andere Hersteller erhalten. Ihm sei es deshalb auch nicht möglich gewesen, entsprechend Nr. 12.8 der Verwaltungsvorschriften tätig zu werden. Er wiederhole daher auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der Tatsache, dass ein Fehlverhalten seinerseits nicht vorliege, seinen Antrag auf volle Anerkennung. Inzwischen habe er über Rechtsanwälte einen Mahnbescheid der Liefer- und Herstellerfirma des Beatmungsgerätes erhalten, aus dem hervorgehe, dass er nunmehr 5.267,79 DM zahlen solle. Das Geld müsse er sich leihen, da er keine weiteren Kosten tragen könne. Er gestatte sich den Hinweis, der sicherlich nicht mit den Beihilfebestimmungen zusammenhänge, aber eine Möglichkeit zu einer Härteentscheidung gebe, dass die für den Bereich der gesetzlichen Krankenkasse zuständigen Gerichte die Kosten der Beatmungsgeräte der Firma Res Med als voll kostenübernahmefähig erklärt hätten. Das Krankenhaus habe diese Entscheidungen in Kopie aushängen, so dass er keinen Argwohn gehegt habe, als er die Empfangsbestätigung unterschrieben habe.
Durch Schreiben vom 16. Juni 2000 wandte sich die Beklagte an die Gemeinsame Versorgungskasse, wies darauf hin, dass das Schreiben des St. Josef-Krankenhauses H. zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen habe, und bat um Klärung, ob der Preis, den die Versorgungskasse für das Gerät anerkannt habe, auch die in der Rechnung enthaltenen Positionen „Maskensystem“ und „Kinnband“ berücksichtige.
In ihrem Antwortschreiben an die Beklagte vom 28. Juni 2000 teilte die Gemeinsame Versorgungskasse mit, nach telefonischer Rücksprache beim Sanitätshaus T. sei sie davon in Kenntnis gesetzt worden, dass für die Kosten eines Maskensystems zwischen 170,-- DM und 350,-- DM anzusetzen seien, während das Kinnband zur Standardausrüstung des Sanitätshauses T. gehöre. Die am 27. November 1999 verordnete Maske vom Typ Mirage sei dem oberen Preisbereich zuzuordnen, wäre aber von der Firma T. kostenlos mitgeliefert worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 24. Februar 2000 und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 5. Mai 2000 zu verpflichten, über den als beihilfefähig anerkannten Betrag in Höhe von 3.364,-- DM hinaus weitere 1.392,-- DM als beihilfefähige Aufwendungen für die Anschaffung eines CPAP-Gerätes einschließlich Zubehör anzuerkennen und dem Kläger weitere 974,40 DM Beihilfe gemäß seinem Antrag vom 28. Januar 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen vor: Das CPAP-Gerät, das ein Beatmungsgerät zur Beseitigung oder Linderung der Folgeerscheinungen bei obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom bzw. Schnarchen (wie Weckreaktionen mit entsprechend gestörtem Schlaf und nachfolgender Tagesmüdigkeit sowie Herz-Kreislaufbelastungen durch Sauerstoffabnahme im Blut durch Atemstörungen) sei, gehöre zwar nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln. Nach Nr. 12.8 der Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO habe der Kläger bei der Anschaffung von Pflegehilfsmitteln, die mehr als 1000,-- DM kosteten, vor dem Kauf mit der Festsetzungsstelle zu klären, ob das Mittel leihweise zur Verfügung gestellt werden könne oder ob die Möglichkeit bestehe, das Mittel günstiger zu erwerben. Zudem sei auch der Kläger im Dezember 1997 darüber informiert worden, dass die Versorgungskasse im Bedarfsfall – meistens innerhalb von 24 Stunden – in der Lage sei, technische Hilfsmittel kostengünstig zu beschaffen. Die NCPAP-Geräte seien in diesem Schreiben aufgeführt gewesen. Der Kläger, der sich seit dem 1. Januar 1988 im Ruhestand befinde, habe dieses Schreiben ebenfalls erhalten. Da dem Kläger dieses Gerät innerhalb kürzester Frist hätte zur Verfügung gestellt werden können, könnten die von ihm angegebenen Gründe nicht zur Anerkennung des vollen Rechnungsbetrages führen. Der Widerspruchsbescheid datiere vom 5. Mai 2000. Zu diesem Zeitpunkt habe das Schreiben des St. Josef-Krankenhauses H. vom 3. Mai 2000 dem Beschwerdeausschuss noch nicht vorgelegen. Auch in Kenntnis dieses Schreibens sei eine volle Anerkennung des beantragten Betrages nicht möglich. Auf Grund der Ausführungen des St. Josef-Krankenhauses habe die Versorgungskasse bei ihrem möglichen Lieferanten nachgefragt und von dort die Nachricht erhalten, dass die Maske kostenlos mitgeliefert worden wäre. Es sei allgemein bekannt, dass bei medizinischen Hilfsmitteln die Preise bei den einzelnen Anbietern erheblich differierten. Aus diesem Grunde müsse dem Patienten die Möglichkeit eingeräumt werden, sich das Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage, über die trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2001 verhandelt und entschieden werden konnte, weil der Kläger in der Ladung gemäß § 36 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) auf die Möglichkeit einer solchen Verfahrensweise hingewiesen worden ist, ist zulässig.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung über das vorliegende Verfahren berufen.
Der Kläger hat das Vorverfahren form- und fristgerecht durchgeführt.
Die Klagefrist ist eingehalten.
Der Kläger, der selbst keinen ausdrücklichen Antrag formuliert hat, hat, indem er in seiner Klageschrift vom 19. Mai 2000 das Begehren zum Ausdruck gebracht hat, die Kosten für das Beatmungsgerät „in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen“, sinngemäß den im Tatbestand formulierten Antrag gestellt. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass der Kläger bei dem ihm gemäß § 12 Abs. 1 Sätze 1, 2, 1. Halbsatz und 5, 1. Halbsatz der Beihilfevorschriften für die Evangelische Kirche im Rheinland in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung (BVO 1999) zustehenden Beihilfesatz von 70% (verheiratet, 1 Kind, Empfänger von Versorgungsbezügen) 70% von 4.756,-- DM, also einen Beihilfebetrag von 3.329,20 DM begehrt. Unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung der Krankenversicherung in Höhe von 1.664,60 DM ist damit eine Summe von 4.993,80 DM und mithin ein Betrag erreicht, der die Aufwendungen in Höhe von 4.756,-- DM um 237,80 DM übersteigt.
Da § 12 Abs. 7 Satz 1 BVO bestimmt, dass die Beihilfe zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung sowie Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen darf, kann dem Kläger unter Beachtung dieser Vorschrift maximal eine Beihilfe in Höhe von 3.091,40 DM für das CPAP-Gerät gewährt werden. Im Hinblick darauf, dass durch Bescheid der Gemeinsamen Versorgungskasse vom 24. Februar 2000 bereits ein Betrag von 2.354,80 DM festgesetzt wurde, kann die Klage, soweit eine über 736,60 DM hinausgehende weitere Beihilfe begehrt wird, bereits auf Grund der Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 BVO keinen Erfolg haben.
Die Klage ist aber auch im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung von über die bereits festgesetzte Beihilfe hinausgehenden Aufwendungen als beihilfefähig, so dass die Ablehnung gemäß Bescheid der Gemeinsamen Versorgungskasse vom 24. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 5. Mai 2000 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Satz 1 Ver-waltungsgerichtsordnung – VwGO -)
Zwar umfassen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 BVO 1999 – diese ist vorliegend zu Grunde zu legen, weil die für das CPAP-Gerät entstandenen Aufwendungen, für die vorliegend (weitere) Beihilfe begehrt wird, vor dem 31. Dezember 1999 entstanden sind (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO 1999), so dass gemäß § 16 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Satz 1 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Neufassung der BVO (im Folgenden BVO 2000) diese hier nicht anwendbar ist – die beihilfefähigen Aufwendungen des gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 b) BVO 1999 beihilfeberechtigten Klägers unter anderem auch CPAP-Geräte.
Nach § 3 Abs. 1 BVO 1999 sind jedoch nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig unter anderem in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden.
Ob insoweit beihilfefähige – notwendige – Aufwendungen vorliegen, wird zum einen durch die ärztliche Einschätzung bestimmt, die den Regelungen unter anderem des hier einschlägigen § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO zu Grunde liegt.
Wie sich aus der Formulierung des ersten Halbsatzes des § 3 Abs. 1 BVO ergibt, muss es sich darüber hinaus um notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang handeln. Bezüglich dieses Kriteriums hat mithin der Beihilfeberechtigte die Pflicht, die Kosten für eine ärztlich für erforderlich gehaltene Behandlung, für Arzneimittel und/oder – wie hier – für ein Hilfsmittel möglichst niedrig zu halten. Diesem Zweck diente unter anderem das an alle Beihilfeberechtigten gerichtete Schreiben der Gemeinsamen Versorgungskasse von Dezember 1997, in dem auch der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Gemeinsame Versorgungskasse auf Grund von Kooperationsvereinbarungen mit entsprechenden Unternehmen in der Lage sei, Beihilfeberechtigte unter anderem mit CPAP-Geräten kurzfristig und kostengünstig zu versorgen. Auch der Kläger wurde in diesem Schreiben ausdrücklich gebeten, vor der Anschaffung eines etwa benötigten Hilfsmittels mit der Festsetzungsstelle in Kontakt zu treten, damit eine optimale Versorgung mit den benötigten Hilfsmitteln gewährleistet werden könne. Da die Gemeinsame Versorgungskasse das von dem Kläger benötigte CPAP-Gerät kurzfristig für insgesamt 3.364,-- DM hätte besorgen können (dass dieses weniger geeignet gewesen wäre, wird von dem Kläger nicht geltend gemacht), handelt es sich bei den Aufwendungen von 4.756,-- DM nicht um notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO.
Bezieht man den letzten Satz von § 4 Abs. 1 Nr.10 BVO auf alle Hilfsmittel und nicht nur auf die nicht genannten Hilfsmittel, von denen im Satz zuvor die Rede ist, ergibt sich auch aus dieser Regelung, dass der Beihilfeberechtigte zunächst klären muss, ob der Dienstherr ein Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung stellen kann.
Soweit die Beklagte Nr. 12.8 der heute geltenden Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO 2000 heranzieht, der insoweit bestimmt, dass vor dem Kauf unter anderem mit der Festsetzungsstelle zu klären ist, ob das Mittel leihweise zur Verfügung gestellt werden kann, wenn die Aufwendungen für die Anschaffung eines Pflegehilfsmittels mehr als 1.000,-- DM betragen, ist darauf hinzuweisen, dass – wie dargelegt – die BVO 2000 und damit auch die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO neuer Fassung nicht anwendbar ist.
Zwar enthält die Durchführungsverordnung zur BVO 1999 in Nr. 10.8 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO) eine jedenfalls zum Teil ähnliche Regelung wie Nr. 12.8 der oben genannten Verwaltungsverordnung, indem Nr. 10.8 der Durchführungsverordnung festlegt, dass vor dem Kauf zu klären ist, ob die Krankenkasse und/oder die Festsetzungsstelle das Mittel leihweise zur Verfügung stellen kann, wenn die Aufwendungen für die Anschaffung eines Pflegehilfsmittels mehr als 1.000,-- DM betragen.
Allerdings ist hier ausdrücklich von Pflegehilfsmitteln die Rede. Unter diesen Begriff fallen im Bereich des staatlichen Beihilferechts zum Beispiel Windeln, Desinfektionsmittel, Körperpflegeartikel und Einmal-Handschuhe, die mit einem CPAP-Gerät nicht vergleichbar sind.
vgl. zum Begriff des Pflegehilfsmittels im staatlichen Beihilferecht Mohr/Sabolewski, Beihilferecht Nordrhein-Westfalen, Band I, Stand: Juni 1999, Anmerkung 6 zu § 4 der Beihilfeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Anhaltspunkte dafür, dass im kirchlichen Beihilferecht der Begriff des Pflegehilfsmittels im Unterschied zum Hilfsmittel einen anderen – weiteren – Inhalt haben soll als im staatlichen Beihilferecht, sind nicht ersichtlich, so dass fraglich ist, ob die Ablehnung der Beklagten auch mit der Regelung der Nr. 10.8 der Durchführungsverordnung zur BVO 1999 begründet werden kann.
Sollte es sich bei der Wahl des Begriffs „Pflegehilfsmittel“ insoweit um ein Versehen handeln, sollten mithin die in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO 1999 angeführten Hilfsmittel gemeint sein, stünde auch die Regelung des Nr. 10.8 der Durchführungsverordnung zur BVO 1999 dem von dem Kläger geltend gemachten Begehren entgegen.
Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Klage bereits aus den zuvor dargelegten Gründen abzuweisen war.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Kläger nunmehr auf Grund eines Mahnbescheides 5.267,79 DM zahlen soll, außer Betracht zu bleiben hat, weil der Kläger gegenüber dem Gerätelieferanten zur Zahlung auch dann verpflichtet bleibt, wenn ihm die Aufwendungen von der Krankenversicherung und/oder der Festsetzungsstelle ganz oder teilweise (noch) nicht erstattet wurden. Im Übrigen sind
1.664,60 DM als Leistung der Krankenversicherung und 2.354,80 DM als Beihilfe, insgesamt also 4.019,40 DM bereits bewilligt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache nicht die für eine Berufungszulassung gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) erforderliche grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.