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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:18.12.2000
Aktenzeichen:VK 24/1999
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 1 Satz 2 PO; § 3 Abs. 1 Satz 2 AGPfAG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erste Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Rechtsverstöße bei der Beurteilung der drei fraglichen Prüfungsleistungen liegen vor, wenn die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschreiten und der Lösungsspielraum des Klägers unzulässig eingeschränkt wird. Eine solche Überschreitung des Prüfungsspielraums kann gegeben sein, wenn Verfahrensfehler begangen oder anzuwendendes Recht verkannt wird, die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. (Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 - , Band 84 der Entscheidungen des BVerfG, S. 34 ff, 53/54).
  2. Sind die Einwände schlüssig und substantiiert, aber in der Sache unbegründet, hat der Prüfling zwar einen Anspruch darauf, dass im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens eine Auseinandersetzung mit seinen Einwänden stattfindet und dazu Stellung genommen wird. Sollte dieser Anspruch allerdings nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sein, so führt dieser Fehler nicht zum Erfolg der Klage, weil er auf das Ergebnis der angegriffenen Bewertung der Prüfungsleistung keinen Einfluß hat. (Vgl. zu den vorstehend genannten Voraussetzungen Urteil der Verwaltungskammer vom 26. 6. 2000 - VK 5/1999 - , S. 12-14 mit Nachweisen).
  3. Bittet der Beschwerdeausschuss die beiden Zweitkorrektoren um ein „Überdenken“ ihrer Voten, um zu einer Überprüfung auch ihrer "prüfungsspezifischen" Wertungen zu kommen, dann steht eine derartige Einbeziehung des Zweitkorrektors in die Kontrolle seiner eigenen Entscheidung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
  4. Kommt es auf das Votum des Zweitkorrektors an, weil eine Arbeit bei einer Bewertung nicht schlechter als „ausreichend“, kein Drittkorrektor erforderlich gewesen wäre, bzw. dieser im „im Rahmen der gemachten Notenvorschläge“ hätte verbleiben müssen und er dabei ungünstigsten falls zu einem „ausreichend“ hätte kommen können, dann ist eine Überprüfung der Zweitgutachten hinsichtlich der Frage, ob der jeweilige Zweitkorrektor gehalten gewesen wäre, mindestens die Note „ausreichend“ zu geben. Die Berechtigung der Vergabe einer Note "ungenügend" kann in einem solchen Fall dahingestellt bleiben, wenn die Beanstandungen eine Bewertung mit „ausreichend“ nicht mehr tragen, weil die Notenbegründung belegt, dass die Arbeit mit erheblichen Mängeln behaftet ist, damit den Anforderungen nicht mehr genügt und somit eine Bewertung mit "mangelhaft" gerechtfertigt ist.
  5. Das bei Prüfungen zu beachtende Gebot der Sachlichkeit wird auch beachtet, wenn auf schlechte schriftliche Leistungen mit deutlichen Bemerkungen hingewiesen wird, diese aber sachlich bleiben.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger unterzog sich 1999 im zweiten Versuch der Ersten Theologischen Prüfung vor dem beklagten Prüfungsamt. Die Prüfung schloß laut Notenübersicht vom 7. 9. 1999 mit dem Gesamtergebnis „nicht bestanden“ ab.
Ihm waren aus dem ersten Prüfungsversuch im Jahre 1998 verschiedene Leistungen mit den damals erteilten Noten auf den zweiten Versuch der Prüfung angerechnet worden, und zwar die Wissenschaftliche Arbeit, die Predigt und die mündliche Prüfung in Bibelkunde mit "gut," die mündliche Prüfung in Philosophie mit "befriedigend," die Abhandlung mit "ausreichend."
Im zweiten Versuch erhielt der Kläger für die drei Klausuren in den Prüfungsfächern Altes Testament, Neues Testament sowie Kirchen- und Theologiegeschichte und in den zwei mündlichen Prüfungsfächern Altes Testament und Praktische Theologie jeweils die Note „mangelhaft.“ Die mündlichen Prüfungen in den drei Fächern Neues Testament, Kirchen- und Theologiegeschichte und in Systematische Theologie wurden mit "ausreichend“ bewertet.
Bei den Klausuren in den Fächern Neues Testament sowie Kirchen- und Theologiegeschichte wurden wegen der abweichenden Bewertung durch die jeweiligen Erst- und Zweitkorrektoren Drittkorrektoren eingeschaltet. Die Klausur in Neues Testament bewertete der erste Prüfer mit "ausreichend," der zweite Prüfer mit "ungenügend." Der dritte Prüfer erteilte die Note „mangelhaft.“ - Die Klausur in Kirchen- und Theologiegeschichte beurteilte der erste Prüfer mit "befriedigend", der zweite mit "ungenügend." Der dritte Prüfer hielt die Arbeit für "mangelhaft."
Auf die schriftlichen Begründungen für die jeweils gegebenen Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wird Bezug genommen.
Das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung mit der Notenübersicht wurde dem Kläger am 7. 9. 1999 bekannt gemacht.
Mit dem am 13. 9. beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 8. 9. 1999 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ergebnisse seiner Klausuren und der mündlichen Prüfungen ein. In einem weiteren Schreiben vom 12. 10. 1999 beschränkte er den Widerspruch auf die Bewertungen der Klausuren in Neues Testament und Kirchen- und Theologiegeschichte sowie der mündlichen Prüfung in Praktischer Theologie.
Die Klausur im Fach Kirchen- und Theologiegeschichte habe mit "Entwicklung und Bedeutung des Bischofsamtes in der Alten Kirche bis Ambrosius am Beispiel hervorragender Vertreter" ein erkennbar sehr weit gefaßtes Thema gehabt.
Die Klausur sei von dem Erstkorrektor zutreffend mit "befriedigend" beurteilt worden. Dieser habe in der Arbeit nur marginale Mängel festgestellt.
Die Wertung des Zweitkorrektors mit "ungenügend" sei dagegen nicht nachzuvollziehen. Eine inhaltliche Beurteilung der Arbeit des Klägers fehle. Es lasse sich nicht nachvollziehen, welche Fragen nach Ansicht des Zweitkorrektors hätten behandelt werden müssen und welche Defizite die Klausur aufweise. Dieser Prüfer habe verkannt, daß die Themenstellung eine Auswahl verlangt habe, was bedinge, daß einzelne Bischöfe hervorgehoben und andere nicht erwähnt wurden. Daher gehe auch die Kritik des Zweitkorrektors fehl, der Kläger wisse nichts über das Verhältnis von Ambrosius zu Theodosius. Es sei nicht um eine Aufzählung sämtlicher oder einer Vielzahl von Vertretern des Bischofsamtes gegangen, sondern um die Darstellung der besonderen Bedeutung dieses Amtes in seiner Entwicklung selbst. - Die Begründung des Zweitkorrektors wirke überdies emotional und polemisch.
Auch der Drittkorrektor, der mit "mangelhaft" bewertet habe, habe sich mit den Inhalten der Klausur des Klägers nicht oder jedenfalls nur sehr oberflächlich auseinandergesetzt. Entgegen der Beanstandung dieses Prüfers habe der Kläger sehr wohl die stufenweise Entwicklung des Bischofsamtes und die Fortentwicklung im Laufe der Zeit dargestellt, und zwar, wie verlangt, an Hand einzelner Vertreter der Alten Kirche. Soweit der Drittkorrektor bemängele, daß seiner Meinung nach wichtige Bischofsgestalten wie Ignatius, Irenäus, Cyprian und Ambrosius nicht erwähnt worden seien, sei dem entgegenzuhalten, daß der Kläger die Rolle des Ambrosius in der Klausur behandelt habe. Zum anderen habe der Drittkorrektor nicht deutlich gemacht, inwieweit am Beispiel dieser Bischöfe zusätzlich ein struktureller Wandel hätte aufgezeigt werden können, der nicht bereits an Hand anderer Bischofsgestalten in der Klausur aufgezeigt worden sei.
Entgegen der Ansicht des Drittkorrektors habe der Kläger am Beispiel eines Bischofs dargelegt, daß die Wahrung der Einheit des Christentums eine wichtige Aufgabe der Bischöfe gewesen sei. - Das Thema "apostolische Sukzession und Ordination" habe der Kläger umfassend und ausreichend im Zusammenhang mit dem donatistischen Schisma behandelt. - Auf die bischöfliche Lehrautorität sei der Kläger bei der Darstellung der Rolle des Bischofs Athanasius und seiner theologischen Bedeutung eingegangen. - Das Stichwort "Metropolitanverfassung" habe der Kläger nicht außer Acht gelassen, sondern im mit eingereichten Konzeptpapier Notizen zu den "Metropolitan-Bischofssitzen" gemacht. Aus Zeitgründen habe er diese Ausführungen jedoch nicht mehr in die Klausur übertragen können.
Es bestehe der Eindruck, daß der Drittkorrektor mehr oder weniger nur die Beurteilung des Zweitkorrektors übernommen habe, ohne sich durch gründliche Auseinandersetzung mit der Arbeit ein eigenes Urteil zu bilden.
Die Klausur in Neues Testament zu "Römer 15, 1-6: Die Verwendung alttestamentlicher Texte in den Paulusbriefen" habe aus zwei Teilen bestanden: einer Übersetzung und der Abhandlung eines bestimmten Themas.
Der Erstkorrektor habe vermerkt, daß der Kläger den Text aus dem Römerbrief bis auf zwei Flüchtigkeitsfehler richtig übersetzt habe.
Der Zweitkorrektor sei dagegen ebenso wie der Drittkorrektor auf die Übersetzung überhaupt nicht eingegangen und habe die Klausur daher mit "ungenügend" bewertet, obwohl der Klausurteil Übersetzung den Anforderungen entsprochen habe. Der Zweitkorrektor bemängele die angeblich schwerfällige Sprache des Klägers, ohne aber an Hand von Beispielen aufzuzeigen, daß diese Sprache zu einer inhaltlichen Fehlleistung der Klausur geführt habe. Soweit er sich inhaltlich mit der Arbeit auseinandersetze, geschehe das nur ansatzweise und offenkundig nur zu einem Teil der Ausführungen des Klägers. So seien Seite 1 bis 5 der Klausur erkennbar nicht bewertet worden. Die Behauptung, der Kläger habe den Unterschied zwischen Ursache
der Rechtfertigung durch Glauben und Anrechnung des Glaubens nicht verstanden, lasse sich durch die konkreten Ausführungen in der Klausur nicht belegen. Der inhaltliche Vorwurf werde zu Unrecht erhoben.
Das Votum des Drittkorrektors erschöpfe sich in der Behauptung, schon quantitativ sei die Klausur nicht ausreichend und lasse jede Auseinandersetzung mit den konkreten Inhalten der Klausur vermissen. Dies sei ein erheblicher Prüfungsmangel, denn den Minimalanforderungen einer korrekten Bewertung werde das Votum des Drittkorrektors auf diese Weise nicht gerecht.
Der Kläger meint, er habe die an ihn gestellte Aufgabe zumindest ausreichend bewältigt. Er habe das Spektrum alttestamentarischer Zitate in den Paulus-Briefen exemplarisch aufgezeigt und ihre theologische Bedeutung dargelegt.
In der mündlichen Prüfung in Praktischer Theologie habe der Kläger sowohl zum Allgemeinwissen des Faches wie auch in seinem Spezialgebiet der Krankenhausseelsorge die an ihn gestellten Fragen stets beantworten können. Die Leistungen des Klägers hätten in keinem Falle ein "Mangelhaft" gerechtfertigt.
Der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen stellte in der Sitzung vom 5. 11. 1999 durch Beschluß fest, ausweislich der Niederschrift über die mündliche Prüfung im Fach Praktische Theologie werde die Begründung der Note "mangelhaft" durch die Einzelbewertungen der Schritte des Prüfungsablaufs gestützt. Er beschloß ferner, die beiden Zweitgutachter der Klausuren in den Fächern Neues Testament und Kirchengeschichte zu bitten, ihre Bewertungen aufgrund der Einwendungen des Klägers zu überdenken.
Mit Bescheid vom 15. 11. wurde dieser Beschluß des Beschwerdeausschusses dem Kläger mit Zustellungsurkunde unter Niederlegung bei der Post am 25. 11. 1999 bekannt gemacht.
Die beiden Zweitgutachter der Klausuren im Fach Kirchen- und Theologiegeschichte und im Fach Neues Testament erklärten sich in ihren Stellungnahmen vom 3. 12. 1999 bzw. vom 16. 12. 1999 zu einer Anhebung der Note außerstande und blieben bei der Beurteilung mit "ungenügend."
Mit weiterem Bescheid vom 4. 1., zugestellt am 7. 1. 2000, teilte das Landeskirchenamt dem Kläger mit, aufgrund des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 5. 11. 1999 hätten die Zweitgutachter zu ihren Beurteilungen schriftlich Stellung genommen und ihre ursprünglichen Gutachten bestätigt. Das am 7. 9. 1999 festgestellte Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung des Klägers vom Herbst
1999 bleibe somit bestehen. Gemäß § 5 der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 6. 5. 1971 (PO 1971) habe der Kläger die Theologische Prüfung nicht bestanden.
Mit zwei Klageschriften - der ersten vom 20. 12. 1999, bezogen auf den Widerspruchsbescheid vom 15. 11. 1999, bei der Geschäftsstelle eingegangen am 21. 12. 1999, und der zweiten vom 19. 1. 2000, bezogen auf den Bescheid vom 4. 1. 2000, eingegangen am 21. 1. 2000 - hat der Kläger die Verwaltungskammer angerufen.
Er rügt Verfahrensfehler bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse und ist der Auffassung, das Widerspruchsverfahren werde den Anforderungen von § 9 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. 5. 1984 (PO 84) nicht gerecht. Nach dieser Vorschrift habe ein Beschwerdeausschuß über den Widerspruch und zwar in der Sache zu entscheiden. In der Angelegenheit des Klägers habe der Beschwerdeausschuß jedoch in der Sache nicht entschieden. Der Ausschuß habe es vielmehr den Gutachtern überlassen, die Bewertungen zu überdenken, und sich dann deren Beurteilung ohne weitere Prüfung angeschlossen, also die sachliche Entscheidung über den Widerspruch faktisch auf die Gutachter delegiert und keine eigenständige Entscheidung in der Sache getroffen.
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen genüge in wesentlichen Teilen nicht den rechtlichen Anforderungen.
Bei der Bewertung der Klausur im Fach Kirchen- und Theologiegeschichte mit dem Thema "Entwicklung und Bedeutung des Bischofsamtes in der Alten Kirche bis Ambrosius am Beispiel hervorragender Vertreter" werde das Drittgutachten auch nicht den geringsten Anforderungen an die Bewertung einer schriftlichen Arbeit im Rahmen einer Berufszulassungsprüfung gerecht. Die Begründung einer schriftlichen Prüfungsentscheidung müsse mindestens erkennen lassen, welche Gründe den Prüfer maßgeblich zu der abschließenden Bewertung veranlaßt hätten. Der Prüfer habe das gestellte Klausurthema verkannt, wenn er eine "Charakterisierung wichtiger Bischofsgestalten" verlange, die der Kläger unterlassen habe. Nicht dies, sondern vielmehr die Entwicklung und Bedeutung des Bischofsamtes am Beispiel hervorragender Vertreter sei Thema der Klausur gewesen.
Der Drittgutachter bemängele andererseits zu Unrecht, daß auf Ambrosius nicht näher eingegangen worden sei und in der Klausur "ein Problembewußtsein für die vom Thema gestellten Fragen (apostolische Sukzession, Ordination usw.)" fehle. Der Drittgutachter habe damit wesentliche Elemente der Klausur des Klägers fälschlich als fehlend bezeichnet.
Die Gedankengänge des Drittgutachters könnten nicht schlüssig nachvollzogen werden, da sie sich im wesentlichen in allgemein gehaltenen, wenig aussagekräftigen Ausführungen erschöpften.
Auch der Zweitgutachter verletze die Grenzen des Beurteilungsspielraums in mehr als einer Hinsicht.
Seine Ausführungen rechtfertigten nicht den Schluß auf eine Bewertung der Klausur mit "ungenügend" und damit als völlig unbrauchbare Leistung im Sinne der Notendefinition von § 3 PO 84. Mit der Bemerkung, die Arbeit beweise einige oberflächliche Kenntnisse, aber kaum welche zum Thema, gehe der Gutachter selbst davon aus, daß - letztlich positiv zu wertende - Ausführungen zum Thema gemacht worden seien. In der Stellungnahme vom 16. 12. 1999 erkenne er auch Teile der Klausur des Klägers als korrekt an.
Der Zweitkorrektor habe ferner verkannt, daß in der Prüfung kein Wissen abverlangt werden dürfe, das erkennbar über den festgelegten Prüfungsstoff hinausgehe, daß keine überspannten Anforderungen gestellt und fachwissenschaftlich vertretbare Auffassungen nicht als falsch behandelt werden dürften. Auch habe er dem Kläger nicht den angemessenen Antwortspielraum zugestanden, der insbesondere bei Themenklausuren einem Prüfling einzuräumen sei.
Der Zweitgutachter gehe zutreffend davon aus, daß der Stoffplan für die Theologischen Prüfungen, Erste Theologische Prüfung, nur einen Überblick über die Epochen der Kirchen- und Theologiegeschichte verlange. Dennoch werde vom Gutachter die Kenntnis des Verhältnisses des Ambrosius zu Theodosius für wesentlich gehalten. Dieses Verhältnis werde in gängigen Lehrbüchern aber entweder überhaupt nicht oder nur am Rande erwähnt.
Auch habe der Zweitkorrektor eine nicht durchgängig zutreffend ermittelte tatsächliche Grundlage zugrunde gelegt. So habe der Kläger entgegen der Darstellung des Gutachters das Amt des Diakons nicht nur mit der "Wohlfahrt" begründet, sondern auch ausgeführt, daß die Diakone helfende Diener am Altar bei der Feier des Abendmahles gewesen seien, die den Alten und Kranken die Abendmahlselemente in ihre Häuser gebracht hätten.
Der Zweitgutachter verstoße schließlich gegen das Gebot der Sachlichkeit als allgemeinen Beurteilungsgrundsatz. So habe er sich in der Stellungnahme vom 16. 12. 1999 polemisch über die vermutete Unkenntnis des Prüflings über Funktion und Amt des Theodosius geäußert.
Wegen dieser und anderer unsachlicher Bemerkungen müsse Befangenheit des Zweitgutachters geltend gemacht werden, die im übrigen auch deshalb anzunehmen sei, weil es ihm erkennbar an der notwendigen Distanz mangele, seine ursprüngliche Beurteilung kritisch zu hinterfragen und möglicherweise zu korrigieren.
Auch bei der Klausur im Fach Neues Testament zu einem Text aus Römer 15, 1 - 6 mit dem Thema "Die Verwendung alttestamentlicher Texte in den Paulusbriefen" halte sich nur das Erstgutachten im Rahmen der Grenzen des Beurteilungsspielraums.
Das Drittgutachten sei hingegen gemessen an den rechtlichen Voraussetzungen unbrauchbar. Seine Begründung, die aus knapp vier Zeilen bestehe, entspreche nicht den Anforderungen an eine Entscheidung über eine berufszulassende Prüfung.
Der Zweitgutachter verkenne mit der Note "ungenügend" für die Klausur die in § 3 der PO 84 enthaltene Definition dieser Zensur. Er habe bei der Bewertung der Arbeit des Klägers als "6 (völlig unbrauchbar)" die Teilaufgabe der Übersetzung zunächst überhaupt nicht und in der Stellungnahme unzutreffend gewürdigt. Der Prüfer nehme an der Übersetzung mit "wir müssen verpflichtet sein" als schwerfällig und mißverständlich Anstoß. Dies sei fachwissenschaftlich aber vertretbar und könne daher nicht als falsch gewertet werden. Wenn bei der Klausur der selbständige Bearbeitungsteil Übersetzung in vertretbarer Weise gelöst sei, könne die Klausur insgesamt nicht völlig unbrauchbar (und damit "ungenügend") sein.
Mit der Feststellung, der Kläger habe sich erst auf Seite 9 der Klausur dem eigentlichen Thema zugewandt, überschreite der Zweitkorrektor die Grenzen seines Beurteilungsspielraums. Er beachte nicht, daß dem Prüfungskandidaten insbesondere bei der Bearbeitung allgemein gehaltener Klausuraufgaben ein Antwortspielraum zustehe.
Im übrigen würden in der Rezension fachwissenschaftlich vertretbare und richtige Ausführungen als falsch gewertet. So werde die Formulierung auf Seite 5 der Klausur "Glaube als Ursache für (Abrahams) Rechtfertigung vor Gott" als fragwürdig gerügt. Damit teile der Prüfer seine subjektive Einschätzung mit. - Wenn er bemerke, "der Unterschied zwischen Ursache und Anrechnung" sei nicht begriffen worden, so finde das keinen Anhaltspunkt in der Klausurlösung.
Zu Unrecht unterstelle der Prüfer, der Kläger setze das Verhältnis der Starken zu den Schwachen in Rom mit den Verhältnissen in Korinth gleich, obwohl sich der Kläger gar nicht zu einer Gleichsetzung äußere.
Unerklärlich sei ferner die Bemerkung, die grundlegende Bedeutung des Alten Testaments für die Junge Gemeinde sei dem Kläger offensichtlich unbekannt. Tatsächlich habe der Kläger die Bedeutung des Alten Testaments unter zwei Aspekten dargestellt. Indem er seine fachwissenschaftlich kaum vertretbare subjektive Auffassung zum Maßstab für die Bewertung mache, überschreite der Prüfer seinen Beurteilungsspielraum.
Auch die Stellungnahme vom 3. 12. 1999 erwecke den Eindruck, daß der Zweitgutachter weder willens noch in der Lage gewesen sei, sein Votum kritisch und mit der gebotenen sachlichen Distanz zu überdenken.
Die Klausuraufgabe im Fach Altes Testament habe aus der Übersetzung der Verse 1 - 2 aus dem Kapitel 33 des 5. Buch Mose sowie einer Abhandlung zum Thema "Sinai und Sinai-Tradition" bestanden. Der zu übersetzende Text sei für eine Examensklausur denkbar ungeeignet. In mehreren Bibeleditionen bzw. Bibelkommentaren werde diese Stelle als kaum übersetzbar bzw. nicht korrekt überliefert bezeichnet.
Die Begründung der Note "mangelhaft" für die mündliche Prüfung im Fach "Praktische Theologie" lasse sachfremde Erwägungen erkennen. Wenn der Prüfer ausführe, daß im Spezialgebiet Krankenhausseelsorge zwar Kenntnisse vorlägen, diese aber nur wenig selbständig angeeignet seien, so bedeute dies ein unzulässiges Urteil der Prüfer über die Art des Kenntniserwerbs des Klägers. Auch lasse die Randbemerkung "frech!" im Prüfungsprotokoll ernsthafte Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Prüfer und Protokollant aufkommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7.9.1999 über das Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung des Klägers im Herbst 1999 und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 5.11.1999 sowie des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2000 zu verpflichten, über das Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu befinden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, der Beschwerdeausschuß habe ausführlich über den Widerspruch des Klägers beraten - zumal es sich bereits um den zweiten Versuch der Ersten Theologischen Prüfung des Klägers gehandelt habe - und durchaus in der Sache entschieden. Die Prüfungsentscheidung sei auf Rechtmäßigkeit und insbesondere auf die Einhaltung der Prüfungsordnung überprüft worden, Rechtsfehler habe man aber nicht festgestellt. In die prüfungsspezifischen Wertungen habe der Beschwerdeausschuß wegen der Freiheit und Unabhängigkeit der Prüfer nur beschränkt eingreifen können. Da der Widerspruch gerade auch derartige Wertungen der Zweitgutachter der Klausuren in Kirchengeschichte und Neues Testament betroffen habe, habe der Beschwerdeausschuß die Einwendungen des Klägers den Zweitgutachtern zum "Überdenken" gegeben. Nur dadurch habe man die Möglichkeit einer Neubewertung gesehen. Da die Gutachter im Ergebnis bei ihrem ersten Votum geblieben seien, sei eine Neubewertung nicht in Frage gekommen.
Es sei einzuräumen, daß der erste Bescheid vom 15. 11. 1999 nicht eindeutig sei. Aus ihm gehe nicht hervor, daß der Beschwerdeausschuß die Rechtmäßigkeit der Entscheidung bereits festgestellt habe und die Gutachter lediglich die prüfungsspezifischen Wertungen "überdenken" sollten. Nach dem Eingang der Stellungnahmen der Zweitgutachter vom 3. bzw. 16. 12. 1999 sei ein erneutes Zusammentreten des Ausschusses nicht erforderlich gewesen, weil die Zweitgutachter ihre Bewertung nicht geändert hätten und daher auch das Gesamtergebnis nicht mehr zu ändern gewesen sei. Es sei zuzugeben, daß der zweite Bescheid vom 4. 1. 2000 ausführlicher hätte begründet werden müssen. Dies ändere aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung in der Sache.
Bei der Klausur im Fach Kirchengeschichte seien die maßgeblichen Gründe des Drittgutachters für die abschließende Bewertung durchaus im Gutachten aufgeführt. Er habe die Kenntnisse des Klägers als sehr grobmaschig und ungenau bemängelt. Es gelinge dem Kläger nicht, die stufenweise Herausbildung des Bischofsamtes zu skizzieren. Es fehle der Klausur ein Problembewußtsein für die vom Thema gestellte Frage.
Der Drittgutachter habe nicht einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Klausur habe ohne eine Charakterisierung wichtiger Bischofsgestalten kaum sinnvoll bearbeitet werden können. Wenn das Fehlen der Charakterisierung kritisiert werde, werde damit nicht das gestellte Klausurthema verkannt.
Der Drittgutachter habe auch nicht herausgestellt, in der Klausur fehlten wesentliche Elemente, er weise vielmehr auf fehlendes Problembewußtsein hin.
Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigten die Ausführungen des Zweitgutachters das "Ungenügend." Die vom Kläger angeführten Gutachtenpassagen belegten sämtlich - mit der Ausnahme einer Bemerkung auf S. 3 der Stellungnahme vom 16. 12. 1999 - eine völlig unbrauchbare Leistung. Der Beurteilungsspielraum des Prüfers sei aber nicht schon deshalb überschritten, weil er trotz dieser einzigen positiven Äußerung die Arbeit insgesamt mit "ungenügend" bewertet habe.
Der Zweitgutachter habe den Stoffplan weder inhaltlich verkannt noch Grundsätze der Bewertung nicht beachtet. Mit der Behauptung, der Gutachter habe das Verhältnis des Ambrosius zu Theodosius als "wesentlich" eingestuft, obwohl dies in der Literatur nicht so gesehen werde, könne eine solche Verkennung nicht begründet werden. Aus der Bemerkung des Gutachters, "über das Verhältnis des Ambrosius zu Theodosius ist (dem Kläger) nichts bekannt," lasse sich nicht schließen, der Gutachter habe das Verhältnis als wesentlich eingestuft.
Was das Amt des Diakonats angehe, zitiere der Kläger den Zweitkorrektor unvollständig. Der Gutachter habe die Kenntnis des Klägers von der liturgischen Funktion der Diakone durchaus registriert.
Es sei nicht zu erkennen, daß die Gutachten unsachlich oder polemisch seien oder daß der Zweitgutachter befangen gewesen sei.
Zur Klausur im Fach Neues Testament treffe der Einwand des Klägers, die Begründung des Drittgutachters sei nicht ausreichend, nicht zu. Bei einem Drittgutachten, das im Rahmen der Vorgutachten die endgültige Note festzusetzen habe, seien die Anforderungen an die Begründung regelmäßig niedriger anzusetzen als bei einem Erst- oder Zweitgutachten. Was den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt habe, müsse zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis maßgeblichen Gründen erkennbar sein. Dies sei hier der Fall.
Selbst wenn die Übersetzung des Klägers mit "wir müssen verpflichtet sein" fachwissenschaftlich vertretbar wäre, bedeute das nicht einen Rechtsfehler des Zweitgutachters, da dieser die Übersetzung nicht als "falsch" bezeichnet habe, sondern als "schwerfällig und mißverständlich." Das sei jedoch vom Beurteilungsspielraum des Prüfers gedeckt.
Der vom Kläger kritisierte Satz des Gutachters, "erst auf Seite 9 wendet sich Verfasser dem gestellten Thema zu," werde vom Beurteilungsspielraum des Prüfers gedeckt und stelle keinen Rechtsfehler dar. Der Prüfer sei auch nicht dazu verpflichtet, sein Verständnis der Aufgabenstellung darzulegen.
Seine Rüge, vertretbare und richtige Ausführungen würden als falsch gewertet, begründe der Kläger mit der Wertung als "fragwürdig" durch den Gutachter. Damit werde die Antwort jedoch nicht als falsch bezeichnet.
Die Bewertung seiner Klausur im Fach Altes Testament, die der Kläger erstmals in der Klageschrift angreife, sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen. Der Beschwerdeausschuß habe daher auch keine Entscheidung über die Bewertung dieser Klausur treffen können. Der Einwand des Klägers, die Klausur sei unübersetzbar gewesen, sei im übrigen irrelevant, da alle Prüflinge gleichermaßen davon betroffen gewesen seien.
Zur mündlichen Prüfung im Fach Praktische Theologie sei einzuräumen, daß die Randbemerkung "frech!" unsachlich sei. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor, daß die Gesamtnotengebung dadurch beeinflußt worden sei. Anhand des Protokolls
lasse sich nachvollziehen, daß die Leistung nicht mehr den durchschnittlichen Anforderungen entsprochen habe.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Prüfungsakten verwiesen.
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Gründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Gemäß § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGG) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. 5. 1984 (PO 84) bzw. § 3 Abs. 3 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz (AGPfAG) ist die Verwaltungskammer für die Entscheidung über die Klage, die sich gegen die Bewertung der Klausuren in den Prüfungsfächern Altes Testament, Neues Testament und Kirchen- und Theologiegeschichte sowie der mündlichen Prüfung in Praktischer Theologie richtet, zuständig.
Das nach § 22 VwGG und § 9 Abs. 1 PO 84 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGPfAG vorgeschriebene Vorverfahren ist hinsichtlich der Bewertung der Klausuren in den Prüfungsfächern Neues Testament und Kirchen- und Theologiegeschichte sowie der mündlichen Prüfung in Praktischer Theologie ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger hat den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Noten und damit fristgerecht eingelegt. Da der Kläger den Widerspruch auf die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in diesen Fächern beschränkt hatte, ist betreffend die Klausur im Fach Altes Testament dagegen kein Vorverfahren durchgeführt und die Bewertung dieser Klausur nicht durch den Beschwerdeausschuß überprüft worden. Die Prüfungsentscheidung für dieses Fach ist dadurch unanfechtbar geworden und die Klage insoweit unzulässig.
Soweit die Klage sich auf die Prüfungsfächer Neues Testament und Kirchen- und Theologiegeschichte sowie die mündliche Prüfung in Praktischer Theologie bezieht,
ist sie auch im übrigen zulässig. Sie ist jeweils in der Frist von einem Monat (§ 9 Abs. 3 PO bzw. .§ 3 Abs. 3 AGPfAG, § 26 VwGG) nach Zustellung der beiden Entscheidungen des Beschwerdeausschusses vom 15. 11. 1999 bzw. 4. 1. 2000 erhoben worden.
Die Klage ist auch unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit möglicher Rechtsverstöße im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 PO 84 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 AG PfAG zulässig. Würden die mit der Klage zulässigerweise beanstandeten Bewertungen der Leistungen in den schriftlichen Prüfungsfächern Neues Testament und Kirchen- und Theologiegeschichte jeweils auf die Note „ausreichend“ angehoben, so könnte die Prüfungskommission gemäß § 5 Nr. 6 b) der Prüfungsordnung für das Erste Theolo-gische Examen in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 6. 5. 1971 (PO 1971) dem Kläger die Möglichkeit einer Nachprüfung einräumen, da die vom Kläger erreichte Punktezahl für ein "bestanden" genügen würde. Für das mündliche Prüfungsfach Praktische Theologie ist durch die mit "gut" bewertete Wissenschaftliche Arbeit aus diesem Gebiet ein Ausgleich vorhanden.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Überprüfung durch die Verwaltungskammer ist auf die Bewertungen der mit der Klage angegriffenen mit „mangelhaft“ benoteten Prüfungsleistungen in den Fächern Neues Testament, Kirchen- und Theologiegeschichte sowie Praktische Theologie beschränkt. Gegen die Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen hat der Kläger keine Einwände erhoben, bzw. die Klage ist, wie im Falle der Bewertung der Klausur im Fach Altes Testament, unzulässig.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung vom 7. September 1999 und der Widerspruchsbescheide vom 15. November 1999 und 4. Januar 2000.
Rechtsverstöße bei der Beurteilung der drei fraglichen Prüfungsleistungen lägen vor, wenn die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten hätten und der Lösungsspielraum des Klägers unzulässig eingeschränkt worden wäre. Eine solche Überschreitung des Prüfungsspielraums könnte dann gegeben sein, wenn Verfahrensfehler begangen oder anzuwendendes Recht verkannt worden wäre, die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. (So das Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 - , Band 84 der Entscheidungen des BVerfG, S. 34 ff, 53/54).
Bei der Prüfung dieser Frage gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, daß die Einwendungen, die der Prüfungskandidat gegen ihn betreffende Prüfungsentscheidungen erhebt, geprüft und gewürdigt werden.
Eine solche Überprüfung wird durch das verwaltungsinterne Kontrollverfahren ermöglicht, das der Erhebung einer Klage vor der Verwaltungskammer vorausgehen muß und in dem der Kandidat seine Einwände gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren vorbringen kann, über die der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen in der Evangelischen Kirche im
Rheinland zu befinden hat, der aus Mitgliedern der Prüfungskommission und damit aus zur Überprüfung prüfungsbezogener Einwendungen in besonderer Weise geeigneten Personen besteht.
Das Bundesverfassungsgericht hält es zwar für unbedenklich, bei diesem Verfahren die Prüfer selbst in die Kontrolle ihrer Entscheidung einzubeziehen, schließt eine Überprüfung durch eine andere Instanz aber auch nicht aus.
Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs eines Prüflings auf nochmalige Befassung mit der Bewertung von ihm erbrachter Prüfungsleistungen mit der Folge einer etwaigen Neubewertung ist allerdings, daß der Kandidat schlüssige und substantiierte Einwände gegen die Bewertung erhebt, d. h. die Einwendungen konkret und plausibel darlegt und - wenn möglich - belegt.
Sind die Einwände schlüssig und substantiiert, aber in der Sache unbegründet, hat der Prüfling zwar einen Anspruch darauf, daß im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens eine Auseinandersetzung mit seinen Einwänden stattfindet und dazu Stellung genommen wird. Sollte dieser Anspruch allerdings nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sein, so führt dieser Fehler nicht zum Erfolg der Klage, weil er auf das Ergebnis der angegriffenen Bewertung der Prüfungsleistung keinen Einfluß hat.
Vgl. zu den vorstehend genannten Voraussetzungen Urteil der Verwaltungskammer vom 26. 6. 2000 - VK 5/1999 - , S. 12-14 mit Nachweisen.
In Anwendung dieser Maßstäbe ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bewertung der Klausuren in Neues Testament und Kirchen- und Theologiegeschichte sowie der mündlichen Prüfung in Praktischer Theologie.
Im Widerspruchsverfahren hat sich der Beschwerdeausschuß des Beklagten hinsichtlich der Bewertung der Klausuren in Kirchen- und Theologiegeschichte und Neues Testament darauf beschränkt, lediglich die Einhaltung der Prüfungsordnung zu überprüfen; zu einer Begutachtung der Einwendungen des Klägers gegen die "prüfungsspezifischen" Wertungen des jeweiligen Zweit- und Drittkorrektors hat er sich dagegen außerstande gesehen. Um dennoch zu einer Überprüfung auch der "prüfungsspezifischen" Wertungen der beiden Zweitkorrektoren zu kommen, hat er diese um ein "Überdenken" ihrer Voten gebeten. Eine derartige Einbeziehung des Zweitkorrektors in die Kontrolle seiner eigenen Entscheidung steht im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Zwar ist wegen der Maßgeblichkeit der Entscheidung des Drittkorrektors für die Notengebung (§ 4 Abs. 4 Satz 2 PO 84) die Note des Zweitkorrektors nicht unmittelbar ursächlich für die Zensur in den Fächern Kirchen- und Theologiegeschichte sowie Neues Testament. Dennoch kommt es auf das Votum des Zweitkorrektors an: hätte dieses nicht schlechter als "ausreichend" gelautet, so wäre ein Drittkorrektor gar nicht erforderlich gewesen bzw. dieser hätte "im Rahmen der gemachten Notenvorschläge" verbleiben müssen und hätte ungünstigstenfalls zu einem "Ausreichend" kommen können. Aus diesen Gründen ist eine Überprüfung auch der Zweitgutachten erforderlich, allerdings nur daraufhin, ob der jeweilige Zweitkorrektor nicht gehalten gewesen wäre, mindestens die Note "ausreichend" zu geben, so daß entweder - wenn beide Korrektoren zu gleichen Ergebnissen gekommen wären - die Einschal
tung eines Drittkorrektors unterblieben wäre oder - andernfalls - der Drittkorrektor wegen des ihm dann zur Verfügung stehenden Notenrahmens schlechtestenfalls die Note "ausreichend" hätte auswerfen dürfen.
Es mag zwar einiges dafür sprechen, daß die Erteilung der Note "ungenügend (6)" durch den Zweitgutachter der Klausur in Kirchen- und Theologiegeschichte nicht der Definition der Bewertungsmaßstäbe in § 3 PO 84 entspricht. Gegen eine Bewertung als "völlig unbrauchbare Leistung" ist anzuführen, daß der Zweitgutachter eine Stelle in der Klausur mit der Randbemerkung "gut" versieht, in welcher der Kläger die Funktion der Diakone als Helfer bei der Feier des Abendmahles beschreibt. In der Stellungnahme vom 16. 12. 1999 bezeichnet der Prüfer die Darstellung des Konzils
von Alexandria 362 als "völlig richtig." Anderen Anmerkungen des Zweitgutachters ist zu entnehmen, daß er Ausführungen des Klägers wenigstens teilweise für richtig und einschlägig hält. - Der Zweitkorrektor führt selbst aus, bei der Frage der Themenrelevanz der Ausführungen des Klägers gebe es Argumente für beide Sichtweisen. Er habe sich "für die härtere Variante entschieden, diese Komplexe als themenfremde Exkurse zu betrachten" und damit für die Note "ungenügend."
Letztlich kann die Frage der Berechtigung der Note "ungenügend" aber dahingestellt bleiben. Denn die Notenbegründung des Zweitkorrektors belegt jedenfalls, daß die Arbeit des Klägers mit erheblichen Mängeln behaftet ist, den Anforderungen nicht mehr genügt und damit eine Bewertung mit "mangelhaft" gerechtfertigt ist. Die Bewertung einer Klausur mit "mangelhaft", bei der "zwar einige oberflächliche Kenntnisse zur allgemeinen Geschichte, aber kaum welche zum Thema" unter Beweis gestellt werden, bei der "wichtige andere Bischofsgestalten unerwähnt bleiben", der triplex ordo zwar erwähnt, seine Entwicklung aber nicht dargestellt wird, begegnet unter Berücksichtigung des dem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums keinen Bedenken. Diese Beanstandungen würden jedenfalls eine Bewertung mit "ausreichend" nicht mehr tragen. Es kommen mehrere vom Zweitkorrektor hervorgehobene Ungenauigkeiten bzw. Lücken der Darstellung des Klägers hinzu. Er habe zwar das monarchische Episkopat genannt, nicht aber dessen Charakteristika. Die Entwicklung der Metropolitanverfassung habe der Kläger nicht dargestellt, sondern nur in seinem Konzeptpapier das Stichwort "Entstehung der Metropolitanbischofssitze," was nicht genüge. In der Stellungnahme vom 16. 12. 1999 wird der fehlende Bezug der Ausführungen des Klägers zur Aufgabenstellung hervorgehoben. Er führe eine Reihe von Stichworten an, ohne deren Zusammenhang mit dem Thema darzustellen.
Der Zweitkorrektor stellt auch heraus, welche Fragen nach seiner Ansicht zu einer Lösung der Klausur noch hätten behandelt werden müssen. Das ist nicht zu beanstanden.
Der Vorwurf des Klägers, der Zweitkorrektor sei bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, ist nicht begründet. Das dafür vom Kläger angeführte Beispiel, der Prüfer habe nur registriert, daß er das Amt des Diakons mit der Aufgabe der Wohlfahrt begründe, nicht aber wahrgenommen, daß er auf die Hilfestellung der Diakone bei der Ausgabe des Abendmahls hingewiesen habe, steht nicht in Einklang mit der Stellungnahme vom 16. 12. 1999. Der Prüfer weist selbst auf die entsprechenden Ausführungen des Klägers hin: von der liturgischen Funktion schimmere eine Kenntnis durch, was heißen soll, daß er diese weitere Aufgabe der
Diakone damit für zu undeutlich ausgeführt hält. - Überspannte Anforderungen werden vom Prüfer auch nicht gestellt, wenn er ein Eingehen auf das Verhältnis des Ambrosius zu Kaiser Theodosius verlangt. Der Prüfer weist einleuchtend auf die Bedeutung der Auseinandersetzung des Ambrosius mit den christlichen Kaisern hin. Diese hat - auch nach den Angaben des Klägers - Erwähnung in dem Lehrbuch von Chadwick gefunden und kann damit zum in der Ersten Theologischen Prüfung vorauszusetzenden Standardwissen gerechnet werden. - Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit, das bei Prüfungen zu beachten ist, ist in der Bemerkung des Zweitzensors über mögliche Unkenntnis des Klägers über Funktion und Amt des Theodosius nicht zu sehen. Das Sachlichkeitsgebot verlangt, daß ein Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt
So das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. 2. 1993, Band 92 der Entscheidungen des BVerwG, S.135.
Die gebotene Sachlichkeit schließt jedoch nicht aus, daß auf schlechte schriftliche Leistungen mit deutlichen Bemerkungen hingewiesen wird, sofern diese sachlich bleiben. Die fragliche Bemerkung betraf im übrigen nicht eine Prüfungsleistung des Klägers, sondern bezog sich auf einen Vorwurf des Rechtsvertreters des Klägers im Widerspruchsverfahren, den dieser sprachlich ungenau vorgebracht hatte. - Daß der Zweitkorrektor das nicht konsequent durchgehaltene Gliederungssystem des Klägers und die nur an einer Stelle falsche Schreibweise von homoousios rügt, ist nicht Ausdruck von Unsachlichkeit, sondern Zeichen für die recht genaue Durchsicht der Arbeit des Klägers durch den Prüfer.
Danach kann die Verwaltungskammer nicht feststellen, daß der Zweitgutachter gehalten gewesen wäre, mindestens die Note "ausreichend" zu geben; selbst wenn also die Bewertung der Klausur mit "ungenügend" zu beanstanden wäre, hätte der Drittkorrektor noch einen Bewertungsrahmen von "befriedigend" bis "mangelhaft" gehabt, an den er sich gehalten hat.
Da der Kläger auch fachlich-inhaltliche Einwände gegen das Drittvotum geltend macht, hätte es nahe nahegelegen, auch den Drittgutachter zu einem "Überdenken" seiner Entscheidung aufzufordern, zumal sein Votum nach § 4 Abs. 4 PO 84 den Ausschlag gab. Die vom Beschwerdeausschuß versäumte Überprüfung der Einwände des Klägers gegen das Drittgutachten und das unterbliebene "Überdenken" der Entscheidung des Drittkorrektors bleibt jedoch ohne Folgen, da die Einwendungen in der Sache nicht durchgreifen. Das Votum des Drittgutachters ist zwar kurz, seine tragenden Gründe sind aber nachvollziehbar. Daß der Drittkorrektor sich bei seiner Begründung ausdrücklich auf den Zweitkorrektor bezieht, ist auch nicht zu beanstanden. Wenn ein zusätzlicher Gutachter die inhaltlich ausreichenden Ausführungen in der Bewertungsbegründung des Vorgutachters (hier des Zweitgutachters) im wesentlichen für zutreffend hält, darf er sich bei seiner Stellungnahme sogar auf die Erklärung beschränken, daß er mit den in diesen Ausführungen zum Ausdruck kommenden Wertungen einverstanden sei.
So das Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. 5. 1989 - BVerwG 7 C 86.88
- und vom 16. 3. 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263 und Nr. 329.
Der Drittkorrektor hat das Thema der Klausur auch nicht verkannt, wenn er eine Charakterisierung wichtiger Bischofsgestalten verlangt und in dem Zusammenhang Ignatius, Irenäus, Cyprian, Ambrosius anführt. Das Erfordernis dazu folgt aus der Themenstellung der Klausur selbst. Soweit der Kläger dem Drittgutachter vorhält, die Themenstellung sei eine offene gewesen, der nicht lediglich ein bestimmtes Themenverständnis zugrunde gelegt werden könne - wie es seiner Ansicht nach der Drittgutachter zu Unrecht getan habe - , greift diese Rüge nicht durch. Schon aus der Formulierung des Themas ("Entwicklung und Bedeutung des Bischofsamtes in der alten Kirche am Beispiel hervorragender Vertreter") geht hervor, daß die Entwicklung und Bedeutung des Bischofsamtes ohne eine Charakterisierung des Lebenswerks wichtiger Bischofsgestalten kaum darzustellen war, womit der jeweilige Beitrag zur Struktur und Entwicklung zu schildern war.
Der Drittgutachter geht auch insofern nicht von einem unrichtigen Sachverhalt aus, als er unter den Bischofsgestalten, deren Charakterisierung er vermißt, auch Ambrosius aufführt. Ambrosius ist von dem Kläger nicht unter dem Blickwinkel seiner Auseinandersetzung mit den christlichen Kaisern untersucht, sein Beitrag zu Struktur und Bedeutung des Amtes nicht ausgeführt worden. - Soweit der Drittgutachter bemängelt, in der Klausur fehle ein Problembewußtsein für die vom Thema gestellte Frage, und auf die Frage der apostolischen Sukzession, Ordination, der bischöflichen Lehrautorität, des Bischofs als Wahrer der Einheit der Kirche und die Metropolitanverfassung verweist, kann auch dieses nicht beanstandet werden. Denn entweder hat der Kläger diese Themen nicht (wie die Metropolitanverfassung) oder - wie im einzelnen vom Zweitgutachter in seiner Stellungnahme vom 16. 12. 1999 dargelegt wird - unrichtig (wie die apostolische Sukzession und Ordination) behandelt.
Auch bei der Klausur in Neues Testament mag einiges dafür sprechen, daß die Erteilung der Note "ungenügend (6)" durch den Zweitgutachter nicht in Einklang mit der Definition der Bewertungsmaßstäbe in § 3 PO 84 steht. Gegen eine Bewertung als "völlig unbrauchbare Leistung" kann möglicherweise anzuführen sein, daß der Zweitgutachter in der Stellungnahme vom 3. 12. 1999 die Übersetzung zwar als "holprig" und den Übersetzungsstil des Klägers als "schwerfällig und mißverständlich" bezeichnet, aber nicht klar ausspricht, daß die Übersetzung fehlerhaft sei. Zwar hat der Kläger auf die Festlegung eines bestimmten Anteils der Übersetzung an dem Gesamtergebnis der Klausur im Fach Neues Testament keinen Anspruch. Vielmehr unterliegt die Bewertung des Übersetzungsteils an der Gesamtleistung der Klausur dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Wäre aber ein Teil der Arbeit, die Übersetzung, "brauchbar," also wenigstens "ausreichend," wäre die Klausur möglicherweise insgesamt nicht eine "völlig unbrauchbare Leistung."
Letztlich kann die Frage der Berechtigung der Note "ungenügend" dahingestellt bleiben. Denn die Notenbegründung des Zweitkorrektors belegt jedenfalls, daß die Arbeit des Klägers mit erheblichen Mängeln behaftet ist, den Anforderungen nicht mehr genügt und damit eine Bewertung mit "mangelhaft" gerechtfertigt ist. Die in der Notenbegründung vom 19. 7. 1999 (Votum) vertretene Auffassung des Zweitgutachters,
der Kläger habe die Aufgabenstellung nicht erkannt, die theologischen Ausführungen seien dürftig, der Kläger sei der Aufgabenstellung, "die" Paulusbriefe (und nicht nur den Römerbrief) zu berücksichtigen, überhaupt nicht nachgekommen, die breiten Ausführungen über die Gemeindesituation in Rom seien irrelevant und die Bedeutung des Alten Testaments für die christlichen Gemeinden werde nicht dargestellt, lassen den Schluß auf eine nicht mehr den Anforderungen genügende und damit mangelhafte Leistung berechtigt erscheinen.
Soweit der Kläger kritisiert, der Zweitkorrektor habe ihm keinen Antwortspielraum gelassen und Teile seiner Arbeit nicht bewertet, ist darauf hinzuweisen, daß die Darstellung der Gemeindesituation in Rom von der Themenstellung nicht nahegelegt wurde und daher zur Lösung der gestellten Klausuraufgabe keinen Beitrag leistete. - Anders als der Kläger meint, geht der Zweitkorrektor nicht von einem unrichtigen Sachverhalt aus, wenn er im Votum vom 19. 7. 1999 kritisiert, der Kläger habe das Verhältnis der Starken zu den Schwachen mit den Verhältnissen in Korinth einfach gleichgesetzt. Dies hat der Gutachter in der Stellungnahme vom 3. 12. 1999 dahingehend präzisiert, daß die Erörterung der Situation der Starken und Schwachen in der Christengemeinde in Rom nur in Grenzen etwas zur Beantwortung des Themas beitrage. Auch die Ausführung des Prüfers im Votum, die grundlegende Bedeutung des Alten Testaments für die junge Gemeinde sei dem Kläger offensichtlich unbekannt, was so in Widerspruch zu der Klausurpassage steht, an der der Kläger die Bedeutung des Alten Testaments für die urchristliche Gemeinde hervorhebt, wird in ihrem Sinn durch die Stellungnahme vom 3. 12. 1999 verständlich: die Bedeutung des Alten Testaments gehe über die vom Kläger geschilderte Rolle weit hinaus. - Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Prüfer an der schwerfälligen Sprache der Klausur Anstoß nimmt. Auch die Genauigkeit der Ausdrucksweise, die Verständlichkeit und Lesbarkeit einer Klausurlösung sind ein Kriterium, das bei der Bewertung einer Arbeit berücksichtigt werden darf.
Auch soweit der Kläger kritisiert, der Zweitgutachter schreibe ihm in seiner Stellungnahme vom 3. 12. 1999 zu Unrecht eine Kommentierung zu, derzufolge der Glaube "zur Gerechtigkeit gerechnet" werde, wird aus dem Zusammenhang der Ausführungen deutlich, daß der Gutachter die schwerfällige Sprache kritisiert, die zu mißverständlichen Äußerungen führe. Das ist nicht zu beanstanden.
Mithin kann die Verwaltungskammer auch hinsichtlich der Klausur im Fach "Neues Testament" nicht feststellen, daß der Zweitkorrektor gehalten gewesen wäre, mindestens die Note "ausreichend" zu geben. Selbst wenn also die Bewertung der Klausur mit "ungenügend" zu beanstanden wäre, hätte für den Drittkorrektor noch ein Bewertungsrahmen von "befriedigend" bis "mangelhaft" bestanden, an den er sich gehalten hat.
Der Kläger hatte auch gegen die Prüfungsentscheidung des Drittkorrektors der Klausur im Fach Neues Testament substantiierte Einwände geltend gemacht. Der Beschwerdeausschuß hat sich wie bei der Klausur im Fach Kirchen- und Theologiegeschichte darauf beschränkt, die Bewertung des Drittkorrektors auf die Einhaltung der Prüfungsordnung zu überprüfen. Da die Einwände des Klägers aber auch die fachlich-inhaltliche Seite der Beurteilung betrafen, hätte es nahegelegen, den Drittgutachter zu einem "Überdenken" seiner Entscheidung aufzufordern, und zwar be
züglich des fachlich-inhaltlichen Teils der Beurteilung. Die vom Beschwerdeausschuß unterlassene Überprüfung der Einwände des Klägers gegen das Drittgutachten und das unterbliebene "Überdenken" der Entscheidung des Drittkorrektors bleiben jedoch ohne Folgen, da die Einwendungen in der Sache nicht durchgreifen. Das Votum des Drittgutachters ist zwar kurz, seine tragenden Gründe sind aber nachvollziehbar. Er hebt im Kern darauf ab, daß die Arbeit überwiegend nichts mit der Aufgabenstellung zu tun habe. Es reiche nicht aus, daß das Thema überhaupt erst auf Seite 5 angesprochen und nur auf einer guten Seite (9/10) behandelt werde. In Anbetracht auch der Tatsache, daß der Drittkorrektor als ein zusätzlicher Prüfer die Ausführungen des Vorgutachters (hier des Zweitkorrektors) bereits vorfand, konnte er sich auf die Benennung nur der für ihn maßgeblichen Gründe beschränken.
Bei der mündlichen Prüfung in Praktischer Theologie befindet sich die Bemerkung des Protokollführers "frech" neben der Notiz, daß der Kandidat auf die Frage nach dem Josuttis-Ansatz "um Hilfe" gebeten habe. Die Bitte um Hilfe auf eine Prüferfrage ist allerdings in einem mündlichen Examen ein ungewöhnlicher Vorgang, angesichts
dessen die Kommentierung mit "frech" eine zwar unsachliche, aber noch im Rahmen liegende Reaktion darstellt. Diese Begebenheit trug sich im letzten Drittel des Prüfungsgesprächs zu, kann also auf den vorhergehenden Prüfungsverlauf keinen Einfluß gehabt haben. Zum anderen ist auch nicht zu erkennen, daß im weiteren Prüfungsverlauf die Fragen oder die Bewertung von Antworten von diesem Vorfall beeinflußt worden sind. - Im übrigen läßt der Verlauf der mündlichen Prüfung, der anhand des Protokolls nachvollzogen werden kann, die schließlich erteilte Note "mangelhaft" plausibel erscheinen.
Der Kläger hat recht, daß die Charakterisierung seiner Kenntnisse im Spezialgebiet als "wenig selbständig angeeignet" in der Begründung der Note fehl am Platze ist. Einen Einfluß auf die Note hat diese Charakterisierung aber offenbar nicht gehabt. Die Note "mangelhaft" wird von der Begründung mit "völlig unzureichenden Kenntnissen im Grundwissen" getragen.
Insgesamt halten sich daher die von der Verwaltungskammer zu überprüfenden Bewertungen der von dem Kläger erbrachten Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung der von ihm im Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bewertungen vorgebrachten Einwendungen im Rahmen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums.
Die Klage war nach allem als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.