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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:06.08.2001
Aktenzeichen:VK 22/1999
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 2 VErwaltungskammergesetz (VwKG); §§ 25, 26 VwGG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Dienstwohnung, Klagefrist, Residenzpflicht, Umzugskosten
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Leitsatz:

  1. Wird über einen Rechtsbehelf nicht innerhalb von fünf Monaten nach dessen Eingang entschieden, gilt dieser gemäß § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 VwKG als abgelehnt. Die Klagefrist wird dann nicht überschritten, wenn innerhalb von acht Monaten nach Einlegung des Rechtsbehelfs die Klage erhoben wurde.
  2. Das Betreiben eines Verfahrens vor einem funktionell nicht zuständigen staatlichen Gericht wirkt nicht fristwahrend, da eine Klage im Sinne von §§ 25, 26 VwGG nur eine solche bei der Verwaltungskammer meint.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger war Pfarrer in der beklagten Evangelischen Kirchengemeinde Beklagte, wo er den Dienst als Gefangenenseelsorger in der Justizvollzugsanstalt versah. Er war Inhaber einer von der beklagten Gemeinde angemieteten Pfarrdienstwohnung an der V-Straße. Der Mietvertrag war auf drei Jahre zum 1997 befristet. Zum Ende der Mietzeit machte der Vermieter Eigenbedarf geltend. Die Beklagte bot dem Kläger zwei Ersatzwohnungen an. Eine davon, an der H-Straße, war bis dahin von einem anderen Pfarrer bewohnt. Die andere befindet sich im Bereich der Wohnungen der Justizvollzugsanstalt. Der Kläger lehnte beide Ersatzwohnungen ab und entschloß sich stattdessen zu einem Neubau auf einem gegenüberliegenden Grundstück an der V-Straße , den er am .1997 bezog. Mit dem Umzug beauftragte er die Firma Name 1, die zum Diakonischen Werk des Kirchenkreises gehört und im Rahmen einer Projektmaßnahme ausschließlich Langzeitarbeitslose beschäftigt.
In seiner Sitzung vom 1997 beschieß das Presbyterium, beim Landeskirchenamt die Aufhebung der Residenzpflicht für den Kläger zu beantragen, da der Eigentümer für die bisher angemietete Dienstwohnung Eigenbedarf geltend gemacht habe.
In derselben Sitzung befaßte sich das Presbyterium der Beklagten mit den Umzugskosten des Klägers, die nach dessen Angaben voraussichtlich insgesamt rd. 7.450,-- DM betragen würden. Die Rechnung der Firma Name 1 liege noch nicht vor,
Das Presbyterium beschloß, die Umzugskosten des Klägers nicht zu übernehmen. Er habe bisher auch noch nicht die Erstattung dieser Kosten beantragt. Sein letzter Umzug von der G-Straße zur V-Straße habe ausschließlich auf seinen Wunsch stattgefunden. Als Ersatz für die Dienstwohnung an der V-Straße habe man ihm das Pfarrhaus H-Straße angeboten. Die Übernahme der Umzugskosten würde den Haushalt 1997 sehr belasten, da ein solcher Umzug nicht eingeplant gewesen sei. In den einschlägigen Vorschriften der Umzugskostenverordnung heisse es auch nur, das Leitungsorgan könne einen Zuschuß zu den Umzugskosten bis zur Höhe der Beförderungsauslagen bewilligen.- Der Beschluß wurde dem Kläger, der bei der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht zugegen gewesen war, sogleich anschließend bekannt gegeben.
Am 1997 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, er habe die Rechnungen der Firma Name 2 über 2.348,88 DM, eine weitere Rechnung dieser Firma über 1.832,81 DM und eine Rechnung der Firma Elektro Name 3 über 1.121,02 DM selbst zu begleichen, da das Presbyterium beschlossen habe, seine Umzugskosten nicht zu übernehmen. Auch den bereits von der Beklagten angewiesenen Rechnungsbetrag der Firma Name 4 in Höhe von 1.112,63 DM müsse der Kläger der Beklagten erstatten.
Mit Schreiben vom .1997 - eingegangen am 1997 - wandte sich der Kläger an den Vorsitzenden des Presbyteriums, der an der Sitzung vom .1997 nicht teilgenommen hatte, und bat die Beklagte um Bezahlung der Umzugskostenrechnungen. Der Mietvertrag habe nur eine Laufzeit von drei Jahren (bis Ende 1997) gehabt, der Umzug im Jahre 1997 sei ihm und seiner Familie daher schon drei Jahre vorher auferlegt worden. Ein weiterer Umzug aus dem 1994 angemieteten Pfarrhaus sei einem Umzug auf dienstliche Weisung gleichzusetzen, die ihm bereits 1994 erteilt und auch im Mietvertrag zum Ausdruck gekommen sei. - Ein Pfarrer, der auf dienstliche Weisung eine Dienstwohnung räume, habe für die Umzugskosten nicht selbst aufzukommen. Bei einem Pfarrstellenwechsel zahle das Landeskirchenamt, bei Kirchenbeamten würden bei einem Umzug auf dienstliche Weisung grundsätzlich die Kosten übernommen.
Am 1997 bat der Kläger den Landeskirchenrat Name 5, in seiner, des Klägers, Umzugskostenangelegenheit einzuschreiten.
Vor der Beschlußfassung des Presbyteriums am 1997 habe er keine Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen. Der Vermieter habe der beklagten Gemeinde das angemietete Pfarrhaus an der V-Straße auf Grund Eigenbedarfs zum 1997 gekündigt. Schon am 1997 habe das Presbyterium beschlossen, keine neue Wohnung anzumieten. Zumindest bis zum 1997 sei seitens der Gemeinde nie davon die Rede gewesen, daß er seine Umzugskosten selbst tragen müsse, vielmehr habe der Kirchmeister am . und 1997 erklärt, 1997 seien auch noch die Umzugskosten des Klägers zu tragen, da die Übernahme seiner Gefängnispfarrstelle durch den Kirchenkreis nicht auf einer Sondersynode im Juni, sondern erst im November beschlossen werden könne.
Er habe sich nach Kräften bemüht, die Umzugskosten niedrig zu halten und deshalb statt eines teuren Speditionsunternehmens die Firma Name 1 beauftragt.
Mit Schreiben vom 1998 bat der Kläger den Superintendenten des Kirchenkreises (KK) , in seiner Angelegenheit von der Dienstaufsicht Gebrauch zu machen. In dem Mietvertrag über die Wohnung V-Straße sei die Mietdauer auf Betreiben der Beklagten von fünf auf drei Jahre reduziert worden. Die Kosten für die Reparatur bei Auszug des Klägers aus dieser Wohnung, die laut Mietvertrag von der Beklagten getragen werden sollten, habe er dagegen selbst getragen und die Renovierung und die Instandsetzungen auf seine Kosten durchgeführt. - Die vorherige Wohnung an der G-Straße habe die Beklagte nach entsprechendem Presbyteriumsbeschluß gekündigt, da die Wohnung erhebliche Mängel aufgewiesen habe und der Vermieter die Miete um 20% habe erhöhen wollen. - Zur Frage der angeblich zu hohen Haushaltsbelastungen bei Übernahme der Umzugskosten des Klägers in das eigene Haus habe der Kirchmeister noch in der Februar-Sitzung des Presbyteriums mitgeteilt, daß die Umzugskosten des Klägers im laufenden Haushalt berücksichtigt werden müßten. Dementsprechend sei auch die erste Umzugsrechnung (Umzugskartons) vom 1997 von der Beklagten bezahlt worden.
Vorher habe er mit dem Kirchmeister noch am 1997 die Modalitäten für die Abwicklung des Umzuges abgesprochen und diesem mitgeteilt, daß er die Firma Name 1 als besonders preisgünstiges Unternehmen beauftragen werde, ihm aber auch am 1997 mitgeteilt, daß er für Ab- und Aufbau der Möbel und der Beleuchtungen Fachkräfte hinzuziehen müsse, da die Firma Name 1 solche nicht habe.
Der zuständige Abteilungsleiter des Landeskirchenamtes, an den Landeskirchenrat Name 5 seinen Brief vom 1997 weitergeleitet habe, habe darauf hingewiesen, daß das Landeskirchenamt für den Fall des Klägers nicht zuständig sei.
Auf entsprechende Bitte des Kirchenkreises nahm die Beklagte gegenüber dem Kreissynodalvorstand (KSV) mit Schreiben vom 1998 Stellung. Die Umzugskosten übernehme man nicht, da die Beklagte bereits 1994 einen Umzug innerhalb von Beklagte mit
Kosten in Höhe von 9.301,32 DM finanziert habe, nachdem der Kläger für die damalige Wohnung umfangreiche Mängel geltend gemacht habe. Angebote für eine neue Wohnung nach Kündigung des Mietvertrages betreffend V-Straße durch den Vermieter habe der Kläger aus persönlichen Gründen abgelehnt. Stattdessen habe der Kläger überraschend darum gebeten, ihn aus der Verpflichtung zum Bewohnen einer Dienstwohnung zu entlassen, da er in sein eigenes Haus ziehen wolle. Die Höhe der Umzugskosten sei unangemessen angesichts der räumlichen Nachbarschaft beider Häuser. - Der Kläger habe die Erstattung der Umzugskosten auch nicht auf dem dafür vorgesehenem Formular beantragt und keine Vergleichsangebote anderer Firmen vorgelegt, wie sie bei solchen Vorgängen im dienstlichen Rahmen notwendig seien. Die Aufträge an die beteiligten Unternehmen habe er selbst ausgesprochen. Es sei auch nicht einzusehen, warum Ab- und Aufbau der privat genutzten Möbel wie auch der Beleuchtungsinstallation nicht ebenfalls von der Firma Name 1 ausgeführt worden seien.
Der KSV bat das Presbyterium der Beklagten am 1998 um Überprüfung der Entscheidung vom 1997 mit dem Ziel einer eventuellen gütlichen und einvernehmlichen Regelung.
Falls die Beklagte keine Zahlung übernehme, stehe dem Kläger der Klageweg offen. Nach Nr. 2.1.2 der Verwaltungsvorschriften zur Umzugskostenverordnung (VwVPfUKV) könne das Presbyterium einen Zuschuss zu den Umzugskosten bewilligen, wenn einem Pfarrer ohne Pfarrstellenwechsel aus dienstlichen Gründen eine andere Dienstwohnung zugewiesen werde. Dem Kläger sei zwar keine andere Dienstwohnung zugewiesen worden - er sei auf eigenen Antrag von der Verpflichtung zum Bewohnen einer Dienstwohnung befreit worden -, die genannte Bestimmung dürfte aber entsprechend anwendbar sein. Der Fall des Klägers sei dem Fall vergleichbar, in dem wegen Eintritts in den Ruhestand die bisherige Wohnung für den Nachfolger freigemacht werde.
Die Übernahme stehe im Ermessen der Beklagten. Anhand des Protokolls der Sitzung vom 1997 lasse sich nicht feststellen, ob das Presbyterium alle für und gegen eine Kostenübernahme sprechenden Umstände berücksichtigt habe. Die Gesichtspunkte, die es zu bedenken gelte, legte der KSV im einzelnen dar.
Da nach Nr. 2.1.2 VwVPfUKV die Umzugskosten bis zur Höhe der Beförderungsauslagen nach § 4 PfUKG übernommen werden könnten, sei es auch zulässig, nur einen Teil der Kosten zu übernehmen.
In seiner Sitzung vom 1998 lehnte das Presbyterium der Beklagten erneut die Übernahme der Umzugskosten ab. Gleichzeitig verzichtete es aber auf die Rückforderung der an die Firma Name 4 gezahlten 1.112,63 DM für Umzugskartons.
Die Beklagte teilte dieses Ergebnis dem Kläger mit Schreiben vom 1998 mit. Zur Begründung führte sie aus, zwar habe der Mietvertrag für die bisherige Dienstwohnung V-Straße nur über drei Jahre gelautet, so daß der Kläger nach Ablauf dieser Zeit in jedem Falle habe umziehen müssen. Auch sei zugunsten des Klägers seine familiäre Situation anzuführen (in zweiter Ehe verheiratet, aus beiden Ehen zusammen vier Kinder).
Gegen eine Kostenübernahme spreche jedoch die sehr ungünstige finanzielle Situation der Beklagten. Ferner habe die Beklagte erhebliche Anstrengungen unternommen, um eine Ersatzwohnung für den Kläger zu finden, weil ihr unbekannt gewesen sei, daß der Kläger ein eigenes Haus baute. Die Erlaubnis zum Umzug in ein eigenes Haus habe er erst eingeholt, nachdem der Umzug vollzogen war.
In einem vergleichbaren Fall seien einem anderen Pfarrer bei dessen Umzug in ein anderes Haus bei allerdings rechtzeitiger Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung keine Umzugskosten ersetzt worden. Der Kläger habe ferner keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt und habe auch nicht zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige Kostenvoranschläge von Speditionsfirmen eingeholt. Das Presbyterium habe daher keine Möglichkeit gehabt, die Kosten vor Auftragserteilung zu prüfen und gegebenenfalls ein weiteres Vergleichsangebot anzufordern.
Der Kläger erhob nunmehr am 1998 beim Amtsgericht Beklagte Klage gegen die Kirchengemeinde Beklagte und beantragte, ihm die Kosten des Umzugs zu erstatten. Das Amtsgericht erklärte sich mit Beschluß vom 1999 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Das Verwaltungsgericht seinerseits wies den Kläger darauf hin, daß es den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht für gegeben halte und die Klage daher unzulässig sei. - Der Kläger nahm darauf hin die Klage zurück. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluß vom 1999 das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein.
Mit Schriftsatz vom 1999, den er über den Superintendenten des KK an die Verwaltungskammer richtete, und der bei der Geschäftsstelle am 1999 eingegangen ist, hat der Kläger die Verwaltungskammer angerufen.
Der Kläger trägt vor, mit seinem auf dem Dienstweg über den Superintendenten des Kirchenkreises an die Verwaltungskammer gerichteten Schreiben vom 1999 habe er ein Verwaltungsvorverfahren eingeleitet. Aus dem Schreiben ergebe sich, was er anstrebe. Daß er vorher bereits den ordentlichen Rechtsweg beschritten habe, sei auf einen entsprechenden Hinweis der kreiskirchlichen Verwaltung zurückzuführen.
Da es sich um einen dienstlich veranlaßten Umzug gehandelt habe, habe er einen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten. Der Umzug sei infolge des Verhaltens der Beklagten notwendig geworden, da diese den Mietvertrag mit dem Eigentümer des Hauses V-Straße nur auf eine Laufzeit von drei Jahren bis Ende 1997 abgeschlossen habe. Die Beklagte habe diese Befristung gewollt, weil sie zu der Zeit noch beabsichtigte, ein neues Pfarrhaus zu bauen, was sich später wegen der verschlechterten Finanzsituation aber nicht realisieren ließ.
Der Eigentümer habe wegen der Befristung zum 1997 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Beklagte sei daher nicht in der Lage gewesen, die bisherige Wohnung V-Straße weiter zur Verfügung zu stellen, habe aber laut Diensteinkommensnachweisung dem Kläger eine Dienstwohnung zu stellen.
Die Behauptung der Beklagten, sie habe nicht unerhebliche Anstrengungen unternommen, um eine Ersatzwohnung für ihn zu finden, treffe nicht zu. Ihm sei lediglich die von einem Berufsschulpfarrer geräumte Wohnung in der H-Straße angeboten worden. Diese Straße sei jedoch sehr schmal, es gebe Autoverkehr auf ihr, aber keinen Bürgersteig. An einer so gelegenen Straße seien seine Kinder gefährdet. Außerdem sei die bisher von dem alleinstehenden Pfarrer bewohnte Wohnung nicht für seine Familie mit vier Kindern geeignet.
Vor dem Räumungstermin 1997 habe der Kläger vergeblich nach einem für seine Familie geeigneten Mietobjekt gesucht. Erst daraufhin und nachdem die Kündigung des Vermieters der Wohnung V-Straße vorlag, habe er den Entschluß gefaßt, selbst ein Haus zu bauen. Für seinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Umzug spiele es keine Rolle, daß er in ein von ihm selbst errichtetes Haus eingezogen sei.
Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, daß der Kläger umziehen müsse und in ein eigenes Haus umziehen werde. Mehrere Presbyter hätten den Baufortschritt an der V-Straße beobachtet. Seine Residenzpflicht sei durch einen Presbyteriumsbeschluß vom 1997 ausdrücklich aufgehoben worden.
Der Kläger habe die Umzugskosten möglichst niedrig gehalten, indem er die besonders preisgünstige Firma Name 1 beauftragt habe und lediglich die Arbeiten von anderen Firmen habe machen lassen, die Name 1 nicht erledigen konnte. So erklärten sich die Rechnungen der Firma Name 2 über 2.348,88 und 1.832,81 DM für Montage bzw. Demontage der Möbel und der Firma Elektro Name 3 über 1.121,02 DM für die Installation der elektrischen Geräte. Die sachgemäße Durchführung dieser Arbeiten habe Name 1 mangels entsprechender Fachkräfte nicht gewährleisten können.
Die Beklagte dürfe nicht allein wegen ihrer Haushaftsprobleme die Erstattung ablehnen.
Schon sein früherer Umzug von der G-Straße zur V-Straße sei wegen der erheblichen Mängel der damaligen Wohnung zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren zwingend gewesen. Die Beklagte dürfe ihm daher die seinerzeit für ihn gezahlten Umzugskosten bei dem jetzigen Umzug nicht entgegenhalten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 1997 und des weiteren Beschlusses des Presbyteriums vom .1998 zu verpflichten, ihn, den Kläger, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie reicht die Schriftsätze vom 1998 und 1999 aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht ein und macht sie zum Inhalt ihres Vorbringens vor der Verwaltungskammer. Die Ansprüche des Klägers seien nach der Notverordnung über die Umzugskosten der Pfarrerinnen/Pfarrer (PfUKV) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur PfUKV (VwV PfUKV) zu beurteilen. Keine der verschiedenen Alternativen in § 2 Abs. 1-4 PfUKV, die eine .abschließende Regelung darstellten, treffe auf den Fall des Klägers zu. Da der Kläger keine Dienstwohnung mehr beziehen, sondern ein eigenes Haus habe bewohnen wollen, habe er den Umzug aus privaten Gründen durchgeführt.
§ 2 Abs. 1-4 PfUKV könnten auch nicht analog angewendet werden. Speziell Abs. 4 des § 2 PfUKV gewähre keinen Erstattungsanspruch, sondern stelle die Gewährung einer Beihilfe ins Ermessen der Behörde. Eine Beihilfe habe der Kläger aber mit den 1.112,63 DM für die Rechnung der Firma Name 4 (Umzugskartons) erhalten. Im übrigen habe die Beklagte ihr Ermessen richtig ausgeübt.
Der Kläger habe die Beklagte nicht über seinen eigenen Hausbau informiert und sie vor vollendete Tatsachen gestellt. Er habe eigenmächtig und ohne vorherige Abstimmung mit der Beklagten gehandelt und auch nicht Nr. 4.1.2 VwV PfUKV beachtet, wonach vor dem Umzug zwei Kostenvoranschläge von zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Spediteuren einzuholen seien. - Den Antrag auf Kostenerstattung habe der Kläger nicht auf den dafür vorgeschriebenen Formularen gestellt.
Es treffe nicht zu, daß der Kläger das Haus V-Straße gebaut und bezogen habe, weil er habe räumen müssen. Er habe sich unabhängig davon zu dem Bau und Umzug entschlossen. Es habe durchaus geeignete Objekte für eine Ersatz-Dienstwohnung gegeben. Das Pfarrhaus H-Straße habe der Kläger ohne sachlichen Grund abgelehnt. Diese Wohnung sei keineswegs wegen des vorhandenen Autoverkehrs unzumutbar. Kinder würden dort nicht gefährdet. Ein Bürgersteig sei vorhanden. Die Initiative für die Anmietung der Wohnung V-Straße sei im übrigen vom Kläger ausgegangen. Er habe diese Wohnung gesucht und darauf bestanden, sie trotz der Befristung des Mietvertrages auch zu beziehen.
Die Klageforderung werde auch der Höhe nach bestritten. Die Einschaltung der Firma Name 2 sei nicht erforderlich gewesen. Die von dieser Firma durchgeführten Arbeiten hätte auch Name 1 - und zwar billiger - erledigen können. Der Kläger teile auch nicht mit, warum es zwei Rechnungen der Firma Name 2 gebe und wie der hohe Stundenaufwand zu erklären sei. Die Rechnung der Firma Elektro Name 3 enthalte Positionen, die darauf schließen ließen, daß der Kläger nicht nur seine Umzugskosten ansetze, sondern auch den Aufwand für die Ausstattung seines Privathauses.
Die Stellung des Antrags auf Befreiung des Klägers von der Residenzpflicht sei am 1997 deshalb beschlossen worden, weil er als Funktionspfarrer spätestens zum 1998 aus den Diensten der Beklagten ausscheiden und dem KSV zugeordnet werden würde.
Vorsorglich beruft sich die Beklagte auf Verjährung und Verwirkung etwaiger Ansprüche des Klägers.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist unzulässig.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig. Es handelt sich bei der Überprüfung der Entscheidung über die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche im Sinne dieser Vorschrift.
Der Kläger hatte das nach § 22 Abs. 1 VwGG erforderliche Vorverfahren eingeleitet. Die maßgebende, in einem Vorverfahren vom Kläger zur Überprüfung zu stellende Entscheidung war der Beschluß des Presbyteriums der Beklagten vom 1997. Mit diesem Beschluß und nicht erst mit dem Beschluß vom 1998 wurde die Übernahme der Umzugskosten des Klägers bereits verbindlich abgelehnt. Daß die Rechnung der Firma Name 1 in diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, hat nicht zur Folge, daß mit dem Beschluß etwa nur die Absicht der späteren Ablehnung angekündigt werden sollte. Auch daß der Beschluß dem Kläger am 1997 nur mündlich mitgeteilt wurde, stellt den Regelungswillen nicht in Frage. Das geht auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 1997 an den Kläger hervor, mit dem diese dem Kläger die Rechnungen der von ihm beauftragten Firmen unter Hinweis auf den Beschluß vom 1997 zur Bezahlung zuleitete und gleichzeitig die Rückerstattung der von der Beklagten bereits bezahlten Rechnung der Firma Name 4 verlangte.
Gegen den Beschluß vom 1997, der dem Kläger gegenüber mit der mündlichen Bekanntmachung erging, hat der Kläger mit dem Schreiben vom 1997 den Vorsitzenden des Presbyteriums angerufen, der bei der Sitzung vom 1997 selbst nicht zugegen war. Dieses Schreiben des Klägers ist als Widerspruch anzusehen, der gemäß § 25 VwGG auch fristgerecht war, da die Entscheidung vom 1997 nicht mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war.
Der Kläger führt im Schreiben vom 1997 aus, er könne die Kosten nicht "als seine Umzugskosten" betrachten und bitte daher, die Bezahlung der ihm zurückgesandten Rechnungen durch die Beklagte zu veranlassen. Der Kläger dringt damit auf eine Korrektur der Entscheidung vom 1997 durch die Beklagte, auch wenn er am Schluß des Briefes den Vorschlag macht, beide Seiten - er selbst und die Beklagte - sollten je eine "Erklärung zur Umzugskostenregelung" beim LKA einreichen, das dann die Rechtslage prüfen solle. Wenn sich dabei zeige, daß es doch "seine Umzugskosten" seien, werde er die Kosten auch tragen. Dieser Vorschlag betrifft nur die verfahrensmäßige Abwicklung seiner Einwendungen und ändert nichts an der Ernsthaftigkeit des Überprüfungsverlangens, wie es für einen Widerspruch im Sinne von § 22 Abs. 2 VwGG vorauszusetzen ist.
Trotz des rechtzeitig eingelegten Widerspruchs ist die am 1999 eingegangene Klage wegen Versäumung der Klagefrist nach § 9 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) unzulässig. Die Beklagte hatte über den Rechtsbehelf des Klägers vom 1997 nicht innerhalb von fünf Monaten nach dessen Eingang ( 1998) entschieden. Der Widerspruch des Klägers galt damit gemäß § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 VwKG als abgelehnt. Der Kläger hätte daraufhin nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 VwKG innerhalb von acht Monaten nach der Einlegung seines Widerspruchs, die mit dessen Eingang bei der Beklagten am 1997 erfolgt war, Klage erheben müssen. Diese Frist hat der Kläger bei weitem überschritten. Das führt zur Unzulässigkeit seiner Klage.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte am 1998 eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers getroffen hat. Zwar ist durchaus zu fragen, ob dieser Widerspruchsbescheid, der einen Tag nach Ablauf der Klagefrist im Sinne von § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 VwKG erging, dem Kläger erneut die Möglichkeit der Klage eröffnete. Damit würde der Nachteil ausgeglichen, der dem Kläger verfahrensmäßig durch das Nichtergehen einer Widerspruchsentscheidung innerhalb der Frist von fünf Monaten nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 VwKG entstanden war. Auch würde mit dem Lauf einer neuen Klagefrist der Tatsache Rechnung getragen, daß der Superintendent des Kirchenkreises mit Schreiben vom 1998 das Presbyterium der Beklagten um Überprüfung der ablehnenden Entscheidung möglichst mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung gebeten hatte. Unter dem Eindruck dieser Aufforderung des Superintendenten hatte sich das Presbyterium erneut und nunmehr eingehend mit der Angelegenheit des Klägers und mit seinem Widerspruch unter Abwägung auch der für und wider eine Übernahme der Umzugskosten sprechenden Gründe befaßt. Ferner wurde dem Kläger die Erstattung der Rechnung der Firma Name 4 erlassen.
Die Frage, ob mit der Widerspruchsentscheidung vom 1998 erneut eine Klagefrist in Gang gesetzt wurde, kann jedoch dahingestellt bleiben, da nach §§ 25, 26 VwGG im Zeitpunkt des Klageeingangs bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer am 1999 auch eine eventuelle neue Frist für die Klageerhebung abgelaufen gewesen wäre. Da der Bescheid vom 1998 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, hätte der Kläger für die Klageerhebung zwar ein Jahr Zeit gehabt (§ 25 Abs. 2 VwGG). Diese Frist war aber am 1999 verstrichen.
Die Jahresfrist nach § 25 Abs. 2 VwGG wurde auch nicht durch die Einreichung der Klage beim Amtsgericht Beklagte und das spätere weitere Betreiben des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gewahrt, weil mit einer Klage im Sinne von §§ 25, 26 VwGG nur eine solche bei der Verwaltungskammer gemeint ist. Die Klage vor den funktionell nicht zuständigen staatlichen Gerichten wirkte nicht fristwahrend.'
Gründe im Sinne von § 25 Abs. 2 VwGG für die Zulässigkeit einer Klageerhebung nach Ablauf der Jahresfrist - Unmöglichkeit der Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist wegen höherer Gewalt oder Erteilung einer schriftlichen Belehrung dahin, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei - liegen nicht vor. Ebenso sind Gründe im Sinne von § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 71 VwGG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis nicht erkennbar. Der Kläger ist offensichtlich bei der Wahl des richtigen Rechtsweges nicht richtig beraten gewesen. Sein damaliger Anwalt hatte ihn bereits am 1999 gefragt, ob er weiter seine, des Klägers, Interessen vertreten solle und am 1999 darauf hingewiesen, daß es wohl doch sinnvoll wäre, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht um die weitere Bearbeitung zu bitten.
Die Klage ist wegen Versäumung der zwingend vorgeschriebenen Frist von 8 Monaten (§ 9 Abs. 2 VwKG) bzw. einem Jahr (§§ 25, 26 VwGG) für die Klageerhebung unzulässig und daher abzuweisen.
Zu einer Prüfung des sachlichen Begehrens des Klägers hat die Verwaltungskammer daher keine Gelegenheit. Eine Korrektur der Entscheidung über die Erstattung der Umzugskosten kann auf gerichtlichem Wege also nicht stattfinden. Der Beklagten bleibt es aber unbenommen, ihre eigene Entscheidung zugunsten des Klägers zu ändern. Es ist nicht zu verkennen, daß bei den Bescheiden vom 1997 und 1998 Gesichtspunkte, die den Antrag des Klägers auf Erstattung der Kosten hätten stützen können, offenbar nicht gewürdigt worden sind. So hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, daß der Kirchmeister wiederholt geäußert habe, im Jahre 1997 seien die Umzugskosten des Klägers zu tragen, und dies müsse bei der Haushaltsführung berücksichtigt werden. Auch war der Kirchmeister, wie der Kläger ausgeführt hat, darüber informiert, daß er, der Kläger, ein eigenes Haus errichtete, um es zu beziehen. Aufgrund der Befristung des Mietvertrages für das Haus V-Straße war ein Umzug des Klägers unvermeidlich. Die Beklagte hätte sich einer Erstattung der Umzugskosten nicht verschließen können, wenn der Kläger in ein von der Kirchengemeinde angemietetes Haus umgezogen wäre. Der Umzug in ein eigenes Haus nach zwangsläufiger Räumung der bisherigen Dienstwohnung aber ist dem Umzug in eine neuerlich angemietete Dienstwohnung vergleichbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 3 Abs. 2 VwKG hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismitte! sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.