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Vereinbarung
über die Polizeiseelsorge der ev. und kath. Kirchen
mit dem Land Rheinland-Pfalz

Vom 13. August 1974 und 14. Februar 19751#

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1.1
Das Land Rheinland-Pfalz gewährleistet der katholischen und evangelischen Kirche die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes an den Polizeivollzugsbeamten nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
1.2
Der Dienst der Kirchen wendet sich in erster Linie an die bei der Bereitschaftspolizei und der Landespolizeischule geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten, nach Möglichkeit aber auch an die Beamten des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.
1.3
Der Dienst der Kirchen umfasst Gottesdienst und Seelsorge. Im Einzelnen wird dazu Folgendes festgestellt:
1.3.1
Wie in der Vergangenheit unterstützt das Land weiterhin die Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten und gewährt seinen Beamten dienstfrei, soweit die Personallage es erlaubt.
1.3.2
Wenn die Kirchen von Zeit zu Zeit besondere Gottesdienste anbieten, wird den Beamten die Teilnahme durch Dienstbefreiung ermöglicht. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht jedoch nicht.
1.3.3
Die Bemühungen der Kirche, freiwillige Arbeitsgemeinschaften zu bilden, die außerhalb der Dienstzeit zusammentreten, werden vom Land unterstützt.
1.4
In Ausübung von Lehre und Seelsorge sind die mit dem Dienst an der Polizei beauftragten Pfarrer und kirchlichen Mitarbeiter an staatliche Weisungen nicht gebunden. Sie sind ausschließlich ihrer Kirchenleitung bzw. Diözesenleitung verantwortlich.
2.1
Die Kirchen wirken bei der Gestaltung des Faches „Berufs- und Sozialethik“ mit.
2.2
Der von den Kirchen übernommene Unterricht wird unter Zugrundelegung des Rahmenplanes der Kirchen erteilt, der in vollem Umfange die Zustimmung des Landes findet. Den Unterrichtenden wird Gestaltungsfreiheit bei der Reihenfolge und der Auswahl der Themen eingeräumt.
2.3
Der Unterricht wird grundsätzlich klassenweise durchgeführt, kann aber auch nach Vereinbarung zwischen den Vertretern der Kirchen und den zuständigen Dienststellenleitern in größerem Rahmen stattfinden.
2.4
Diese Abmachungen treten am 1. August 1975 in Kraft.

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1 ↑ Die Vereinbarung wurde durch Schriftwechsel mit übereinstimmenden Aussagen zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz und der Evangelischen Kirche im Rheinland geschlossen. Eine Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Rheinland-Pfalz oder im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte nicht. Die Vereinbarung ist nachzulesen bei „Die Konkordate u. Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland“, 2. Band, Duncker/Humblot, Berlin 1987.