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Kirchengesetz
zum Evangelischen Gottesdienstbuch

Vom 5. Juni 1999

(ABl. EKD S. 403)

Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das „Evangelische Gottesdienstbuch – Agende für die Evangelische Kirche der Union und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands“ tritt in der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 5. Juni 1999 beschlossenen Fassung an die Stelle der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 12. Februar 1959 beschlossenen Agende für die Evangelische Kirche der Union, 1. Teil.
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§ 2

Die Gliedkirchen beschließen über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches nach ihrem Recht.1#
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§ 3

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 28. November 1999 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten das Kirchengesetz zur Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 13. Februar 1959 (ABl. EKD 1960 S. 71/321) sowie die Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, I. Band, I. Teil: Die nach dem Kirchenjahr wechselnden Stücke, vom 6. Juni 1978 (ABI. EKD 1979 S. 332) außer Kraft.

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1 ↑ Siehe das Kirchengesetz über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches der Evangelischen Kirche der Union in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 251).