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Vereinbarung
zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland
und dem Erzbistum Köln
sowie den Bistümern Aachen, Essen, Münster und Trier
zur gegenseitigen Anerkennung der Taufe

Vom 26. März 1996

(KABl. S. 111)

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Präambel

Ausgehend von den Beschlüssen der Landessynode 1993 der Evangelischen Kirche im Rheinland1# und unter Bezugnahme auf die Empfehlung des Direktoriums zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen vom 25. März 19932# haben das Erzbistum Köln und die Bistümer Aachen, Essen, Münster und Trier sowie die Evangelische Kirche im Rheinland durch ihre Vertreter folgenden Text erarbeitet. Berücksichtigt wurden dabei vor allem die Canones 849 bis 878 des Codex des kanonischen Rechtes (CIC) und die Artikel 31 bis 39 b der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie die entsprechenden liturgischen Bücher bzw. die Agende. Hinzugezogen wurden die Konvergenzerklärungen der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen „Taufe, Eucharistie und Amt“3# (Lima 1982) sowie die offiziellen Stellungnahmen unserer Kirchen4# zu diesem Dokument.
Absicht dieser Übereinkunft ist, die in Christus gegebene Einheit in der Taufe deutlicher zum Ausdruck zu bringen und Unstimmigkeiten über den gültigen Vollzug der Taufe in Zukunft möglichst auszuschließen. Deshalb treffen die Evangelische Kirche im Rheinland und das Erzbistum Köln sowie die Bistümer Aachen, Essen, Münster und Trier zur gegenseitigen Anerkennung der Taufe folgende Vereinbarung:
Theologische Grundlegung
Es ist gemeinsame Auffassung beider Kirchen:
  1. Die Taufe hat ihr Vorbild in Jesu eigener Taufe durch Johannes, sie schöpft ihre Kraft aus Tod und Auferstehung Jesu sowie aus der Sendung des Geistes. Sie wird vollzogen im Auftrag und in der Vollmacht des auferstandenen und erhöhten Herrn.5#
  2. Im Sakrament der Taufe handelt der dreieinige Gott am Menschen: der Täufling wird in Tod und Auferstehung Jesu hineingenommen.6# In diesem Geschehen wird ihm die Befreiung von aller Schuld zuteil.7# Die Taufe schenkt Rechtfertigung und Neuschöpfung des Menschen.8# Denn sie gibt Anteil am neuen Leben Jesu Christi. Sie ist Gabe des Heiligen Geistes und Antwort des Menschen auf dieses Geschenk, das von ihm im Glauben ergriffen wird. Sie führt die Getauften in die Gemeinschaft mit dem dreieinigen Gott und stiftet Gemeinschaft untereinander.9#
  3. Die Taufe gliedert den Getauften in den Christusleib, die Kirche, ein. Darum ist die Taufe „ein grundlegendes Band der Einheit“10# zwischen allen, die durch sie wiedergeboren sind. Als Anfang und Ausgangspunkt des Christseins ist sie hingeordnet auf das einmütige Bekenntnis des Glaubens11# und auf die eucharistische Gemeinschaft im Herrenmahl.12# „Daher ist unsere eine Taufe in Christus ein Ruf an die Kirchen, ihre Trennungen zu überwinden und ihre Gemeinschaft sichtbar zu manifestieren.“13#
  4. Die Taufe als grundlegende Gnadenzusage Gottes ist unwiederholbar. Sie kann auch nicht ungeschehen gemacht werden. Sie ist der von Gott eröffnete Weg in die Gemeinschaft des Heils.
  5. Taufe und Glaube gehören zusammen. Deshalb geht seit altkirchlicher Zeit der Taufe von Erwachsenen eine längere Zeit der Einführung in den Glauben und in das Leben aus dem Glauben voraus (Katechumenat). Die Taufe erfolgt also gemäß der im Neuen Testament bezeugten Praxis im Anschluss an das Bekenntnis des Glaubens. Die Kindertaufe, seit früher Zeit bezeugt, ist theologisch darin begründet, dass Gott seine Gnade frei und unverdient, unabhängig von menschlichen Vorleistungen allen schenkt. Kirche, Eltern und Paten tragen gemeinsam die Verantwortung für eine christliche Erziehung der Kinder und schaffen die Voraussetzungen für das Hineinwachsen in den Glauben und das Leben der Kirche.
Kirchenrechtliche Regelung
  1. Die im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes entweder durch Untertauchen in Wasser oder durch Übergießen mit Wasser vollzogene Taufe ist zwischen unseren Kirchen anerkannt. Diese Form ist in die Kirchenordnung bzw. den Taufordo aufgenommen.
  2. Beim Wechsel von der einen zur anderen Kirche ist von der Gültigkeit der empfangenen Taufe auszugehen, es sei denn, die Taufe sei offenkundig nicht entsprechend der gültigen Taufordnung der betreffenden Kirche vorgenommen worden.
  3. Sollten im Einzelfall Zweifel über die Gültigkeit der in der anderen Kirche vollzogenen Taufe aufkommen, sollen sie zwischen den Kirchen geklärt werden.
    Konditionaltaufen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Zweifel am ordnungsgemäßen Vollzug einer Taufe im Gespräch zwischen den Kirchen nicht ausgeräumt werden konnten. Eine solche bedingungsweise gespendete Taufe soll privat und nicht öffentlich vollzogen werden.
  4. Die Übernahme des Patenamtes ist durch die jeweiligen kirchlichen Bestimmungen geregelt.
  5. Die Taufe verpflichtet die Eltern und Paten zu einer christlichen Erziehung und zu einem christlichen Zeugnis.
  6. Konfessionsverschiedene Partner sollen vor der Eheschließung im Respekt vor der gegenseitigen Gewissensüberzeugung entscheiden, in welcher Kirche die Kinder getauft und erzogen werden. Dabei sind die geltenden Ordnungen der beiden Kirchen zu beachten.
    Wenn die Partner einer konfessionsverschiedenen Ehe um die Taufe ihres Kindes bitten, ohne sich über dessen Kirchenzugehörigkeit geeinigt zu haben, so wird die Taufe erst vollzogen, wenn die Eltern zu einem gemeinsamen Beschluss gekommen sind. Über den Aufschub der Taufe wird das Pfarramt der anderen Kirche unterrichtet.
  7. Die Taufe als „grundlegendes Band der Einheit“14# zwischen allen, die durch sie neugeboren sind, eröffnet die Möglichkeit, dass Angehörige der jeweils anderen Kirche bei der Tauffeier bestimmte liturgische Funktionen übernehmen, die durch das geltende Recht und die Ordnungen der beiden Kirchen bestimmt werden. Eine gemeinsame Spendung der Taufe ist ausgeschlossen.
  8. Im Fall einer Nottaufe genügt es, wenn Wasser über den Kopf des Täuflings gegossen wird und dazu die Taufworte gesprochen werden.
    Wird im Notfall ein Kind von einem Pfarrer oder Gemeindeglied getauft, ohne dass bereits die Kirchenzugehörigkeit des Täuflings bestimmt ist, so ist das Kind in die Kirche aufgenommen, der es nach Entscheidung der Eltern angehören soll. Dies ist dem zuständigen Pfarramt mitzuteilen.
    (Siegel)
    D. Dr. phil. h. c. Peter Beier
    Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland
    (Siegel)
    Joachim Kardinal Meisner
    Erzbischof von Köln
    (Siegel)
    Dr. Heinrich Mussinghoff
    Bischof von Aachen
    (Siegel)
    Dr. Hubert Luthe
    Bischof von Essen
    (Siegel)
    Dr. Reinhard Lettmann
    Bischof von Münster
    (Siegel)
    Dr. Hermann Josef Spital
    Bischof von Trier

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1 ↑ Beschluss Nr. 91 bis 93, in: Evangelische Kirche im Rheinland, Landessynode 1993. Beschlüsse vom 12. Januar 1993, S. 61-74:
  1. Erklärung der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland über das Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche und zu anderen Kirchen;
  2. „Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe“ – Zur ökumenischen Bedeutung der Taufe;
  3. „Lehrverurteilungen – kirchentrennend?“
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2 ↑ Nr. 93 und 94, in: Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25. März 1993 = Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 110, S. 57 (Direktorium).
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3 ↑ Taufe, Eucharistie und Amt. Konvergenzerklärungen der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen (Frankfurt, Paderborn, 10/1985), (= Lima).
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4 ↑ Eine katholische Stellungnahme zu den Konvergenzerklärungen der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen vom 21. Juli 1987 = Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 79; Stellungnahme der Landessynode 1985, in: Verhandlungen der rheinischen Landessynode 1985 (Düsseldorf 1985), S. 156-163.
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5 ↑ Mt 28, 18 – 20
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6 ↑ Röm 6, 3-6; Kol 2, 12
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7 ↑ 1 Kor 6, 11; Apg 2, 38; 22, 16
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8 ↑ Vgl. 2 Kor 5, 17; Tit 3, 5; 1 Petr 1, 23
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9 ↑ Vgl. 1 Joh 1, 3.6 f; 2 Kor 13, 13
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10 ↑ Lima, Taufe Nr. 6, a.a.O. S. 10
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11 ↑ Vgl. Eph 4, 3–6
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12 ↑ Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Ökumenismusdekret Nr. 22
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13 ↑ Lima, Taufe Nr. 6, a.a.O. S. 11
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14 ↑ Lima, Taufe Nr. 6, a.a.O. S. 10