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Ordnung
der synodalen Jugendarbeit

Vom 19. August 1970

(KABl. S. 186)
geändert durch Verordnung vom 13. November 2015 (KABl. 2016, S. 2)

Die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die nachstehende Ordnung der synodalen Jugendarbeit beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in Kraft.
Die folgende Ordnung der synodalen Jugendarbeit stellt Richtlinien für die Gestaltung und Organisation der synodalen Jugendarbeit auf:
  1. Aufgaben gemeindlicher und übergemeindlicher Jugendarbeit
    Zu den Aufgabenbereichen der Kirchengemeinde gehört die Verantwortung für die jungen Gemeindeglieder. Davon kann eine Gemeinde nicht entbunden werden. Die Kirchengemeinde allein ist aber nicht immer imstande, alle sich aus der Arbeit mit jungen Menschen ergebenden Aufgaben zu bewältigen. In vielen Fällen ist eine Zusammenfassung von Arbeitsaufgaben auf übergemeindlicher Ebene notwendig. Diese Zusammenfassung kann sich aus bestimmten Aufgabenbereichen oder aus regionalen Gesichtspunkten ergeben.
  2. Referenten für die Jugendarbeit1#
    1. Für die Arbeit innerhalb eines Kirchenkreises ist die Kreissynode verantwortlich. Die Kreissynode beruft einen sachkundigen Referenten für die Arbeit mit jungen Menschen (Artikel 109 der Kirchenordnung). Sie kann hierzu einen Pfarrer oder einen Nichttheologen berufen.
    2. Dieser Referent für Jugendarbeit gibt der Kreissynode einen jährlichen Bericht über den Stand der Arbeit. Er bringt die Vorstellung der Kreissynode bei den Gremien der Jugendarbeit im Kirchenkreis zur Geltung. Vor der Kreissynode vertritt er die Anliegen und Notwendigkeiten der Jugendarbeit.
  3. Synodale hauptamtliche Mitarbeiter
    1. Im Kirchenkreis können zur Planung und Durchführung der synodalen Arbeit mit jungen Menschen hauptamtliche Mitarbeiter berufen werden, die durch Ausbildung und Erfahrung für Leitungsaufgaben qualifiziert sind. Diese hauptamtlichen Mitarbeiter erfüllen ihre Aufgaben in Verantwortung gegenüber der Kreissynode selbstständig.
    2. Zu den Aufgaben der hauptamtlichen synodalen Mitarbeiter gehört die Planung und Durchführung synodaler Veranstaltungen und Freizeiten, die Jugendbildungs- und Jugendsozialarbeit, die Sammlung, Beratung und Schulung der Mitarbeiter in der Jugendarbeit sowie die Beratung der Gemeinden und die Bildung von Schwerpunkten der „offenen Arbeit“ im Kirchenkreis, ferner die Wahrnehmung jugendpolitischer Aufgaben in Absprache mit den Beteiligten und die Entwicklung notwendiger Initiativen in allen Bereichen der Jugendarbeit. Bei alledem sind sie zu enger Zusammenarbeit mit den Synodalreferenten, den Gemeinden und den Jugendwerken im Kirchenkreis verpflichtet.
  4. Synodaler „Arbeitskreis für Jugendfragen“
    1. Im Kirchenkreis wird für die Arbeit mit jungen Menschen ein „Arbeitskreis für Jugendfragen“ gebildet. Dieser Arbeitskreis soll die verschiedenen Zweige, Gliederungen und Sparten evangelischer Jugendarbeit erfassen. Synodalreferenten und hauptamtliche synodale Mitarbeiter sind stimmberechtigte Mitglieder. Der Arbeitskreis gibt sich eine Ordnung. Den Kreissynodalen wird empfohlen, diesen Arbeitskreis als ihren Ausschuss für Jugendfragen zu übernehmen (Artikel 109 der Kirchenordnung).
    2. Der Arbeitskreis nimmt folgende Aufgaben wahr: Beratung der Konzeption und von Arbeitsfragen der synodalen Jugendarbeit, Vorbereitung und Förderung der Zusammenfassung einzelner Aufgaben auf übergemeindlicher Ebene gemäß Ziffer 1, Sicherung einer Kooperation der verschiedenen im Kirchenkreis vertretenen Zweige evangelischer Jugendarbeit und sachgerechte Zuordnung der vorhandenen Schwerpunkte, Koordinierung von Einzelmaßnahmen in Gemeinden und Werken untereinander und mit der synodalen Jugendarbeit, Planung und Abstimmung der jugendpolitischen Arbeit im Kirchenkreis, Mitwirkung bei den Aufgaben der synodalen hauptamtlichen Mitarbeiter, Vorschläge für die Berufung des Synodalreferenten und für den Jugendetat der Synode, Entsendung von Vertretern der Jugendarbeit in überregionale Gremien.
  5. Finanzierung
    Die Kreissynode stellt für die Durchführung der synodalen Arbeit mit jungen Menschen die notwendigen Mittel zur Verfügung.
    Planung und Einsatz dieser Mittel geschieht unter sachgerechter Beteiligung des Synodalreferenten und der hauptamtlichen synodalen Mitarbeiter.
  6. Vertretung auf der Kreissynode
    Die Kreissynode soll bei der Behandlung von Fragen der kirchlichen Jugendarbeit den hauptamtlichen synodalen Mitarbeitern Gelegenheit zur Vertretung ihres Arbeitsgebietes geben.
  7. Regionale Zusammenschlüsse
    Mehrere Kirchenkreise, insbesondere in Großstädten, können die Jugendarbeit für ihre Bereiche zusammenfassen. Der Inhalt dieser Ordnung gilt dann sinngemäß für den Bereich des Zusammenschlusses. In großen oder unterschiedlich strukturierten Kirchenkreisen kann sich auch die Einrichtung verschiedener Arbeitskreise in zusammenhängenden Teilbereichen empfehlen.
  8. Dienstanweisungen
    Diese Vorschläge für die Ordnung der synodalen Jugendarbeit sollen vom Kreissynodalvorstand in die Dienstanweisung für die hauptamtlichen synodalen Mitarbeiter aufgenommen werden.
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1 ↑ In Nr. 2a und Nummer 4a wurden durch Verordnung vom 13. November 2015 (KABl. 2016, S. 2) die Kirchenordnungszitate mit Wirkung ab 16. Januar 2016 aktualisiert.