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Rahmenordnung
für die Evangelischen Studentinnen- und Studentengemeinden
der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 30. März 2007

(KABl. S. 178)

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I.

  1. Die Evangelische Studentinnen- und Studentengemeinde (im folgenden ESG) ist Gemeinde Jesu Christi an den Hochschulen. Damit arbeitet sie im Rahmen des Gesamtauftrages der Kirche.
  2. In ihrem Dienst ist sie offen für alle, die am Leben der ESG teilnehmen wollen, und arbeitet so mit an der ständigen Erneuerung der Kirche.
  3. Jede ESG verantwortet und ordnet ihren Dienst. Dazu kann sie sich eine Satzung oder Ordnung geben, die dieser Rahmenordnung nicht widerspricht. In diese sind gegebenenfalls Wohnheime einzubeziehen.
  4. Die ESGn arbeiten im Verband der „Evangelischen Studentinnen- und Studentengemeinden in der Bundesrepublik Deutschland“ und nehmen teil an dem ökumenischen Auftrag des Christlichen Studentenweltbundes (WSCF).
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II.

  1. In jeder ESG wird ein studentisches Gremium (Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterkreis, Gemeinderat o. Ä.) gebildet. Das Programm der ESG wird gemeinsam von diesem Gremium und den beruflich Mitarbeitenden (III. 1. a-d) gestaltet und durchgeführt.
  2. Diesem Gremium können alle Studierenden angehören, die zur ständigen Mitarbeit bereit sind.
  3. In der Regel wählt dieses Gremium zur kontinuierlichen Wahrnehmung seiner Verantwortung aus seiner Mitte bis zu fünf Sprecherinnen und Sprecher. Die Hälfte soll der evangelischen Kirche angehören.
  4. Andere Verfahren können durch eine Geschäftsordnung der örtlichen ESG geregelt werden. Diese darf dem Geist der Rahmenordnung nicht widersprechen. Sie ist der Landeskirche zur Kenntnis zu geben.
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III.

  1. In den ESGn arbeiten beruflich Mitarbeitende mit unterschiedlichen Arbeitsaufträgen. Sie sind im Interesse der gedeihlichen Dienstführung zur Zusammenarbeit verpflichtet.
    Diese Mitarbeitenden sind:
    1. die Studierendenpfarrerinnen und -pfarrer,
    2. die Pfarrerinnen und Pfarrer mit besonderem Auftrag,
    3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    4. die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    5. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung und in den Wohnheimen,
    6. sonstige Mitarbeitende.
  2. Die Einstellung der unter a) bis f) genannten Personengruppen richtet sich nach dem Personalauswahlverfahren der Evangelischen Kirche im Rheinland.
  3. Die Studierendenpfarrerinnen und -pfarrer haben in der Regel eine landeskirchliche Pfarrstelle inne. Das Berufungsverfahren regelt die Kirchenleitung. Eine teilhauptamtliche oder nebenamtliche Beauftragung durch die Kirchenleitung ist möglich.
  4. Der Auftrag der Studierendenpfarrerinnen und -pfarrer wie auch der Pfarrerinnen und der Pfarrer mit besonderem Auftrag ist die Verkündigung des Evangeliums und die Seelsorge im Bereich der Hochschule; vor allem gilt dieser Dienst der ESG. Eine Zusammenarbeit mit den örtlichen kirchlichen Stellen ist anzustreben.
  5. Die Dienststellenleitung der örtlichen ESGn kann von Personen der unter a) bis c) genannten Gruppen wahrgenommen werden. Die jeweilige Dienststellenleitung ist für den Haushalt der ESG, der Teil des landeskirchlichen Haushaltes ist, verantwortlich. Die Dienststellenleitung vertritt die ESG nach innen und außen. Die beruflich Mitarbeitenden führen regelmäßig Dienstgespräche.
  6. Die Mitarbeitenden der Gruppe c) sollen, die der Gruppe d) können an der Konferenz der Studierendenpfarrerinnen und -pfarrer (SPK) teilnehmen. Die SPK ist ein Beratungsgremium der ESGn und Interessenvertretung der Mitarbeitenden der Gruppe III. 1. a) und c) gegenüber der Kirchenleitung. Zur Regelung ihrer Angelegenheiten kann sich die SPK eine Geschäftsordnung geben. Diese ist der Landeskirche zur Kenntnis zu geben.
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IV.

  1. Zur Förderung der Arbeit der ESG und ihrer Zusammenarbeit mit Hochschulen, Kirchenkreisen und Kirchengemeinden wird ein örtlicher Beirat gebildet.
  2. Ihm gehören in der Regel an:
    • drei Studierende, von der ESG entsandt,
    • zwei Lehrende der Hochschulen, die von der ESG benannt werden,
    • zwei Vertretende der Evangelischen Akademikerschaft, die von dieser benannt werden,
    • zwei Vertretende, die von den örtlichen Kirchenkreisen (ggf. im Benehmen mit dem Stadtkirchenverband) benannt werden,
    • die Dienststellenleitung der ESG.
    Die anderen Mitarbeitenden der Gruppen III. 1. a) bis d) können mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte Vorsitz und Stellvertretung.
  4. Die erstmalige Einberufung des Beirates erfolgt durch die Dienststellenleitung.
  5. Der Beirat tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Er muss auf Verlangen von vier Mitgliedern einberufen werden.
  6. Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder beträgt in der Regel vier Jahre.
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V.

  1. Die Kirchenleitung kann einen landeskirchlichen Arbeitskreis für die Arbeit der ESGn berufen. Er dient dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch und der Klärung von Fragen gemeinsamen Interesses. In diesem Arbeitskreis werden Grundsatzfragen beraten, die die Struktur und Arbeitsweise einzelner ESGn betreffen. Die Berufung des Arbeitskreises kann auch auf Anregung der Konferenz der Studierendenpfarrerinnen und -pfarrer (SPK) erfolgen.
  2. Es können auftretende Konflikte zwischen Studierendenpfarrerin/Studierendenpfarrer, ESG, kirchlichen und sonstigen Stellen erörtert und nach Möglichkeit bereinigt werden.
  3. Dem Arbeitskreis gehören an:
    • drei Studierendenpfarrerinnen und Studierendenpfarrer,
    • zwei Vertretende der Gruppen III. 1. b bis d,
    • zwei Lehrende von Hochschulen,
    • zwei Superintendenten bzw. Superintendentinnen,
    • zwei Gemeindepfarrer bzw. Gemeindepfarrerinnen,
    • zwei Mitglieder der Evangelischen Akademikerschaft im Rheinland,
    • fünf Studierende aus den ESGn,
    • zuständige Dezernenten bzw. Dezernentinnen des Landeskirchenamtes mit beratender Stimme.
  4. Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre. Er tagt mindestens einmal im Jahr. Vorsitz und Stellvertretung beruft die Kirchenleitung.