.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:20.12.1999
Aktenzeichen:VK 13/1999
Rechtsgrundlage:§ 51 Abs. 1 KBG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Versetzungsbescheid, dienstliches Bedürfnis
#

Leitsatz:

  1. Ein dienstliches Interesse an der Versetzung eines Kirchenbeamten auf Zeit gemäß § 5 Abs. 1 SDG liegt vor, wenn seine Anwesenheit die Pfarrwahl in der Gemeinde behindert und auch nach der Besetzung der Pfarrstelle mit einem anderen Bewerber zu befürchten ist, dass ein Verbleib in der Kirchengemeinde zu Spannungen mit Einfluss auf die Entscheidungen des Presbyteriums und zu einer Belastung des neuen Pfarrstelleninhabers führt.
  2. Keine Ermessensfehler liegt vor, wenn bei der Entscheidung das Wohl der Kirchengemeinde, das ein arbeitstüchtiges Presbyterium bedingt, dem Wunsch an der Beibehaltung der Sonderdienststelle vorangestellt wird, und somit das verständliche Interesse des Einzelnen gegenüber dem gedeihlichen Zusammenleben vieler Gemeindeglieder zurücktreten muss.
####
#

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
#

Tatbestand

###
Der Kläger ist seit dem 20. Mai 1992 Pastor im Sonderdienst bei der Beklagten. Das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit ist mit Wirkung vom 1. Juni 1997 um weitere fünf Jahre bis zum 31. Mai 2002 verlängert worden. Im Herbst 1997 nahm er wegen der schlechten Berufsperspektiven mit Zustimmung des Landeskirchenamtes ein berufsbegleitendes Studium im Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Universität D. auf. Es wurde ihm dafür eine 50%ige Dienstbefreiung vom Sonderdienst gewährt.
Der Kläger wurde am 1.12.1993 gemäß § 3 Abs. 2 Sonderdienstgesetz (SDG) in die bei der Kirchengemeinde W., Kirchenkreis D., anerkannte Beschäftigungsstelle für Pastoren im Sonderdienst für missionarischen Dienst eingesetzt.
Mit Bescheid des Landeskirchenamtes vom 29.3.1999 ist er nach vorangegangenen wiederholten Gesprächen gemäß § 3 Abs. 2 SDG zum 1.4.1999 in die Evangelische Kirchengemeinde C. versetzt worden mit dem Tätigkeitsfeld der Betreuung der Altenheime. Dort hatte er laut Schreiben vom 24.8.1999 des Superintendenten des Kirchenkreises O., an das Landeskirchenamt von April – Juni Urlaub, war krank oder nach Absprache mit ihm nicht im Dienst. Vom 9.-28. Juli 1999 wurde ihm Dienstbefreiung gewährt, da er in Spanien für sein Studium arbeiten und mit seinem Kleinkind zusammensein wollte.
Die Versetzung wurde damit begründet, daß nach dem einstimmigen Beschluß des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises D. vom 14.12.1998 ein Verbleiben des Klägers in der Kirchengemeinde W. nicht vertretbar wäre, da es ein gedeihliches Zusammenwirken in der Kirchengemeinde unmöglich machen würde. Die Sonderdienststelle wurde mit Ausscheiden des Klägers aufgehoben.
Der Kläger legte am 31.3.1999 gegen den Versetzungsbescheid Widerspruch ein mit der Begründung, daß er ihn für rechtswidrig halte.
Daraufhin ordnete das Landeskirchenamt mit Bescheid vom 1.4.1999 gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) die sofortige Vollziehung des Versetzungsbescheides vom 29.3.1999 an.
Die Verwaltungskammer hat mit rechtskräftigem Beschluß vom 3.5.1999 – VK 6/1999 - den Antrag des Klägers zurückgewiesen, den Bescheid vom 1.4.1999 über die sofortige Vollziehung des Versetzungsbescheides vom 29.3.1999 aufzuheben und die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.6.1999, zugestellt am 25.6.1999, wies das Landeskirchenamt den Widerspruch gegen den Versetzungsbescheid zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Pastor im Sonderdienst gemäß § 5 Abs. 1 SDG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Kirchenbeamtengesetz (KBG) bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses versetzt werden kann, wobei das Landeskirchenamt im Auftrag der Kirchenleitung in Personalangelegenheiten handeln würde. Ein solches dienstliches Bedürfnis für die Versetzung wäre vorhanden aufgrund des Beschlusses des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises D. vom 14.12.1998.
Mit Fax vom 26.7.1999 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid Klage. Er bestreitet ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung und benennt zwei Presbyter als Zeugen dafür, daß die Ausführungen des Kreissynodalvorstandes nicht zuträfen. Außerdem seien der Versetzungs- und der Widerspruchsbescheid ermessensfehlerhaft, da eine Interessenabwägung nicht stattgefunden habe.
Nach einem ausführlichen Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten legte die Beklagte mit Wirkung vom 18. Oktober 1999 als Dienstauftrag die Tätigkeit des Klägers im Jugendreferat des Kirchenkreises W. fest. Dort arbeitet der Kläger jetzt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 29. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses vom 15. Juni 1999 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß diese Bescheide rechtswidrig sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den bisherigen Vortrag in den Vorverfahren und macht weiter geltend, sie habe deutlich gemacht, daß eine Interessenabwägung stattgefunden habe, wobei die gesamtkirchlichen Interessen gegenüber den persönlichen Interessen des Klägers überwogen hätten.
#

Gründe:

Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG zuständig, da es sich um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche handelt. Das Vorverfahren gemäß § 22 VwGG ist durchgeführt. Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben, da der 25.7.1999 ein Sonntag war.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn für die Versetzung des Klägers hat ein dienstliches Bedürfnis vorgelegen. Das Landeskirchenamt hat auch eine Interessenabwägung vorgenommen. Insofern kann die Frage, ob die aufgehobene Sonderdienststelle wieder einzurichten ist, dahingestellt bleiben.
Der Kläger ist als Pastor im Sonderdienst gemäß § 5 Abs. 1 SDG Kirchenbeamter auf Zeit mit einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Für die Beklagte nimmt das Landeskirchenamt gemäß Artikel 204 Kirchenordnung, § 3 f Dienstordnung für das Landeskirchenamt die Entscheidungen in Personalangelegenheiten und Dienstaufsicht unter anderm über Pastoren im Sonderdienst wahr. Nach § 51 Abs. 1 KBG kann ein Kirchenbeamter im Bereich desselben Dienstgebers versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt.
Ein solches Bedürfnis hat die Besetzung der damals vakanten 2. Pfarrstelle begründet.
Es besteht auch jetzt noch.
Aus den Presbyteriumsprotokollen der Kirchengemeinde W. ergibt sich, daß das Presbyterium sich im Wahlverfahren zur Besetzung der 2. Pfarrstelle im Verlaufe des ganzen Jahres 1998 über einen Kandidaten nicht einigen konnte, bedingt durch die Bewerbung des Klägers. Es entstand jeweils eine Patt-Situation für und gegen ihn.
So beschloß das Presbyterium am 14.1.1998 mit 12 zu 10 Stimmen, auf eine Stellenausschreibung zu verzichten und einigte sich auf den Kläger als einzigen Kandidaten.
Wegen des knappen Abstimmungsergebnisses baten Kreissynodalvorstand und Landeskirchenamt in der Sitzung vom 26.2.1998 darum, die 2. Pfarrstelle auszuschreiben. Die geheime Abstimmung vom 26.3.1998 über diese Bitte ergab ein Stimmenverhältnis von 11 zu 11, so daß der Beschluß vom 14.1.1998 bestehen blieb und der Kläger sich um die 2. Pfarrstelle bewarb.
Erst als der Kläger seine Bewerbung zeitweilig zurückgenommen hatte, beschloß das Presbyterium am 14.5.1998 die 2. Pfarrstelle auszuschreiben. Nachdem sich der Wahlausschuß auf einen gemeinsamen Kandidaten nicht verständigen konnte, einigte sich das Presbyterium nach mehreren Sitzungen am 22.10.1998 auf drei Kandidaten, unter ihnen der Kläger.
Schließlich beendete das Presbyterium am 19.11.1998 seinen Beratungsprozess zur Pfarrwahl mit dem Ergebnis, daß kein Kandidatenvorschlag zustande gekommen wäre, da für den Kläger 10 Stimmen und für den zweiten Kandidaten 9 Stimmen bei einer ungültigen Stimme abgegeben wurden.
Noch in der Presbyteriumssitzung vom 15.4.1999, in der das Presbyterium mit 13 Stimmen bei 2 Gegenstimmen für sein Innenverhältnis beschloss, nicht gespalten sowie arbeitsunfähig zu sein, wies Pfarrer Name 1, der Inhaber der 1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde W., darauf hin, daß durch die Bewerbung des Klägers um die 2. Pfarrstelle wegen der Patt-Situtation Handlungsunfähigkeit des Presbyteriums entstanden wäre.
Nach der sofortigen Vollziehung der Versetzung des Klägers ist in die 2. Pfarrstelle ein Pfarrerehepaar gewählt worden, während die Bewerbung des Klägers keine Berücksichtigung fand.
Dieser Ablauf der Presbyteriumsbeschlüsse zeigt, daß für die Beklagte ein dienstliches Interesse an der Versetzung des Klägers bestand, um das Wahlverfahren zur Besetzung der 2. Pfarrstelle durchzuführen. Die Anwesenheit des Klägers in der Gemeinde behinderte die Pfarrwahl in die 2. Pfarrstelle. Sie kam ein Jahr lang nicht zustande, da der Kläger zwar von dem Presbyterium favorisiert wurde, aber nur mit einem Teil der Stimmen.
Auch nach der Besetzung der 2. Pfarrstelle mit dem Pfarrerehepaar und nicht mit dem Kläger ist zu befürchten, daß ein Verbleib des Klägers in der Kirchengemeinde W. zu Spannungen mit Einfluß auf die Entscheidungen des Presbyteriums und zu einer Belastung der neuen Pfarrer führen könnte, da seine Person und Meinung dort teilweile favorisiert würden.
Die Beklagte hat auch durch das Landeskirchenamt ihr Ermessen bei der Entscheidung ordnungsgemäß ausgeübt. Das Landeskirchenamt hat mit Recht das Wohl der Kirchengemeinde W., das ein arbeitstüchtiges Presbyterium bedingt, den Wünschen des Klägers an der Beibehaltung der Sonderdienststelle bis Ende Mai 2002 vorangestellt, da das verständliche Interesse eines Einzelnen gegenüber dem gedeihlichen Zusammenleben vieler Gemeindeglieder zurücktreten muß. Dabei wird nicht verkannt, daß der Kläger gute Arbeit geleistet hat, das sich ergibt aus den Stellungnahmen des Vierlinder Presbyteriums durch dessen Pfarrer Name 1 und der katholischen Pfarrgemeinde D. durch Pfarrer Name 2. Dies wiegt jedoch die Sorge um ein gedeihliches Zusammenwirken der Gemeindeglieder mit dem Kläger nicht auf.
Für eine Rückkehr des Klägers in die Kirchengemeinde W. spricht auch nicht, daß er seinen Dienst in der Evangelischen Kirchengemeinde C. nur zögerlich aufgenommen hat, da die Zeit bis zum 31. Mai 2002 für einen Neuanfang ausreicht.
Die Klage war daher hinsichtlich des Antrages und des Hilfsantrags wegen der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beklagten als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 2 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.