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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:16.10.2000
Aktenzeichen:VK 08/1999
Rechtsgrundlage:§ 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG in Verbindung mit § 8 AG PfDG; § 12 PfBVO 1999/§ 9 Abs. 3 PfBVO 2000; § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO 1999 bzw. § 3 Abs 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 PfDWV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Dienstwohnung, Pfarrhaus
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Leitsatz:

  1. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG entfallen nicht schon deshalb, wenn ein Pfarrer die ihm bei seinem Amtsantritt zugewiesene Dienstwohnung zunächst im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG angenommen und benutzt hat. § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG ist nach seinem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des Inhalts der in denselben Zusammenhang gehörigen Vorschriften der §§ 12 PfBVO und 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO 1999 bzw. 9 Abs. 3 PfBVO 2000 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift sich nicht nur auf die erstmalige Annahme und Benutzung einer zugewiesenen Dienstwohnung bezieht, sondern auch die Pflicht zu deren weiteren Benutzung umfasst, solange keine andere Regelung mit Zustimmung des Landeskirchenamtes getroffen wird.
  2. Durch eine Vermietung eines Hauses, ohne Hinweis auf die Eigenschaft als Pfarrhaus, auf unbestimmte Zeit an Dritte zu Wohnzwecken wir dieses einer Nutzung als Dienstwohnung für einen Pfarrer auf unbestimmte Zeit entzogen. Durch die unbefristete Vermietung an Dritte ist es unmöglich, bei einem Weggang des derzeitigen Pfarrstelleninhabers auf das Haus wieder zuzugreifen und es gegebenenfalls dem Amtsnachfolger wieder als Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen und den Sitz der Gemeindeverwaltung wieder in diesem Haus zu begründen.
  3. Eine Genehmigungspflicht der Vermietung eines Pfarrhauses an Dritte zu Wohnzwecken ergibt sich auch aus § 41 Abs. 2 der auf der Grundlage von Art. 216 Abs. 3 KO erlassenen Verwaltungsordnung (VwO). Hiernach bedürfen Beschlüsse über Vermietungen unter anderem dann der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn der Mietvertrag über mehr als zwölf Jahre abgeschlossen wird.
  4. Das Landeskirchenamt ist zur Erteilung Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO 1999 bzw. § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2 PfDWV oder zur Genehmigung der Auszahlung des Dienstwohnungsbetrages bzw. der Nichtanrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge nicht verpflichtet. Vielmehr steht dies im Ermessen, das gemäß § 46 VwGG nur einer eingeschränkten Überprüfbarkeit durch die Verwaltungskammer unterliegt.
  5. Ein Ermessensfehler liegt nicht schon deshalb vor, weil finanziellen Vorteile nicht zur Bejahung eines besonders begründeten Einzelfalls führen, wenn es sich nicht nur um den Auszug eines Pfarrers aus einer zugewiesenen Dienstwohnung in eine andere – der Gemeinde gehörige oder von ihr angemietete – Dienstwohnung handelt, sondern um den Umzug in ein dem Pfarrstelleninhaber gehöriges Privathaus, bezüglich dessen hinsichtlich des Amtsbereichs und bezüglich der in dieses Haus verlagerten Gemeindeverwaltung keine dauerhaft gesicherten Einflussmöglichkeiten bestehen.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der am 1955 geborene Pfarrer Name 1, der verheiratet und Vater dreier Kinder im Alter von 12, 8 und 6 Jahren ist, ist seit Mitte 1991 Inhaber der Pfarrstelle der Klägerin. Von November 1992 bis Dezember 1996 war er darüber hinaus stellvertretender Skriba und von Dezember 1996 bis zu seinem Rücktritt im Oktober 1998 Skriba des Evangelischen Kirchenkreises S..
In der Diensteinkommensnachweisung von Pfarrer Name 1 vom 8. April 1991 wird unter anderem darauf hingewiesen, dass eine andere Dienstwohnung oder ein anderer Hausgarten nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zugewiesen werden könne.
In seiner Sitzung vom 3. Februar 1997 fasste das Presbyterium der Klägerin (im Folgenden: Presbyterium) unter anderem folgenden Beschluss:
Das Presbyterium beschließt einstimmig sein Einverständnis damit, dass Pfarrer Name 1 mit seiner Familie nach Bezugsfertigkeit seines Hauses in der P-Straße dorthin umzieht. Das Pfarrhaus Z. soll dann vermietet werden.
Artikel 121,1 der Kirchenordnung wurde beachtet.
Durch Schreiben vom 23. Juni 1998 teilte Pfarrer Name 1 dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises S. (im Folgenden: Kreissynodalvorstand) mit, dass sich mit Wirkung vom 2. Juni 1998 sein Wohnsitz innerhalb von G. von Z. nach P-Straße verändert habe. In seinem privat gebauten Wohnhaus befinde sich nun auch das Pfarramt. Dieser Wohnsitz– und Pfarramtsverlegung vorausgegangen seien einstimmige Beschlüsse des Presbyteriums, die auch die Vermietung des frei gewordenen Hauses Z. regelten. Seine persönliche Entscheidung und die Entscheidung der Presbyterinnen und Presbyter seien unter anderem davon geleitet worden, dass sich in der Landeskirche der Stellenwert des Pfarrhauses bzw. der Pfarrdienstwohnungen in wirtschaftlicher und versorgungsrechtlicher Hinsicht geändert habe und noch weiter ändern werde.
Bereits am 15. Mai 1998 hatte die Klägerin das Haus Z. mit Wirkung vom 1. Juli 1998 an ein Ehepaar zu Wohnzwecken vermietet.
In seiner Sitzung vom 6. Juli 1998 beschloss der Kreissynodalvorstand einstimmig, dass die Aufgabe der Dienstwohnung zwingenden kirchenrechtlichen Vorschriften unterliege. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Pfarrdienstgesetz (PfDG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz ( AG PfDG) sei die Aufgabe der Dienstwohnung nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich und bedürfe zwingend der Genehmigung des Landeskirchenamtes nach vorheriger Anhörung des Kreissynodalvorstandes. Diese zwingende gesetzliche Vorgehensweise sei missachtet worden, da das Presbyterium erst nach Auszug des Pfarrers und Einzug der neuen Mieter den KSV in Kenntnis gesetzt und die Einholung der Genehmigung durch die Landeskirche unterlassen habe. Der KSV rüge ausdrücklich die Nichteinhaltung der einschlägigen kirchenrechtlichen Vorschriften. Der KSV fordere das Presbyterium nachträglich zur Einhaltung der Vorschriften, d.h. dazu auf, den Antrag auf Ausnahmegenehmigung an die Landeskirche über den KSV einzureichen.
Nachdem der Superintendent des Kirchenkreises S. dem Presbyterium diesen Beschluss durch Schreiben vom 17. Juli 1998 mitgeteilt hatte, wandte sich dieses durch Schreiben vom 18. August 1998 an den Kreissynodalvorstand, in dem es den Vorwurf des KSV, eine kirchenrechtlich „zwingende gesetzliche Vorgehensweise“ „missachtet“ zu haben, als unsachgemäß und unbegründet zurückwies.
Das Presbyterium wies in diesem Schreiben unter anderem darauf hin, dass es sich bei dem Haus Z. nicht (mehr) um eine „geeignete“ Dienstwohnung gehandelt habe und der derzeitige Pfarrstelleninhaber die Annahme und Nutzung des Hauses Z. nicht verweigert, sondern das Presbyterium für die Abhilfe eines Missstandes Sorge getragen habe, da ein Pfarrer Anspruch auf eine angemessene und geeignete Dienstwohnung habe. Die Vermietung des – ehemaligen – Pfarrhauses Z. liege im Interesse von Gemeinde und Kirche und entspreche dem Gebot des gewissenhaften Umgangs mit dem Geld der Gemeinde. Bei dem Haus Z. handele es sich nicht mehr um eine Dienstwohnung, sondern um eine Immobilie der Gemeinde, deren Vermietung keiner landeskirchlichen Genehmigung bedürfe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich des Umzuges des Pfarrers innerhalb G.s keine Notwendigkeit der Einholung einer landeskirchlichen Genehmigung sehe.
In seiner Sitzung vom 24. August 1998 nahm der Kreissynodalvorstand die beschlussmäßige Stellungnahme des Presbyteriums vom 18. August 1998 zur Kenntnis, hörte Pfarrer Name 1 an und blieb nach nochmaliger Erörterung bei seiner Rechtsauffassung auf der Grundlage der im Beschluss vom 6. Juli 1998 zitierten eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Der KSV beschloss in dieser Sitzung ferner, dass der Vorgang zur Klärung der Rechtslage und weiteren rechtlichen Veranlassung gegenüber der Klägerin dem Landeskirchenamt übergeben werde, da die Gemeinde der Aufforderung des KSV nicht nachgekommen sei, die Ausnahmegenehmigung für den Umzug von Pfarrer Name 1 und für die Vermietung des Pfarrhauses beim Landeskirchenamt zu beantragen. Der KSV führte in seinem Beschluss vom 24. August 1998 ferner aus, der KSV könne aus grundsätzlichen Erwägungen einem solchen – bisher von der Klägerin unterlassenen – Antrag nicht zustimmen, weil damit ein Präzedenzfall geschaffen würde, der zur Auflösung der Einrichtung „Evangelisches Pfarrhaus“ in den Gemeinden führen würde. Insoweit werde auf den letzten Satz des Beschlusses des KSV vom 21. Juli 1997 hingewiesen, der mit Zustimmung von Pfarrer Name 1 gefasst worden sei und in dem ausdrücklich die Meinung vertreten worden sei, dass wegen kurzfristiger finanzieller Vorteile dem gesellschaftlichen Trend der Anonymisierung nicht noch weiter Vorschub geleistet, sondern vielmehr die positive Funktion des Pfarrhauses erhalten bleiben sollte.
Der Kreissynodalvorstand teilte dem Presbyterium den am 24. August 1998 gefassten Beschluss durch Schreiben vom 27. August 1998 mit und wies zusätzlich darauf hin, dass der Kreissynodalvorstand den Konflikt dadurch zusätzlich verschärft sehe, dass sich das G.er Presbyterium laut seiner beschlussmäßigen Stellungnahme weigere, wenigstens nachträglich die Genehmigung beim Landeskirchenamt für die Aufgabe der Dienstwohnung des Pfarrers zu beantragen.
In seinem Schreiben an den Kreissynodalvorstand vom 24. September 1998 bemängelte das Presbyterium unter anderem, dass der KSV seinen Vorwurf der Missachtung der Kirchenordnung in keiner Weise selbstkritisch hinterfrage und nicht auf die kirchenrechtliche Argumentation der Gemeinde eingehe oder auf die inhaltlichen Argumente antworte. Die Gemeinde halte den Vorwurf, ihr Weg führe „zur Auflösung der Einrichtung ‚Evangelisches Pfarrhaus‘ in den Gemeinden“, für absurd. Gerade der Neubau in der P-Straße sei mit seinem Raumangebot geeignet, wieder ein Stück Institution Pfarrhaus zurückzubringen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass in anderen Fällen der KSV dem Wohnen eines Pfarrers in seinem privat gebauten Haus zugestimmt habe.
Ausweislich eines Vermerks von Frau Kirchenoberrechtsrätin Name 2 über ein am 2. Oktober 1998 im Landeskirchenamt stattgefundenes Gespräch, an dem außer Frau Name 2 Herr Landeskirchenrat Name 3, Herr Pfarrer Name 1 und der Kirchmeister der Klägerin, Herr Name 4, teilnahmen, wurden in diesem unter anderem die Rechtsgrundlagen für die Genehmigungspflicht eines Auszuges aus der bereitgestellten Pfarrwohnung eingehend erläutert und erörtert. So wurde mitgeteilt, dass sich die Rechtsgrundlagen aus § 47 Abs. 1 Satz 2 PfDG in Verbindung mit § 8 AG PfDG ergäben. Der Wortlaut des § 47 Abs. 1 und Abs. 2 PfDG werde dahingehend ausgelegt, dass Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland sowohl bei der Befreiung von der Residenzpflicht als auch bei der Befreiung von der Pflicht, eine Dienstwohnung zu bewohnen, die Genehmigung des Landeskirchenamtes einholen müssten. Zusätzlich deutlich werde diese Genehmigungspflicht durch das Formular einer Diensteinkommensnachweisung gemäß Anlage 2 zur Durchführung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes. Wie sich aus dem Vermerk vom 2. Oktober 1998 ferner ergibt, gab Pfarrer Name 1 im Rahmen dieses Gespräches an, er habe von der letzteren Rechtsgrundlage erst vor einigen Tagen erfahren; dies habe ihn nun auch rechtlich überzeugt; er entschuldige sich dafür, dass sein Verhalten zu der nun vorliegenden Problemlage geführt habe.
Als Ergebnis des Gespräches wurde festgehalten, dass das Presbyterium vom Landeskirchenamt die nachträgliche Genehmigung der Dienstwohnsitzbefreiung von Pfarrer Name 1 beantragen solle; ferner solle das Presbyterium den Antrag stellen, dass Herrn Pfarrer Name 1 der Ortszuschlag ausgezahlt werden könne; schließlich solle die Gemeinde beantragen, dass das Pfarrhaus der Klägerin habe vermietet werden können.
Durch Schreiben an das Landeskirchenamt der Beklagten vom 5. Oktober 1998 äußerte das Presbyterium sein Bedauern darüber, dass eine maßgebliche Bestimmung übersehen worden sei, und bat um Genehmigung des Umzugs von Pfarrer Name 1 von der Dienstwohnung Z. in das privat gebaute Haus P-Straße, um die Genehmigung des Mietvertrages betreffend das Haus Z. vom 15. Mai 1998 sowie um die Möglichkeit, Pfarrer Name 1 den Ortszuschlag (Dienstwohnungsbetrag) auszahlen zu dürfen.
In seiner Sitzung vom 2. November 1998 äußerte der Kreissynodalvorstand unter anderem die Auffassung, dass von Pfarrer Name 1 nicht verlangt werden solle, in das nun vermietete Pfarrhaus wieder zurückzuziehen. Wegen der Gleichbehandlung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis und in der Kirche solle Herrn Pfarrer Name 1 aus seinem Verhalten allerdings nicht auch noch ein finanzieller Vorteil erwachsen, indem der Dienstwohnungsbetrag bzw. Ortszuschlag ausgezahlt werde.
Durch Schreiben an das Presbyterium und an Pfarrer Name 1 vom 3. November 1998 teilte das Landeskirchenamt diesen mit, dass es in seiner Sitzung vom selben Tage folgenden Beschluss gefasst habe:
Der Auszug des Pfarrers Name 1, G., Kirchenkreis S., aus der Dienstwohnung, Z., wird zur Kenntnis genommen.
Nach Beratung der Landessynode über die „Pflicht zum Bewohnen eines Pfarrhauses“ soll auf Grund der Vorlage einer Gesamtkonzeption vom Presbyterium über die Gewährung eines Ortszuschlages entschieden werden.
Das Landeskirchenamt wies in beiden Schreiben darauf hin, dass das Kollegium dem Antrag auf nachträgliche Genehmigung des Umzugs von Pfarrer Name 1 nicht ausdrücklich entsprochen habe.
In dem Schreiben an Pfarrer Name 1 fügte das Landeskirchenamt hinzu, dies bedeute zwar nicht, dass er seinen Umzug rückgängig machen müsse; der Ortszuschlag sei ihm jedoch einstweilen nicht auszuzahlen.
Dem Presbyterium teilte das Landeskirchenamt in seinem an dieses gerichteten Schreiben vom 3. November 1998 zusätzlich mit, Herr Pfarrer Name 1 habe seinen Umzug zwar nicht rückgängig zu machen; dies gehe schon deshalb nicht, weil das Presbyterium durch die Vermietung des Pfarrhauses eigenmächtig Fakten geschaffen habe. Für die Frage der Zahlung eines Ortszuschlages blieben jedoch die diesbezüglichen Beschlüsse der Landessynode abzuwarten. Einstweilen bleibe es dabei, dass Pfarrer Name 1 kein Ortszuschlag zu zahlen sei.
Daraufhin wandte sich das Presbyterium durch Schreiben vom 30. November 1998 erneut an das Landeskirchenamt und teilte diesem das Ergebnis seiner Beratung in der Sitzung vom 30. November 1998 mit: Es sei zu begrüßen, dass das Kollegium des Landeskirchenamtes dem Antrag des Presbyteriums vom 5. Oktober 1998 weitgehend entsprochen habe; bezüglich der noch ausstehenden Genehmigung der Auszahlung des Ortszuschlages werde gebeten, die Überlegungen und Erfahrungen des Presbyteriums zu berücksichtigen. Es sei ein Anliegen des Presbyteriums, dem Landeskirchenamt mit diesem Schreiben die „Gesamtkonzeption“ noch einmal vorzutragen: Das Mitte der 50er Jahre gebaute Pfarrhaus habe sich sowohl im Privatbereich als auch im Dienstbereich (durch Anschaffung moderner Bürogeräte, PC-Anlage, Fotokopierer, etc.) als zu klein erwiesen, so dass Handlungsbedarf gegeben gewesen sei. Eine Prüfung eines Umbaus bzw. Ausbaus habe ergeben, dass solche Maßnahmen in bautechnischer und finanzieller Hinsicht einen unverantwortlich hohen Aufwand bedeutet hätten. Sinnvoll wäre allenfalls eine Neubaumaßnahme gewesen, für die in der Gemeinde jedoch die Mittel nicht vorhanden seien. Eine Pflicht zum Bewohnen einer Pfarrdienstwohnung halte das Presbyterium für nicht geboten; festhalten sollte man jedoch an der Residenzpflicht. Ob ein Pfarrhaus ein für die Gemeinde offenes Haus sei, hänge letztlich einzig und allein am Amtsverständnis des Pfarrers oder der Pfarrerin. Die Erfahrung in G. zeige, dass das Haus, in dem der Pfarrer jetzt wohne, noch besser als das bisherige als „Pfarrhaus“ angenommen werde. Bezüglich des Ortszuschlages halte das Presbyterium es für nur gerecht und konsequent, diesen einem Pfarrstelleninhaber auszuzahlen, wenn er mit ausdrücklicher Genehmigung des Presbyteriums durch Anmietung oder Bezug einer eigenen Wohnung bzw. eines eigenen Hauses die Gemeinde insgesamt entlaste. Vorsorglich werde Widerspruch gegen den Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 3. November 1998 eingelegt, dem Pfarrer die Gewährung des Ortszuschlages einstweilen zu versagen. Das Presbyterium sehe hier auch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt gegenüber den anderen Fällen, in denen der Ortszuschlag Pfarrern ausbezahlt werde, die in eigenen Häusern wohnten.
In seiner Sitzung vom 1. März 1999 fasste das Kollegium des Landeskirchenamtes folgenden Beschluss:
1. Dem Widerspruch der Evangelischen Kirchengemeinde XXXXXX, Kirchenkreis S., gegen den Beschluss des Landeskirchenamtes vom 3. November 1998, den Pfarrer Name 1 betreffend, wird nicht abgeholfen.
Er wird dem Beschwerdeausschuss vorgelegt.
2. In der Sache Name 1 wird eine Ausnahme gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung (PfBVO) nicht zugelassen.
Das Landeskirchenamt teilte dem Presbyterium diesen Beschluss durch Schreiben vom 30. März 1999 mit und wies klarstellend darauf hin, dass § 14 Abs. 1 PfBVO in der ursprünglichen Fassung die Gewährung des (auch beantragten) Ortszuschlages als Zusatz zu den übrigen Dienstbezügen vorgesehen habe, während sich aus § 9 Abs 2 der Neufassung eine Systematik ergebe, nach der die Dienstbezüge um den Dienstwohnungsbetrag (der in der Höhe dem früheren Ortszuschlag entspreche) gemindert würden, wenn dem Pfarrer eine Dienstwohnung gewährt werde oder der Pfarrer die ihm zugewiesene Dienstwohnung nicht nutze. Diese neue Systematik werde bei der Begründung des Beschlusses zu Grunde gelegt.
Ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit sei der Widerspruch jedenfalls nicht begründet. Die in dem Kollegiumsbeschluss vom 3. November 1998 liegende Anordnung, die Dienstbezüge von Pfarrer Name 1 um den Dienstwohnungsbetrag zu vermindern, sei rechtmäßig gewesen. Dies folge gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO schon daraus, dass das Landeskirchenamt im Falle von Pfarrer Name 1 keine Ausnahme im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO von der Verpflichtung zum Bewohnen einer Dienstwohnung zugelassen habe. Das Kollegium des Landeskirchenamtes habe eine solche Ausnahme auch nicht zulassen müssen. Auch für die Zukunft seien bis auf weiteres die Dienstbezüge von Pfarrer Name 1 um den Dienstwohnungsbetrag zu mindern bzw. – nach alter Lesart – der Ortszuschlag nicht auszuzahlen. Dies folge daraus, dass das Kollegium des Landeskirchenamtes auch in seiner Sitzung am 1. März 1999 keine Ausnahme von der Verpflichtung von Pfarrer Name 1, die ihm zugewiesene Dienstwohnung zu benutzen, im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO zugelassen habe. Eine solche Ausnahme habe auch nicht zugelassen werden müssen. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus dem zweiten Teil des Kollegiumsbeschlusses vom 3. November 1998, der auf „Beratung der Landessynode über die Pflicht zum Bewohnen eines Pfarrhauses“ Bezug nehme. Zwar beschäftige sich der Beschluss 67 der Landessynode vom 12. Januar 1999 mit dem Berufsbild der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer. Die dort enthaltenen Ausführungen zum Thema Dienstwohnung stellten jedoch lediglich Maßgaben dar, die für die Neuschaffung rechtlicher Regelungen durch die Landessynode zu beachten seien. Bis zur Neufassung der einschlägigen Vorschriften gälten somit die alten Regelungen fort. Die alten Regelungen sähen gemäß § 47 Abs. 2 PfDG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AG PfDG eine Ausnahme nur in besonders begründeten Fällen vor. Daran und an der Begründung habe sich seit der Beschlussfassung des Kollegiums vom 3. November 1998 nichts geändert. Auch die in dem Schreiben des Presbyteriums vom 30. November 1998 genannten Aspekte könnten keinen besonders begründeten Einzelfall im Sinne von § 8 Abs. 1 AG PfDG begründen. Insbesondere wirtschaftliche Gesichtspunkte seien hier nicht maßgeblich.
Das Schreiben des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Da Ihr Widerspruch, auch im Hinblick auf die Kollegiumssitzung vom 30. März 1999, nicht mehr in der gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) erforderlichen Frist dem Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung vorgelegt werden konnte, gilt er als abgelehnt, ohne dass von dort noch ein Widerspruchsbescheid ergehen müsste.
Sie können jedoch bis zum Ablauf von 6 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs Klage bei der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, erheben.
Nachdem das Presbyterium durch Schreiben an das Landeskirchenamt vom 15. April 1999 erneut seine Rechtsauffassung dargelegt hatte, teilte das Landeskirchenamt dem Presbyterium durch Schreiben vom 23. April 1999 mit, dass im Hinblick auf § 9 Abs. 2 VwKG eine Vorlage der Angelegenheit an den Beschwerdeausschuss nicht in Betracht komme. Inhaltlich sei erneut darauf hinzuweisen, dass Ausnahmen von der Pflicht zum Bewohnen der Pfarrdienstwohnung nur unter Voraussetzungen zugelassen werden könnten, die im Falle Name 1 jedenfalls nicht gegeben seien.
Die Klägerin hat am 31. Mai 1999 die Verwaltungskammer angerufen und trägt zur Begründung ihres Begehrens unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens unter anderem vor:
Bezüglich ihres Begehrens auf nachträgliche Genehmigung des Umzugs von Pfarrer Name 1 von der Dienstwohnung Z. in das privat gebaute Haus P-Straße sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keinerlei Vorschriften im Zusammenhang mit dem Umzug des Pfarrers von der Dienstwohnung in das privat gebaute Haus verletzt habe. Es sei keinerlei Rechtsgrundlage ersichtlich, die eine Genehmigungspflicht dieses Umzuges begründen könnte. Die Herrn Pfarrer Name 1 einmal zugewiesene Dienstwohnung sei auf Grund der räumlichen Gegebenheiten und der Größe der Familie nicht mehr geeignet gewesen. Deshalb sei ihm gestattet worden, in sein eigenes Haus zu ziehen, wo auch das Pfarramt begründet worden sei.
Eine Weigerung von Pfarrer Name 1, die geeignete Dienstwohnung anzunehmen und zu benutzen, liege nicht vor. Herr Pfarrer Name 1 habe die Dienstwohnung in dem Pfarrhaus Z. zu keinem Zeitpunkt verweigert. Er habe im Gegenteil dort jahrelang trotz der beengten Verhältnisse gewohnt. Ebenso wenig habe er die Benutzung dieser Dienstwohnung verweigert. Ihm sei im Gegenteil von der Kirchengemeinde eine andere Wohnung zugewiesen worden. Die Frage, ob eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden könne, die den örtlichen Verhältnissen und der Anstellung des Pfarrers oder der Pfarrerin entspreche, obliege der Kirchengemeinde und nicht der Kirchenleitung Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass die Verlagerung der Dienstwohnung von Pfarrer Name 1 in das Haus P-Straße der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedürfe, hätte jedenfalls das Landeskirchenamt diese Genehmigung erteilen müssen. Die Nichterteilung der Genehmigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Zum einen habe die Klägerin in ihrem bisherigen Schriftwechsel mit dem Kreissynodalvorstand und dem Landeskirchenamt deutlich gemacht, dass die Pfarrwohnung Z. sowohl im Dienstbereich als auch im Privatbereich nicht mehr den Anforderungen entsprochen habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Pfarrhaus nicht den Richtlinien für Pfarrwohnungen in der aktuellen Fassung entspreche.
Hinsichtlich des Antrages der Klägerin betreffend die Genehmigung des Mietvertrages für das Haus Z. sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 41 VwO Beschlüsse über Vermietungen der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedürften, wenn der Mietvertrag über mehr als 12 Jahre oder mit einer Person abgeschlossen werde, die an der Leitung der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligt sei. Der Mietvertrag laufe weder über mehr als 12 Jahre noch sei er mit einer Person abgeschlossen, die an der Leitung der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligt sei. Die Mieter bekleideten keine kirchlichen Ämter in diesem Sinne. Der Mietvertrag sei ebenfalls nicht über mehr als 12 Jahre abgeschlossen worden. Es sei daher nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Beklagte meine, dass ihre Genehmigung zu der Vermietung erforderlich sei. Um eine Einziehung im Sinne von § 12 PfBVO handele es sich erkennbar nicht. Von einer Einziehung könne nur dann die Rede sein, wenn die Dienstwohnung endgültig nicht mehr als solche zur Verfügung stehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Das Pfarrhaus solle den zukünftigen Pfarrern ohne Weiteres wieder als Pfarrdienstwohnung zur Verfügung stehen.
Einer Genehmigung zur Auszahlung des Dienstwohnungsbetrages durch die Klägerin an Herrn Pfarrer Name 1 bedürfe es nicht, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 PfBVO nicht vorlägen.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Bescheide der Beklagten in die Rechte der Klägerin auf selbständige und eigenverantwortliche Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 7 KO in unzulässiger Weise eingriffen und sie dadurch in ihren Rechten verletzten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird ergänzend auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25. Juni 1999 und vom 21. September 2000 verwiesen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
  1. den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 3. November 1998 sowie den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 aufzuheben;
  2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten,
  1. den Umzug des Pfarrers in dessen Haus P-Straße, G., zu genehmigen;
  2. den Abschluss des Mietvertrages betreffend das Pfarrhaus Z. mit der Familie Name 5 vom 15. Mai 1998 zu genehmigen und
  3. die Auszahlung des Dienstwohnungsbetrages durch die Klägerin an Herrn Pfarrer Name 1 ab dem 2. Juni 1998 zu genehmigen.
Sie beantragt nunmehr,
  1. festzustellen, dass der Umzug des Pfarrers in dessen Haus P-Straße, G. und der Abschluss des Mietvertrages betreffend das Pfarrhaus Z. mit der Familie Name 5 vom 15. Mai 1998 nicht genehmigungspflichtig waren.
  2. die Auszahlung des Dienstwohnungsbetrages durch die Klägerin an Herrn Pfarrer Name 1 ab dem 2. Juni 1998 zu genehmigen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 30.03.1999 zu verpflichten,
  1. den Umzug des Pfarrers in dessen Haus P-Straße, G. zu genehmigen und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO zuzulassen,
  2. den Abschluss des Mietvertrages betreffend das Pfarrhaus Z. mit der Familie Name 5 vom 15. Mai 1998 zu genehmigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt zur Begründung ihres Antrages unter anderem aus: Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte sei weder verpflichtet, den Umzug des Pfarrers Name 1 in das Haus P-Straße in G. zu genehmigen, noch den Abschluss des Mietvertrages betreffend das Pfarrhaus Z. zwischen der Klägerin und der Familie Name 5 vom 15. Mai 1998 zu genehmigen noch die Auszahlung des Dienstwohnungsbetrages durch die Klägerin an Herrn Pfarrer Name 1 ab dem 2. Juni 1998 zu genehmigen.
Der Umzug von Pfarrer Name 1 in das Haus P-Straße, die Vermietung des Pfarrhauses Z. durch die Klägerin sowie die Auszahlung des Dienstwohnungsbetrages unterlägen der Pflicht zur Genehmigung durch die Beklagte. Die Voraussetzungen einer Genehmigung seien bei keinem der aufgeführten Punkte gegeben.
Der Auszug von Pfarrer Name 1 aus der Dienstwohnung Z. hätte der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedurft. Grundlage hierfür sei, dass durch den Auszug des Pfarrers Name 1 aus der Dienstwohnung Z. eine Ausnahme von der in § 9 Abs. 1 Satz 1 PfBVO normierten Regel eintrete, dass Pfarrerinnen und Pfarrern eine Dienstwohnung zugewiesen werde. Für eine solche Ausnahme sehe jedoch § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO das Erfordernis einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt vor, die nicht eingeholt worden sei. § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO sei zumindest für den Zeitraum seit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am 17. Juni 1998 auf den vorliegenden Fall anwendbar. Für den Zeitraum zuvor gelte im Ergebnis nichts anderes, da § 14 Abs. 1 Satz 3 PfBVO alte Fassung für die vorliegende Materie eine parallele Regelung enthalten habe. Dies folge auch aus einem Blick auf die Regelungen in § 47 PfDG und § 8 Abs. 1 AG PfDG. Sei die Einziehung einer Dienstwohnung gemäß § 12 PfBVO an die Zustimmung des Landeskirchenamtes gebunden, sorge § 8 Abs. 1 AG PfDG dafür, dass bei Ausnahmen von § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG die Mitwirkung des Landeskirchenamtes, die im Falle der Einziehung durch § 12 PfBVO normiert sei, nicht durch einen bloßen Presbyteriumsbeschluss unterlaufen werden könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum klägerischen Vortrag ein eigenmächtiger bzw. ein nicht von der Genehmigung des Landeskirchenamtes gedeckter Auszug aus der Pfarrdienstwohnung der Verweigerung der Annahme und Benutzung einer Dienstwohnung gleichzusetzen sei. Das Genehmigungserfordernis folge im vorliegenden Fall darüber hinaus – auch für Pfarrer Name 1 und das Presbyterium erkennbar – aus der Ausgestaltung der Diensteinkommensnachweisung. Diese Diensteinkommensnachweisung enthalte unter Nr. 3 die Bestimmung, dass eine andere Dienstwohnung nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zugewiesen werden könne. Dies müsse erst recht für den Fall gelten, dass eine Dienstwohnung von dem Pfarrer ganz aufgegeben werde.
Auch der Mietvertrag, den die Klägerin mit den Eheleuten Name 5 abgeschlossen habe, hätte der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedurft. Dies folge aus § 41 Abs. 2 VwO. Die Vorschrift sei auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei und in § 1 Nummer 1 des Mietvertrages der Nutzungszweck als „Wohnung“ angegeben sei. Dies führe zu dem erweiterten Kündigungsschutz gemäß § 564 b) BGB , eine Kündigung gegen den Willen des Mieters wäre im vorliegenden Fall praktisch unmöglich. Die Klägerin könnte keinen der in § 564 b) Abs. 2 BGB aufgeführten ausdrücklichen Kündigungsgründe geltend machen. Insbesondere käme hier eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 564 b) Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, weil die Klägerin, eine Kirchengemeinde, keine Nutzung für den dort erwähnten Personenkreis geltend machen könne. Im Übrigen werde das Haus Z. in dem vorliegenden Mietvertragsformular weder als Pfarrhaus noch als Dienstwohnung bezeichnet. Dies führe im Übrigen im Gegensatz zum klägerischen Vortrag dazu, dass das Gebäude Z. zukünftigen Pfarrern bei Widerstreben des Mieters nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne. Das Erfordernis der Genehmigung durch das Landeskirchenamt folge im Hinblick auf die Auszahlung des Dienstwohnungsbetrages nach den dargelegten Ausführungen unproblematisch aus § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO. Sofern sich die Klägerin darüber hinaus in allgemeinen Betrachtungen auf das presbyterial-synodale System der Evangelischen Kirche im Rheinland stütze, seien diese Betrachtungen für die Beurteilung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen unerheblich. Insbesondere werde hier nicht in unzulässiger Weise in die eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben durch die Gemeinde eingegriffen. Wie die Klägerin zutreffend dargelegt habe, erfülle die Kirchengemeinde gemäß Art. 7 KO ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung. Dies bedeute jedoch, dass die eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben durch die Gemeinde ihre Grenzen stets in dieser Ordnung finde. Der Rahmen dieser kirchlichen Ordnung sei nicht nur von der Kirchenordnung als solcher, sondern auch von den Kirchengesetzen und durch andere landessynodale Regelungen geprägt. Die im vorgenannten herangezogenen Normierungen seien somit bei der Ausgestaltung der Autonomie der Gemeinden von diesen stets zu beachten. Dass die genannten Normierungen ihrerseits der presbyterial-synodalen Ordnung und damit der Kirchenordnung im engeren Sinne widersprechen würden, werde von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Das Landeskirchenamt müsse die von der Klägerin beantragten Genehmigungen auch nicht erteilen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine nachträgliche Genehmigung des Umzugs von Pfarrer Name 1 aus der Dienstwohnung Z. in das von ihm privat errichtete Haus P-Straße in G. im Sinne des hier maßgeblichen § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO. Danach sei die Genehmigung des Auszugs aus einer Pfarrdienstwohnung als Ausnahmetatbestand zu der in § 9 Abs. 1 Satz 1 PfBVO normierten Regel ausgestaltet, dass dem Pfarrer eine Dienstwohnung zur Verfügung zugewiesen sei. Bei der Anwendung dieser Vorschrift müssten demnach für die Genehmigung des Auszugs eines Pfarrers aus einer Dienstwohnung erhebliche Gründe geltend gemacht werden. Insofern kämen hier nur gesundheitliche Gründe, der Zustand der Wohnung oder das Fehlen einer Dienstwohnung in Betracht. Voraussetzung sei zudem, im vorliegenden Fall im Übrigen nicht erfüllt, dass das Presbyterium und der Kreissynodalvorstand vorab ein positives Votum zu dem Antrag abgegeben hätten.
Das Landeskirchenamt sei in der Vergangenheit auch nicht von diesen Vorgaben abgewichen. Die von der Klägerin genannten Gegenbeispiele beträfen jeweils andere Fallkonstellationen. Auch der Zustand der Dienstwohnung Z. komme hier nicht als Begründung für eine Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO in Betracht. Dafür sprächen auch nicht die größtenteils geringfügigen Abweichungen in den Maßen der Dienstwohnung Z. gegenüber den Richtlinien für Pfarrwohnungen vom 3. März 1994. Hierbei sei darauf verwiesen, dass es sich bei den von der Klägerin benannten Maßen lediglich um Soll-Vorschriften handele. Ausdrücklich sei in den Richtlinien für Pfarrwohnungen zudem dargelegt, dass ein Anspruch, vorhandene Dienstwohnungen diesen Richtlinien anzupassen, nicht bestehe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin in Beachtung der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 PfBVO vorrangig um den Ausbau der vorhandenen Pfarrdienstwohnung bzw. um die Bereitstellung einer geeigneten Ersatzwohnung hätte bemühen müssen.
Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO, der Grundlage für die Genehmigung einer Ausnahme von der Vorschrift, eine Pfarrdienstwohnung zu benutzen, sein könnte, sei nicht gegeben. Das Landeskirchenamt müsse eine solche Ausnahmegenehmigung demnach auch nicht erteilen.
Die Beklagte müsse auch eine Genehmigung der Vermietung der Dienstwohnung Z. gemäß § 41 Abs. 2 VwO nicht erteilen. Würde das Landeskirchenamt eine solche Genehmigung erteilen, würde es damit einen Zustand herbeiführen, der faktisch auf eine Einziehung dieser Dienstwohnung im Sinne von § 12 PfBVO hinausliefe. Dafür bestehe jedoch im Hinblick auf die Pfarrdienstwohnung Z. kein Anlass. Daraus ergebe sich jedoch, dass Pfarrer Name 1 für den Zeitraum vom 2. Juni – 14. Juni 1998 kein Ortszuschlag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 PfBVO alte Fassung auszuzahlen gewesen sei bzw. das Grundgehalt für den Zeitraum seit dem 14. Juni 1998 um den Dienstwohnungsbetrag zu reduzieren gewesen sei und noch sei. Die Beklagte sei folglich rechtlich daran gehindert, der Klägerin die Auszahlung dieser Beträge zu genehmigen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im Einzelnen wird ergänzend auf deren Schriftsätze vom 20. August 1999 und vom 11. Oktober 2000 Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) zur Entscheidung über das vorliegende Verfahren berufen. Es handelt sich um eine Streitigkeit über die Entscheidung des Landeskirchenamtes aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht gegenüber Kirchengemeinden, die gemäß Artikel 192 Abs. 3 f) Kirchenordnung (KO) Aufgabe der Kirchenleitung ist und gemäß Artikel 204 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 KO in Verbindung mit § 3 a) der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 8. Januar 1997 vom Landeskirchenamt im Auftrag der Kirchenleitung wahrgenommen wird.
Die Klage hat weder mit den Anträgen zu 1) und 2) noch mit den hilfsweise geltend gemachten Anträgen zu a) und b) Erfolg.
Die unter Ziffer 1, erste Alternative erhobene negative Feststellungsklage betreffend die Frage der Genehmigungspflicht des Umzuges von Pfarrer Name 1 in das Haus P-Straße begegnet unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlich geltenden Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. §§ 71 VwGG, 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - ) deshalb keinen Bedenken, weil sie der – für das verfolgte Rechtsschutzziel und die daraus folgende Antragsformulierung maßgeblichen – Rechtsauffassung der Klägerin Rechnung trägt, die den Umzug von Pfarrer Name 1 nicht für genehmigungspflichtig hält. Ein Verweis auf die grundsätzliche Vorrangigkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage, hier in Gestalt eines Antrages auf Verpflichtung der Beklagten, den Umzug von Pfarrer Name 1 zu genehmigen, würde demgegenüber gerade diese Rechtsauffassung der Klägerin außer Acht lassen und daher ihrem in der Hauptsache verfolgten Klagebegehren widersprechen.
Es kann offen bleiben, ob für den Antrag zu 1), erste Alternative ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 21 Abs. 2 VwGG als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses besteht, oder ob ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Inanspruchnahme insoweit deshalb zu verneinen ist, weil die Beklagte in dem Schreiben des Landeskirchenamtes an die Klägerin vom 3. November 1998 deutlich gemacht hat, dass die Klägerin den Umzug von Pfarrer Name 1 in das Haus P-Straße nicht rückgängig zu machen habe, die Beklagte die geschaffenen Fakten insoweit also dauerhaft hinnehmen will.
Die erhobene Feststellungsklage ist aber jedenfalls unbegründet.
Der Umzug von Pfarrer Name 1 aus dem Haus Z. in das Haus Panz-weilerstraße 38 in G. ist genehmigungspflichtig; er hätte mithin nicht ohne Genehmigung durch die Beklagte erfolgen dürfen.
Bei seinem Amtsantritt ist Herrn Pfarrer Name 1 das Haus Z. von der Klägerin als Anstellungskörperschaft als Dienstwohnung zugewiesen worden.
Damit hat die Klägerin den Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung (PfBVO) und 47 Abs. 2 Satz 1 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) Rechnung getragen, wonach Pfarrerinnen und Pfarrern in der Regel von der Anstellungskörperschaft eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird.
Aus § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG ergibt sich, dass Pfarrerinnen und Pfarrer nicht berechtigt sind, die Annahme und die Benutzung einer geeigneten Dienstwohnung zu verweigern, es sei denn, das Landeskirchenamt hat gemäß § 47 Abs. 2 Satz 4 PfDG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz (AG PfDG) eine Ausnahme von § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG zugelassen. Ferner regelt § 12 PfBVO in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (im Folgenden PfBVO 1999) bzw. § 9 Abs. 3 PfBVO in der ab 1. Januar 2000 gültigen Fassung (im Folgenden PfBVO 2000), dass die Einziehung einer Dienstwohnung (nur) mit Zustimmung des Landeskirchenamtes zulässig ist. § 9 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz PfBVO 1999 knüpft an die Nichtnutzung einer einem Pfarrer zugewiesenen Dienstwohnung darüber hinaus besoldungsrechtliche Folgen, wenn das Landeskirchenamt nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz PfBVO 1999 eine entsprechende Ausnahme zugelassen hat. Ähnliche Regelungen enthalten § 9 Abs. 2 Satz 1 PfBVO 2000 und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (PfDWV) vom 28. Oktober/16. Dezember 1999.
Bereits aus den genannten Normen folgt insoweit, dass eine einmal zugewiesene Dienstwohnung nicht ohne zustimmende Mitwirkung des Landeskirchenamtes einem anderen Nutzungszweck zugeführt werden soll. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass die für die Zuweisung einer Dienstwohnung zuständige Gemeinde – hier die Klägerin – an dieser Entscheidung festgehalten werden soll, solange das Landeskirchenamt keiner anderen Lösung zustimmt, die unter anderem auch die im kirchlichen Interesse liegende Regelung der Frage beinhalten muss, wo sich bei Verlassen einer einmal zugewiesenen Dienstwohnung in Zukunft der Amtsbereich des Pfarrers befinden soll, der nach A., 1., Satz 3 der am 1. April 1994 in Kraft getretenen
Richtlinien für Pfarrwohnungen vom 4. März 1994 (Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland Nr. 3 vom 18. März 1994) der Dienstwohnung in der Regel unmittelbar zugeordnet ist.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Diensteinkommensnachweisung für Pfarrer Name 1 vom 8. April 1991 ausdrücklich, dass eine andere Dienstwohnung nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zugewiesen werden kann. Mit dieser Diensteinkommensnachweisung hat unter anderem die Klägerin auch anerkannt, dass die Aufgabe der Herrn Pfarrer Name 1 zugewiesenen Dienstwohnung Z. an die Genehmigung des Landeskirchenamtes der Beklagten gebunden ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin entfallen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG vorliegend auch nicht deshalb, weil Pfarrer Name 1 die ihm bei seinem Amtsantritt zugewiesene Dienstwohnung zunächst im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG angenommen und benutzt hat. § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG ist nach seinem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des Inhalts der in denselben Zusammenhang gehörigen Vorschriften der §§ 12 PfBVO und 9 Abs. 2 Satz 2 PfBVO 1999 bzw. 9 Abs. 3 PfBVO 2000 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift sich nicht nur auf die erstmalige Annahme und Benutzung einer zugewiesenen Dienstwohnung bezieht, sondern auch die Pflicht zu deren weiteren Benutzung umfasst, solange keine andere Regelung mit Zustimmung des Landeskirchenamtes der Beklagten getroffen wird.
Die Herrn Pfarrer Name 1 zugewiesene Dienstwohnung war und ist auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG geeignet.
Das Vorbringen der Klägerin, das Pfarrhaus Z. sei nach den heutigen familiären Verhältnissen von Pfarrer Name 1 und im Hinblick auf die Richtlinien für Pfarrwohnungen nicht (mehr) geeignet gewesen, so dass bereits deshalb ein Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG nicht in Betracht komme, geht fehl. Die Richtlinien für Pfarrwohnungen bestimmen selbst bereits, dass kein Anspruch darauf besteht, vorhandene Dienstwohnungen den Richtlinien anzupassen. Vielmehr enthalten die Richtlinien hinsichtlich der Angaben zu den jeweiligen Raumgrößen Soll-Vorschriften, die einen – wenn auch begrenzten – Spielraum vermitteln, und stellen Empfehlungen auf, die in erster Linie bei neu zu erstellenden Dienstwohnungen berücksichtigt werden sollen. Die von der Klägerin aufgezählten Abweichungen des Pfarrhauses Z. von den Richtlinien sind zum Teil geringfügig und werden zu einem anderen Teil durch nach den Richtlinien nicht erforderliche Raumgrößen kompensiert. Im Übrigen bezieht sich ein Teil der von der Klägerin geschilderten Beschwernisse bei der Nutzung des Pfarrhauses Z. ohnehin nicht auf die Pfarrhausrichtlinien. Die Situation von Pfarrer Name 1 unterscheidet sich daher wesentlich von der von der Beklagten erwähnten Situation einer Pfarrerin in Koblenz, die unter anderem auf Grund der baulichen Situation des Pfarrhauses ihr Wohnzimmer für seelsorgerliche und andere dienstliche Gespräche nutzen musste.
Der Auszug von Pfarrer Name 1 aus dem ihm zugewiesenen Pfarrhaus Z. in das Haus P-Straße, das Privateigentum von Pfarrer Name 1 ist, unterliegt nach dem oben dargelegten der Genehmigungspflicht durch das Landeskirchenamt der Beklagten mit der Folge, dass die insoweit erhobene negative Feststellungsklage abzuweisen ist.
Auch das unter Ziffer 1 geltend gemachte Begehren festzustellen, dass der Abschluss des Mietvertrages betreffend das Pfarrhaus Z. mit dem Ehepaar Name 5 nicht der Genehmigung durch die Beklagte bedurfte, kann keinen Erfolg haben.
Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Klage auf die Erwägungen Bezug genommen, die im Rahmen der Prüfung des Hauptantrages zu 1., erste Alternative, angestellt wurden.
Die Entscheidung der Klägerin über die Vermietung des Hauses Z. an Dritte – hier das Ehepaar Name 5 – zu Wohnzwecken bedurfte der Genehmigung durch die Beklagte.
Wie bereits im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 1, erste Alternative, geltend gemachten Begehren dargelegt, soll nach dem Inhalt der insoweit einschlägigen kirchengesetzlichen Regelungen bei einer einmal zugewiesenen Dienstwohnung eine Änderung der damit einhergehenden Situation nicht ohne Genehmigung der Beklagten erfolgen.
Daher bedurfte diese Entscheidung, die – als zweiter Teil eines Gesamtvorgangs – ebenso wie der Auszug von Pfarrer Name 1 aus der Dienstwohnung Z. nach den eigenen Angaben der Klägerin unter anderem dazu dienen sollte, der Klägerin neue Einnahmen zu erschließen und sie von zusätzlichen Bauunterhaltungsmaßnahmen freizustellen, bereits deshalb der zustimmenden Mitwirkung des Landeskirchenamtes der Beklagten, weil durch die Vermietung des Hauses Z. auf unbestimmte Zeit an Dritte zu Wohnzwecken – ohne Hinweis auf die Eigenschaft des Hauses als Pfarrhaus – dieses Haus einer Nutzung als Dienstwohnung für einen Pfarrer auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Durch die unbefristete Vermietung des Hauses an Dritte hat sich die Klägerin der Möglichkeit begeben, bei einem – jederzeit möglichen und von der Klägerin nicht zu beeinflussenden – Weggang des derzeitigen Pfarrstelleninhabers auf das Haus Z. wieder zugreifen zu können und es gegebenenfalls dem Amtsnachfolger wieder als Dienstwohnung zur Verfügung stellen und den Sitz der Gemeindeverwaltung wieder in diesem Haus begründen zu können.
Durch ihr Verhalten hat die Klägerin einen Zustand geschaffen, der faktisch auf eine Einziehung dieser Dienstwohnung im Sinne des § 12 PfBVO 1999 bzw. § 9 Abs. 3 PfBVO 2000 und damit auf eine Umgehung dieser Vorschriften hinausläuft, die ausdrücklich normieren, dass die Einziehung einer Dienstwohnung (nur) mit Zustimmung des Landeskirchenamtes zulässig ist.
Abgesehen davon ergibt sich eine Genehmigungspflicht der Vermietung des Hauses Z. an Dritte zu Wohnzwecken aus § 41 Abs. 2 der auf der Grundlage von Art. 216 Abs. 3 KO erlassenen Verwaltungsordnung (VwO), wonach Beschlüsse über Vermietungen unter anderem dann der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedürfen, wenn der Mietvertrag über mehr als zwölf Jahre abgeschlossen wird.
Der Abschluss eines Mietvertrages auf unbestimmte Zeit stellt einen Unterfall eines Beschlusses betreffend einen über mehr als zwölf Jahre abgeschlossenen Mietvertrag dar, weil bei einer solchen Vertragsgestaltung – unterstellt, die Mieter erfüllen ihre Pflichten aus dem Mietvertrag ihrerseits – die Klägerin als Vermieterin das Verbleiben der Mieter in dem vermieteten Haus über mehr als zwölf Jahre nicht verhindern kann.
Eine Kündigung des geschlossenen Mietvertrages über Wohnraum wegen Eigenbedarfs im Sinne des § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kommt entgegen der Auffassung der Klägerin deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, bei der § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht einschlägig ist.
Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage 2000, § 564 b Randnummer 45.
Der Hauptantrag zu 2) hat keinen Erfolg.
Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich bei dem Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 insoweit tatsächlich um eine – nicht abhelfende – Widerspruchsentscheidung handelt. Jedenfalls muss der Klägerin in Anbetracht der dem Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung die Möglichkeit eingeräumt werden, unmittelbar Klage zu erheben.
Ob die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit richtig ist, als sie von einer 6-Monats-Frist für die Klageerhebung ab Einlegung des Widerspruchs ausgeht, obwohl § 9 Abs. 2 des Verwaltungskammergesetzes (VwKG) bereits mit Wirkung vom 24. März 1999 die Frist zur Klageerhebung auf acht Monate ab Widerspruchseinlegung festlegt, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, weil die Klägerin die 6-Monats-Frist für die Klageerhebung ab Widerspruchseinlegung durch Schreiben vom 30. November 1998 (bei dem Landeskirchenamt eingegangen am 8. Dezember 1998) eingehalten hat.
Schließlich bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin insoweit im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG klagebefugt ist.
Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Genehmigung der Auszahlung des Dienstwohnungsbetrages an Herrn Pfarrer Name 1 ab 2. Juni 1998.
Die Ablehnung der Beklagten gemäß Bescheiden des Landeskirchenamtes vom 3. November 1998 und vom 30. März 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird insoweit zunächst gemäß §§ 71 VwGG, 117 Abs. 5 VwGO auf die Erwägungen des Landeskirchenamtes in seinem Bescheid vom 30. März 1999 Bezug genommen.
Ergänzend zu den weiteren Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 20. August 1999 und zu den obigen Darlegungen betreffend den Antrag zu 1. wird darauf hingewiesen, dass allein durch die Gestattung des Umzugs von Pfarrer Name 1 in das von ihm erbaute Privathaus durch die Klägerin die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz PfBVO 1999 nicht entfallen sind. Unstreitig ist das Haus Z. Pfarrer Name 1 bei seinem Amtsantritt von der Klägerin als Dienstwohnung zugewiesen worden. Aus der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO 1999 und aus § 12 PfBVO 1999 bzw. § 9 Abs. 3 PfBVO 2000 folgt insoweit, dass jede Veränderung in der Nutzung einer einmal zugewiesenen Dienstwohnung an die Zustimmung der Beklagten gebunden sein soll. Eine entsprechende Ausnahme gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO 1999 bzw. § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2 PfDWV, die Voraussetzung für das von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2). verfolgte Ziel ist, die in § 9 Abs. 2 Satz 1 PfBVO 1999 geregelten Folgen der Verminderung der Dienstbezüge um den Dienstwohnungsbetrag bzw. der in § 7 Abs. 1 PfDWV geregelten Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge nicht eintreten zu lassen, hat die Beklagte weder im Vorfeld des Umzugs von Pfarrer Name 1 noch im Verlauf des Klageverfahrens erteilt.
Sie ist zur Erteilung einer solchen Ausnahme bzw. zur Genehmigung der Auszahlung des Dienstwohnungsbetrages an Herrn Pfarrer Name 1 bzw. der Nichtanrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge auch nicht verpflichtet. Vielmehr steht dies im Ermessen der Beklagten, das die Verwaltungskammer gemäß § 46 VwGG nur eingeschränkt überprüfen kann.
§ 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO 1999 bzw. § 3 Abs. 3 Satz 2 PfDWV stellt – anders als der (für die Klägerin inhaltlich allerdings ohnehin nicht günstigere) § 14 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz PfBVO in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, wo normiert war, dass das Landeskirchenamt in Fällen von besonderem kirchlichen Interesse Ausnahmen zulassen konnte – selbst keine Kriterien auf, bei deren Vorliegen eine Ausnahme zugelassen werden kann. Die Beklagte überträgt insoweit den in § 8 Abs. 1 AG PfDG für Ausnahmen von § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG genannten Maßstab auf den vorliegenden Fall und stellt das Vorliegen eines besonders begründeten Einzelfalles in Abrede.
Es kann offen bleiben, ob der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 bereits hinreichende Ermessenserwägungen enthält. Die Beklagte hat jedenfalls im Laufe des Verfahrens vor der Verwaltungskammer in gemäß §§ 71 VwGG, 114 Satz 2 VwGO rechtlich zulässiger Weise ihre Ermessenserwägungen ergänzt. Sie hat insbesondere dargelegt, dass den Fällen, in denen das Landeskirchenamt eine Ausnahme von § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO 1999 bzw. § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG zugelassen hat, andere Sachverhalte zu Grunde lagen, so dass ein sachlicher Grund für eine insoweit unterschiedliche Sachbehandlung vorliegt.
Ferner hat sie – wie bereits im Zusammenhang mit dem Antrag zu Ziffer 1 ausgeführt – darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Gebäude Z. um eine geeignete Dienstwohnung handelt und dass die von der Beklagten für die Zulassung einer Ausnahme entwickelten Kriterien, die im Rahmen des Ermessens Bedeutung erlangen können und die inhaltlich keinen Bedenken begegnen, nicht erfüllt sind. Schließlich ist ermessensfehlerfrei darauf abgehoben worden, dass die in diesem Zusammenhang ergangenen Beschlüsse der Landessynode zu keiner Änderung des geltenden Rechts und die in die Überlegungen der Landessynode eingeflossenen Gesichtspunkte nicht zu einer Einschränkung des Ermessens bei der Abwägung der für und gegen die Zulassung einer Ausnahme sprechenden Erwägungen geführt haben.
Auch die hilfsweise geltend gemachten Begehren der Klägerin haben keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob diese mangels Durchführung des gemäß § 22 VwGG grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens – der Widerspruch der Klägerin gemäß Schreiben vom 30. November 1998 beschränkte sich auf die einstweilige Versagung des Ortszuschlages an Pfarrer Name 1 gemäß Bescheid des Landeskirchenamtes vom 3. November 1998 – bereits unzulässig sind oder ob sie im Hinblick darauf als zulässig angesehen werden können, dass es sich um gemäß § 23 VwGG mögliche Untätigkeitsklagen handelt, weil über den Antrag der Klägerin vom 5. Oktober 1998 insoweit zumindest nicht ausdrücklich entschieden wurde, bzw. ob eine Klagemöglichkeit bezüglich der mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Klagebegehren auf Grund des Inhalts und der Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid des Landeskirchenamtes vom 30. März 1999 eröffnet ist.
Ferner kann dahinstehen, ob die Klägerin als Anstellungskörperschaft im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG überhaupt Rechte aus dieser Norm herleiten oder ob nicht nur der jeweilige Amtsinhaber diese geltend machen kann.
Die Anträge zu a) und b) haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die Beklagte hat die Genehmigung des Umzugs von Pfarrer Name 1 in das Haus P-Straße sowie die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO 1999 bzw. § 3 Abs 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 PfDWV ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Ergänzend zu den Ausführungen im Rahmen des Antrags zu 1. wird insoweit ausgeführt:
Wie sich aus § 8 Abs. 1 AG PfDG ergibt, kommt die Zulassung einer Ausnahme von § 47 Abs. 2 Satz 2 PfDG nur in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht. Die von der Beklagten in zulässiger Weise angestellten Ermessenserwägungen begegnen insgesamt keinen Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte das Vorliegen eines solchen Falles mit der Überlegung verneint, dass gesundheitliche Gründe der weiteren Nutzung des Hauses Z. als Dienstwohnung nicht entgegenstünden und das Haus Z. nach wie vor als Dienstwohnung geeignet sei. Hinzu kommt vorliegend, dass es sich nicht um den Auszug eines Pfarrers aus einer zugewiesenen Dienstwohnung in eine andere – der Gemeinde gehörige oder von ihr angemietete – Dienstwohnung handelt, sondern um den Umzug in ein dem Pfarrstelleninhaber gehöriges Privathaus, bezüglich dessen der Klägerin hinsichtlich des Amtsbereichs und bezüglich der in dieses Haus verlagerten Gemeindeverwaltung keine dauerhaft gesicherten Einflussmöglichkeiten zustehen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Überlegungen der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft, dass finanzielle Vorteile für die Klägerin als Anstellungskörperschaft nicht geeignet sind, zur Bejahung eines besonders begründeten Einzelfalles zu führen.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und in Anbetracht des Umstandes, dass den Fällen, in denen die Beklagte eine Genehmigung erteilt bzw. eine Ausnahme von § 9 Abs. 2 Satz 2 , 1. Halbsatz PfBVO 1999 zugelassen hat, andere Sachverhalte - wie sie ausreichend dargelegt hat - zu Grunde lagen, die eine von der Handhabung im vorliegenden Fall abweichende Entscheidung rechtfertigen, begegnet die Versagung einer Genehmigung des Umzugs von Pfarrer Name 1 in dessen Haus P-Straße in G. bzw. die Ablehnung der Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PfBVO 1999 insgesamt keinen Bedenken.
Auch die Versagung der Genehmigung des Abschlusses des Mietvertrages betreffend das Haus Z. mit der Familie Name 5 ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
Im Hinblick auf die lang andauernden und zum Teil von der Klägerin nicht rückgängig zu machenden Wirkungen einer langfristigen Vermietung des Hauses Z. zu Wohnzwecken an Dritte wird der Klägerin – wie sich aus den Darlegungen zu dem Antrag zu 1 ergibt, auf die verwiesen wird – die Möglichkeit genommen, dieses Haus im Falle des jederzeit möglichen erneuten Bedarfs wieder zu gemeindlichen Zwecken nutzen zu können.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachwidrig und hält sich in den Grenzen zulässiger Ermessensausübung, wenn die Beklagte die Genehmigung für den Abschluss des Mietvertrages versagt.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache nicht die für die Berufungszulassung gemäß § 3 Abs. 2 VwKG erforderliche grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.