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Kirchengesetz
über die Erstattung von Kirchenlohnsteuer in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 12. Januar 1983

(KABl. S. 39)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Zwischen den Kirchengemeinden (den Verbänden) im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Kirchenlohnsteuer in den Fällen zu erstatten, in denen der Sitz der Betriebsstätte des Lohnsteuerpflichtigen außerhalb der Kirchengemeinde (des Verbandes) seines Wohnsitzes liegt, jedoch im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 2

Die Abwicklung der wechselseitigen Erstattungsansprüche der Kirchengemeinden (der Verbände) wird der Gemeinsamen Verrechnungsstelle übertragen.
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§ 3

Für die Gemeinsame Verrechnungsstelle gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Gemeinsamen Verrechnungsstelle für das zwischenkirchliche Verrechnungsverfahren vom 7. Januar 1977 (KABl. S. 29)1# entsprechend.
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§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.2#
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§ 5

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 505.
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2 ↑ Siehe die Verordnung über die Erstattung von Kirchenlohnsteuer (Nr. 508).