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Geltungszeitraum von: 01.04.2010

Geltungszeitraum bis: 15.09.2013

Ergänzende pastorale Dienste auf Honorarbasis
– Richtlinien –

Vom 27. November 2009

(KABl. 2010 S. 76)

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I. Grundlegende Regelungen

  1. Bei den ergänzenden pastoralen Diensten handelt es sich nicht um pfarramtlichen Dienst. Pfarramtliche Rechte werden nicht übertragen. Die ergänzenden Dienste können vakante Pfarrstellen weder vertreten noch deren Wiederbesetzung aufschieben noch diese ersetzen.
    Für den pfarramtlichen Dienst gilt weiterhin die Rundverfügung des Landeskirchenamtes Pfarramtlicher Dienst als "selbständige Tätigkeit" vom 11. November 1999 und der geänderten Fassung vom 27. November 2009.
  2. Grundsätzlich haben alle Pastorinnen und Pastoren, die in keinem Dienstverhältnis zur Landeskirche, einem Kirchenkreis, einem Gemeindeverband oder einer Kirchengemeinde (Pfarrdienstverhältnis, Angestelltenverhältnis) stehen, die Möglichkeit, ergänzende pastorale Dienste anzubieten.
  3. Der ehrenamtliche Dienst in der Gemeinde oder dem Kirchenkreis, die oder der eine Pastorin oder einen Pastor durch Presbyteriumsbeschluss in den Verkündigungsdienst eingebunden hat, bleibt zum Erhalt der Ordinationsrechte weiterhin erforderlich. Dienste auf Honorarbasis gehen über diese ehrenamtlichen Dienste hinaus und sind nur außerhalb der eigenen einbindenden Gemeinde möglich.
  4. Die anzubietenden Dienste können sich nur auf einzelne Dienste, Veranstaltungen und Projekte beziehen. Der Umfang der einzelnen Dienste muss so bemessen sein, dass kein Angestelltenverhältnis begründet wird. Regelmäßige und weisungsabhängige Dienste in der gleichen Gemeinde (Kirchenkreis, Verband, Einrichtung) müssen demgegenüber über einen Arbeitsvertrag abgewickelt werden.
  5. Der Vermittlung von Personen und Diensten steht unter www.ekir.de/pastorale-dienste ein Internetportal zur Verfügung.
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II. Ausführungsbestimmungen

  1. Der Einsatz der Personen erfolgt durch das jeweilige Leitungsorgan (Presbyterium, Verbandsvorstand, KSV etc.) im Einvernehmen mit der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten.
  2. Es ist ein Honorarvertrag zu schließen zwischen der Körperschaft (Gemeinde, Verband, Kirchenkreis, Einrichtung) und der Pastorin oder dem Pastor. Es wird empfohlen, den Mustervertrag auf www.ekir.de/pastorale-dienste zu verwenden und die Vergütung an den vorliegenden Honorarrichtlinien (s. III) zu orientieren. Die Verordnung über die Vertretungskosten für Theologinnen und Theologen (VKVO vom 1. Dezember 2000) gilt für die ergänzenden pastorale Dienste nicht.
  3. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen den Vertragspartnern.
  4. Für Amtshandlungen ist das Dimissoriale der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers (Pfarramt) erforderlich.
  5. Honorarzahlung und Erstattung von Material- und Fahrkosten erfolgen direkt durch die auftraggebende Ebene (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Verband, Einrichtung).
  6. Die Honorare müssen von den jeweiligen Pastorinnen und Pastoren selbst versteuert werden.
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III. Honorarempfehlungen

Gottesdienst inkl. vollständiger Vorbereitungszeit
220,-
Einzelne Amtshandlung inkl. Vorbereitungsgespräch
160,-
Unterrichtsstunde (45 min.) inkl. Vorbereitung
60,-
Vorträge, Bibelarbeiten u.Ä.
100,-
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IV. Inkrafttreten

Die Richtlinien treten zum 1. April 2010 in Kraft.