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Entscheidungen des Schlichtungsausschusses

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Der Schlichtungsausschuss hat folgende Leitsätze aufgestellt, die wir hiermit bekannt geben. Der vollständige Wortlaut der Schiedssprüche kann bei der Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses, 40476 Düsseldorf, Hans-Böckler-Straße 7 (Landeskirchenamt), eingesehen werden.
Leitsätze (zum Schiedsspruch 2/1973)1#
  1. Die Wochenfrist für die Anfechtung der Wahl einer Mitarbeitervertretung ist gewahrt, wenn die Anfechtungsschrift am letzten Tag der Frist ordnungsgemäß zur Post aufgegeben wird.
  2. Haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter im Sinne des MVG2# sind nur Arbeitnehmer, diese jedoch ohne Rücksicht darauf, ob sie voll- oder teilzeitbeschäftigt sind.3#
  3. Der Schlichtungsausschuss entscheidet nach billigem Ermessen, ob bei einer fehlerhaften Wahl die Mitarbeitervertretung aufzulösen ist oder bis zu einer vorzeitigen Neuwahl im Amt bleibt.
Leitsätze (zum Schiedsspruch 3/1973)4#
  1. … (gleichlautend mit Leitsatz 1-2/1973)
  2. Die Vorschriften der Wahlordnung sind zwingend. Von ihnen kann durch Beschlüsse der Versammlung auch dann nicht abgewichen werden, wenn die Wahlordnung auslegungsbedürftig ist.
  3. Auch der Versammlungsleiter im vereinfachten Wahlverfahren muss Mitarbeiter im Sinne des § 3 MVG der jeweiligen Dienststelle sein, also wie der Wahlausschuss, an dessen Stelle er tritt, aus der Mitte der Mitarbeiterversammlung gewählt werden.
  4. … (gleichlautend mit Leitsatz 3-2/1973)
Leitsätze (zum Schiedsspruch 1/1974)
  1. Die Anfechtung einer Wahl zur Mitarbeitervertretung mit der Rüge des fehlenden Wahlrechts oder des Mangels der Wählbarkeit ist unabhängig davon zulässig, ob die gleiche Rüge vor der Wahl gegenüber dem Wahlausschuss erhoben worden ist.
  2. Ist ein Mitarbeiter als leitender Mitarbeiter nicht als Mitarbeitervertreter wählbar, so gilt das Gleiche für seinen ständigen Vertreter.
Leitsätze (zur Erstattung der Kosten für einen Rechtsbeistand nach § 27 Abs. 2 MVG und § 6 SchlO5#)6#
  1. Eine Kostenerstattung für einen Rechtsbeistand kann nicht erfolgen, wenn das Verfahren nach § 34 MVG noch nicht endgültig abgeschlossen ist, es sei denn, die Dienststellenleitung hätte ihrerseits bereits einen Rechtsbeistand hinzugezogen.
  2. Eine Kostenerstattung für einen Rechtsbeistand kann nicht erfolgen, wenn die Mitarbeitervertretung nach Abschluss des Verfahrens nach § 34 MVG ohne vorherige Beratung durch das Landeskirchenamt bzw. das Diakonische Werk einen Rechtsbeistand hinzugezogen hat.
  3. Nach Anrufung des Schlichtungsausschusses ist eine Kostenerstattung für einen Rechtsbeistand nur dann als notwendig zu erachten, wenn nach strengen objektiven Kriterien es als erforderlich angesehen werden muss, dass die Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeitervertretung nach Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten der Rechtsberatung ohne Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes gefährdet ist und die Sache nicht offensichtlich aussichtlos ist.
Schiedsspruch vom 13. Mai 1986 – GSA 14/1985 –7#
Das Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG) geht davon aus, dass der kirchliche Dienst in allen Dienststellen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordert. Das Kirchengesetz bestimmt deshalb in § 29 Abs. 3, dass in strittigen Fragen eine Einigung durch Aussprache zu erstreben ist. Der Schlichtungsausschuss kann nach § 34 Abs. 4 MVG erst dann angerufen werden, wenn keine Einigung im Sinne des § 29 Abs. 3 MVG zustande gekommen ist. Der Gemeinsame Schlichtungsausschuss hat in einem Schiedsspruch vom 13. Mai 1986 – GSA 14/1985 – festgestellt, dass die Durchführung des vorbezeichneten Einigungsgespräches eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung des Schlichtungsausschusses ist.

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1 ↑ Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 8. April 1974 (KABl. S. 117).
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2 ↑ Nr. 620.
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3 ↑ Amtliche Anmerkung: Der Begriff „Arbeitnehmer“ im Schiedsspruch ist im Sinn des Steuerrechts gebraucht, umfasst also alle lohnsteuerpflichtigen (Beamte, Angestellte, Arbeiter usw. einschließlich der entsprechend zur Ausbildung beschäftigten) Personen.
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4 ↑ Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 29. Juli 1974 (KABl. S. 180).
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5 ↑ Nr. 622.
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6 ↑ Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 12. Dezember 1985 (KABl. 1986 S. 3). Siehe hierzu auch die Bekanntmachung des Landeskirchenamtes über die Kosten der Schlichtungsverfahren im Mitarbeitervertretungsrecht vom 27. April 1976 (KABl. S. 116). Danach trägt gemäß § 11 der Schlichtungsordnung (Nr. 622) die Landeskirche die entstehenden Gerichtskosten; die Kosten für Beistände nach § 8 der Schlichtungsordnung tragen die sie in Anspruch nehmenden Personen selbst, die Reisekosten der beteiligten Parteien die Dienststellen.
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7 ↑ Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 30. Dezember 1986 (KABl. 1987 S. 27).