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Empfehlungen
der Landessynode im Bereich sozialer Abwägungen in Personalangelegenheiten

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 22. Februar 1988

(KABl. S. 29)

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Vor dem Hintergrund einer langanhaltenden Massenarbeitslosigkeit ruft die Landessynode alle Leitungsorgane, Dienststellenleitungen und Mitarbeitervertretungen auf, im Rahmen ihrer Zuständigkeit stärker als bisher folgende soziale Gesichtspunkte zu beachten:
  1. Bei der Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern und bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll bei gleicher Qualifikation denen der Vorzug gegeben werden, die aufgrund ihres Lebensalters, der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, der Möglichkeit anderweitiger Arbeitsvermittlung, des Einkommens ihrer Familie gegenüber anderen Bewerbern / Bewerberinnen als sozial schwächer anzusehen sind.
  2. Die Weiterbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung von Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Erreichen der für den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze kann grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn trotz eingehender Suche geeignete Bewerber / Bewerberinnen nicht gefunden werden können. Sie sind auf höchstens ein Jahr zu befristen.
  3. Den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird aufgrund der Situation am Arbeitsplatz empfohlen, von den Möglichkeiten der vorzeitigen Zurruhesetzung Gebrauch zu machen (Vorruhestand, flexible Altersgrenze, vorzeitige Pensionierung, besondere Altersgrenzen für Frauen und Schwerbehinderte). Dabei ist im Einzelfall die soziale Situation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Dienststellenleitungen werden aufgefordert, entsprechende Anträge soweit als möglich positiv zu entscheiden.
  4. Den Dienststellenleitungen wird empfohlen, bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten strengere Maßstäbe anzulegen. So sollen alle genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten dann versagt werden, wenn erhebliche Belange des Arbeitsmarktes der Genehmigung entgegenstehen. Dies kann z. B. bei der Genehmigung von nebenamtlichem Religionsunterricht und bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten als Nebentätigkeit im diakonischen Bereich der Fall sein. In die Entscheidung über die Versagung der Nebentätigkeit sind die Mitarbeitervertretungen und die sonstigen Beteiligten einzubeziehen.
  5. Regelmäßige wiederkehrende Überstunden sollen zugunsten der Schaffung neuer Arbeitsplätze abgebaut werden. Die Dienststellenleitungen werden aufgefordert, solche Maßnahmen einzuleiten, auch dann, wenn nur Teilzeitarbeitsplätze geschaffen werden können.