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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:24.08.1998
Aktenzeichen:VK 09/1998
Rechtsgrundlage:§ 18 Abs. 1 Satz 1 Pfarrbesoldungs- und -Versorgungsordnung (PfBVO) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 UrlGG, §§ 2-22 PfBVO; § 31 Abs. 1 Satz 1 PfBVO, §§ 23-38 PfBVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Urlaubsgeld, Wartestand
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Leitsatz:

Pfarrer im Wartestand stehen nicht in einem Dienstverhältnis mit Besoldung im Sinne der §§ 2-22 PfBVO, ihnen steht eine Versorgung nach §§ 23-38 PfBVO zu, somit steht ihnen kein Urlaubsgeld nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 UrlGG zu.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger ist Pfarrer bei der Beklagten. Er befindet sich seit dem 1. August 1995 im Wartestand. Daraufhin zahlte die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland für die Jahre 1996 und 1997 jeweils am 1. Juli kein Urlaubsgeld mehr. Den Antrag des Klägers auf Nachzahlung des Urlaubsgeldes wies sie mit Bescheid vom 30. September 1997 zurück.
Die Versorgungskasse führte zur Begründung aus, daß nur aktiv Beschäftigte und nicht auch Versorgungsberechtigte einen Anspruch auf Urlaubsgeld hätten, da der Pfarrer nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Pfarrbesoldungs- und -Versorgungsordnung (PfBVO) Urlaubsgeld in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen erhält, also nach §§ 1 und 2 Urlaubsgeldgesetz (UrlGG). Nach § 2 Abs. 1 UrlGG seien Anspruchsvoraussetzungen, daß der Berechtigte am 1. Arbeitstag des Monats Juli in einem der in § 1 Abs. 1 UrlGG bezeichneten Rechtsverhältnisse steht und sich seit dem ersten Arbeitstag des laufenden Jahres ununterbrochen in einem Dienstverhältnis befunden hat. Diese beiden Merkmale lägen 1996 und 1997 nicht mehr vor.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Oktober 1997 Widerspruch ein.
Er machte geltend, § 1 UrlGG kenne den Begriff "aktiv Beschäftigte" nicht. Außerdem seien in § 18 Abs. 1 Satz 2 PfBVO die Zeit eines Dienstverhältnisses und die Zeit des Wartestandes gleichgesetzt.
Das Landeskirchenamt stellte mit Bescheid vom 13. März 1998 fest, daß der Widerspruch gemäß § 8 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) als abgelehnt gilt, da er nicht binnen drei Monaten beschieden wurde.
Daraufhin erhob der Kläger am 24. April 1998 Klage.
Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 30.9.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landeskirchenamtes vom 13.3.1998 zurückzunehmen und die Versorgungskasse anzuweisen, das Urlaubsgeld 1996/1997 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich im wesentlichen auf die Ausführungen der Versorgungskasse.
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Gründe:

Die Klage ist nach § 18 Abs. 5 der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland (VKPBS) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG), § 8 Abs. 2 VwKG zulässig und rechtzeitig eingelegt.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Pfarrer, dem nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PfBVO ein Urlaubsgeld nach den Bestimmungen für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen, also nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 UrlGG zusteht, ist ein solcher, der Besoldung aus einem Dienstverhältnis nach §§ 2-22 PfBVO erhält, wie sich aus der gesetzlichen Einordnung dieser Vorschrift ergibt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UrlGG muß also am ersten Arbeitstag des Monats Juli ein Dienstverhältnis mit Besoldung bestanden haben.
Diese erste Anspruchsvoraussetzung liegt bei dem Kläger nicht vor, denn als Pfarrer im Wartestand steht ihm Versorgung nach §§ 23-38 PfBVO zu. Auf den Pfarrer i.W. finden gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 PfBVO die für den Pfarrer im Ruhestand geltenden Bestimmungen Anwendung.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 PfBVO stellt lediglich für die zweite Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 2 UrlGG, die ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Arbeitstag des laufenden Jahres, die Zeit eines Wartestandes der Zeit eines Dienstverhältnisses gleich, so daß bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit Besoldung am 1. Juli auch an einen Pfarrer, der sich vorher im Wartestand befand, das Urlaubsgeld zu zahlen wäre.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsgeld für 1996 und 1997, denn er bezog in beiden Jahren am 1. Juli keine Besoldung aus einem Dienstverhältnis.
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Verwaltungsstreitsache zuzulassen (§ 3 Abs. 2 VwKG).
Rechtsmittelbelehrung gem. §52 VwGG
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich (Anschrift: Geschäftsstelle der Verwaltungskammer der EKiR, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf) oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer Berufung eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union eingeht.
Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.