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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:22.06.1998
Aktenzeichen:VK 17/1997
Rechtsgrundlage:§§ 71 VwGG, 62 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); § 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz PfDG a.F; § 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz PfDG a.F. bzw. § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG n.F.
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Prozessfähigkeit, Versetzung in den Ruhestand, Wartestand
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Leitsatz:

  1. Störungen der Geistestätigkeit, die die Geschäfts- und Prozessfähigkeit beeinträchtigen, sind nach allgemeiner Lebenserfahrung Ausnahmeerscheinungen, eine besondere Prüfungspflicht des Gerichts besteht nur, wenn sich vernünftige Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten ergeben.
  2. Liegen für die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestnd nach § 60 Ab. 1 Satz 1, 1. Halbsatz PfDG a.F. bzw. § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG n.F. handelt es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung bei der kein Ermessen besteht.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der am 12. September 1956 geborene K1äger wurde am 9. November 1986 in die 1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde V. eingeführt.
In seiner Sitzung vom 22. Mai 1990 beschloß das Landeskirchenamt, den (damals mit dieser Maßnahme einverstandenen) Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1990 gemäß § 54 Abs. 1des Pfarrerdienstgesetzes in der damals geltenden Fassung in den Wartestand zu versetzen.
In derselben Sitzung wurde beschlossen, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1990 gemäß § 57 Abs. 2 Pfarrerdienstgesetz (PfDG) a.F. einen vollen Beschäftsigungsauftrag in der Kirchengemeinde G., Kirchenkreis A., zu erteilen, nachdem das Presbyterium dieser Kirchengemeinde in seiner Sitzung vom 15. Mai 1990 eine Tätigkeit des Klägers befürwortet hatte.
In seiner Sitzung vom 22. Juni 1993 entschied das Landeskirchenamt, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. September 1993 einen Beschäftigungsauftrag in der Kirchengemeinde P. mit einem Dienstumfang von 50 % für die Dauer von einem Jahr erhalten solle und daß der bisherige Beschäftigungsauftrag in der Kirchengemeinde G. mit Ablauf des 31. August 1993 ende.
In seiner Sitzung vom 13. September 1993 faßte das Landeskirchenamt ferner folgenden Beschluß:
"Da Pfarrer i.W. Name 1 seinen Beschäftigungsauftrag in Ev. Kirchengemeinde P., Kirchenkreis W., zum 1. September 1993 ohne triftige Gründe nicht an getreten hat, wird gemäß § 25 Abs. 1 bzw. § 57 Abs. 3 Pfarrerdienstgesetz der Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge bzw. Wartegeld ab 1. September 1993 festgestellt."
Den Antrag des Klägers vom 4. Oktober 1993 auf Entscheidung der Disziplinarkammer gegen diesen Beschluß des Landeskirchenamtes, der dem Kläger durch Schreiben vom 13. September 1993 – zugestellt am 22. September 1993 - bekanntgegeben worden war, wies die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche im Rheinland durch Beschluß vom 19. Januar 1994 mit der Erwägung als unbegründet zurück, daß der Kläger im Sinne des § 57 Abs. 3 Pfarrerdienstgesetz seinen Dienst in P. ohne hinreichenden Grund nicht angetreten habe (Aktenzeichen: DK 01/1993 – Name 1).
In seiner Sitzung vom 8. Februar 1994 beschloß das Landeskirchenamt ferner, den dem Kläger zum 1. September 1993 erteilten Beschäftigungsauftrag in der Evangelischen Kirchengemeinde P., Kirchenkreis W., gemäß S 57 Abs. 2 des Pfarrerdienstgesetzes mit Wirkung vom 1. März 1994 zu widerrufen.
Diese Entscheidung wurde dem Kläger durch Schreiben des Landeskirchenamtes vom 22. Februar 1994 (zugestellt am 25. Februar 1994) dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, mitgeteilt.
Im März 1994 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach F. und erschien in der Folgezeit mehrfach zu im Landeskirchenamt anberaumten Gesprächsterminen nicht.
Daraufhin beschloß das Landeskirchenamt am 29. April 1994, gegen den Kläger gemäß § 14 des Disziplinargesetzes (in der damals geltenden Fassung) Vorermittlungen einzuleiten.
Durch Schreiben vom 27. Juni 1994 teilte das Landeskirchenamt dem Kläger diese Entscheidung mit und bat zu einer Anhörung am 28. Juli 1994 im Landeskirchenamt. Anläßlich dieses Anhörungstermins wurde die Einleitung der Vorermittlungen damit begründet, daß der Kläger den Beschäftigungsauftrag in P. nicht angetreten und wahrgenommen habe und zu den schriftlich bzw. telefonisch erbetenen Dienstgesprächen nicht erschienen sei.
Den -sinngemäß- durch Schreiben des Klägers vom 2./13.8.1994 sowie durch weitere Schreiben vom 12. September 1994 (bei der Beklagten eingegangen am 14. September 1994) erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Beschluß des Landeskirchenamtes vom 8. Februar 1994 betreffend den Widerruf des Beschäftigungsauftrages in der Kirchengemeinde P. wies die Kirchenleitung der Beklagten in ihrer Sitzung am 1. Dezember 1994 als unbegründet zurück und teilte dies dem Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1994 - zugestellt am 12. Dezember 1994 - mit.
Zur Begründung führte die Kirchenleitung im wesentlichen aus: Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Die Widerrufsverfügung vom 22. Februar 1994 sei rechtmäßig. Gemäß § 57 Abs. 2 PfDG könne das Landeskirchenamt einem Pfarrer im Wartestand widerruflich die Verwaltung einer Pfarrstelle oder einen anderen kirchlichen Dienst übertragen. Die Gründe für den Widerruf ergäben sich vorliegend daraus, daß der Kläger den ihm übertragenen Beschäftigungsauftrag in der Kirchengemeinde P. nicht angetreten habe. Außerdem habe der Kirchengemeinde P. ein Pastor im Hilfsdienst zugewiesen werden können, so daß sich auch aus diesem Grund ein Beschäftigungsauftrag in P. erübrigt habe.
Nach Eingang einer schriftlichen Erklärung des Klägers über seinen Ordinationsnotstand sowie die Petition und Gegenklage an den Deutschen Bundestag teilte das Landeskirchenamt dem Kläger durch Schreiben vom 19. Dezember 1994 mit, daß Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestünden und das Landeskirchenamt daher das für den Kläger zuständige Gesundheitsamt in F. um eine amtsärztliche Untersuchung gebeten habe.
In der Folgezeit nahm der Kläger auch nach mehrfacher Aufforderung durch das Landeskirchenamt mehrere ihm vom Gesundheitsamt F. genannte Termine zur amtsärztlichen Untersuchung nicht wahr.
Am 28. März 1995 beschloß das Landeskirchenamt, das Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzustellen, und teilte dies dem Kläger durch ein Schreiben vom 27. April 1995 mit, in dem es unter anderem darauf hinwies, daß die Einstellung des Disziplinarverfahrens erfolgt sei, weil das Landeskirchenamt vermute und davon ausgehe, daß der Kläger krankheitsbedingt schuldunfähig sei und daher eine Disziplinarstrafe nicht in Betracht komme. Das Landeskirchenamt wies den Kläger in diesem Schreiben ferner darauf hin, daß beabsichtigt sei, den Kläger nach § 60 Abs. 1 PfDG nach Ablauf von drei Jahren im Wartestand mit Wartegeld in den Ruhestand zu versetzen.
Durch Bescheid vom 18. März 1997 - dem Kläger zugestellt am 26. März 1997 - versetzte das Landeskirchenamt den Kläger gemäß § 60 Abs. 1 PfDG mit Wirkung vom 1. Juni 1997 in den Ruhestand.
Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: In § 60 Abs. 1 werde bestimmt, daß ein Pfarrer im Wartestand in den Ruhestand zu versetzen sei, wenn die Wiederanstellung bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erfolgt sei. Der Lauf der Frist sei gehemmt, solange der Pfarrer gemäß § 57 Abs. 2 PfDG auftragsweise beschäftigt sei. Der Kläger sei zum 1. Juni 1990 in den Wartestand versetzt worden. In der Zeit vom 1. Juni 1990 bis zum 28. Februar 1994 habe er einen Beschäftigungsauftrag gemäß S 57 Abs. 2 PfDG wahrgenommen. Die dreijährige Frist gemäß S 60 Abs. 1 PfDG beginne daher am 1. März 1994 und ende mit Ablauf des Monats Februar 1997. Gemäß § 60 Abs. 5 PfDG setze das Landeskirchenamt den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch Schreiben vom 26.3./9. und 16.4.1997 am 18. April 1997 Widerspruch, zu dessen Begründung er im wesentlichen ausführte: Er lege Widerspruch ein, weil er in seinem Beruf arbeiten, daher vollständig rehabilitiert werden wolle und die sogenannte "Entscheidung" keinen Widerspruch in der Sache erlaube, sich also als nackter Machtwille entblöße. Dies zeige sich daran, daß die unbegründbare "Entscheidung" als fristgemäßer Gesetzes-Automatismus "begründet" werde. Die Fristen beruhten aber auf der grundlosen Lüge in Sachen P. und dem grundlosen Rufmord in Sachen V. Diese bodenlose Lügengeschichte summiere sich jetzt in dem haltlosen Satz "In der Zeit vom 1.6.90 - 28.2.94 nahmen Sie einen Beschäftigungsauftrag gemäß § 57 Abs. 2 PfDG wahr." Dieser Satz sei falsch; der Frist-Automatismus beruhe auf dieser unbegründbaren Lüge und sei mithin selber Lüge. Eben deswegen wolle das Landeskirchenamt nicht mit ihm reden, denn Gründe habe es schon lange keine mehr. Das Landeskirchenamt sei als Lügen-Verteidiger am Ende seiner kurzen Beine, so daß er - der Kläger - vorerst auf weitere Schritte der eigenen Person verzichte. Er sei gespannt, mit welcher Lügen-Variante das Landeskirchenamt seinen Widerspruch dieses Mal zurückweisen werde.
Der Beschwerdeausschuß der Kirchenleitung wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 7. Oktober 1997 - zugestellt am 16. Oktober 1997 - zurück.
Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend: In § 60 Abs. 1 PfDG werde bestimmt, daß ein Pfarrer im Wartestand in den Ruhestand zu versetzen sei, wenn die Wiederanstellung bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erfolgt sei. Der Lauf der Frist sei gehemmt, solange der Pfarrer gemäß § 57 Abs. 2 PfDG auftragsweise beschäftigt sei. Der Kläger sei zum 1. Juni 1990 in den Wartestand versetzt worden. In der Zeit vom 1. Juni 1990 bis zum 28. Februar 1994 habe er einen Beschäftigungsauftrag gemäß § 57 Abs. 2 PfDG wahrgenommen. Die dreijährige Frist gemäß § 60 Abs. 1 PfDG beginne daher am 1. März 1994 und ende mit Ablauf des Monats Februar 1997. Gemäß § 60 Abs. 5 PfDG setze das Landeskirchenamt den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes fest. Der Beginn des Ruhestandes sei auf den 1. Juni 1997 festgesetzt worden. Der Widerspruch sei unbegründet, da es sich bei § 60 Abs. 1 PfDG um eine zwingende Vorschrift handele und die Voraussetzungen vorlägen. Daher sei der Widerspruch zurückzuweisen.
Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 1./4. November 1997 am 7. November 1997 Klage vor der Verwaltungskammer erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen vorträgt: Die Kirchenleitung versetze ihn zu Unrecht in den Ruhestand und blockiere seit 1990 durch den falschen Verdacht, daß er psychisch krank oder ähnliches sei, seine Möglichkeiten, Dienst zu tun. Er bitte darum, ihm Recht zu schaffen, damit er den Pflichten eines Pfarrers der Evangelischen Kirche im Rheinland - insbesondere seiner Residenzpflicht - wieder angemessen entsprechen könne. Er halte das Pfarrerdienstgesetz, wie es in den angefochtenen Entscheidungen mehrfach zitiert
werde, nicht für hinreichend interpretiert. Er bezweifele, daß sein Sinn darauf ausgehe, einen jungen, dienstfähigen und gesunden Pfarrer sieben Jahre im Wartestand zu halten, ihn zeitweise als Dienstverweigerer unter Verletzung der Alimentationspflicht zu brandmarken und ihn schließlich in Rente zu schicken.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 18. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 7. Oktober 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen.
Sie führt im wesentlichen aus: Sinn der Vorschrift des § 60 Abs. 1 PfDG sei es, daß Pfarrerinnen und Pfarrer, die drei Jahre lang weder in einen Beschäftigungsauftrag noch in eine Pfarrstelle vermittelt werden könnten, nicht fortdauernd im aktiven Dienstverhältnis blieben, sondern nach Ablauf dieser Frist in den Ruhestand versetzt würden. Eine Vermittlung in eine Pfarrstelle oder in einen Beschäftigungsauftrag sei in der Tat nicht mehr möglich gewesen. Insbesondere habe der Kläger einen ihm erteilten Beschäftigungsauftrag in P., Kirchenkreis W., ohne triftigen Grund nicht angetreten. Einer Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, da im Hinblick auf psychische Probleme sowie Schwäche der zur Erfüllung der Dienstpflichten notwendigen geistigen Kräfte Zweifel hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit bestünden, sei der Kläger nicht gefolgt.
Die Klagebegründung des Klägers verkenne die Rechtslage sowie die Tatsache, daß der Kläger angesichts der Ereignisse und Erfahrungen der letzten Jahre eindeutig als nicht mehr in einen Dienst vermittelbar betrachtet werden müsse.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) zur Entscheidung über das Begehren des Klägers berufen.
Der Kläger ist gemäß §§ 71 VwGG, 62 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) prozeßfähig, das heißt, er kann Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen und ist fähig, einen Prozeß selbst oder durch einen selbst bestellten Prozeßbevollmächtigten zu führen.
Da Störungen der Geistestätigkeit, die die Geschäfts- und Prozeßfähigkeit beeinträchtigen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung Ausnahmeerscheinungen sind, besteht insoweit eine besondere Prüfungspflicht des Gerichts nur, wenn sich vernünftige Zweifel an der Prozeßfähigkeit eines Beteiligten ergeben. Allein die -ohne nähere Darlegung der möglicherweise für die geäußerte Auffassung sprechenden Gesichtspunkte - in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1998 zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, von dessen Prozeßfähigkeit könne nicht ohne weiteres ausgegangen werden, ist daher unter Berücksichtigung und in Würdigung der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Klägers sowie nach dem Gesamteindruck, den der Kläger bei der Verwaltungskammer hinterlassen hat, nicht geeignet, eine Störung der Geistestätigkeit anzunehmen, die der Verwaltungskammer Anlaß gäbe, insoweit in eine weitere Sachaufklärung einzutreten, oder sie gar zu dem Schluß zwänge, dem Kläger die Prozeßfähigkeit abzusprechen.
Die Klage ist nach ordnungsgemäßer Durchführung des vorgesehenen Widerspruchsverfahrens sowie im Sinne des § 26 VwGG fristgemäß erhoben worden und auch im übrigen zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet.
Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 18. März 1997 § 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz -die Voraussetzungen des 2. Halbsatzes liegen ersichtlich nicht vor- des Pfarrerdienstgesetzes in der bis zum 1. April 1997 geltenden Fassung.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz PfDG a.F. ist ein Pfarrer im Wartestand in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Wiederanstellung bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erfolgt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 PfDG a.F. ist der Lauf der Frist gehemmt, solange der Pfarrer gemäß § 57 Abs. 2 auftragsweise beschäftigt ist.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz PfDG in der bis zum 1. April 1997 geltenden Fassung sind bei dem Kläger gegeben.
Es kann offenbleiben, ob der Kläger - wie er in mehreren seiner an das Landeskirchenamt, die Kirchenleitung und den Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland gerichteten Schreiben behauptet - den Beschäftigungsauftrag in der Evangelischen Kirchengemeinde P. angetreten hat oder ob dies - so die Auffassung des Landeskirchenamtes - nicht der Fall ist.
Jedenfalls endete der Beschäftigungsauftrag in der Evangelischen Kirchengemeinde P. aufgrund des unanfechtbar gewordenen Beschlusses des Landeskirchenamtes vom 8. Februar 1994 über den zum 1. März 1994 ausgesprochenen Widerruf des zunächst für ein Jahr erteilten Beschäftigungsauftrages mit Ablauf des 28. Februar 1994.
Seitdem hat der Kläger unstreitig weder eine Pfarrstelle noch einen (neuen) Beschäftigungsauftrag innegehabt, so daß die in § 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz PfDG a.F. normierte Dreijahresfrist auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 PfDG a.F. mit Ablauf des Monats Februar 1997 endete. Entsprechende Regelungen enthält § 91 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 des im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 7. Oktober 1997 (vgl. zu dessen Zuständigkeit Artikel 192 Abs. 5 Kirchenordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 a) des Kirchengesetzes über den Beschwerdeausschuß der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Beschwerdeausschußgesetz - BAG) vom 10. Januar 1997) geltenden Pfarrdienstgesetzes vom 15. Juni 1996. (vgl. zur Geltung des Pfarrerdienstgesetzes vom 15. Juni 1996 in der Evangelischen Kirche im Rheinland ab 1. April 1997: § 107 PfDG neuer Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchen gesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz - AGPfDG) vom 9. Januar 1997).
Bei der Frage der Versetzung in den Ruhestand in einem Fall wie dem vorliegenden ist der Beklagten nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz PfDG a.F. bzw. § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG n.F. kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung.
Soweit der Kläger - worauf Formulierungen in seinem Widerspruchs schreiben vom 16. April 1997 hindeuten könnten - die gesamten Ereignisse seit 1990, insbesondere die Vorgänge in seiner früheren Pfarrgemeinde V., die zu seiner Versetzung in den Wartestand geführt haben, beanstandet, ist darauf hinzuweisen, daß die Versetzung in den Wartestand, die nach eigenem Vortrag des Klägers auf seinen Wunsch hin oder jedenfalls mit seinem Einverständnis erfolgte und gegen die er Rechtsbehelfe nicht eingelegt hat, unanfechtbar und im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache nicht die für eine Berufungszulassung gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) erforderliche grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.