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Gesetz
betreffend die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts

Vom 16. Juli 1971

(GV. NW. S. 194)
geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

Die „Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche”, die durch die Landeskirchen errichtet wird, ist mit ihrer Errichtung durch die Landeskirchen eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
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§ 2

Die Versorgungskasse kann Kirchenbeamte haben.1#
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§ 3

Der kirchliche Errichtungsakt2# und die Satzung der Versorgungskasse3# bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Gleiche gilt für Satzungsänderungen, soweit sie den Zweck, die Aufgabe und die Vertretung der Kasse betreffen. Sonstige Änderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.
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§ 4

Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Versorgungskasse.
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§ 5

Das Gesetz tritt am 31. Juli 1971 in Kraft.
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.

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1 ↑ Siehe hierzu das Kirchenbeamtengesetz (Nr. 750).
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2 ↑ Siehe die Notverordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (Nr. 689).
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3 ↑ Siehe die Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (Nr. 690).