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Grundsätze
für die Genehmigung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit der Ehepartnerin eines Theologen oder des Ehepartners einer Theologin zur evangelischen Kirche

Vom 15. Dezember 2000

(KABl. 2001 S. 51)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2015 (KABl. S. 166)
geändert durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABl. S. 88)

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A. Rechtslage1#

§ 39 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes2# (PfDG) regelt, dass Ehepartner von Pfarrerinnen und Ehepartnerinnen von Pfarrern evangelisch sein sollen, aber einer christlichen Kirche angehören müssen. Im Einzelfall kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Wahrnehmung des Dienstes nicht beeinträchtigt wird.§ 10 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG PfDG.EKD) bestimmt, dass § 39 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, entsprechend Anwendung findet.
Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland lässt es nach einer Änderung ab 23. Februar 1996 zu, dass auch Ehepaare und Lebenspartner, bei denen eine Partnerin oder ein Partner nicht der christlichen Kirche angehört, getraut werden können. Dadurch ist eine Einzelfallentscheidung im Sinne von § 39 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes überhaupt nur möglich.
Die Grundsätze für die Genehmigung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit der Ehepartnerin bzw. des Lebenspartners eines Theologen oder des Ehepartners bzw. der Lebenspartnerin einer Theologin zur evangelischen Kirche teilen die möglichen Ausnahmen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit von Ehepartnerinnen oder Lebenspartnern und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen von Theologinnen und Theologen in zwei Fallgruppen auf:
  1. (A1) Ausnahmen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche: Ist die künftige Ehepartnerin bzw. der künftige Lebenspartner des Pfarrers oder der künftige Ehepartner bzw. die künftige Lebenspartnerin der Pfarrerin nicht evangelisch, gehört sie oder er aber einer christlichen Kirche an, die in der Regel Mitglied der ACK ist, entscheidet das Landeskirchenamt über die Ausnahme.
  2. (A2) Ausnahmen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche: Gehört die künftige Ehepartnerin bzw. der künftige Lebenspartner oder der zukünftige Ehepartner bzw. die künftige Lebenspartnerin nicht zu einer christlichen Kirche, kann die Kirchenleitung nach Anhören des Kreissynodalvorstandes in besonders begründeten Einzelfällen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche befreien.
§ 39 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes wird aufgrund von § 23 Abs. 2 des Pfarrausbildungsgesetzes3# bei Vikarinnen und Vikaren angewendet, sinngemäß findet die Vorschrift auch Anwendung auf Theologiestudentinnen und Theologiestudenten.
Während des Verlaufs eines Ausbildungsabschnitts soll im Vordergrund stehen, dass die Fortsetzung und der Abschluss der Ausbildung ermöglicht werden.
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B. Grundsätze für die Ausnahme vom Erfordernis der Zugehörigkeit der Ehepartnerin eines Theologen oder des Ehepartners einer Theologin zur evangelischen Kirche

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I. Ausnahmen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit
zur evangelischen Kirche (A 1)

  1. Voraussetzungen für die Aufnahme einer Prüfung, ob eine Ausnahmeentscheidung in Frage kommt:
    Das Landeskirchenamt hält im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Befreiung vom Erfordernis der Zugehörigkeit der Ehepartnerin oder des Lebenspartners eines Theologen oder des Ehepartners oder der Lebenspartnerin einer Theologin zur evangelischen Kirche nur beim Vorliegen folgender Grundvoraussetzungen für möglich:
    1. wenn der Pfarrdienst akzeptiert und unterstützt wird,
    2. wenn eine evangelische Trauung stattfindet,
    3. wenn die Kinder evangelisch erzogen werden.
    Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, ist keine Ausnahme vom Erfordernis der Zugehörigkeit der Ehepartnerin bzw. des Lebenspartners oder des Ehepartners bzw. der Lebenspartnerin zur evangelischen Kirche möglich.
  2. Inhalte der Prüfung, ob eine Ausnahmeentscheidung möglich ist:
    In Gesprächen mit dem Paar, das eine Ausnahmeentscheidung nach diesen Grundsätzen wünscht, ist festzustellen, ob die evangelische Partnerin oder der evangelische Partner trotz ihrer/seiner konfessionsverschiedenen Ehe die ungehinderte Möglichkeit haben wird, nach ihrem/seinen (evtl. späteren) Ordinationsversprechen, die Aufgaben einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in einer evangelischen Gemeinde zu erfüllen.
  3. Fälle, in denen eine Ausnahmeentscheidung nicht möglich ist:
    Ausnahmeentscheidungen sind nicht möglich, wenn die Bindung der nicht evangelischen Partnerin oder des nicht evangelischen Partners an ihre oder seine Konfession oder die ablehnende Haltung zu den dogmatischen und ethischen Grundsätzen der evangelischen Kirche Behinderungen des Dienstes der Amtsträgerin oder des Amtsträgers der evangelischen Kirche befürchten lassen muss.
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II. Ausnahmen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit
zu einer christlichen Kirche (A 2)

  1. Voraussetzungen für die Aufnahme einer Prüfung, ob eine Ausnahmeentscheidung in Frage kommt:
    Die Kirchenleitung hält im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Befreiung vom Erfordernis der Zugehörigkeit der Ehepartnerin bzw. des Lebenspartners eines Theologen oder des Ehepartners bzw. der Lebenspartnerin einer Theologin zur evangelischen Kirche nur beim Vorliegen folgender Grundvoraussetzungen für möglich:
    1. wenn der Pfarrdienst akzeptiert und unterstützt wird,
    2. wenn eine evangelische Trauung stattfindet,
    3. wenn die Kinder evangelisch erzogen werden,
    4. die Kirchenleitung kann von den Voraussetzungen der Ziffern b) und c) absehen, wenn die Ehepartnerin bzw. der Lebenspartner oder der Ehepartner bzw. die Lebenspartnerin jüdischen Glaubens ist und – im Falle von Ziffer c) – auch die Kinder im jüdischen Glauben erzogen werden sollen.
    Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, ist keine Ausnahme vom Erfordernis der Zugehörigkeit der Ehepartnerin bzw. des Lebenspartners oder des Ehepartners bzw. der Lebenspartnerin zur evangelischen Kirche möglich.
  2. Inhalte der Prüfung, ob eine Ausnahmeentscheidung möglich ist:
    In Gesprächen mit dem Paar, das eine Ausnahmeentscheidung nach diesen Grundsätzen wünscht, ist festzustellen, ob die evangelische Partnerin oder der evangelische Partner trotz ihrer/seiner glaubensverschiedenen Ehe die ungehinderte Möglichkeit haben wird, nach ihrem/seinen (evtl. späteren) Ordinationsversprechen, die Aufgaben einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in einer evangelischen Gemeinde zu erfüllen.
  3. Fälle, in denen eine Ausnahmeentscheidung nicht möglich ist:
    Ausnahmeentscheidungen sind nicht möglich, wenn die Bindung der nicht evangelischen Partnerin oder des nicht evangelischen Partners an ihre oder seine Glaubensgemeinschaft oder die ablehnende Haltung zu den dogmatischen und ethischen Grundsätzen der evangelischen Kirche, Behinderungen des Dienstes der Amtsträgerin oder des Amtsträgers der evangelischen Kirche befürchten lassen muss.
  4. Die Bestimmungen über die Ausnahmen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche (A 2) finden auch Anwendung, wenn die Ehepartnerin bzw. der Lebenspartner oder der Ehepartner bzw. die Lebenspartnerin keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.
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C. Verfahren

  1. Die betroffenen Theologinnen und Theologen haben spätestens drei Monate vor Eheschließung diese dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
  2. Gehört die Ehepartnerin bzw. der Lebenspartner eines Pfarrers oder der Ehepartner bzw. die Lebenspartnerin einer Pfarrerin zu einer christlichen Kirche, entscheidet über die Ausnahme das Landeskirchenamt. Zur Vorbereitung der Entscheidung führt die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent ein Gespräch mit dem Paar und unterrichtet das Landeskirchenamt.
  3. In allen anderen Fällen wird die Entscheidung von der Kirchenleitung getroffen. Das Landeskirchenamt bereitet die Entscheidung vor, indem es die den obigen Grundsätzen entsprechenden Klärungen herbeiführt und der Kirchenleitung einen begründeten Beschlussvorschlag vorlegt.
    Das Landeskirchenamt führt mit dem Paar die erforderlichen Gespräche. Gleichzeitig wird die Stellungnahme des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft und des zuständigen Kreissynodalvorstandes angefordert.
    Bei Landespfarrerinnen und Landespfarrern ist ggf. die Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes, der Superintendentin oder des Superintendenten des Kirchenkreises einzuholen, in dem der Dienst versehen wird.
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D. Bisherige Grundsätze

Die bisherigen Grundsätze vom 29. Mai 1998, die im Kirchlichen Amtsblatt 1998 Seite 232 veröffentlicht wurden, werden hiermit aufgehoben.

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1 ↑ Abschnitt A geändert durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABl. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.
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2 ↑ Nr. 700.
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3 ↑ Nr. 710.