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Muster-Dienstanweisungen

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Muster-Dienstanweisung
für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Krankenhauspfarrstellen
Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 16. Dezember 1992

Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 3. Dezember 1992 die nachfolgende Muster-Dienstanweisung für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Krankenhauspfarrstellen beschlossen. Wir bitten um Beachtung. Mit Veröffentlichung in diesem Amtsblatt tritt die im Kirchlichen Amtsblatt 3/80, Seite 50, veröffentlichte Muster-Dienstanweisung für Inhaber von Krankenhauspfarrstellen vom 29. Januar 1980 außer Kraft.
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Muster-Dienstanweisung für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Krankenhauspfarrstellen

  1. (Anstellungsträger) überträgt Ihnen(Name) den Dienst der Krankenhausseelsorge in der(Pfarrstelle), die folgende Einrichtungen umfasst:
  2. Sie führen Ihr Amt nach Maßgabe der Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Ihr Dienst soll der Gemeinde (Kirchenkreis o. Ä.) helfen, den missionarischen Auftrag des Evangeliums durch Zeugnis, Gemeinschaft und Dienst wahrzunehmen.
  3. Folgende Aufgaben werden Ihnen zugewiesen:
    1. Sie üben den Dienst der Seelsorge durch Besuche und durch geregelte Präsenz (Erreichbarkeit) in dem Ihnen zugewiesenen Bereich aus.
    2. Insbesondere begleiten Sie Schwerkranke und Sterbende, Kranke mit persönlichen und häuslichen Problemen, ggf. auch die Angehörigen.
    3. Sie tragen Sorge für regelmäßige Andachten und Gottesdienste im Krankenhaus. Im Rahmen Ihrer Seelsorge geben Sie Gelegenheit zur Feier des heiligen Abendmahls.
    4. Sie können im Bereich des Krankenhauses Amtshandlungen vornehmen, wenn das Dimissoriale des zuständigen Bezirkspfarrers bzw. der zuständigen Bezirkspfarrerin eingeholt ist.
    5. Sie pflegen den Kontakt mit den im Krankenhaus tätigen Personen.
    6. Sie bieten Gespräche und Veranstaltungen für im Krankenhaus tätige und interessierte Personen an.
    7. Sie versuchen, ehrenamtliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen zu gewinnen und in Ihre Arbeit einzubeziehen. Sie begleiten sie durch Gespräche und Besprechungen.
    8. Soweit möglich, wirken Sie in der Ausbildung und Fortbildung der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mit. Soweit die Anstellungskörperschaft es wünscht, bieten Sie bei entsprechender Qualifikation Supervision an.
    9. Sie sind zur Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Pfarrern bzw. Pfarrerinnen verpflichtet. Die Gemeinden und Pfarrer bzw. Pfarrerinnen unterstützen Sie in Ihrem Dienst. Dies gilt insbesondere für gottesdienstliche Handlungen und Vertretungen.
    10. Sie fördern die Verbindung zwischen den Kranken und ihrer Wohnsitzgemeinde. Entlassene Patienten bzw. Patientinnen können Sie in Absprache mit dem zuständigen Bezirkspfarrer bzw. der zuständigen Bezirkspfarrerin in nachgehender Seelsorge betreuen.
  4. Ihre Teilnahme an Fachveranstaltungen für Krankenhausseelsorge und Ihre Mitgliedschaft im „Konvent der Krankenhausseelsorger in der Evangelischen Kirche im Rheinland“ werden erwartet.
    Sie sind verpflichtet, sich um die Fortbildung in Ihrem besonderen Aufgabenbereich zu bemühen. Soweit Ihr Dienst es zulässt, können Sie an Veranstaltungen der Klinischen Seelsorgeausbildung teilnehmen oder mitwirken. Soweit die Anstellungskörperschaft es wünscht, nehmen Sie an Gruppen- oder Einzelsupervision teil.
  5. Über Änderungen der Dienstanweisung beschließt das Leitungsorgan, nachdem Sie angehört worden sind. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
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Muster-Dienstanweisung
für Schulpfarrer und Schulpfarrerinnen
Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 4. Dezember 1997

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 18. November 1997 die nachstehend aufgeführte Muster-Dienstanweisung für Schulpfarrer und Schulpfarrerinnen genehmigt. Im Bedarfsfall soll diese Muster-Dienstanweisung verwendet werden bzw. zur Orientierung dienen.
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Muster-Dienstanweisung
für Schulpfarrer und Schulpfarrerinnen an öffentlichen Schulen

für Frau Pfarrerin/Herrn Pfarrer, Inhaber(in) der gemeindlichen/kreiskirchlichen Pfarrstelle zur Erteilung evangelischer Religionslehre an öffentlichen Schulen im Kirchenkreis .
I.
Sie werden berufen zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an der/dem (Bezeichnung der Schulform) im Bereich des Kirchenkreisverbandes, Stadtkirchenverbandes, Kirchenkreises bzw. der Kirchengemeinde.
II.
Sie üben Ihren Dienst als (Berufs)Schulpfarrer(in) aus gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 2. Mai 1952 in der jeweils gültigen Fassung sowie gemäß der
  • Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 22./29. Dezember 1969.
  • Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer vom 1. April 1964 i.d.F. vom 6. September 1982.
  • Vereinbarung mit dem Saarland über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen vom 27. Mai 1968.
  • Vereinbarung mit dem Land Hessen über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen vom 1. April 1965.
III.
Sie sind in Ihrer gesamten Tätigkeit dem KSV/dem Presbyterium unterstellt und verantwortlich. Sie sind dem/der Bezirksbeauftragten/Schulreferenten/Schulreferentin für den Religionsunterricht an berufsbildenden/öffentlichen Schulen im Kirchenkreis zugeordnet und üben Ihren Dienst in Zusammenarbeit mit ihm/ihr aus.
IV.
Insbesondere haben Sie folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. Sie erteilen die für Religionslehrer/Religionslehrerinnen an (Schulform) vorgeschriebene Pflichtstundenzahl. Der Unterricht und die Vorbereitung hierfür haben Vorrang vor allen anderen Dienstgeschäften.
  2. Für die Gestaltung des Unterrichts sind die genehmigten Lehrpläne maßgebend.
  3. Sie haben sich um ein gutes Vertrauensverhältnis zu den übrigen Religionslehrern und -lehrerinnen Ihrer Schule zu bemühen.
  4. Bei Verhinderungen sollen Sie im Einvernehmen mit dem/der Bezirksbeauf­tragten/dem Schulreferenten/der Schulreferentin geeignete Vertretungskräfte zu gewinnen suchen, damit die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes möglichst ohne Unterbrechung gewährleistet ist.
  5. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Gemeindepfarrern und -pfarrerinnen, den anderen Religionslehrern und -lehrerinnen und Schulpfarrern und -pfarrerinnen führen Sie Schulgottesdienste für die Schüler und Schülerinnen Ihrer Schule(n) durch.
  6. Gemäß der o. a. Vereinbarung unterstehen Sie der staatlichen Schulaufsicht und der allgemeinen Schulordnung. Sie sind verpflichtet, an den entsprechenden Konferenzen teilzunehmen und den Kontakt zu den Mitgliedern des Kollegiums Ihrer Schule(n) zu pflegen.
  7. Sie sind verpflichtet, an den von dem/der Bezirksbeauftragten/Schulreferenten/Schulreferentin durchgeführten Arbeitsgemeinschaften regelmäßig teilzunehmen.
  8. Sie sollen sich bemühen, mit den Schülern und Schülerinnen auch außerhalb des Unterrichts persönlichen Kontakt zu halten (z. B. Schulseelsorge).
  9. Soweit die schulischen Verpflichtungen es zulassen, beteiligen Sie sich – in der Regel einmal im Monat am Predigtdienst im Kirchenkreis bzw. in der Gemeinde.
  10. Sie geben regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem/der Bezirksbeauftragten/Schulreferenten/Schulreferentin dem KSV/Presbyterium einen Bericht über Ihre Tätigkeit.
  11. Sie sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften der Bezirksbeauftragten/Schulreferenten/Schulreferentinnen) teilzunehmen und der Anstellungskörperschaft darüber zu berichten.
  12. Sie haben Anspruch auf Urlaub entsprechend dem Pfarrdienstgesetz der EKD. Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.
V.
Eine Änderung der Dienstanweisung bleibt dem KSV/der Kirchengemeinde nach Anhören des/der Bezirksbeauftragten/Schulreferenten/Schulreferentin und Ihnen mit Zustimmung der Kirchenleitung vorbehalten.
Ort, Datum
Anstellungskörperschaft
Anerkannt:
Gesehen:
Pfarrstelleninhaber/in
Bezirksbeauftragte/
Bezirksbeauftragter
Schulreferent/
Schulreferentin
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Muster-Dienstanweisung
für Inhaberinnen bzw. Inhaber von Pfarrstellen
zur Seelsorge in Justizvollzugsanstalten
Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 19. April 2010

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat in seiner Sitzung am 16. März 2010 die nachstehend aufgeführte Muster-Dienstanweisung für Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen zur Seelsorge in Justizvollzugsanstalten beschlossen. Im Bedarfsfall soll diese Muster-Dienstanweisung verwendet werden bzw. zur Orientierung dienen.
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Muster-Dienstanweisung
für Inhaberinnen bzw. Inhaber von Pfarrstellen
zur Seelsorge in Justizvollzugsanstalten

für Frau Pfarrerin/Herrn Pfarrer , Inhaber(in) der kreiskirchlichen Pfarrstelle Seelsorge in der Justizvollzugsanstalt
Jesus Christus hat Ihnen seine Verheißung zugesagt; Ihnen gilt wie allen kirchlichen Mitarbeitenden der Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat.
Er spricht: „Nicht ihr habt mich erwählt, sondern ich habe euch erwählt und dazu bestimmt, dass ihr hingeht und Frucht bringt und dass eure Frucht bleibt“ (Joh. 15, 16).
Dieser Zuspruch ermutige Sie, sich in die Dienstgemeinschaft einzufügen, Ihre Aufgaben sorgfältig zu erfüllen, am Leben Ihrer Gemeinde teilzunehmen und Ihre Lebensführung nach christlichen Maßstäben zu richten.
  1. Die Pfarrstelle des Kirchenkreisesist eingerichtet für den pfarramtlichen Dienst in der Justizvollzugsanstalt. Der Dienst wird durch einen Gestellungsvertrag zwischen dem Land und der Evangelischen Kirche im Rheinland geregelt.
  2. Sie üben Ihren Dienst aus gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie gemäß der
    ( ) für NRW: Dienstordnung für die Evangelischen Seelsorgerinnen und Seelsorger an den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
    ( ) für Rheinland-Pfalz: Vereinbarung über den Dienst der Evangelischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten des Landes Rheinland-Pfalz
    ( ) für das Saarland: Vereinbarung über die Evangelische Seelsorge in den Saarländischen Justizvollzugsanstalten
    in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Sie sind in Ihrer gesamten Tätigkeit dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises unterstellt und verantwortlich.
  4. Folgende Aufgaben werden Ihnen zugewiesen:
    1. Sie üben den Dienst der Seelsorge unter Wahrung der Schweigepflicht und des Beichtgeheimnisses aus.
      Sie begleiten und beraten Inhaftierte, deren Angehörige und Mitarbeitende des Justizvollzuges.
      Sie bieten Gesprächsgruppen zu Themen der Seelsorge und der evangelischen Erwachsenenbildung an.
      Sie wirken bei der sozialen Hilfe der Inhaftierten und deren Angehörigen mit und beachten dabei die Primärzuständigkeit des Sozialdienstes.
    2. Sie halten regelmäßig Andachten und Gottesdienste in der Justizvollzugsanstalt und vollziehen Amtshandlungen.
    3. Sie arbeiten zusammen mit den Fachdiensten und Mitarbeitenden in der Justizvollzugsanstalt.
    4. Sie sind in besonderer Weise zur Zusammenarbeit mit Geistlichen anderer Konfessionen, insbesondere den bei den Justizvollzugsanstalten tätigen katholischen Geistlichen, verpflichtet.
    5. Sie halten Kontakt zu den Kirchengemeinden des Kirchenkreises und berichten dort über Ihre Arbeit. Sie informieren den Pfarrkonvent und berichten regelmäßig der Kreissynode.
  5. Sie nehmen an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises und den Tagungen
    () in NRW: der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Nordrhein-Westfalen
    () in Rheinland-Pfalz und im Saarland: der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge Rheinland-Pfalz und Saarland
    teil.
    Sie sind Mitglied der Kreissynode des Kirchenkreises und verpflichtet, an den Tagungen der Kreissynode teilzunehmen.
  6. Ihre Dienststelle ist die Justizvollzugsanstalt . Die Bereitstellung eines Dienstzimmers obliegt der Justizvollzugsverwaltung.
  7. Sie sind zur Fortbildung verpflichtet.
  8. Über Änderungen der Dienstanweisungen beschließt der Kreissynodalvorstand, nachdem Sie angehört worden sind. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.