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Verordnung
über die Erlaubnis zur öffentlichen Wortverkündigung für Studierende der Theologie1#

Vom 3. Dezember 1987

(KABl. S. 272)
geändert durch Verordnung vom 13. November 2015 (KABl. 2016, S. 2)

Aufgrund von § 20 Abs. 2 des Pfarrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1983 (ABl. EKD S. 82)2# und § 12 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz vom 11. Januar 1984 (KABl. S. 22)3# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 14#

( 1 ) Den Studierenden der Theologie ist die öffentliche Wortverkündigung im sonntäglichen Gemeindegottesdienst und in den Wochengottesdiensten nach ihrem vierten sprachfreien Semester, frühestens jedoch nach dem sechsten Semester gestattet, wenn das Presbyterium und die Superintendentin oder der Superintendent diesem Dienst zugestimmt haben.5#
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent erteilt seine Zustimmung erst, nachdem sie oder er den Inhalt der Predigt geprüft hat und sichergestellt ist, dass ihre Ausführung im Gottesdienst von einer Mentorin oder einem Mentor beurteilt und mit der Predigerin oder dem Prediger besprochen wird.
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§ 2

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.6#
( 2 ) Gleichzeitig tritt Nummer 8 Satz 2 der Ausführungsanweisung zu den Kirchengesetzen betreffend Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer und Vikarinnen vom 25. April 1963 (KABl. S. 107) außer Kraft.

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1 ↑ Überschrift geändert durch Verordnung vom 13. November 2015 (KABl. 2016, S. 2) mit Wirkung ab 16. Januar 2016.
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2 ↑ Nr. 710.
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3 ↑ Nr. 711.
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4 ↑ § 1 geändert durch Verordnung vom 13. November 2015 (KABl. 2016, S. 2) mit Wirkung ab 16. Januar 2016.
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5 ↑ Siehe hierzu auch § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Amtstrachtverordnung (Nr. 725).
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6 ↑ Die Verordnung wurde am 16. Dezember 1987 veröffentlicht.