.Gesetzesvertretende Verordnung
§ 2 Personenkreis
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Gesetzesvertretende Verordnung
über die Reisekostenvergütung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Reisekostengesetz - Kirchliche Fassung - RKG-KF)
Vom 16. Dezember 20241#
####§ 1
Das Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz – LRKG) vom 1. Dezember 2021 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesreisekostenrechts sowie zur Anpassung einer beihilferechtlichen Regelung im Landesbeamtengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes sowie des Landesreisekostengesetzes und über die Gewährung einer Energiepauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vom 8. November 2022 (GV.NRW S. 968), und die auf Grund des Reisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen erlassenen Verordnungen finden in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
#§ 2 Personenkreis
(zu § 1 LRKG)
Reisekosten werden dem folgenden Personenkreis gewährt:
- Pfarrpersonen sowie Vikarinnen und Vikaren,
- Mitarbeitenden, die den Dienst gemäß Artikel 27 der Kirchenordnung beruflich ausüben,
- Mitgliedern der landeskirchlichen Ausschüsse und nebenamtlichen Mitgliedern der Kirchenleitung,
- Ehrenamtlich Mitarbeitenden im Sinne der Leitlinien für ehrenamtliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Personen, die für den kirchlichen Dienst tätig werden, Aufgaben im kirchlichen Dienst wahrnehmen oder sich für eine Tätigkeit im kirchlichen Dienst bewerben und zu einer Vorstellung aufgefordert werden, für die keine besonderen reiskostenrechtlichen Vorschriften gelten, können Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen nach den Vorschriften des kirchlichen Reisekostenrechts erhalten.
#§ 3
Oberste Dienstbehörde
Oberste Dienstbehörde ist das Landeskirchenamt.
#§ 4
Rechtsverordnungen
Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen zur Anpassung an die kirchliche Organisationsstruktur treffen.
#§ 5
Trennungsentschädigungsverordnung
Die Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung – TEVO) vom 6. Mai 2022 (Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV.NRW. S. 771)) findet in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass der Personenkreis gemäß § 2 Satz 1 Ziffern 1 und 2 berechtigt ist.
#§ 6
Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz (VVzLRKG) vom 13. Dezember 2021 (SMBl.NRW. S.1096), zuletzt geändert durch Runderlass vom 16. Mai 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 410a), und der Runderlass des Finanzministeriums vom 22.12.1998 B 2905 - 0.2 – IV Reisekosten bei Vorstellungsreisen (MBl. NRW. 1999 S. 84), zuletzt geändert durch Runderlass vom 25. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 79), finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Das Landeskirchenamt kann ergänzende Verwaltungsvorschriften zur Anpassung an die kirchliche Organisationsstruktur erlassen.
#§ 7
Verweisungen
Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes.