.Verordnung
§ 1
§ 22#
§ 3
§ 4
Verordnung
über die Reisekostenvergütung
bei Auslandsdienstreisen
(Auslandsreisekostenverordnung
– Kirchliche Fassung – ARV-KF)1#
Vom 15. Mai 2020
(KABl. S. 181)
geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 194)
§ 1
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I, S. 1140 (GMBl 1994, 19)), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2021 (BGBl. I S. 660), findet in der jeweiligen Fassung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
#§ 22#
(zu § 1)
§ 1 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
(
2
)
Auslandsdienstreisen sind anzeigepflichtig. Sie bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Genehmigung, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht.
(
3
)
Die von der Ständigen Impfkommission für das betreffende Land empfohlenen Impfungen müssen vor Antritt der Dienstreise vorliegen, ihr Impfschutz muss zum Zeitpunkt des Reiseantritts wirksam sein.
#§ 3
(zu § 2)
Oberste Dienstbehörde im Sinne der Vorschrift ist das Landeskirchenamt.
#§ 4
(zu § 5)
§ 5 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Das Leitungsorgan oder die von ihm ermächtigte Stelle kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen absehen.