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Verordnung zur Durchführung
des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
Einführungshinweise

Runderlass des Finanzministers vom 28. Mai 1979

(MBl. NW. S. 1168, 1533)

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Für die Anwendung der Heilverfahrensverordnung – HeilvfV – vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister folgende Hinweise:
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Allgemeines
1.1
Die Verordnung ist am Tage nach ihrer Verkündung – am 29. April 1979 – in Kraft getreten. Gemäß § 87 Abs. 2 BeamtVG ist gleichzeitig die Verordnung zur Durchführung des § 144 des Landesbeamtengesetzes (Heilverfahren) vom 24. Juni 1958 (GV. NW. S. 285/SGV. NW. 20323) außer Kraft getreten.
1.2
Die Kostenerstattung richtet sich nach den Vorschriften der Heilverfahrensverordnung, wenn eine Maßnahme im Sinne dieser Verordnung (z. B. Heilbehandlung nach § 3 Abs. 1 oder §§ 4 und 6, Beschaffung eines Hilfsmittels nach § 7, Besuchsfahrt nach § 8 Abs. 4) nach deren Inkrafttreten einsetzt oder durchgeführt wird. Die Kostenerstattung für Maßnahmen wie z. B. Krankenhausaufenthalte, Heilkuren, die bereits vor Inkrafttreten der Heilverfahrensverordnung begonnen haben, erfolgt nach den hierfür geltenden Vorschriften des bisherigen Rechts. Die Erstattung von Pflegekosten richtet sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Heilverfahrensverordnung an nach den Vorschriften des Abschnittes III dieser Verordnung.
1.3
Die Leistungen der Heilverfahrensverordnung sind mit den besonderen Maßgaben der vorstehenden Tz. 1.2 auch den bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfängern zu gewähren.
1.4
Die Heilverfahrensverordnung erfasst alle Leistungen der medizinischen Rehabilitation für dienstunfallverletzte Beamte, also auch Maßnahmen wie Belastungserprobung und Arbeitstherapie (als andere Maßnahmen der Heilbehandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe a). Ausgenommen bleiben jedoch wie bisher vorbeugende Maßnahmen.
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zu § 3 Abs. 1
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethoden sind von der Erstattung ausgeschlossen. Welche Heilmethoden wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sind, ist nach den entsprechenden Regelungen des Beihilfenrechts des Landes zu beurteilen.
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zu § 3 Abs. 4
Diese Vorschrift räumt der Dienstbehörde die Möglichkeit ein, in begründeten Fällen die Notwendigkeit einer Maßnahme durch ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes zu überprüfen. Bisher war diese Möglichkeit nur bei einer Krankenhausbehandlung vorgesehen.
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zu § 4 Abs. 3
Besondere dienstliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen z. B. vor bei Personen, deren persönliche Sicherheit gefährdet ist oder die der Vertraulichkeit unterliegende Dienstgeschäfte ausnahmsweise auch während einer Krankenhausbehandlung weiterführen müssen. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungs­gruppe allein reicht hierfür nicht aus.
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zu § 8 Abs. 3
Ein ärztliches Gutachten ist nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit einer Begleitung z. B. hochgradiger Seh- oder Gehbehinderung offensichtlich war oder durch einen Ausweis, eine Bescheinigung oder einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (§ 3 des Schwerbehindertengesetzes) nachgewiesen wird.