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Geschäftsordnung
der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission
für Rheinland, Westfalen und Lippe
– GO ARS-RWL –

Vom 10. Juni 2004

(KABl. S. 330)

Gemäß § 19 Absatz 1 Satz 3 der Kirchengesetze über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetze – ARR Ge)1# vom
  • 15. November 2001 (KABl. der Evangelischen Kirche von Westfalen 2002 S. 70),
  • 11. Januar 2002 (KABl. der Evangelischen Kirche im Rheinland 2002 S. 109),
  • 27. Mai 2002 (Ges.u.VO Bl. der Lippischen Landeskirche Bd. 12, S. 230)
sowie aufgrund der Beschlüsse der Vorstände der Diakonischen Werke der
  • Evangelischen Kirche im Rheinland vom 27. Februar 1979,
  • Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 1979,
  • Lippischen Landeskirche vom 15. August 1979
hat die Arbeitsrechtliche Schiedskommission in ihrer Sitzung am 10. Juni 2004 die nachstehende Geschäftsordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Schiedskommission. Sie oder er vertritt die Schiedskommission im Rahmen der von dieser gefassten Beschlüsse.
( 2 ) Die Geschäftsstelle der Schiedskommission ist beim Landeskirchenamt in Detmold errichtet. Dort werden die Akten der Schiedskommission geführt und aufbewahrt.
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§ 2

( 1 ) Die Sitzungen der Schiedskommission werden von der oder dem Vorsitzenden anberaumt. Sie oder er bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen unter Beachtung der Wünsche und Vorschläge der Mitglieder.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende beruft die Schiedskommission nach Bedarf mit einer Frist von mindestens 3 Wochen zu ihren Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 3 Tage abgekürzt werden. Tritt an die Stelle eines geladenen Mitgliedes ein stellvertretendes Mitglied, so gilt das stellvertretende Mitglied als ordnungs- und fristgerecht geladen. Der Ladung ist eine Tagesordnung der Sitzung und eine Abschrift der Antragsschrift der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission beizufügen. Weitere entscheidungserhebliche Unterlagen werden den Mitgliedern der Schiedskommission unverzüglich nachgereicht.
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§ 3

( 1 ) Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem ersten, bei deren Verhinderung von der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter geleitet.
( 2 ) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung. Für einzelne Beratungsgegenstände kann eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestimmt werden.
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§ 4

( 1 ) Die Mitglieder der Schiedskommission sind verpflichtet, an den Sitzungen während deren gesamter Dauer teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so teilt es dies unter Angabe der Verhinderungsgründe der Geschäftsstelle unverzüglich mit.
( 2 ) An den Verhandlungen der Schiedskommission nimmt die oder der von der Geschäftsstelle bestimmte Schriftführerin oder Schriftführer teil.
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§ 5

Die Mitglieder der Schiedskommission sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, Verschwiegenheit zu wahren. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen insbesondere die Gegenstände der geheimen Beratung und Beschlussfassung sowie die Meinungsäußerungen der einzelnen Mitglieder.
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§ 6

( 1 ) Die Schiedskommission beschließt in den ihr durch die Arbeitsrechtsregelungsgesetze zugewiesenen Angelegenheiten.
( 2 ) Sie hat die Grundsätze des fairen Verfahrens zu beachten. Sie ist bei ihrer Entscheidung gemäß § 15 Absatz 6 Satz 1 ARR Ge an den gestellten Antrag insoweit gebunden, als sie ihn nicht überschreiten darf. Unausweichliche Angleichungen oder lediglich redaktionelle Angleichungen und Korrekturen bleiben der Schiedskommission überlassen.
( 3 ) Die Schiedskommission ist nur beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz zehn Beisitzerinnen und Beisitzer anwesend sind.
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§ 7

( 1 ) Über die Sitzungen der Schiedskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer erstellt; sie ist von dieser oder diesem und von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
( 2 ) Die Niederschrift enthält Ort und Datum der Sitzung, die Namen der teilnehmenden Mitglieder der Schiedskommission sowie ihre Zuordnung zu den entsendenden Stellen, die Namen der weiteren Teilnehmer, Angaben über den Gegenstand der Sitzung und den Wortlaut der Beschlüsse.
( 3 ) Die Mitglieder der Schiedskommission erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
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§ 8

( 1 ) Die Sitzungen der Schiedskommission gliedern sich in die Verhandlung (Sachbericht, Erörterung mit den Beteiligten) sowie in die Beratung und Beschlussfassung. Die Beratung und Beschlussfassung der Schiedskommission ist geheim (§ 19 Absatz 3 Satz 1 ARR Ge).
( 2 ) Zu der Verhandlung werden die Stellen, die in die Arbeitsrechtliche Kommission entsenden, sowie ihre Mitglieder, die die Arbeitsrechtliche Schiedskommission angerufen haben (§ 15 Absatz 5 Satz 1 ARR Ge) und die Arbeitsrechtliche Kommission unter Einhaltung der Fristen des § 2 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung mit einfachem Brief zwecks Anhörung geladen; sie können sich durch jeweils eine Person vertreten lassen. Der Ladung werden die bis dahin eingegangenen Schriftsätze der übrigen Beteiligten in Abschrift oder Fotokopie beigefügt. Die oder der Vorsitzende kann alle Beteiligten um ihre schriftliche Stellungnahme bitten.
( 3 ) Sachkundige Beraterinnen und Berater können zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden (§ 19 Absatz 2 Satz 3 ARR Ge).
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§ 9

( 1 ) An der Abstimmung nehmen alle elf Mitglieder teil, die an der Beratung teilgenommen haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig (§ 19 Absatz 3 Satz 2 ARR Ge). Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, es sei denn, dass ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
( 2 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit (§ 19 Absatz 3 Satz 1 ARR Ge).
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§ 10

Nach Unterzeichnung der Niederschrift leitet die oder der Vorsitzende die Beschlüsse der Schiedskommission den in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Landeskirchen und Diakonischen Werken (§ 19 Absatz 5 ARR Ge) sowie nachrichtlich der Arbeitsrechtlichen Kommission zu.
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§ 11

( 1 ) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
( 2 ) Die Geschäftsordnung vom 5. Oktober 1983 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 810.