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Geltungszeitraum von: 26.02.1978

Geltungszeitraum bis: 15.03.2013

Kirchengesetz
zur Einführung von Änderungen der Agende
der Evangelischen Kirche der Union

Vom 12. Januar 1978

(KABl. S. 21)
geändert durch Kirchengesetze zur Änderung des Kirchengesetzes zur Einführung von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 82) und 16. Januar 2004 (KABl. S. 116)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die vom Rat der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – durch die Verordnung vom 1. Februar 1977 (ABl. EKD S. 218)1# beschlossenen Gottesdienstordnungen für die
a)
Einführung in übergemeindliche Dienste,
b)
Einführung in den Dienst als Presbyter (Kirchenältester),
c)
Einführung zum Dienst in kirchenleitenden Gremien,
d)
Einführung in andere kirchliche Dienste,
e)
Bevollmächtigung zum Dienst der öffentlichen Verkündigung im Nebenamt oder Ehrenamt (Ordination zum Dienst als Predigthelfer/Laienprediger),
f)
Berufung (Einsegnung) zum Diakon oder zur Diakonisse,
g)
Sendung zum ökumenisch-missionarischen Dienst,
h)
Bevollmächtigung (Vokation) zum evangelischen Religionsunterricht,
i)
Vorstellung beim Antritt eines vorübergehenden Dienstes, wenn der Vorzustellende ordiniert ist,
k)
Vorstellung beim Antritt eines vorübergehenden Dienstes, wenn der Vorzustellende nicht ordiniert ist,
l)
Vorstellung beim Antritt eines Vorbereitungsdienstes,
m)
Vorstellung eines Predigthelfers (Laienpredigers)
werden in der Evangelischen Kirche im Rheinland mit den sich aus diesem Kirchengesetz ergebenden Änderungen und Ergänzungen eingeführt.2#
( 2 ) Sie treten an die Stelle der Gottesdienstordnungen für die
a)
Einführung eines Predigers, eines Gemeindemissionars oder eines Pfarrverwalters,
b)
Einführung eines Kreis-, Provinzial- oder Landespfarrers,
c)
Einführung eines Mitgliedes der Kirchenleitung oder des Konsistoriums (Landeskirchenamtes),
d)
Einführung eines Superintendenten, Propstes oder Generalsuperintendenten,
e)
Einführung eines Bischofs, Präses oder Kirchenpräsidenten,
f)
Einführung von Kirchenältesten (Presbytern),
g)
Einführung von Mitgliedern des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes),
h)
Einführung eines Katecheten, einer Katechetin, eines Gemeindediakonen, einer Gemeindeschwester, eines Gemeindehelfers, einer Gemeindehelferin, eines Küsters, einer Küsterin,
i)
Einführung eines im kirchlichen Dienst stehenden Lehrers, einer Lehrerin, eines Studienrates oder einer Studienrätin,
k)
Einführung eines Kirchenmusikers oder einer Kirchenmusikerin,
l)
Einführung eines kirchlichen Verwaltungsbeamten oder einer Verwaltungsbeamtin,
m)
Einführung eines Lektors, Lesepredigers oder eines zum Predigtdienst berufenen Gemeindegliedes (Predigthelfers),
n)
Vorstellung eines Hilfspredigers (Pfarrverwesers),
o)
Vorstellung eines Lehrvikars oder einer Lehrvikarin,
p)
Einsegnung zum Amt eines Katecheten (einer Katechetin),
q)
Einsegnung eines Gemeindehelfers (einer Gemeindehelferin),
r)
Einsegnung eines Kirchenmusikers (einer Kirchenmusikerin),
s)
Einsegnung eines Diakonen,
t)
Einsegnung einer Diakonisse,
u)
Kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) eines Lehrers oder eines Katecheten,
v)
Aussendung (Abordnung) eines Missionars oder eines anderen Mitarbeiters im ökumenischen Dienst,
wie sie durch das Kirchengesetz über die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 1964 (KABl. S. 38)3# übernommen worden sind.
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§ 24#

( 1 ) Bei der Ordination der Gemeindemissionare und bei der Einführung von Gemeindemissionaren, die mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind, werden die durch das Kirchengesetz über die Einführung neuer Gottesdienstordnungen zur Ordination und Einführung in eine Pfarrstelle in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 1973 (KABl. S. 19)5# übernommenen agendarischen Formulare der Evangelischen Kirche der Union verwendet.
( 2 ) Die Amtsbezeichnung „Pfarrer“ ist jeweils durch die Dienstbezeichnung „Pastor“ zu ersetzen.
( 3 ) Die „Vorstellung“ in Formular B (Ordination zum Dienst der öffentlichen Verkündigung, verbunden mit Einführung in die erste Pfarrstelle) erhält den aus Anlage 1, die „Vorstellung“ in Formular C (Einführung in eine Pfarrstelle) den aus Anlage 2 ersichtlichen Wortlaut.
( 4 ) Bei der Einführung eines Gemeindemissionars in eine Gemeindemissionarsstelle wird das in § 1 Abs. 1 Buchstabe d genannte Formular verwendet.
( 5 ) Im Formular F (Einführung zum Dienst in kirchenleitenden Gremien) erhält im Abschnitt „Frage“ der für das Rheinland geltende Text den aus Anlage 3 ersichtlichen Wortlaut.
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§ 3

( 1 ) Die „Vorstellung“ bei der Ordination zum Dienst als Predigthelfer nach § 1 Abs. 1 Buchstabe e erhält den aus Anlage 3 ersichtlichen Wortlaut.
( 2 ) Die Verpflichtung des Predigthelfers auf die Bekenntnisse erfolgt durch mündliche Erklärung im Ordinationsgottesdienst.
( 3 ) Die „Anrede“ an den Ordinanden (Vorhalt) ist Bestandteil der Ordination.
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§ 4

Bei der Einführung und Verpflichtung eines Lektors nach § 4 des Kirchengesetzes über den Dienst des Lektors in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Lektorengesetz) vom 10. Januar 1969 (KABl. S. 21)6# ist das in Anlage 4 abgedruckte Formular zu verwenden.
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§ 5

Die Anrede (Vorhalt) bei der Bevollmächtigung (Vokation) zum evangelischen Religionsunterricht nach § 1 Abs. 1 Buchstabe h kann durch den aus Anlage 5 ersichtlichen Wortlaut ersetzt werden.
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§ 6

Die in den Gottesdienstordnungen enthaltenen Gebete können gegen andere entsprechende Gebete ausgetauscht werden.
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§ 7

Im Anschluss an die Voten der Assistenten können weitere Segensvoten folgen.
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§ 8

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.7#
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Anlage 1

(zu § 2 Abs. 3)

VORSTELLUNG Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst soll der Gemeindemissionar Pastor N. N., der nach der Ordnung unserer Kirche mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Kirchengemeinde beauftragt worden ist, ordiniert und in sein Amt eingeführt werden.
Er ist bereit, sich dabei auf die in unserer Kirche (in dieser Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten, nämlich das Evangelium zu verkündigen, wie es grundlegend bezeugt ist in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, ausgelegt in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen
sowie
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und Kleinen Katechismus Martin Luthers
oder
in der reformierten Bekenntnisschrift unserer Kirche: dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen.
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Anlage 2

(zu § 2 Abs. 3)

VORSTELLUNG Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst soll der Gemeindemissionar Pastor N. N., der nach der Ordnung unserer Kirche mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Kirchengemeinde beauftragt worden ist, in sein Amt eingeführt werden.
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Anlage 38#

(zu § 2 Abs. 5)

Liebe Schwestern und Brüder, seid ihr bereit, den Dienst in der Kirchenleitung (im Landeskirchenamt, im Kreissynodalvorstand) sorgfältig und treu auszuüben in der Bindung an das Wort Gottes, wie es grundlegend bezeugt ist in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes, ausgelegt in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen sowie in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen, zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinden, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.
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Anlage 49#

(zu § 3 Abs. 1)

VORSTELLUNG Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst soll N. N., der nach der Ordnung unserer Kirche zum Predigthelfer bestellt worden ist, ordiniert werden.
Er ist bereit, sich dabei auf die in unserer Kirche (in dieser Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten, nämlich das Evangelium zu verkündigen, wie es grundlegend bezeugt ist in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, ausgelegt in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen
sowie
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und dem Kleinen Katechismus Martin Luthers
oder
in der reformierten Bekenntnisschrift unserer Kirche: dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen.
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Anlage 510#

(zu § 4)

Einführung und Verpflichtung eines Lektors
Gottesdienstordnung
Diese Gottesdienstordnung wird verwendet, wenn ein Lektor in sein Amt eingeführt und für seinen Dienst verpflichtet wird.
Die Einführung und Verpflichtung findet in einem Gemeindegottesdienst statt. Der Gottesdienst verläuft bis zum Kollektengebet einschließlich oder bis zum Glaubensbekenntnis nach der gewöhnlichen Ordnung.
VORSTELLUNG Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst soll N. N., der nach der Ordnung unserer Kirche zum Lektor bestellt worden ist, in sein Amt eingeführt und für seinen Dienst verpflichtet werden.
Er ist bereit, die in unserer Kirche (in unserer Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen anzuerkennen und bei seinem Dienst die Ordnung unserer Kirche zu wahren.
ANSPRACHE des mit der Einführung und Verpflichtung Beauftragten
Gemeinde: Lied
oder Chor: Gesang
Der Lektor und die Assistenten treten vor den Altar.
(GLAUBENSBEKENNTNIS)
SCHRIFTLESUNGEN Liebe Gemeinde. Im Gehorsam gegen den Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung wollen wir nun diesen Bruder in sein Amt einführen und für seinen Dienst verpflichten, indem wir Gottes Wort hören und für ihn beten.
Im 1. Petrusbrief heißt es:
Dient einander, jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als gute Haushalter über die vielfältigen Gnadengaben Gottes: wenn jemand predigt, so sollen es Gottes Worte sein; wenn jemand einen Dienst versieht, so soll er’s in der Kraft tun, die Gott gibt, damit Gott in allem gepriesen wird durch Jesus Christus.
1. Petrus 4, 10.11 a
Oder:
Im Buch des Propheten Jesaja steht geschrieben:
Gleichwie der Regen und Schnee vom Himmel fällt und nicht wieder dahin zurückkehrt, sondern feuchtet die Erde und macht sie fruchtbar und lässt wachsen, dass sie gibt Samen, zu säen, und Brot, zu essen, so soll das Wort, das aus meinem Munde geht, auch sein: Es wird nicht wieder leer zu mir zurückkommen, sondern wird tun, was mir gefällt, und ihm wird gelingen, wozu ich es sende.
Jesaja 55, 10.11
Oder ähnliche für den Dienst der öffentlichen Verkündigung grundlegende Schriftlesungen.
ANREDE (Vorhalt)
Aus diesen Worten der Heiligen Schrift hören wir, welchen Auftrag und welche Verheißung der Herr seiner Kirche gegeben hat.
Aufgrund der Taufe sind alle Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt verpflichtet. Der Erfüllung dieses Auftrages dienen alle Ämter der Kirche.
Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass Menschen, die dazu willig und vorbereitet sind, das Evangelium öffentlich verkündigen.
Lieber Bruder. Du wirst nun ermächtigt zu predigen.
Mit deinen Gaben und Kräften sollst du am Aufbau der Gemeinde mitwirken und sie zum Dienst in der Welt ermutigen.
Das Zeugnis der Heiligen Schrift ist Quelle und Richtschnur dieses Auftrags.
Achte Bekenntnis und Ordnung unserer Kirche [und Gemeinde] und verhalte dich so, dass dein Zeugnis nicht unglaubwürdig wird.
Bei deinem Dienst stehst du in der Gemeinschaft aller, die zum Dienst der Verkündigung berufen sind. Suche das Gespräch mit ihnen und bemühe dich um immer tiefere Erkenntnis der Heiligen Schrift.
Und wenn dich Zweifel und Enttäuschungen anfechten, gilt dir die Zusage unseres Herrn. Er steht zu seinem Wort und verlässt die Seinen nicht.
FRAGE Bist du bereit, den Dienst als Lektor treu und gewissenhaft zu tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde, so antworte: Ja, mit Gottes Hilfe.
Antwort: Ja, mit Gottes Hilfe.
FÜRBITTE Liebe Gemeinde, lasst uns für unseren Bruder beten:
Allmächtiger, ewiger Gott, du berufst die Diener deines Wortes und rüstest sie aus mit deinem Geist, dass sie ihr Werk mit Freuden tun. Wir bitten dich für unseren Bruder, der zum Dienst der Wortverkündigung berufen ist. Hilf ihm, dein Wort recht zu verstehen und klar zu bezeugen, damit seine Arbeit in der Gemeinde Frucht bringt. Amen.
SENDUNG UND SEGNUNG Lieber Bruder, im Gehorsam gegen den Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen und senden wir dich zum Dienst der öffentlichen Verkündigung im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.
(Knie nieder und lass dir die Hand auflegen.
Der Lektor kniet nieder.)
Der mit der Einführung und Verpflichtung Beauftragte spricht
(mit Handauflegung):
Der Herr, unser Gott, hat dich zu seinem Dienst berufen, Christus spricht: Wie mich der Vater gesandt hat, so sende ich auch. Amen.
Johannes 20, 21
Oder:
Der Herr, unser Gott, hat dich zu seinem Dienst berufen. Christus spricht: Nicht ihr habt mich erwählt, sondern ich habe euch erwählt und dazu eingesetzt, dass ihr hingeht und Frucht bringt und dass eure Frucht bleibt. Amen.
Johannes 15, 16
1. Assistent: Segensvotum (mit Handauflegung)
2. Assistent: Segensvotum (mit Handauflegung)
Der Herr segne dich. Er segne deinen Dienst (an allen, die dir anbefohlen sind.) Amen.
(Der Lektor erhebt sich.)
WORT AN DIE GEMEINDE Liebe Gemeinde, Ich bitte euch, den Dienst unseres Bruders anzunehmen, ihm beizustehen und für ihn zu beten.
Dabei sollt ihr bedenken, dass wir alle aufgrund der Taufe zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen sind.
Der Gott des Friedens mache uns tüchtig in allem Guten, zu tun seinen Willen, und schaffe in uns, was vor ihm gefällig ist, durch Jesus Christus. Amen.
Gemeinde: Lied
Währenddessen treten der Lektor und die Assistenten wieder vom Altar zurück.
Der Gottesdienst wird nach der üblichen Ordnung mit der Predigt des Lektors fortgesetzt.
Wo Handauflegung und Niederknien nicht üblich sind, unterbleiben sie.
Das Formular setzt zwei Assistenten voraus. Unter den Assistenten soll ein nicht ordiniertes Gemeindeglied sein.
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Anlage 611#

(zu § 5)

ANREDE (Vorhalt)
Jesus Christus spricht: Mir ist alle Macht im Himmel und auf Erden gegeben. Darum geht hin und macht alle Völker zu Jüngern: tauft sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehrt sie alles zu halten, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an das Ende der Welt.
Im Glauben an diese Verheißung Jesu Christi und seinem Auftrag getreu legt die Kirche Wert darauf, dass die christliche Botschaft in ihrer biblischen Begründung, geschichtlichen Entfaltung und in ihrer gegenwärtigen Lebenswirklichkeit jungen Menschen im Religionsunterricht der Schulen begegnet in der Hoffnung, dass diese Botschaft ihnen bei der Suche nach Orientierung, nach Sinn und Halt für das Leben hilft.
Aufgrund Ihres Versprechens, nach dem Sie diesen Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche erteilen wollen, bevollmächtigen wir Sie für diesen Dienst. Wir danken Ihnen für Ihre Bereitschaft und erbitten für Sie in dieser verantwortungsvollen Arbeit den Beistand des Heiligen Geistes.
Die Kirche wird das Ihre tun, um sie in theologischer, pädagogischer und persönlicher Hinsicht zu beraten, sie wird an Ihrer Fortbildung und bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln für den Religionsunterricht mitwirken.
Auch sagen wir Ihnen zu, dass wir Ihren Rat hören und bedenken werden. Daher bitten wir Sie, Erfahrungen und Kritik, Fragen und Erkenntnisse zur Verbesserung des Religionsunterrichtes und zur Zusammenarbeit bei der Aufgabe der Bildung und Erziehung an die kirchlichen Beauftragten weiterzugeben.
Oder
Erklärung zur Vokation

(Bevollmächtigung)
Ich will meinen Mund auftun zu einem Spruch
und Geschichten verkünden aus alter Zeit.
Was wir gehört haben und wissen
und unsre Väter uns erzählt haben,
das wollen wir nicht verschweigen ihren Kindern;
wir verkündigen dem kommenden Geschlecht
den Ruhm des HERRN und seine Macht
und seine Wunder, die er getan hat.
(Psalm 78, 2-4)
oder
Mache dich auf, werde licht; denn dein Licht kommt.
(Jesaja 60, 1a)
oder
Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden.
Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker.
Taufet sie auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe.
Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.
(Matthäus 28, 18-20)
oder
Ich bin der Weinstock, ihr seid die Reben.
Wer in mir bleibt und ich in ihm,
der bringt viel Frucht;
denn ohne mich könnt ihr nichts tun.
(Joh. 15, 5)
oder
Es sind verschiedene Gaben;
aber es ist ein Geist.
Und es sind verschiedene Ämter;
aber es ist ein Herr.
Und es sind verschiedene Kräfte;
aber es ist ein Gott,
der da wirkt alles in allen.
(1.Kor. 12, 4-6)
oder eine andere biblische Zusage.
In seinem Wort verheißt Gott allen, die sich zu ihm halten, seinen Beistand und ermutigt alle, die sich in seinen Dienst stellen.
Liebe Lehrerinnen und Lehrer,
Sie sind bereit, im Auftrag der Evangelischen Kirche im Rheinland Religionsunterricht zu erteilen.
Wir danken Ihnen, dass Sie diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen.
Wir versprechen Ihnen, Sie theologisch und pädagogisch zu beraten, durch Fortbildungsangebote zu unterstützen und Sie in Ihrer Arbeit zu begleiten.
Wir sagen Ihnen zu, Ihre Erfahrungen im Religionsunterricht ernst zu nehmen, Ihren Rat und Ihre Kritik zu bedenken. Um einen qualifizierten Religionsunterricht zu gewährleisten, brauchen wir Ihre Kompetenz, Ihr Engagement und das Gespräch mit Ihnen.
Wir erwarten von Ihnen und vertrauen darauf, dass Sie den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche erteilen.
Wir bitten Sie, das Leben in Schule, Kirche und Gemeinde mit Ihrer Begabung und Erfahrung zu begleiten und zu bereichern.
Wollen Sie diesen Dienst im Vertrauen auf Gottes Gnade und Zusage ausüben, so antworten Sie:
Ja, mit Gottes Hilfe.
(Ja, mit Gottes Hilfe.)
So beauftragen wir Sie zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts. (Es folgt ein Gebet mit der Bitte um den Heiligen Geist und ein Segensvotum.)

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1 ↑ Nr. 256.
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2 ↑ Siehe hierzu auch die Dritte Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Band 2. Teil, Gottesdienstordnungen für Ordination, Einführung, Bevollmächtigung und Vorstellung (Nr. 259).
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3 ↑ Nr. 253.
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4 ↑ § 2 Abs. 5 angefügt durch Gesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 16. März 2004.
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5 ↑ Nr. 255.
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6 ↑ Nr. 923.
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7 ↑ Das Kirchengesetz wurde am 25. Februar 1978 verkündet.
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8 ↑ Anlage 3 eingefügt durch Gesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 16. März 2004.
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9 ↑ Anlage 3 umbenannt in Anlage 4 durch Gesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 16. März 2004.
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10 ↑ Anlage 4 umbenannt in Anlage 5 durch Gesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 16. März 2004.
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11 ↑ Anlage 5 ergänzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 82) mit Wirkung ab 16. März 2002 befristet für die Dauer von 5 Jahren gem. Artikel 2 des vorgenannten Gesetzes, Anlage 5 umbenannt in Anlage 6 durch Gesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 16. März 2004.