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Verträge für Berufspraktikanten für den
Beruf des Erziehers, Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen

Arbeitsrechtsregelung vom 26. Mai 1982

(KABl. S. 137)

Mit Berufspraktikanten, deren staatliche Anerkennung als Erzieher, Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge eine einjährige praktische Tätigkeit voranzugehen hat, ist ein schriftlicher Praktikanten-Vertrag nach dem Muster der Anlage abzuschließen. Dies gilt für Berufspraktikanten, deren Berufspraktikum nach dem 31. Juli 1982 endet, sofern nicht eine vom Berufspraktikanten nicht zu vertretende Verzögerung eintritt. Für den Fall einer solchen Verzögerung und für die Berufspraktikanten, deren Berufspraktikum vor dem 1. August 1982 endet, bleibt es bei der bisherigen Regelung.
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Anlage

Muster
Praktikantenvertrag
Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1

Herr/Frau , geboren am , Konfession , wird während der praktischen Tätigkeit, die nach der Ausbildungsordnung der staatlichen Anerkennung als vorauszugehen hat, bei der Kirchengemeinde/dem Gesamtverband/dem Gemeindeverband/dem Kirchenkreis vorbehaltlich der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes1# beschäftigt.
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§ 2

( 1 ) Das Praktikantenverhältnis beginnt am und endet mit Ablauf des 2# .
( 2 ) Die ersten drei Monate des Praktikantenverhältnisses sind Probezeit.
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§ 3

Das Praktikantenverhältnis richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 in seiner jeweiligen Fassung, soweit es sich aus § 19 des Gesetzes ergibt, sowie nach der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vom 11. April 1991 in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 4

( 1 ) Änderungen und Ergänzungen dieses Praktikantenvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
( 2 ) Herr/Frau erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
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(Praktikant/Praktikantin)
Das Landeskirchenamt hat durch die Bekanntmachung vom 16. Juli 1982 (KABl. S. 137) dazu folgende Hinweise gegeben:
Das bisherige Vertragsmuster (vgl. KABl. 19/8 S. 169) berücksichtigte, dass nach § 14 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) mit der Ablegung des Kolloquiums und der sofortigen Bekanntgabe des Ergebnisses das Praktikantenverhältnis ggf. vor Ablauf des Praktikantenjahres endete und dass nach § 17 BBiG für die Zeit bis zum Erhalt der staatlichen Anerkennung ein Arbeitsverhältnis entstand. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf Anfrage der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK-RWL) bestätigt, dass das Berufsbildungsgesetz auch für die Berufspraktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes Anwendung findet. Vom Arbeitsminister, Kultusminister, Finanzminister und Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen ist jedoch ein Verfahren entwickelt worden, das künftig den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses entbehrlich macht. Der Arbeitsminister NW hat dazu der ARK-RWL mit Schreiben vom 15. April 1982 – I C 2 – 7006 – folgendes mitgeteilt:
„1.
Das Prüfungsverfahren wird in der bisherigen Form beibehalten.
2.
Die Urkunde über die staatliche Anerkennung darf ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Abschluss-Kolloquiums erst nach Ablauf des vollen 12monatigen Berufspraktikums ausgestellt und ausgehändigt werden.
3.
Das Ergebnis der Abschlussprüfung ist zum Ende des Berufspraktikums bekanntzugeben, da für die berufliche Befähigung neben der in der mündlichen Abschlussprüfung nachzuweisenden Verarbeitung von praktischen und theoretischen Erkenntnissen die praktische Bewährung und persönliche Eignung durch Bestätigung der Praxisstelle unter Beweis gestellt werden muss. Die persönliche Eignung kann abschließend erst mit Ablauf des Praktikantenjahres nachgewiesen werden. Die Bestätigung der Praxisstelle soll deshalb erst kurz vor Ablauf des 12–monatigen Praktikums abgefordert werden. Für die Absolventen der Berufspraktika an den Fachschulen für Sozialpädagogik wird zu diesem Zweck durch eine Erweiterung des Erlasses des Kultusministers vom 5. Juli 1979 – GABl. KM NW S. 392 – dafür Sorge getragen, dass vor Aushändigung des Zeugnisses eine zweite Bescheinigung der Praxisstelle vorzulegen ist, aus der sich ergibt, dass die persönliche Eignung des Praktikanten weiterhin besteht.
4.
Da das Ergebnis der Abschlussprüfung erst am letzten Tag vor Abschluss des Berufspraktikums offenbart wird, endet das Praktikantenverhältnis gemäß §§ 19, 14 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz erst zu diesem Zeitpunkt (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 7. Oktober 1971 – Az. 5 AZR 265/71, abgedruckt in Betriebsberater 1972, S. 136). Aus diesem Grunde ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses erlässlich. Da das Praktikantenverhältnis bis zum Ablauf der 12 Monate andauert, ergeben sich auch keine Veränderungen in der Vergütung des Praktikanten.“
Zur Zeit sind beim Bundesarbeitsgericht zwei Verfahren anhängig, bei denen es um die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes auf Praktikantenverhältnisse geht. Die Erkenntnisse aus der zu erwartenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts können ggf. zu Änderungen führen. Bis dahin wird jedoch nach der obigen Regelung verfahren. Daher sind die Berufspraktikanten nach dem von der ARK-RWL erarbeiteten Vertragsmuster anzustellen.

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1 ↑ Siehe jedoch die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt vom 3. September 1992 (Nr. 633), die eine Genehmigung der Einstellung von Praktikanten nicht vorsieht und § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes über Ausnahmen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zur Kirche bei der Einstellung von Mitarbeitern (Nr. 630).
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2 ↑ Amtliche Anmerkung: Ende des Praktikantenjahres.