.Ordnung
Anlage 19#
Ordnung
zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte
für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs-
und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen,
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten1#
Vom 12. Mai 2005
(KABl. S. 243)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131),
23. November 2011 (KABl. 2012 S. 6), 17. Juli 2013 (KABl. S. 186), 25. Juni 2015 (KABl. S. 187),
14. November 2018 (KABl. 2019 S. 1), 20. März 2019 (KABl. S. 122), 27. Januar 2021 (KABl. S. 55), 7. September 2022 (KABl. S. 234), 13. Dezember 2023 (KABl. 2024 S. 2) und 28. Oktober 2024 (KABl. S. 393)
§ 12#
Diese Ordnung gilt für Personen, die als Maßnahmeteilnehmende zu ihrer beruflichen Qualifizierung und aufgrund ihrer persönlichen Förderung nach § 16e oder § 16i SGB II oder einem entsprechenden Förderprogramm öffentlicher Kostenträger (wie z.B. Mitteln des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union) in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten beschäftigt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um Einrichtungen oder Einrichtungsteile handelt, deren Betriebszweck die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist.
###§ 23#
(
1
)
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
(
2
)
Die Maßnahmeteilnehmenden sollen in der Regel drei Jahre im ersten Arbeitsvertrag beschäftigt werden.
#§ 34#
(
1
)
Für die nach dieser Ordnung beschäftigten Maßnahmeteilnehmenden gelten die Bestimmungen des BAT-KF in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
§ 1 BAT-KF5# sowie §§ 10 Abs. 1, 12 bis 15, 19, 21 Abs. 2 bis Abs. 4, 22, 23, 24, 27 Abs. 2, 35 kommen nicht zur Anwendung.
(
2
)
Ferner kommen nicht zur Anwendung die Ordnung über vermögenswirksame Leistungen. Für die Reisekostenvergütung gilt § 35 BAT-KF.
(
3
)
Die §§ 8 und 25 BAT-KF finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die nach dieser Ordnung beschäftigten Personen so gestellt werden, als seien sie in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.
#§ 4
Als Probezeit gelten bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten die ersten acht Wochen. Bei längeren Befristungen beträgt die Probezeit sechs Monate.
#§ 56#
Die Maßnahmeteilnehmenden erhalten ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1.
Die Mitarbeitenden, die nach Fallgruppe 1 der Anlage 1 zu dieser Ordnung eingruppiert sind, erhalten als monatliches Entgelt den gesetzlichen Mindestlohn im Sinne des Mindestlohngesetzes. Die Erhöhung des Entgelts erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils gültigen Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns.
Das Entgelt der Mitarbeitenden der Fallgruppe 2 verändert sich zum gleichen Zeitpunkt um denselben Vomhundertsatz, der sich aus der Erhöhung des Entgelts der Mitarbeitenden der Fallgruppe 1 ergibt.
#§ 67#
Die nach dieser Ordnung geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse sind auch nach Ablauf der Probezeit ordentlich kündbar. Für Maßnahmeteilnehmende gelten die Kündigungsfristen des § 33 BAT-KF jeweils zum Monatsschluss.
Weiterhin kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden,
- vom Maßnahmeteilnehmenden, wenn er eine Ausbildung oder eine andere Arbeit aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder aus der geförderten Maßnahme abberufen wird;
- vom Arbeitgeber, wenn der Maßnahmeteilnehmende aus der geförderten Maßnahme abberufen wird.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt. Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gilt insbesondere der Austritt aus der evangelischen Kirche.
#§ 78#
Maßnahmeteilnehmende, die nach § 16i SGB II und § 16e SGB II in der Fassung vom 1. Januar 2019 gefördert werden, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in die Fallgruppe 2 der Anlage 1 eingruppiert. Maßnahmeteilnehmende, die aufgrund anderer Förderprogramme im Sinne des § 1 gefördert werden, behalten ihre Eingruppierung.
#Anlage 19#
I. Das Entgelt der Maßnahmeteilnehmenden richtet sich nach den nachfolgenden Tätigkeitsmerkmalen:
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgelt mtl. in Euro ab 1. Januar 2025 |
1 | Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit allgemeinem Qualifizierungsbedarf, z. B. Helferinnen/Helfer | 2.173,91 |
2 | Mitarbeiterin/Mitarbeiter mit geringen Anteilen selbstständiger Arbeit und spezifischem Qualifizierungsbedarf | 2.374,01 |
II. Die Stundenentgelte betragen bei Eingruppierung nach
Fallgruppe | |
1 | 12,82 € |
2 | 14,00 € |
#
1 ↑ Die Ordnung ist zum 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Überschrift der Ordnung geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. November 2011 (KABl. 2012 S. 6) mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
1 ↑ Die Ordnung ist zum 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Überschrift der Ordnung geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. November 2011 (KABl. 2012 S. 6) mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
#
2 ↑ § 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. November 2011 (KABl. 2012 S. 6) mit Wirkung vom 1. Januar 2012, § 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juli 2013 (KABl. S. 186) mit Wirkung vom 1. August 2013, Satz 2 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2015 (KABl. S. 187) mit Wirkung vom 1. August 2015, § 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. März 2019 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
2 ↑ § 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. November 2011 (KABl. 2012 S. 6) mit Wirkung vom 1. Januar 2012, § 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juli 2013 (KABl. S. 186) mit Wirkung vom 1. August 2013, Satz 2 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2015 (KABl. S. 187) mit Wirkung vom 1. August 2015, § 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. März 2019 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
#
3 ↑ § 2 Satz 1 umgewandelt in Abs. 1 und Abs. 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. März 2019 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
3 ↑ § 2 Satz 1 umgewandelt in Abs. 1 und Abs. 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. März 2019 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
#
4 ↑ § 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
4 ↑ § 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
#
6 ↑ § 5 Satz 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2015 (KABl. S. 187) mit Wirkung vom 1. August 2015, § 5 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. November 2018 (KABl. S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
6 ↑ § 5 Satz 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2015 (KABl. S. 187) mit Wirkung vom 1. August 2015, § 5 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. November 2018 (KABl. S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
#
7 ↑ § 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
7 ↑ § 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
#
8 ↑ § 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juli 2013 (KABl. S. 186) mit Wirkung vom 1. August 2013 und Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2015 (KABl. S. 187) mit Wirkung vom 1. August 2015, § 7 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. März 2019 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
8 ↑ § 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juli 2013 (KABl. S. 186) mit Wirkung vom 1. August 2013 und Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2015 (KABl. S. 187) mit Wirkung vom 1. August 2015, § 7 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. März 2019 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
#
9 ↑ Anlage 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2015 (KABl. S. 187) mit Wirkung vom 1. August 2015, Anlage 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. November 2018 (KABl. S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2019, Anlage 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, Anlage 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022 (KABl. S. 234) mit Wirkung vom 1. Oktober 2022, In Anlage 1, Nummer I, Fallgruppe 2 Entgelt berichtigt (KABl. S. 59), Anlage 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. Dezember 2023 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2024, Anlage 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 2024 (KABl. S. 393) mit Wirkung vom 1. Januar 2025.
9 ↑ Anlage 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2015 (KABl. S. 187) mit Wirkung vom 1. August 2015, Anlage 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. November 2018 (KABl. S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2019, Anlage 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. Januar 2021, Anlage 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022 (KABl. S. 234) mit Wirkung vom 1. Oktober 2022, In Anlage 1, Nummer I, Fallgruppe 2 Entgelt berichtigt (KABl. S. 59), Anlage 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. Dezember 2023 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2024, Anlage 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 2024 (KABl. S. 393) mit Wirkung vom 1. Januar 2025.