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Kirchengesetz
über das Amt des Gemeindemissionars
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Gemeindemissionarsgesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 19741#

(KABl. S. 109, 1979 S. 149)
geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Angleichung von Kirchengesetzen an die Neufassung der Kirchenordnung vom 9. Januar 1980 (KABl. S. 25) und das Kirchengesetz vom 16. Januar 1987
(KABl. S. 22)

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§ 1
Inhalt des Dienstes im Allgemeinen

( 1 ) Dem Gemeindemissionar werden vornehmlich zur Erfüllung volksmissionarischer Aufgaben bestimmte pfarramtliche Dienste übertragen. Im Einzelnen werden seine Aufgaben durch die Dienstanweisung bestimmt. Er wird zu seinem Dienst ordiniert2# und damit zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Verwaltung der Sakramente zugelassen.
( 2 ) Er führt die Dienstbezeichnung „Pastor“.
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§ 2
Wahrnehmung einzelner Aufgaben

( 1 ) Der Gemeindemissionar ist unbeschadet der dem Pfarrer obliegenden Verantwortung vor allem für die selbstständige Wahrnehmung folgender Aufgaben einzusetzen: Dienst an Gemeindegliedern, deren Verbindung zur Kirche gefährdet ist; Aufbau der Gemeindearbeit in Neusiedlungen; Mischehenseelsorge; Lagerseelsorge; Campingmission.
( 2 ) Ihm kann die Verwaltung eines besonderen Seelsorgebezirks innerhalb eines Pfarrbezirks übertragen werden. Damit kann der Auftrag verbunden werden, in diesem Bezirk die Konfirmanden zu unterrichten und zu konfirmieren.
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§ 3
Verwaltung einer Pfarrstelle3#

( 1 ) Mit Zustimmung des Leitungsorgans kann die Kirchenleitung den Gemeindemissionar auch mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragen.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann einem Pfarrer bis zur Dauer eines Jahres die Mitverantwortung übertragen. In schwierigen oder zweifelhaften Fällen hat der Gemeindemissionar sich des Einverständnisses dieses Pfarrers zu vergewissern, z. B. bei Entscheidungen über das Gewähren und Versagen von Amtshandlungen. Der Pfarrer soll in dem Bezirk des Gemeindemissionars am Predigtdienst teilnehmen.
Er führt nach Maßgabe des Artikels 115 der Kirchenordnung4# den Vorsitz im Presbyterium, wenn der Gemeindemissionar die einzige Pfarrstelle der Gemeinde verwaltet.
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§ 4
Errichtung und Besetzung von Gemeindemissionarsstellen

Gemeindemissionare können nur in Stellen berufen werden, die von einer Kirchengemeinde, einem Gemeindeverband, einem Kirchenkreis oder der Landeskirche errichtet worden sind. Die Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und Kirchenkreise bedürfen zur Errichtung, Besetzung und Aufhebung dieser Stellen sowie zur Feststellung oder Änderung der Dienstanweisung der Genehmigung der Kirchenleitung. Die Errichtung einer Gemeindemissionarsstelle ist nicht nötig, wenn der Gemeindemissionar mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt wird.5#
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§ 5
Dienstverhältnis

( 1 ) Der Gemeindemissionar soll zum Kirchenbeamten berufen werden, wenn nicht aus besonderen Gründen eine Anstellung durch Arbeitsvertrag geboten ist.
( 2 ) Bei Einverständnis der beteiligten Anstellungskörperschaften kann die Kirchenleitung aus dienstlichen Gründen den Gemeindemissionar in eine andere Gemeindemissionarsstelle einweisen oder mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragen. Ein entsprechender Vorbehalt wird in die Berufungsurkunde oder den Arbeitsvertrag aufgenommen. Vor der Einweisung oder Beauftragung ist der Gemeindemissionar zu hören.
( 3 ) Der Gemeindemissionar nimmt an den Pfarrkonferenzen6# teil.
( 4 ) Die einem Pfarrer zur Ausrichtung seines Dienstes kirchengesetzlich gegebenen Weisungen und Schranken in der Amts- und Lebensführung gelten auch für den Gemeindemissionar. Im Übrigen bestimmen sich seine Rechte und Pflichten unbeschadet der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes je nach Art der Anstellung nach kirchlichem Beamten- oder Angestelltenrecht.7#
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§ 68#
Zugehörigkeit zu Leitungsorganen

( 1 ) Der Gemeindemissionar ist Mitglied des Presbyteriums9# seiner Anstellungsgemeinde und führt den Vorsitz wie ein Pfarrer gemäß Artikel 115 der Kirchenordnung. Solange die Mitverantwortung eines Pfarrers nach § 3 Abs. 2 besteht, führt der Gemeindemissionar nicht den Vorsitz im Presbyterium.
( 2 ) Die Zugehörigkeit der Gemeindemissionare zu den Leitungsorganen der Gemeindeverbände und der anderen Verbände und ihre Teilnahme an den Sitzungen wird durch das Verbandsgesetz10# geregelt.
( 3 ) Gemeindemissionare, die eine Pfarrstelle allein verwalten, gehören der Kreissynode an. Für die Teilnahme der anderen Gemeindemissionare an den Tagungen der Kreissynode gilt Artikel 141 Abs. 9 der Kirchenordnung.
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§ 7
Befähigung für den Dienst

Als Gemeindemissionar kann nur berufen werden, wer nach den §§ 8 bis 11 die Befähigung für diesen Dienst erworben hat.
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§ 8
Formen der Ausbildung, Abschlussprüfung

( 1 ) Die Ausbildung wird in berufsbegleitender Form nach den §§ 9 und 10 oder in berufsbegründender Form (Studium im Fachbereich Theologie und Religionspädagogik an einer Fachhochschule, Prüfung, Vorbereitungsdienst) durchgeführt. Das Nähere der berufsbegründenden Ausbildung wird durch Kirchengesetz geregelt.11#
( 2 ) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab (Gemeindemissionarsprüfung). Das Nähere regelt die Kirchenleitung unter dem Vorbehalt des nach Abs. 1 Satz 2 zu erlassenden Kirchengesetzes.12#
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§ 9
Zulassung zur berufsbegleitenden Ausbildung

( 1 ) Zur berufsbegleitenden Ausbildung für das Amt des Gemeindemissionars können Männer und Frauen zugelassen werden, die an einer von der Landeskirche anerkannten Ausbildungsstätte für den Dienst der Verkündigung unterwiesen worden sind und die Abschlussprüfung bestanden haben. Sie müssen danach hauptamtlich im kirchlichen Dienst beschäftigt gewesen sein und aufgrund dieses Dienstes geeignet erscheinen. Wenn sie eine von der Landeskirche anerkannte Fortbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, beträgt die nach Satz 2 erforderliche Beschäftigungszeit sechs Jahre, sonst zehn Jahre.
( 2 ) Die Zulassung kann nur von Presbyterien, anderen Leitungsorganen und Vorständen kirchlicher Werke beantragt werden; eines Antrags bedarf es nicht für Mitarbeiter, die bei der Landeskirche selbst angestellt sind.
( 3 ) Über die Zulassung entscheidet die Kirchenleitung aufgrund einer Prüfung nach Anhören der Anstellungskörperschaft.
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§ 10
Durchführung der berufsbegleitenden Ausbildung

( 1 ) Die berufsbegleitende Ausbildung zum Gemeindemissionar wird von der Kirchenleitung geordnet. Dabei ist auf den Werdegang der Anwärter Rücksicht zu nehmen. Die Ausbildung kann in berufsbegleitenden Kursen durchgeführt werden.
( 2 ) In der Ausbildung wird besonderes Gewicht auf Predigtlehre und volksmissionarische Verkündigung gelegt. Die Auslegung des Alten und Neuen Testaments ist die Grundlage aller übrigen Fächer (Dogmatik und Ethik, Praktische Theologie, Kirchen- und Sektenkunde). Außerdem enthält die Ausbildung eine Einführung in Kirchenrecht und Kirchenverwaltung.
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§ 11
Entscheidung über die Befähigung in besonderen Fällen

( 1 ) Die Kirchenleitung kann Gemeindegliedern, die eine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertige Ausbildung erhalten haben, die Befähigung für den Dienst des Gemeindemissionars zuerkennen. Sie kann die Zuerkennung vom Bestehen eines Kolloquiums abhängig machen.
( 2 ) In besonderen Fällen kann sie die Befähigung auch solchen Gemeindegliedern zuerkennen, die mindestens 40 Jahre alt, aufgrund ihrer Lebens- und Berufserfahrung und ihrer Tätigkeit in der Verkündigung für den Dienst des Gemeindemissionars geeignet sind und eine abgeschlossene Ausbildung für den Verkündigungsdienst erhalten haben. Die Zuerkennung ist vom Bestehen einer besonderen Prüfung abhängig. Die Prüfung erstreckt sich auf die von der Kirchenleitung jeweils zu bestimmenden Prüfungsfächer; die Prüfungsanforderungen in diesen Fächern entsprechen denen der Gemeindemissionarsprüfung.
( 3 ) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 12
Fortbildung

Der Gemeindemissionar ist verpflichtet, auf Anordnung der Kirchenleitung an Fortbildungskursen für Gemeindemissionare oder an Pastoralkollegs teilzunehmen.
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§ 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 12. Januar 1967 in Kraft.13# Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Amt des Gemeindemissionars in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 13. Januar 1961 (KABl. S. 19) außer Kraft.

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1 ↑ Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes über das Amt des Gemeindemissionars in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 1967 (KABl. S. 24) aufgrund von Artikel III des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung des Gemeindemissonarsgesetzes vom 10. Januar 1974 (KABl. S. 54).
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2 ↑ Siehe hierzu § 2 des Kirchengesetzes zur Einführung von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union (Nr. 257).
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3 ↑ Siehe hierzu auch die Bekanntmachung über die Verwaltung von Pfarrstellen durch Gemeindemissionare (Nr. 913).
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Siehe hierzu auch § 21 Abs. 4 der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (Nr. 690).
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6 ↑ Gemeint sind wohl die Pfarrkonvente nach Artikel 165 Abs. 1 der Kirchenordnung (Nr. 1).
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7 ↑ Siehe hierzu insbesondere das Kirchenbeamtengesetz (Nr. 750) und den Bundes-Angestelltentarifvertrag (Nr. 850).
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8 ↑ § 6 Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 1987 (KABl. S. 22).
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9 ↑ Siehe aber Artikel 104 a der Kirchenordnung (Nr. 1).
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10 ↑ Nr. 50.
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11 ↑ Siehe das Kirchengesetz über die berufsbegründende Ausbildung zum Gemeindemissionar (Nr. 915).
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12 ↑ Siehe die Ordnung für die Prüfung der Gemeindemissionare (Nr. 912).
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13 ↑ Amtliche Anmerkung: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gemeindemissionarsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 1967. Die vorstehende Bekanntmachung vom 4. April 1974 gilt vom 28. März 1974 an.