.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über den Dienst des Lektors in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Lektorengesetz)
Vom 10. Januar 1969
(KABl. S. 21)
geändert durch das Kirchengesetz vom 23. Januar 1975 (KABl. S. 24)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#I. Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Lektoren sind Gemeindeglieder, die dazu bestellt sind, nach Anleitung unter Verantwortung des Pfarrers öffentliche Gottesdienste zu halten und dabei Lesepredigten zu benutzen.
#§ 21#
(
1
)
Zum Lektor darf nur bestellt werden, wer zum Presbyteramt befähigt und für den Dienst geeignet ist.
(
2
)
Zum Lektor soll nicht bestellt werden, wer hauptamtlich im Verkündigungsdienst einer kirchlichen Körperschaft steht oder für diesen Dienst ausgebildet wird.
#II. Bestellung
###§ 32#
(
1
)
Die Bestellung zum Lektor ist vom zuständigen Presbyterium beim Kreissynodalvorstand zu beantragen. Der Kreissynodalvorstand spricht die Bestellung aus, nachdem er die Eignung des Vorgeschlagenen festgestellt hat. In Ausnahmefällen kann er auch von sich aus Gemeindeglieder zu Lektoren bestellen.
(
2
)
(gestrichen)
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand widerruft die Bestellung, wenn deren Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat zuvor den Lektor zu hören.
#§ 4
Der Lektor wird nach der Ordnung der Agende3# in einem Gottesdienst in sein Amt eingeführt und für seinen Dienst verpflichtet.
#III. Dienst
###§ 5
(
1
)
Der Lektor soll nur in der Gemeinde Dienst tun, deren Presbyterium seine Bestellung beantragt hat.
(
2
)
Den Auftrag zum Dienst erteilt das Presbyterium. In Ausnahmefällen kann auch der Superintendent den Auftrag erteilen.
(
3
)
Wenn der Dienst des Lektors in den Predigtplan der Gemeinde aufgenommen werden soll, ist hierzu die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes einzuholen. Das Gleiche gilt, wenn der Lektor an einer bestimmten Predigtstätte regelmäßig Dienst tun soll; dies darf nur im Wechsel mit dem Pfarrer geschehen.
#§ 6
Der Lektor versieht in der Regel seinen Dienst ehrenamtlich. Die Kirchengemeinde hat ihm seine Auslagen zu erstatten.
#IV. Schlussbestimmungen
###§ 7
#§ 8
Das Gesetz tritt am 1. Februar 1969 in Kraft.