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Allgemeine Richtlinien
für die theologisch-diakonische Ausbildung

Vom 1. Februar 1994

(ABl. EKD S. 256)

Aufgrund von § 2 Abs. 3 des Diakonengesetzes vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD S. 447) wird Folgendes bestimmt:
  1. Die Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon führt zu einer doppelten Qualifikation, vermittelt
    • durch die theologisch-diakonische Ausbildung und
    • in der Regel durch die Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf.
    Die Ausbildung soll dazu befähigen, fachgerechte Hilfe mit christlichem Zeugnis zu verbinden. Deshalb stehen die beiden Ausbildungszweige nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind integrale Bestandteile der einen Vorbereitung für die Aufgaben im Diakonat, in denen der Dienst der helfenden Liebe mit dem Dienst am Wort verbunden ist.
  2. Die theologisch-diakonische Ausbildung vermittelt die biblische Begründung für den Auftrag der Kirche, insbesondere für den Diakonat. Sie leitet an zum DiakonischenDienst innerhalb dieses Gesamtauftrages.

    Die theologisch-diakonische Ausbildung will die künftigen Diakoninnen und Diakone in ihrem persönlichen Glauben fördern und sie Formen christlichen Lebens erfahren und einüben lassen.

    Die Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden ist wesentliches Element der Ausbildung. Sie erhält ihren besonderen Charakter durch das Angebot einer über die Ausbildungszeit hinausreichenden Einbindung in eine mit der Ausbildungsstätte verbundene diakonische Gemeinschaft.
  3. Lehrfächer der theologisch-diakonischen Ausbildung sind insbesondere
    • Bibelkunde und Auslegung des Alten und Neuen Testamentes,
    • Kirchengeschichte einschließlich Kirchen- und Konfessionskunde,
    • Glaubenslehre (Dogmatik),
    • Ethik,
    • Homiletik und Liturgik,
    • Seelsorge,
    • Grundlagen und Methodik der evangelischen Unterweisung,
    • Diakonik.
  4. Diese Allgemeinen Richtlinien treten am 1. April 1994 in Kraft.
 
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Beschluss über die Feststellung
von anerkannten Sozial- und Pflegeberufen

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Vom 1. Februar 1994

(ABl. EKD S. 256) 
In Ausführung von § 12 Abs. 3 des Diakonengesetzes (DiakG) vom 5. Juni 1993 (ABl.EKD S. 447) wird die nachfolgende Liste von staatlich anerkannten Sozial- und Pflegeberufen, deren Ausbildungsabschlüsse, ggf. unter Einschluss eines Anerkennungsjahres, als Teil der Ausbildung zum Diakon gelten, aufgestellt:
Liste I gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1
  1. Arbeitserzieher und Arbeitserzieherin
  2. Ergotherapeut und Ergotherapeutin
  3. Erzieher und Erzieherin
  4. Heilpädagoge und Heilpädagogin
  5. Logopäde und Logopädin
  6. Sonderpädagoge und Sonderpädagogin
  7. Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin
  8. Sozialpädagoge und Sozialpädagogin
 Liste II gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2
  1. Altenpfleger und Altenpflegerin
  2. Familienpfleger und Familienpflegerin
  3. Hebamme und Entbindungshelfer
  4. Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerin
  5. Heilgymnast und Heilgymnastin
  6. Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenschwester
  7. Krankengymnast und Krankengymnastin
  8. Krankenpfleger und Krankenschwester
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Beschluss
über die Anerkennung von Ausbildungsstätten
für die theologisch-diakonische Ausbildung

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Vom 1. Februar 1994

 (ABl. EKD S. 256)
In Ausführung von § 12 Abs. 1 und 2 des Diakonengesetzes (DiakG) vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD S. 447) werden die nachfolgenden Listen aufgestellt:
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Liste I

Ausbildungsstätten, die nach § 3 Abs. 1 DiakG anerkannt sind
  1. Diakonenschule Paulinum der Diakonie-Anstalten Bad Kreuznach, Bad Kreuznach
  2. Diakonische Brüderschaft Wittekindshof, Bad Oeynhausen
  3. Wichern-Kolleg des Evangelischen Johannesstiftes, Berlin-Spandau
  4. Diakonenschule der Westfälischen Diakonenanstalt Nazareth, Bielefeld
  5. Diakonisch-Theologische Ausbildungsstätte des Theodor-Fliedner-Werks, Mülheim an der Ruhr
  6. Diakonenschule der Neinstedter Anstalten, Brüderhaus „Lindenhof“, Neinstedt
  7. Diakonenschule des Erziehungsvereins Neukirchen-Vluyn
  8. Diakonenschule der Stiftung Tannenhof, Remscheid
  9. Brüderhaus Martinshof Rothenburg, Rothenburg/Ol
  10. Evangelische Diakonenanstalt Martineum, Witten
  11. Züllchower-Züssower Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft Züssow
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Liste II

Ausbildungseinrichtungen, deren Ausbildungsabschlüsse als Prüfung im Sinne von § 5 DiakG anerkannt werden
  1. Brüderschaft des Johannes-Falk-Hauses, Eisenach
  2. Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik der Diakonenanstalt des Rauhen Hauses Hamburg
  3. Kirchliche Ausbildungsstätte für Diakonie Karlshöhe, Ludwigsburg
  4. Brüderschaft des evangelisch-lutherischen Diakonenhauses Moritzburg e.V., Moritzburg in Verbindung mit der Evangelischen Fachhochschule für Sozialarbeit, Dresden
  5. Diakonenschaft des Evangelisch-Lutherischen Diakoniewerks Neuendettelsau
  6. Schleswig-Holsteinisches Brüderhaus, Rickling
  7. Diakonenschule des Hessischen Brüderhauses e.V., Schwalmstadt
  8. Diakonenanstalt Rummelsberg, Schwarzenbruck
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Allgemeine Richtlinien
für die theologisch-diakonische Abschlussprüfung

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Vom 1. Februar 1994

 (ABl. EKD S. 257)
Aufgrund von § 5 Abs. 4 des Diakonengesetzes (DiakG) vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD S. 447) wird Folgendes bestimmt:
  1. Die Prüfung, mit der die theologisch-diakonische Ausbildung abgeschlossen wird, findet im Anschluss an den letzten Abschnitt der theologisch-diakonischen Ausbildung statt.
  2. Zulassungsvoraussetzung sind insbesondere
    • die fortdauernde Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, sofern nicht eine Ausnahme gem. § 4 Abs. 2 DiakG zugelassen ist,
    • die regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen,
    •  der Nachweis des Ausbildungsabschlusses in einem staatlich anerkannten Sozialoder Pflegeberuf,
    • im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 3 DiakG der Nachweis einer fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in Kirche oder Diakonie nach Abschluss einer Ausbildung in einem Sozial- oder Pflegeberuf oder einem anderen Beruf, der für die Mitarbeit im Diakonat förderlich ist.
    Über die Vergleichbarkeit eines Ausbildungsabschlusses mit einem Fachschulabschluss(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DiakG) entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt)allgemein oder im Einzelfall.
  3. Dauert die Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Sozialberuf nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 DiakG auch ohne Anerkennungsjahr regelmäßig mindestens drei Jahre, so kann die Prüfung mit Zustimmung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) bereits vor Ableistung des Anerkennungsjahres abgelegt werden. Die Einsegnung setzt jedoch die Ableistung des Anerkennungsjahres voraus.
  4. Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der praktische Teil findet in der Regel vor Beginn der übrigen Teile der Prüfung statt und soll sich auf zwei Gebiete erstrecken.
  5. Die gliedkirchlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, dass
    • im Einzelnen zu definierende Prüfungsteile vorgezogen werden können,
    • einzelne Prüfungsteile in der Form von Gruppenprüfungen abgelegt werden, sofern Einzelleistungen der Prüflinge erkennbar und bewertbar bleiben.
  6. Bei der Feststellung der Schlusszensuren sind die Vorzensuren und die Prüfungsleistungen, bei der Feststellung des Gesamtergebnisses die Schlusszensuren und die Bewährung im praktischen Dienst zu berücksichtigen.
  7. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das das Gesamtergebnis, die Schlusszensuren und die Ergebnisse der praktischen Prüfung enthält und Aufschluss über die durchlaufene Ausbildung zu dem Beruf nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DiakG gibt.
  8. Wenn der Prüfungsausschuss Bedenken hinsichtlich der Eignung des Prüflings für den Dienst als Diakonin oder Diakon hat, soll er dies dem Konsistorium (Landeskirchenamt) mitteilen.
  9. Diese Allgemeinen Richtlinien treten am 1. April 1994 in Kraft.