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Regelung
des Verfahrens zur Feststellung der Eignung
von Bewerbern für den Verwaltungslehrgang I
der Evangelischen Kirche im Rheinland
gemäß § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Erste und Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
vom 16. November 1989 (APrO Verw. I und II)1#

Vom 18. Dezember 1990

(KABl. 1991 S. 25)

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§ 1

Die charakterliche, geistige und körperliche Eignung von Bewerbern für den Verwaltungslehrgang I wird durch ein besonderes Verfahren festgestellt. Die Einzelheiten werden wie folgt geregelt:
1.
Teilnehmender Personenkreis
1.1
An dem Verfahren nehmen die Bewerber für den Verwaltungslehrgang I teil, die die übrigen allgemeinen und die besonderen Teilnahmevoraussetzungen nach den §§ 4 und 5 APrO Verw. I und II erfüllen, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
1.2
Bewerber, die die Abschlussprüfung für den Beruf des Kirchlichen Verwaltungsfachangestellten mindestens mit der Note „befriedigend“ abgelegt haben, nehmen nicht an dem Verfahren teil.
Für die Berücksichtigung beim Auswahlverfahren gemäß § 8 Abs. 5 APrO Verw. I und II wird das Ergebnis der Abschlussprüfung wie ein Ergebnis dieses Verfahrens gewertet.
1.3
Bewerber, deren Eignung bereits in einem früheren Verfahren festgestellt wurde, brauchen bei einer erneuten Bewerbung nicht teilzunehmen. Sie können auf eigenen Wunsch teilnehmen. Es gilt dann das Ergebnis des neuen Verfahrens.
1.4
Bewerber, die die Wiederholungsprüfung gemäß § 24 APrO Verw. I und II anstreben, nehmen an dem Verfahren nicht teil.
2.
Inhalt, Verfahren, Feststellung des Ergebnisses
2.1
Inhalt
Die Eignung der Bewerber soll im Rahmen dieses Verfahrens durch die Anfertigung schriftlicher Arbeiten festgestellt werden.
Dabei sollen im Wesentlichen Gegenstand der Eignungsfeststellung sein:
Zu
berücksichtigen
mit %
a)
Erfassen von Zusammenhängen, Ausdrucksvermögen, Argumentationsfähigkeit, Beherrschung der deutschen Sprache
50
b)
Allgemeinbildung
30
c)
Belastbarkeit, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit
20
Die anzufertigenden Arbeiten werden vom Landeskirchenamt festgelegt.
2.2
Verfahren
2.2.1
Das Verfahren wird nach dem Ende der Bewerbungsfrist und vor der Zulassung der Lehrgänge durchgeführt. Ort und Zeitpunkt werden vom Landeskirchenamt in diesem Rahmen festgelegt.
2.2.2
In der Ausschreibung der Verwaltungslehrgänge im Kirchlichen Amtsblatt ist auf diese Regelung und den voraussichtlichen Termin hinzuweisen. Nach dem Ende der Bewerbungsfrist erhalten die Teilnehmer eine besondere Einladung.
2.2.3
Für die Kosten des Verfahrens gilt § 9 Abs. 6 APrO Verw. I und II entsprechend.
2.3
Ergebnis
2.3.1
Die nach Nummer 2.1 angefertigten Arbeiten werden vor der Zulassung zu den Verwaltungslehrgängen von Beauftragten des Landeskirchenamtes durchgesehen und mit einer Note und Punktzahl nach § 16 APrO Verw. I und II bewertet. Die Einzelheiten regelt das Landeskirchenamt.
2.3.2
Die Eignung eines Bewerbers ist festgestellt, wenn das Gesamtergebnis mindestens die Note „ausreichend“ mit der Punktzahl 5 ergibt.
2.3.3
Das Ergebnis des Verfahrens wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt.
3.
Wiederholung
Bewerber, deren Eignung nicht festgestellt werden konnte, haben die Möglichkeit, an höchstens einem späteren Verfahren teilzunehmen. In besonderen Fällen kann das Landeskirchenamt eine weitere Teilnahme zulassen.
4.
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
4.1
Diese Regelung gilt für Zulassungsverfahren zu Verwaltungslehrgängen I, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen.
4.2
Bewerber, die bis zum 31. Dezember 1990 an einem Auswahlverfahren gescheitert sind, brauchen bei einer erneuten Bewerbung bis zum 31. Dezember 1992 nicht an diesem Verfahren teilzunehmen. Sie können auf eigenen Wunsch teilnehmen. In besonderen Fällen kann die Frist nach Satz 1 vom Landeskirchenamt verlängert werden.
4.3
Die Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse von Bewerbern nach Nummer 1.2 beim Auswahlverfahren, die nicht in § 16 APrO Verw. I und II vergleichbaren Punktzahlen ausgedrückt sind, regelt das Landeskirchenamt im Rahmen des Auswahlverfahrens. Dies gilt für Bewerber nach Nummer 4.2, die nicht auf eigenen Wunsch an dem Verfahren teilgenommen haben, und für Bewerber nach Nummer 1.4 entsprechend.

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