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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:12.05.2003
Aktenzeichen:VK 13/2002
Rechtsgrundlage:§ 13 KBG; § 62 KBG; § 75 KBG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:amtsgemäße Beschäftigung, krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit
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Leitsatz:

  1. Für die Einschätzung, ob eine (Kirchen-) Beamtin oder ein (Kirchen-) Beamter nach einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit der Ausübung seines Amtes und den damit verbundenen Belastungen wieder gewachsen ist oder ob eine vorzeitige Pensionierung zu bedenken ist, kommt es nicht auf die Vergangenheit an, sondern auf eine Zukunftsprognose.
  2. Die Befürchtung, eine (Kirchen-) Beamtin oder ein (Kirchen-) Beamter könne bei einer erneuten Aufnahme seiner Tätigkeit auf Widerstand seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen oder gar gemobbt werden und diese Belastung nicht durchstehen, ist für die Zukunftsprognose ohne Bedeutung, da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, geeignete Maßnahmen zu treffen, die solchen Widerständen oder einem Mobbing wirksam entgegen wirken.
  3. Dienstliche Fehlleistungen können grundsätzlich im Rahmen einer Zwangspensionierung herangezogen werden, wenn sie mit der Dienstunfähigkeit wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen einhergehen und ihre Ursache in den geistigen oder körperlichen Gebrechen haben. Die reine Behauptung solcher dienstlicher Fehlleistungen ist jedoch nicht als Grund für die Nichtbeschäftigung oder eine Zwangspensionierung ausreichend.
  4. Eine als Folge schuldhafter Amtspflichtverletzung(en) grundsätzlich mögliche Entfernung aus dem Dienst, die einem Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung entgegenstehen könnte, wird durch das Disziplinarrecht geregelt, das für die Verfolgung schuldhafter Amtspflichtverletzungen ein selbständiges Verfahren nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorsieht. Auch insoweit ist die reine Behauptung solcher Amtspflichtverletzung(en) nicht als Grund für eine Nichtbeschäftigung ausreichend, insbesondere wenn ein Disziplinarverfahren weder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den angeblichen Vorkommnissen eingeleitet oder durchgeführt worden, noch ein solches gegenwärtig anhängig ist.
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Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger seinem Amt entsprechend zu beschäftigen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1950 geborene Kläger war nach seiner Verwaltungslehre ab Januar 1972 zunächst Verwaltungsangestellter bei dem Gesamtverband der Ev. Kirchengemeinden des Kirchenkreises K.. Am 14.12.1973 legte er die 1. Verwaltungsprüfung vor dem Prüfungsamt der Ev. Kirche von Westfalen ab, am 5. Juli 1976 die 2. Verwaltungsprüfung, der ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Gelsenkirchen zugrunde lag. Mit Wirkung zum 01.04.1979 wurde der Kläger durch Beschluss des Gesamtverbandsvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinden des Kirchenkreises K. vom 25.01.1979 unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kirchen-Inspektor ernannt. Dies wurde im März 1979 von der Kirchenleitung der Ev. Kirche von Westfalen bestätigt. 1981 wurde der Kläger zum Kirchen-Oberinspektor, im Oktober 1984 zum Kirchenamtmann, im April 1987 zum Kirchen-Amtsrat und zum 01.04.1988 zum Kirchen-Oberamtsrat befördert. Mit Wirkung zum 01.01.1994 wechselte der Kläger unter gleichzeitiger Berufung zum Kirchen-Verwaltungsrat (A 13 BBO) in die Dienste des Beklagten über. Ihm wurden die Aufgaben eines Geschäftsführers des Gesamtverbandes und der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland übertragen. Mit Wirkung zum 01.01.1996 wurde er zum Kirchenoberverwaltungsrat (A 14 BBO) ernannt.
Im Oktober 1996 bescheinigte der Amtsarzt von C. dem Kläger einen „psycho-physischen Erschöpfungszustand, anamnestisch rezidivierende Infekte und chronisches BWS- und LWS-Syndrom. Zustand nach Aortenklappenendokarditis (1993)“. Ende 1996 unterzog sich der Kläger einer Kur wegen des diagnostizierten Erschöpfungszustandes. Im Oktober 1999 wurde er erneut amtsärztlich untersucht; der Amtsarzt empfahl einen Sanatoriumsaufenthalt, den der Kläger vom 09.02. bis 13.03.2000 in Füssen durchführte. Bis 15.03.2000 war er wegen der Kur und erforderlichen Nachkur arbeitsunfähig.
Am 31.08.2000 erlitt der Kläger einen Schlaganfall, der über Monate seine Arbeitsunfähigkeit mit sich brachte. Am 17.06.2001 bescheinigte der Hausarzt des Klägers Dr. D., dass seit dem Schlaganfall „absolute Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Beamter in leitender Stellung“ bestehe und der Kläger ab 02.07.2001 langsam wieder in das Arbeitsleben eingegliedert werden könne; wegen der weiteren notwendigen intensiven Behandlungen und der persönlichen Situation des Patienten werde empfohlen, mit wöchentlich 4 Stunden Arbeitszeit zu beginnen. Bezüglich einer weiteren zukünftigen Steigerung der Arbeitszeit könne zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Entscheidung getroffen werden.
Dieses Attest lag dem Vorstand des Beklagten in der Sitzung am 04.07.2001 vor. Nach Beratung fasste der Vorstand folgenden Beschluss:
  1. „Der Vorsitzende und der Superintendent sollen unverzüglich Gespräche mit dem Landeskirchenamt aufnehmen mit dem Ziel, die Pensionierung von Herrn H. einzuleiten.
  2. Die von den Ärzten empfohlene Wiedereingliederungsmaßnahme werde auf keinen Fall im Hause des Gesamtverbandes stattfinden. Mit dem Landeskirchenamt sollen andere Einsatzmöglichkeiten besprochen und abgestimmt werden.
  3. Da zu erwarten ist, dass das Verfahren zur Pensionierung sich zeitlich hinziehen wird, ist der Vorstand bereit, zur schnellstmöglichen Wiederbesetzung der Geschäfts-führung auch eine zeitlich befristete Doppelfinanzierung der Stelle in Kauf zu nehmen.“
Dieser Beschluss mit dem Antrag nach § 62 Kirchenbeamtengesetz (KBG) auf Pensionierung des Klägers wurde durch den Beklagten am 05.07.01 dem Landeskirchenamt zusammen mit dem Original des ärztlichen Attestes vom 17.06.01 übermittelt. Am 06.07.01 übergab der Kläger dem Vorsitzenden des Beklagten ein weiteres Attest des Hausarztes Dr. D. vom 30.06.01, in dem es heißt:
„Bei Z.n. Schlaganfallereignis bestehen bei Herrn H. hinsichtlich des normalen und inhaltlichen Denkvermögens keinerlei Defizite, welche seine intellektuellen Leistungen vor allem hinsichtlich Entscheidungs- und Kritikfähigkeit beeinflussen. Konzentration, Aufmerksamkeit und inhaltliches Gedächtnisvermögen sind altersgemäß erhalten. Ebenso ist die Psychomotorik und affektive Schwingungsfähigkeit unauffällig. Die Tätigkeit als Verbandsgeschäftsführer kann nach Abschluss der Therapiemaßnahmen wieder uneingeschränkt aufgenommen werden.“
Dieses Attest wurde ebenfalls der Beigeladenen übermittelt. Am 10.07.2001 stimmte das Kollegium des Landeskirchenamtes der Beigeladenen dem Antrag auf sofortige Entbindung des Klägers von seinen Dienstpflichten nach § 13 KBG für die Dauer des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu und eröffnete das entsprechende Verfahren zur Einleitung der Pensionierung. Der Vorsitzende des Beklagten führte mit Landeskirchenrätin L. und auch mit dem Superintendenten des Kirchenkreises M. mehrere Gespräche, in denen die Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers erörtert wurden. Am 23.07.01 fand im Landeskirchenamt ein Personalgespräch statt, an dem der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten teilnahm. Danach wurde der Kläger von Prof. Dr. S. vom Krankenhaus in O. begutachtet. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 20.08.2001 zu folgendem Ergebnis:
„Laut der uns vorliegenden Befundberichte durch den Hausarzt Herrn Dr. D., die Diplom-Psychologin Frau P. und den Neurologen Herrn Prof. Dr. N. und in Übereinstimmung mit unseren Befunden bestehen jetzt ein Jahr nach dem Schlaganfallereignis nur noch geringe Wortfindungsstörungen, die intellektuelle Leistungsfähigkeit ist nicht beeinträchtigt. Mit einer weiteren Normalisierung der geringen Residuen ist zu rechnen.
Auch wir befürworten bei nunmehr gutem Rehabilitationsergebnis eine stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben. Nach einer Zeit von drei Monaten mit einer um 50 % reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit sollte dann eine uneingeschränkte Wiederaufnahme der Tätigkeit als leitender Beamter erfolgen.“
Das Landeskirchenamt der Beigeladenen teilte dieses Ergebnis dem Vorsitzenden des Beklagten mit Schreiben vom 18.09.2001 mit und bat diesen, mit dem Kläger „weitere Absprachen“ zu treffen.
In der Sitzung des Gesamtverbandes vom 26.09.2001 wurde dieses Schreiben beraten. Im Protokollbuch heißt es dazu:
„Der Vorstand ist sich nach Beratung einig, dass eine weitere Verwendung des Herrn H. in der Stelle des Geschäftsführers im Interesse eines geordneten, friedlichen Dienstbetriebes nicht geboten ist. Angesichts dieser Feststellung fasst der Vorstand dazu folgende Beschlüsse:
Der Vorstand hält Herrn H. trotz des medizinischen Gutachtens für dienstunfähig in der Funktion, die der Geschäftsführer des Gesamtverbandes ausüben muss. Im Interesse eines geordneten, friedlichen Dienstablaufes wird Herr H. bis auf weiteres von seinen Amtspflichten als Geschäftsführer des Gesamtverbandes entbunden und bis auf weiteres dienstlich beurlaubt. Es soll weiter geprüft werden, inwieweit eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand möglich ist.
Darüber hinaus wird der Vorsitzende beauftragt und bevollmächtigt alle Schritte einzuleiten. die eine Versetzung oder Berufung in eine Tätigkeit außerhalb des Gesamtverbandes C. und des Kirchenkreisverbandes C. bewirken.“
In einem Fax an das Landeskirchenamt der Beigeladenen von Oktober 2001 – ohne genaues Datum - legte der Vorsitzende des Beklagten Gründe des Vorstandes und des neuen Vorsitzenden, die insbesondere dienstliche Fehlleistungen des Klägers beinhalteten, dar, warum sich diese eine Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr vorstellen konnten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf dieses Fax Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2002 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten seine Beauftragung an und wies darauf hin, dass der Beklagte zwar den Antrag gestellt habe, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, diese Dienstunfähigkeit aber nicht vorliege, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. ergebe. Dies sei seit nunmehr 8 Monaten bekannt, ohne dass insoweit irgendwelche Konsequenzen gezogen worden seien. Die Beurlaubung des Klägers, die die Landeskirche am 10.07.01 ausgesprochen habe, sei deshalb nicht mehr aufrecht zu erhalten. Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf eine amtsgemäße Beschäftigung, der hier nur in der Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer des Gesamtverbandes befriedigt werden könne. Er verlange deshalb die Reintegration in seine bisherige Funktion mit Wirkung ab 21.5.2002 (Tag nach Pfingsten). Zudem werde die außenwirksame Rehabilitation des Klägers durch ausdrückliche Richtigstellung des Sachverhaltes gegenüber Mitarbeitern, Gremien und anderen gefordert.
Der Vorsitzende des Beklagten übersandte diesen Schriftsatz am 30.04.2002 an die Beigeladene mit der Bitte um Beratung und Koordination. Am 06.05.02 ging bei dem Vorsitzenden des Beklagten der Antrag des Klägers vom 29.04.02 auf Genehmigung eines Sanatoriumsaufenthaltes unter Beifügung eines Attestes ein.
Am 27.05.2002 fand im Landeskirchenamt (LKA) ein Gespräch statt, das von dem damaligen Vizepräses V. geleitet wurde und an dem der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, der Vorsitzende des Beklagten und dessen Vorstandsmitglied W., sowie Herr R. vom LKA teilnahmen. Ausweislich des Beschlussbuches des Beklagten wurde dem Kläger in diesem Gespräch deutlich gemacht, dass eine Rückkehr in die Position des Geschäftsführers nicht möglich sei. Es sollte aber versucht werden, adäquate Arbeitsmöglichkeiten möglicherweise auch außerhalb der Ev. Kirche im Rheinland zu finden, wofür das LKA seine Unterstützung zusagte. Der Beklagte erklärte sich bereit, eventuelle Differenzen in der Besoldung aus Gründen der Besitzstandswahrung auszugleichen.
Vom 30.06.2002 an befand sich der Kläger in Füssen in einer Reha-Klinik in Behandlung, die bis etwa Ende Juli 2002 andauerte.
Mit Schriftsatz vom 26.08.2002 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und bemängelte dessen fehlende Bereitschaft, eine befriedigende Lösung herbeizuführen. Beigefügt war eine schriftliche Erklärung des Hausarztes Dr. D. vom 09.06.02, in der sich dieser gegen die Unterstellung, bei dem Attest vom 30.06.01 habe es sich um ein „Gefälligkeitsattest“ gehandelt, verwahrte,
Auf Antrag des Klägers hat das Landeskirchenamt der Beigeladenen am 12.03.2003 dem Kläger mitgeteilt, dass der Beschluss über die Entbindung des Klägers von seinen Dienstpflichten wegen Dienstunfähigkeit aufgehoben worden sei. Grundlage hierfür sei das fachinternistische Gutachten vom 20.08.2001 gewesen. Daraufhin bot der Kläger, der bis heute volle Dienstbezüge erhält, mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten erneut dem Beklagten seine Arbeitskraft als Geschäftsführer an.
Mit dem am 28.08.2002 bei der Verwaltungskammer eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.08.02 erhob der Kläger Untätigkeitsklage gegen den Beklagten.
Er trägt vor:
Eine Beurlaubung nach § 45 KBG setze die Zustimmung des Beamten voraus. Eine solche Zustimmung liege seinerseits nicht vor. Sie sei auch nicht stillschweigend gegenüber dem Beklagten erfolgt, etwa durch Aushändigung des Dienstschlüssels oder durch Abholung persönlicher Sachen aus dem Dienstzimmer, wozu er durch den Beklagten ultimativ aufgefordert worden sei. Er habe allerdings bis jetzt seine persönlichen Sachen nicht abgeholt, so dass hieraus auch keine Schlüsse zu ziehen seien. Zudem gehe der Beklagte selbst nicht davon aus, dass der Kläger mit der erfolgten Beurlaubung irgendein Einverständnis erklärt habe. Zudem sei der Beklagte für die Beurlaubung nicht zuständig, ein ihm gegenüber gezeigtes Verhalten könne deshalb auch nicht als Zustimmung gedeutet werden. Ihm, dem Kläger, sei vielmehr ohne jede vorherige Anhörung unter dem 10.07.2001 mitgeteilt worden, das Kollegium der Landeskirche habe ihn beurlaubt. Bei der ersten Anhörung am 23.07.2001 seien alle Beteiligten übereingekommen, ein fachmedizinisches Gutachten einzuholen. Mit dem Gutachten vom 20.08.2001 sei die Beurlaubung inhaltlich gegenstandslos geworden, jedoch lediglich formal bis zu dem Schreiben der Beigeladenen vom 12.03.2003 nicht aufgehoben worden.
Er habe der beabsichtigten Pensionierung widersprochen, weil er sich gerade genesen und hinreichend wiederhergestellt, keineswegs dienstunfähig glaubte. Nach dem Gutachten durch den Sachverständigen Prof. Dr. S., das ihm erst am 25.09.2001 zugestellt worden sei, habe er versucht, seine bisherige Tätigkeit im Gesamtverband aufzunehmen. Der Beklagte weigere sich jedoch mit Nachdruck, ihn wieder zu beschäftigen. Deshalb habe er den Beklagten ultimativ aufgefordert, ihn wieder amtsgemäß zu beschäftigen. Eine solche Beschäftigung könne in Ansehung des Stellenplanes des Beklagten nur die eines Geschäftsführers des Beklagten sein, weil der Gesamtverband nur eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 ausweise.
Der Beklagte versuche seit längerem, diesen Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung zu unterlaufen. Der mit der Krankheitsvertretung beauftragte bisherige Sachgebietsleiter des Kirchensteueramtes, Herr A., der bisher nach A 12 +, d.h. A 12 mit Zulage, besoldet gewesen sei, sei offenbar als Nachfolger des Klägers vorgesehen und inzwischen zum Verwaltungsoberrat (A14) befördert worden. Im Verzeichnis der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Verbände etc. der Beigeladenen (Stand Mai 2002) werde Herr A. als Geschäftsführer des Beklagten gekennzeichnet, während er, der Kläger, nicht mehr aufgeführt werde. Inzwischen habe der Beklagte eine Änderung des Stellenplanes dahin beantragt, neben der A 14-Stelle des Klägers eine weitere A 14 – Stelle zu schaffen, wobei die Planstelle des Klägers mit einem „kw-Vermerk“ versehen worden sei. Der Beklagte habe bislang auf die Aufforderung, den Kläger amtsgemäß zu beschäftigen, nur mit der Vermittlung des Gespräches bei dem damaligen Vizepräses der Beigeladenen reagiert. Deshalb sei die Klage geboten, weil der Beklagte längst über den ausdrücklichen Antrag vom 26.04.02 hätte befinden müssen. Stattdessen versuche er offensichtlich, hinsichtlich der Geschäftsführung des Gesamtverbandes an dem Kläger vorbei vollendete Tatsachen zu schaffen, die eine Rückkehr des Klägers erschwerten.
Er sei auch nicht dienstunfähig, wie sich aus dem Gutachten vom 20.08.01 ergebe. Daran ändere sich auch nichts durch den Versuch des Beklagten, die Diagnosen für die Erholungskuren 1996 und 2000 als Begründung heranzuziehen. Alles andere sei reine Spekulation. Der Beklagte habe nach dem Gutachten vom 20.08.01 auch kein Ansinnen an die Landeskirche gestellt, der Frage nach der Dienstunfähigkeit weiter nachzugehen.
Zudem sei dem Beklagten vorzuwerfen, er habe bei dem Antrag auf Einleitung des Pensionierungsverfahrens dem Landeskirchenamt falsche Tatsachen bewusst vorgespiegelt, indem der Vorsitzende des Beklagten und der Stadtsuperintendent Pfarrer B. bei einer Vorsprache im Landeskirchenamt mündlich vorgetragen hätten, der Kläger „könne nicht laufen, sei sprachlich stark eingeschränkt und psychisch am Boden zerstört“. Frau L. habe den Kläger bei der Anhörung am 23.07.01 in dieser Beschreibung nicht wiedererkannt.
Soweit der Beklagte sich auf Fehlleistungen des Klägers berufe, was nicht hierher gehöre, selbst wenn die Darstellungen zuträfen, so zeige dies nur den Versuch des Beklagten, die Rückkehr des Klägers unter allen Umständen zu verhindern. Vorsorglich werde die Darstellung des Beklagten zurückgewiesen, hierzu diene eine 5-seitige Gegendarstellung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, den Kläger seinem Amt entsprechend zu beschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt zunächst die Argumente, die der Vorsitzende im Oktober 2001 in seinem Fax an das Landeskirchenamt genannt hat und die sich mit der Arbeitsweise des Klägers beschäftigen.
Im Übrigen führt der Beklagte aus, dass aufgrund der langen Erkrankung des Klägers mit den entsprechenden negativen Zukunftsprognosen der Vorstand des Beklagten die Aufgaben des Klägers im Wesentlichen an dessen Stellvertreter, Herrn A., und die übrigen leitenden Mitarbeiter verteilt habe. Dabei habe sich der merkliche Erfolg eingestellt, dass die Verwaltungsgeschäfte nunmehr reibungslos, zügig und fachlich kompetent durchgeführt worden seien, ohne dass es zu Fehlern, Nichterledigungen und unsachgemäßen Ergebnissen komme, wie sie unter der Leitung des Klägers ständig aufgetreten seien. Auch das allgemeine Betriebsklima habe sich verbessert.
Der Kläger sei von dem Landeskirchenamt nach § 22 Abs.2 KBG mit seiner Zustimmung ohne Befristung beurlaubt worden. Die – inzident erfolgte – Zustimmung sei darin zu sehen, dass er am 06.07.2001 seine dienstlichen Schlüssel übergeben und seine persönlichen Sachen am 13.07.2001 aus dem Dienstzimmer abgeholt habe. Ein Widerspruch gegen die Beurlaubung sei bisher nicht eingelegt worden. Einen Widerruf der Zustimmung oder dessen Rückgängigmachung auf andere Weise sehe das Gesetz nicht vor.
Im Übrigen sei die Klage bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte die Beurlaubung weder ausgesprochen habe noch für ihre Aufhebung zuständig sei. Solange diese durch das Landeskirchenamt erfolgte Beurlaubung jedoch wirksam sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei dem Beklagten.
Zudem sei die Versetzung des Klägers in den Ruhestand unabhängig von dem Ergebnis des Gutachtens vom 20.08.2001 geboten. Denn nach § 55 ff KBG sei ein Kirchenbeamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig sei. Eine dauernde Dienstunfähigkeit könne auch angenommen werden, wenn der Beamte infolge Erkrankung im Laufe von sechs Monaten mehr als 90 Tage keinen Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde. Diese Voraussetzungen seien hier nach wie vor gegeben. Das Gutachten von Prof. Dr. S. berücksichtige nämlich nicht, dass der Kläger bereits Ende 1996 wegen eines psycho-physischen Erschöpfungszustandes dienstunfähig gewesen sei und dringend einer Kur bedurfte. Dies habe sich Ende 1999 wiederholt. Im ärztlichen Entlassungsbrief sei als Auslöser des Erschöpfungszustandes und Risikofaktor „eine deutliche Stressbelastung“ festgestellt worden, der der Kläger augenscheinlich auch in der Zeit nach der letzten Kur und vor seinem Hirninfarkt nicht gewachsen gewesen sei. Es könne somit nicht damit gerechnet werden, dass der Kläger innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde, wie der Gutachter meine, sondern vielmehr damit, dass der Kläger wieder zusammenbreche und das Erschöpfungssyndrom wieder auftrete, sobald der Kläger der vollen Arbeitsbelastung als Geschäftsführer ausgesetzt sei. Es verstoße gegen jeden Fürsorgegrundsatz, den Kläger mit dieser Stressbelastung zu konfrontieren, auch wenn er es wünsche.
Der Beklagte halte deshalb seinen Antrag auf Versetzung des Klägers in den Ruhestand aufrecht. Das Landeskirchenamt müsse gemäß § 57 KBG dem Kläger die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand mitteilen und, falls dieser Einwendungen erhebe, das Verfahren nach § 57 Abs.4 KBG durchführen. Die Klage wäre somit erst dann zulässig und begründet, wenn eine Feststellung nach § 57 Abs. 5 Satz 1 KBG erfolgt sei. Da das Verfahren nach § 55 KBG durch das Landeskirchenamt bisher nicht abgeschlossen worden sei, sei die Klage, wenn nicht unzulässig, jedenfalls unbegründet. Während der Dauer eines solchen Verfahrens habe ein Kirchenbeamter keinen Anspruch darauf, in vollem Umfange mit seiner bisherigen Tätigkeit beschäftigt zu werden.
Letztlich müsse der Kläger damit rechnen, dass er bei einer Rückkehr in seine Dienststellung erheblichem Widerstand ausgesetzt sei, weshalb zu befürchten sei, dass er dies gesundheitlich nicht durchstehe. Unter der Leitung des bisherigen Stellvertreters A., der inzwischen zum Verwaltungsoberrat mit der Besoldungsstufe A 14 – außerhalb des Stellenplanes - befördert worden sei, sei Ruhe in die Verwaltung eingekehrt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvor-gänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) zur Entscheidung berufen, denn es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers als Kirchenbeamten und dem Beklagten als Anstellungskörperschaft.
Der Kläger hat ausdrücklich Untätigkeitsklage gemäß § 23 VwGG erhoben. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist, dass über einen geltendgemachten Rechtsanspruch ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Sowohl mit dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2002 als auch in den nachfolgenden Schriftsätzen kommt das Begehren des Klägers zum Ausdruck, wieder als Geschäftsführer des Gesamtverbandes beschäftigt zu werden. Dieses Begehren ist bislang von dem Beklagten nicht beschieden worden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach Vorliegen des Gutachtens vom 20.08.2001 von diesem im September 2001 Kenntnis hatte und letztlich schon zu diesem Zeitpunkt wusste, dass eine Dienstunfähigkeit des Klägers auf Dauer nicht gegeben war. Die Fürsorgepflicht hätte es geboten, schon zu diesem Zeitpunkt, wozu die Landeskirche den Beklagten auch indirekt durch ihr Schreiben vom 18.09.2001 aufgefordert hatte, den Kläger zu bescheiden. Dies ist jedoch unterblieben, so dass die Untätigkeitsklage gemäß § 23 Satz 1 VwGG zulässig ist.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger ist Kirchenoberverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 14. Als Amt ist ihm jenes des Geschäftsführers des Gesamtverbandes des Beklagten übertragen worden. Die Wahrnehmung dieses Amtes wird ihm durch den Beklagten faktisch verweigert. Der Beklagte wünscht die Pensionierung des Klägers und hat mehrfach vorgetragen, eine Zusam-menarbeit mit dem Kläger als Geschäftsführer komme nicht mehr in Frage, weil der Kläger offensichtlich der Stressbelastung, die das Amt des Geschäftsführers mit sich bringe, nicht gewachsen sei. Zudem seien dem Kläger mehrfach Dienstpflichtverletzungen unterlaufen.
Grundsätzlich gilt, dass der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes hat ( BVerwGE 49, 64 ff, 68). Dabei wird die Rechtsstellung des Beamten zum einen geprägt durch den allgemeinen Status, also die Art des Beamtenverhältnisses, z.B. als Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit usw., und – bei Beamten, denen bereits ein Amt übertragen ist - durch das statusrechtliche Amt, das ihm verliehen worden ist. Aus dem allgemeinen und dem besonderen Status, die dem Beamten verliehen worden sind, bestimmt sich im wesentlichen der Inhalt seines Rechtsverhältnisses (BVerwGE, aaO., 67).
Hier hat der Kläger den allgemeinen Status eines Beamten im höheren Dienst auf Lebenszeit in der Besoldungsstufe A 14 und bis zu seiner einstweiligen Entbindung von den Dienstpflichten das statusrechtliche Amt eines Geschäftsführers bei dem beklagten Gesamtverband. Letzteres will ihm der Beklagte allerdings nicht mehr zur Verfügung stellen, zumal die Tätigkeit inzwischen von dem früheren Vertreter des Klägers wahrgenommen wird. Dabei ist hier die Besonderheit zu beachten, dass der Beklagte den Kläger nicht umsetzen, ihm also kein anderes statusrechtliches Amt zuordnen oder Aufgaben wegnehmen will, sondern sich weigert, ihn überhaupt noch zu beschäftigen. Würde der Beklagte dem Kläger ein anderes Amt zur Verfügung stellen, das demjenigen des Geschäftsführers gleichwertig ist, dann wäre dieser weit weniger geschützt, als wenn ihm das Amt im statusrechtlichen Sinne entzogen wird.
Bei dem Beklagten gab es bislang nur eine A 14-Stelle, die des Klägers, der als Geschäftsführer des Gesamtverbandes Verwaltungsleiter des Beklagten ist. Eine weitere A 14-Stelle mit gleichbedeutenden Aufgaben – außerhalb des normalen Stellenplanes - ist für den bisherigen Stellvertreter A. eingerichtet worden, dem nun, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Aufgaben des Verwaltungsleiters und Geschäftsführers des Beklagten übertragen worden ist. Aufgaben für eine weitere A 14 – Stelle sind nicht ersichtlich.
Grundsätzlich gilt, dass der Beamte einen Anspruch darauf hat, dass ihm eine Tätigkeit übertragen wird, die seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Verbleibt ihm – etwa nach Änderung seines Aufgabenbereichs – kein in diesem Sinne amtsgemäßer Aufgabenbereich, dann ist er in seinen Rechten verletzt und die erfolgte Änderung rechtswidrig (so OVG NW in NWVBL 11/ 1988, S. 341 ff). Dies gilt um so mehr dann, wenn der Beamte – wie hier der Kläger – ganz aus seinem Amt im statusrechtlichen Sinne herausgenommen und nicht weiterbeschäftigt wird, es sei denn, dass die Weiterbeschäftigung aus einem Rechtsgrund zu Recht unterblieben ist. Das Bundesverwal-tungsgericht hat dazu ausgeführt (BVerwG, Urt. vom 27.02.1992 – 2 C 45.89 – in Schütz-Maiwald, Bd. 1, ES/A II 1.1 Nr.6), der Beamte habe einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, „amtsgemäß“, d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden. Sei er in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht in der Lage, die mit dem amtsgemäßen Aufgabenbereich verbundenen Dienstaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, so habe der Dienstherr nur die Möglichkeit, den Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
Hier könnte dem Kläger eine amtsgemäße Beschäftigung verweigert werden, wenn die von dem Beklagten behauptete Dienstunfähigkeit des Klägers noch vorläge. Dies ist allerdings nicht der Fall.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 05.07.2001 nach § 62 KBG die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte auf Dauer dienstunfähig ist (§ 62 Abs.1 KBG). Dabei kann dauernde Dienstunfähigkeit auch dann angenommen werden, wenn der Beamte infolge der Erkrankung im Laufe von 6 Monaten an mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitstage keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb von weiteren 6 Monaten wieder voll dienstfähig wird. Im Zweifelsfall muss sich der Beamte von einem Amts- oder Vertrauensarzt untersuchen lassen (§ 62 Abs.2 KBG). Verfahrensmäßig zuständig ist nach § 67 KBG die oberste Dienstbehörde (oder die von dieser beauftragte Stelle), hier die Beigeladene.
Die Beigeladene hat zunächst auch eine vorläufige Maßnahme nach § 13 KBG getroffen, indem sie den Kläger am 10.07.2001 für die Dauer des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit von seinen Dienstpflichten entbunden und danach dem Kläger rechtliches Gehör zu dem Antrag des Beklagten gewährt hat, indem am 23.07.2001 im Landeskirchenamt ein Personalgespräch stattgefunden hat. Damit ist ein formelles Verfahren zur Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit eröffnet worden.
Nach § 13 KBG kann die oberste Dienstbehörde dem Kirchenbeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen – dazu gehört auch eine zu klärende Dienstunfähigkeit - die Führung der Dienstgeschäfte ganz oder teilweise verbieten. Einer Einwilligung des Beamten bedarf es hierzu nicht. Allerdings erlischt eine solche einstweilige Maßnahme, dieses Verbot, dann, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten ein auf Veränderung oder Beendigung des Beamten-verhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet ist. Nach dem Vorliegen des Gutachtens vom 20.08.2001 war von einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht auszugehen. Dementsprechend hat die Beigeladene den Beklagten im September 2001 hiervon unterrichtet und das Verfahren zur Pensionierung nicht weiter betrieben. Damit ist das Verbot, die Dienstgeschäfte zu führen, spätestens mit Ablauf des 09.10.2001 - 3 Monate nach der einstweiligen Maßnahme - gegenstandslos geworden und erloschen. Die Beigeladene hat die einstweilige Entbindung des Klägers von seinen Dienstpflichten inzwischen am 12.03.03 im Hinblick auf das Gutachten vom 20.08.2001 auch formal aufgehoben. Von daher steht diese Maßnahme der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch den Kläger nicht mehr entgegen. Im übrigen zeigt das – der Verwaltungskammer nachvollziehbare - Gutachten vom 20.08.2001 auch, dass der Kläger nicht auf Dauer dienstunfähig war, sondern spätestens nach Ablauf von drei Monaten als wieder voll dienstfähig anzusehen war.
Die Verwaltungskammer vermag den Ausführungen des Beklagten, das Gutachten vom 20.08.2001 berücksichtige nicht die Dauer der Erkrankung seit 1996, nicht zu folgen. Denn es kommt nicht auf die Vergangenheit an, sondern auf die Zukunftsprognose, die nach dem Gutachten günstig ist. Wenn der Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger werde durch die Ausübung seines Amtes und die damit verbundene Belastung erneut zusammenbrechen, wird dies durch das zitierte Gutachten nicht gestützt. Soweit der Beklagte befürchtet, der Kläger könne bei einer erneuten Aufnahme seiner Tätigkeit auf Widerstand seitens der Mitarbeiter treffen oder gar gemobbt werden und diese Belastung nicht durchstehen, ist dem entgegen zu halten, dass es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, geeignete Maßnahmen zu treffen, die solchen Widerständen oder einem Mobbing entgegen wirken.
Auch die behaupteten dienstlichen Fehlleistungen können hier nicht als Grund für die Nicht-beschäftigung herangezogen werden. Solche Fehlleistungen könnten im Rahmen einer Zwangspensionierung möglicherweise dann berücksichtigt werden, wenn sie mit der Dienstunfähigkeit wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen einhergehen und ihre Ursache in den geistigen oder körperlichen Gebrechen haben. Hier ist schon fraglich, ob dienstliche Fehlleistungen überhaupt vorliegen, was der Beklagte behauptet und was bestritten ist, und ob diese auf eine Erkrankung des Klägers zurückzuführen sind.
Der Beklagte hat, wie sich aus den „Gründen des Vorstandes“ und des „neuen Vorsitzenden“ ergibt, eine Reihe von Fehlleistungen und Verhaltensweisen des Klägers geschildert, die ausnahmslos vor dem Gutachten vom 20.08.2001 liegen. Diese Gründe sind allerdings seitens der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Frage, ob eine vorzeitige Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit geboten sei, nicht weiter verfolgt worden, nachdem das Gutachten vom 20.08.2001 vorlag.
Die behaupteten Fehlleistungen sind zudem erst im Oktober 2001 und damit nach dem Gutachten vom 20.08.2001 vorgetragen und angeführt worden. Die angeführten Gründe sprechen, wenn sie denn so richtig sind, für Fehler und Verhaltensweisen, die ausschließlich vor dem Schlaganfall des Klägers liegen, denn der Kläger hat seinen Dienst nach dem Schlaganfall nicht wieder aufgenommen. Diese Gründe können nicht herangezogen werden, um eine Dienstunfähigkeit aus Krankheitsgründen zu untermauern. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Ergebnissen des Fachgutachtens vom 20.08.2001 zu zweifeln, und kann es daher in seine Entscheidung einbeziehen.
Der Beklagte kann dem Anspruch des Klägers auf amtsgemäße Beschäftigung auch nicht aus anderen Gründen mögliche – von dem Kläger (wie dargelegt) bestrittene – dienstliche Fehlleistungen entgegenhalten.
Eine als Folge schuldhafter Amtspflichtverletzung(en) grundsätzlich mögliche Entfernung aus dem Dienst, die einem Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung entgegenstehen könnte, wird – worauf § 75 KBG ausdrücklich hinweist – durch das Disziplinarrecht geregelt, das für die Verfolgung schuldhafter Amtspflichtverletzungen ein selbständiges Verfahren nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorsieht. Ein solches ist weder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den angeblichen Vorkommnissen, die sich sämtlich vor dem bereits im August 2000 erlittenen Schlaganfall des Klägers ereignet haben müssen, eingeleitet oder durchgeführt worden, noch ist ein solches gegenwärtig anhängig. Es kann daher sowohl offen bleiben, ob die seitens des Beklagten erhobenen Vorwürfe sich als zutreffend erweisen, als auch, ob sie schuldhafte Amtspflichtverletzungen darstellen, die zu einer Entfernung aus dem Dienst führen könnten.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf die Möglichkeit einer auch unbefristeten Beurlaubung eingeht, die § 45 KBG – der Hinweis auf § 22 KBG dürfte auf einem Versehen beruhen – vorsieht, berührt auch dies den Anspruch des Klägers auf amtsgemäße Beschäftigung nicht. Wie sich aus dem Wortlaut des § 45 KBG ergibt, setzt eine Beurlaubung nach dieser Vorschrift unter anderem die Zustimmung des Beamten voraus, die der Kläger vorliegend nicht gegeben hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann in der Abgabe der Dienstschlüssel und in dem Abholen persönlicher Gegenstände – sofern dies erfolgt ist – keine Zustimmung oder gar ein stillschweigender Antrag auf Beurlaubung nach § 45 KBG gesehen werden.
Dem Anspruch des Klägers auf amtsgemäße Beschäftigung steht daher weder eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit noch eine diesem Anspruch möglicherweise entgegenstehende disziplinarrechtliche Ahndung entgegen noch sind andere Gründe dargetan oder ersichtlich, die einem solchen Anspruch entgegengehalten werden können. Der Kläger wird daher durch die Nichtbeschäftigung seitens des Beklagten in seinem Recht auf amtsgemäße Beschäftigung verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs.1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.