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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:08.03.2004
Aktenzeichen:VK 13/2003
Rechtsgrundlage:§ 4 Abs. 4 PrüfO; § 9 PrüfO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Drittgutachten, Prüfungsanfechtung, Zweite Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Den Prüferinnen und Prüfern steht bei der Zweiten Theologischen Prüfung ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu. Sie müssen und können bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind durch Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst.
  2. Der Beurteilungsspielraum der Prüferinnen und Prüfer ist überschritten, wenn sie bei der Bewertung von Prüfungsleistungen Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Nur insoweit kann eine gerichtliche Kontrolle erfolgen. Eine Überprüfung der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen auf Rechtsfehler kommt zudem nur insoweit in Betracht, als dazu insbesondere das Prozessvorbringen ein konkreter Anlass besteht.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die Klägerin hat am 07. März 2003 vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche im Rheinland die Zweite Theologische Prüfung mit dem Gesamtergebnis „gut“ (Notendurchschnitt 1,81) bestanden. Dabei wurde die schriftliche Prüfungsleistung „Entwurf einer Unterrichtseinheit“ mit der Note „ausreichend“ bewertet. Dies ergab sich aus der Bewertung durch den Erstgutachter mit „ausreichend“, den Zweitgutachter mit „befriedigend“ und den Drittgutachter mit „ausreichend“.
Der Erstgutachter hatte in seiner zusammenfassenden Bewertung u.a. ausgeführt: „Die Hinweise zur Erstellung der Unterrichtsreihe wurden nur teilweise beachtet: Es gibt keine explizite Lernzielformulierung innerhalb der didaktischen Analyse und wichtige didaktische Überlegungen für die Durchführung der Unterrichtsreihe sind in den Anhang ausgegliedert worden.“
Gegen die Benotung der Unterrichtsreihe – und damit gegen das Gesamtergebnis der Prüfung – hat die Klägerin zunächst Widerspruch eingelegt und sodann, nachdem der Beschwerdeausschuss diesen durch Bescheid vom 25. Mai 2003 (zugestellt am 27. Juni 2003) als unbegründet zurückgewiesen hatte, mit Schriftsatz vom 15. Juli 2003 (eingegangen am 21. Juli 2003) Klage erhoben.
Die Klägerin macht geltend, der Bewertung liege ein Formfehler zugrunde. Im Erstgutachten werde an zwei wesentlichen Stellen zu Unrecht eine Missachtung der „Hinweise zur Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit für die Zweite Theologische Prüfung“ unterstellt:
Soweit der Prüfer bei der „Unterrichtsreihe im Überblick“ Details wie Gesprächs- und Handlungsimpulse sowie die didaktischen Begründungen aller Unterrichtsschritte vermisse, so finde sich diese Anforderung an keiner Stelle der Hinweise, vielmehr folge ihre Arbeit genau der vorgegebenen Darstellungsweise. Soweit der Prüfer darüber hinaus kritisiere, für die Darstellung der Unterrichtsziele gebe es keinen eigenen thematischen Abschnitt, sei dies unzutreffend, da es in der Arbeit durchaus einen entsprechenden Abschnitt gebe (Ziffer 5.2, Seite 9); lediglich die Stellung in der Arbeit entspreche nicht exakt den Hinweisen.
Die Klägerin bittet, die Ablehnung des Widerspruchs zu überprüfen.
Damit beantragt die Klägerin sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Entscheidung über das Ergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung vom 07. März 2003 und des Widerspruchbescheides des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen vom 26. Mai 2003 zu verpflichten, über das Ergebnis der Prüfungsleistung „Entwurf einer Unterrichtseinheit“ unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden und das Gesamtergebnis neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Prüfungsentscheidung sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Alle drei Gutachten seien widerspruchsfrei, und alle von den Gutachtern herangezogenen Gesichtspunkte lägen innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraumes. Der Lösungsspielraum der Klägerin sei durch die Bewertung nicht eingeschränkt worden, insbesondere nicht dadurch, dass von den Gutachtern Kriterien in die Bewertung eingeführt worden seien, die sich nicht aus den Hinweisen zur Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit ergeben hätten. Details wie Gesprächs- bzw. Handlungsimpulse oder didaktische Begründung aller Unterrichtsinhalte würden von den unter Punkt 3.2.3 aufgeführten Bewertungskriterien umfasst; die Kritik des Erstgutachters richte sich im Übrigen dagegen, dass bestimmte Gesichtspunkte nicht im Textcorpus der Arbeit, sondern im Anhang aufgeführt seien. Die zweite Rüge der Klägerin sei ebenfalls unbegründet, da keineswegs das völlige Fehlen der Lernzieldarstellung gerügt, sondern diese an einer Stelle zur raschen Orientierung vermisst worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und den eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 3 VwGG i.V.m. § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Prüf O) zuständig. Die Klägerin macht Rechtsverstöße geltend, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben (§ 9 Abs.1 Satz 2 Prüf O); würde die Einzelnote „befriedigend“ oder besser lauten, ergäbe sich ein Notendurchschnitt von höchstens 1,69 und damit die Gesamtnote „sehr gut“ (§ 36 Prüf O). Das notwenige Widerspruchsverfahren ist durchgeführt, die Klage ist rechtzeitig erhoben.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen begründeten Anspruch auf Neubescheidung und Neufestsetzung der Gesamtnote für die von ihr abgelegte Zweite Theologische Prüfung, da die Bewertung des Entwurfs einer Unterrichtseinheit rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Den Prüfern steht ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu. Sie müssen und können bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind durch Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst.
Der Beurteilungsspielraum ist allerdings überschritten, wenn Prüfer bei der Bewertung von Prüfungsleistungen Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Nur insoweit kann eine gerichtliche Kontrolle erfolgen. Eine Überprüfung der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen auf Rechtsfehler kommt zudem nur insoweit in Betracht, als dazu insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin ein konkreter Anlass besteht.
Im hier zu beurteilenden Fall war ausschlaggebend die Benotung der Prüfungsleistung durch den Drittgutachter mit „ausreichend". Stimmen nämlich die Bewertungen der beiden ersten Prüfer - wie hier - nicht überein, so entscheidet der Drittgutachter im Rahmen der gemachten Notenvorschläge (§ 4 Abs. 4 PrüfO).
Gegen dessen Gutachten hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Es ist auch keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums erkennbar; die Note „ausreichend“ wird zwar kurz, aber eindeutig und nachvollziehbar begründet.
Hätte allerdings der Erstgutachter den Entwurf der Unterrichtseinheit statt mit „ausreichend“ mit „befriedigend“ benotet, so wäre es nicht zur Einschaltung des Drittgutachters gekommen. Die Frage, welche Folgen sich ergeben würden, wenn das Erstgutachten - wie die Klägerin meint - fehlerhaft war, kann jedoch offen bleiben, da dieses Gutachten einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Der Erstgutachter kommt zu einer Abwertung der Prüfungsarbeit, weil die Hinweise zur Erstellung der Unterrichtsreihe nur teilweise beachtet worden seien: keine explizite Lernzielangabe im Rahmen der didaktischen Analyse sowie Ausgliederung des didaktisch begründeten Unterrichtsverlaufs der Reihe im Überblick in den Anhang (im Anschluss an Seite 15 der Arbeit).
In den Hinweisen wird unter 3.2.3 eine Darstellung der Unterrichtsreihe im Überblick gefordert, die für jede Stunde Auskunft geben soll über Thema der Stunde, Ziele/Intentionen, Inhalte, Medien und Methoden. Zudem legen die Hinweise – im Einklang mit § 33 Abs. 2 Prüf O – fest, dass der Umfang des Entwurfs einer Unterrichtseinheit 15 Halbseiten nicht überschreiten darf; dazu zählen alle unter 3.2.1 – 3.2.4 genannten Darstellungen und die Anmerkungen, nicht dagegen im Anhang beigefügte Medien und Beschreibungen von Medien.
Wenn der Gutachter meint, den in Ziffer 3.2.3 der Hinweise genannten Anforderungen entspreche es, dass der Unterrichtsverlauf mit Details wie Gesprächs- und Handlungsimpulsen und der didaktischen Begründung aller Unterrichtsschritte darzustellen sei – und zwar im Corpus der Arbeit und nicht, wie geschehen, im Anhang außerhalb des vorgegebenen Rahmens von 15 Seiten - , so ist dies eine zumindest vertretbare Auffassung, die innerhalb des dem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums liegt.
Die Hinweise sehen weiterhin in 3.2.2 vor, dass die Arbeit bei der didaktischen Analyse der Unterrichtsreihe u.a. Unterrichtsziele als Formulierung a) des Grundanliegens und b) differenzierter Teilziele enthalten soll.
In der hier zu behandelnden Prüfungsarbeit gibt es jedoch – wie der Gutachter zutreffend ausführt – in dem betreffenden Kapitel (Seite 2-4) für die Darstellung der Unterrichtsziele keinen thematischen Abschnitt, die geforderte Differenzierung von Grundanliegen und Teilzielen fehlt. Der Prüfer bewertet es als Mangel, dass damit eine rasche Orientierung über Lernziele des Entwurfs nicht möglich sei, auch wenn sich zu den Unterrichtszielen „allenfalls“ (indirekt) etwas im Überblick über die gesamte Reihe (Seite 8 f.) finde und es in anderen thematischen Abschnitten Hinweise auf Lernziele gebe (z.B. Seite 4 f.). Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Arbeit enthalte sehr wohl einen entsprechenden Abschnitt (Seite 9 Ziffer 5.2), so findet sich dieser erst im Kapitel über die darzustellende Unterrichtsstunde und bezieht sich auch nur auf diese (was ebenfalls in den Hinweisen gefordert wird), nicht hingegen auf die Unterrichtsreihe insgesamt und auch nicht in dem in den Hinweisen vorgesehenen Zusammenhang.
Es lassen sich demnach weder Verfahrensfehler noch Verstöße gegen anzuwendendes Recht feststellen, und auch sonstige Rechtsverstöße sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Verwaltungskammergesetzes vorliegt.