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Prüfungsordnung
für die Erste Theologische Prüfung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 15. Juni 2012

(KABl. S. 185)
geändert durch Verordnungen vom 13. November 2015 (KABl. S. 268), 28. April 2017 (KABl. S. 134), 16. März 2018 (KABl. S. 88) und 5. März 2021 (KABl. S. 93)

Aufgrund von § 12 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz1# vom 11. Januar 1984 (KABl. S. 22) und in Aufnahme der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010 hat die Kirchenleitung die nachstehende Prüfungsordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen.
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I. Allgemeines

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§ 1
Zweck und allgemeiner Inhalt der Prüfung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung schließt das Theologiestudium ab und ist zugleich eine Voraussetzung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst.
( 2 ) Sie wird als zusammenhängende Abschlussprüfung des Studiums durchgeführt, unbeschadet der Möglichkeit, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung vorgezogen werden können.
( 3 ) In der Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat während des Studiums die Fähigkeit entwickelt hat, selbstständig theologisch zu arbeiten und ob sie oder er die hierzu nötigen Kenntnisse in den einzelnen Prüfungsfächern erworben hat.
( 4 ) Diese Feststellung bezieht sich auf Kenntnisse in den theologischen Disziplinen (Prüfungsfächer), auf methodisches Können und kritisches Verständnis.
( 5 ) In der Ersten Theologischen Prüfung müssen daher Grundwissen und Schwerpunktwissen zur Geltung kommen.
Grundwissen ist die Kenntnis von grundlegenden Sachverhalten und Zusammenhängen der einzelnen Prüfungsfächer als Voraussetzung für eine vertiefende theologische Arbeit.
Schwerpunktwissen umfasst Kenntnisse, die im Studium wissenschaftlich vertieft wurden und ein differenziertes selbstständiges Urteil über Schwerpunkte der einzelnen Prüfungsfächer ermöglichen.
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§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung zehn Semester. Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von vier Semestern im Grundstudium, vier Semestern im Hauptstudium und zwei Semestern in der Integrationsphase. Zusätzlich sind für den Erwerb der vorgeschriebenen Sprachprüfungen bis zu zwei Semester zur Regelstudienzeit hinzuzurechnen2#.
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§ 3
Termine

Die Termine für die Meldung und für den Ablauf der Prüfungen werden vom Landeskirchenamt festgesetzt.
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§ 4
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung wird durch das Theologische Prüfungsamt der Evangelischen Kirche im Rheinland abgenommen.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus:
  1. Mitgliedern, welche die Landessynode wählt,
  2. von der Kirchenleitung beauftragten Professorinnen oder Professoren und Dozentinnen oder Dozenten der Evangelisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten Bonn und Mainz sowie der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel,
  3. der oder dem Präses und von der Kirchenleitung beauftragten Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gebildet werden. Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens zehn, bei Nachprüfungen aus mindestens drei Mitgliedern. Die Zahl der Hochschullehrenden beträgt in der Regel die Hälfte der Mitglieder ausschließlich der oder des Vorsitzenden.
( 4 ) Den Vorsitz im Theologischen Prüfungsamt und in den Prüfungskommissionen führt die oder der Präses oder eine von ihr/ihm beauftragte Person. Die oder der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes und der Prüfungskommission fest.
( 5 ) Bei den mündlichen Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern sollen jeweils mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein (Prüfungsausschuss).
( 6 ) Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 7 ) Die Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes, der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
( 8 ) Die Prüfungskommission und der Prüfungsausschuss fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. In den Prüfungsausschüssen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.
( 9 ) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in einer Niederschrift festgehalten.
Sie enthält:
  1. die Bewertungen der wissenschaftlichen Hausarbeit,
  2. die Bewertungen der praktisch-theologischen Hausarbeit,
  3. die Einzel- und Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen,
  4. die Schlussentscheidung der Prüfungskommission.
Die Niederschrift ist von der Prüfungskommission zu unterschreiben.
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§ 5
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der EKD erbracht wurden. Ebenso wird die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
( 3 ) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
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§ 6
Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Ein Rücktritt von der Prüfung ist gegenüber dem Theologischen Prüfungsamt unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
( 2 ) Erkrankt die Kandidatin oder der Kandidat während der Zeit, in der die wissenschaftliche Hausarbeit oder die Praktisch-theologische Hausarbeit anzufertigen ist, kann das Theologische Prüfungsamt bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung einräumen.
Das Gleiche gilt, wenn aus anderen schwer wiegenden Gründen, die nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind, die wissenschaftliche Hausarbeit oder die praktisch-theologische Hausarbeit nicht termingerecht eingereicht werden kann. Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
( 3 ) Kann die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit oder anderer schwer wiegender Gründe, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gesetzte Termine für die Klausuren oder die mündliche Prüfung nicht einhalten, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes die Anfertigung der Klausuren zu einem späteren Termin und die Fortsetzung der Prüfung mit dem mündlichen Teil zu einem späteren Prüfungstag im Verlaufe des Prüfungstermins oder zum nächsten Prüfungstermin anordnen.
( 4 ) Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 3 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes. Die Kandidatin oder der Kandidat hat erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
( 5 ) Gibt eine Kandidatin oder ein Kandidat eine schriftliche Hausarbeit aus anderen als in Absatz 2 genannten Gründen nicht oder verspätet ab, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. Diese Bewertung wird von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes festgestellt. Das Gleiche gilt, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat aus anderen als in Absatz 3 genannten Gründen gesetzte Termine für die mündliche Prüfung nicht einhält.
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§ 7
Verstöße gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission, wie zu verfahren ist.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind; das Zeugnis ist einzuziehen.
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§ 8
Öffentlichkeit der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
( 2 ) Studierende, die die Zwischenprüfung bestanden haben, können einmal als Zuhörerin oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten ihr Einverständnis erteilt haben. An jeder Einzelprüfung dürfen nur bis zu zwei Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die Zulassung als Zuhörerin oder Zuhörer muss bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes schriftlich beantragt werden.
( 3 ) Eine Zuhörerin oder ein Zuhörer kann ausgeschlossen werden, wenn durch die Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
( 4 ) Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes können im Einzelfall mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden an der Prüfung teilnehmen, ohne Fachprüferin oder Fachprüfer zu sein3#.
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II. Durchführung der Prüfung

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§ 94#
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setzt voraus:
  1. die Mitgliedschaft zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche im Rheinland,
  3. den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Evangelischen Theologie. Bei der Zulassung sind sechs Studiensemester nach der letzten Sprachprüfung nachzuweisen und insgesamt in der Regel sechs, mindestens jedoch vier Studiensemester an einer deutschen staatlichen Universität. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Theologische Prüfungsamt Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung sind außerdem Nachweise über:
  1. eine bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung / Magister Theologiae) an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder an einer Kirchlichen Hochschule entsprechend der EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung / Magister Theologiae) vom 3. Dezember 2010. Ersatzweise kann ein Zeugnis über eine nach der EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (auch Diplomvorprüfung) im Studiengang “Evangelische Theologie” vom 3. Dezember 2010 bestandene Zwischenprüfung anerkannt werden,
  2. eine Prüfung in Bibelkunde (Biblicum), die im Grundstudium oder im Rahmen der Zwischenprüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Für die Anerkennung gilt Buchst. a) entsprechend,
  3. eine mündliche Prüfung im Fach Philosophie (Philosophicum), die im Grundstudium oder im Rahmen der Zwischenprüfung oder zu einem anderen Zeitpunkt während des Theologiestudiums mit Erfolg abgelegt worden ist. Für die Anerkennung gilt Buchst. a) entsprechend,
  4. das begleitete Gemeindepraktikum, das eine Präsenzzeit am Praktikumsort von mindestens vier Wochen hat,
  5. den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase,
  6. die Teilnahme an einem Aufbaumodul in jedem Hauptfach (Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie), davon jeweils einen aufgrund einer schriftlichen Seminararbeit mit mindestens „ausreichend“ benoteten Hauptseminarschein (kein benotetes Referat) in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie. Einer der vier benoteten Hauptseminarscheine kann durch einen aufgrund einer schriftlichen Proseminararbeit mit mindestens „ausreichend“ benoteten Proseminarschein ersetzt werden. Dieser Proseminarschein kann bereits zur Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie eingebracht worden sein.
  7. die Anfertigung einer Predigtarbeit, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist,
  8. die Anfertigung eines Unterrichtsentwurfs, der mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist,
  9. eine mündliche Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist,
  10. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums.
( 3 ) Zulassungsvoraussetzung ist ferner die Teilnahme an den für Theologiestudierende der Evangelischen Kirche im Rheinland vorgeschriebenen Studienbegleitmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden Vorschriften5#.
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§ 10
Meldung

( 1 ) Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist über die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten an das Landeskirchenamt zu richten. Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht schon im Landeskirchenamt vorliegen:
  1. tabellarischer Lebenslauf;
  2. neueres Lichtbild,
  3. - Geburtsurkunde,
    Taufschein,
    Bescheinigung der Konfirmation,
  4. Abiturzeugnis oder ein von den staatlichen Stellen für die allgemeine Hochschulreife als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
  5. Zeugnisse über die vorgesehenen Sprachprüfungen – Latinum, Graecum, Hebraicum;
  6. die Nachweise gemäß § 9 Absatz 2,
  7. Nachweis über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Studienbegleitmaßnahmen;
  8. eine Erklärung darüber, ob bereits anderwärts die Meldung zu einer theologischen Prüfung erfolgt ist und ggf. Ergebnisnachweise,
  9. Angabe des Faches (Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Praktische Theologie), in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll sowie die Meldung über die Erstgutachterin oder den Erstgutachter (§ 15),
  10. eine Erklärung, ob der Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern (§ 8) bei den mündlichen Prüfungen zugestimmt oder widersprochen wird.
( 2 ) Mit der Meldung sind die Schwerpunkte für die mündliche Prüfung (§ 19 Abs. 2 bis 8) mit Erläuterung auf Vordrucken des Landeskirchenamtes anzugeben.
( 3 ) Die mit der Meldung einzureichenden Urkunden sind in beglaubigter Ablichtung einzureichen.
( 4 ) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes der Kandidatin oder dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
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§ 11
Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung.
( 2 ) Die Zulassung kann vom Landeskirchenamt rückgängig gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung bei der Entscheidung fehlten oder wenn sie nachträglich entfallen sind.
( 3 ) Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden. Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde innerhalb eines Monats nicht ab, so steht der Bewerberin oder dem Bewerber die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, im Übrigen spätestens innerhalb von drei Monaten, zu erheben.
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§ 12
Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung

Die Kirchenleitung erlässt den Stoffplan für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen als Anlage zu dieser Prüfungsordnung6#.
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§ 13
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer der Ersten Theologischen Prüfung sind:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie.
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§ 14
Prüfungsleistungen

Die Erste Theologische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen:
  1. einer wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 15),
  2. einer Praktisch-theologischen Hausarbeit (§ 16),
  3. den Fachprüfungen (§ 17).
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§ 157#
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
( 2 ) Sie wird in einem der fünf Prüfungsfächer gemäß § 13 geschrieben. Die Kandidatin oder der Kandidat wählt bei der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung das Prüfungsfach und teilt mit, welche Hochschullehrerin oder welcher Hochschullehrer als Erstgutachterin oder Erstgutachter die Arbeit bewerten soll. Erstgutachterin oder Erstgutachter können nur Professorinnen oder Professoren der Evangelischen Theologie sein. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch das Theologische Prüfungsamt und ist an seine Zustimmung gebunden. Es wird von der Erstgutachterin oder vom Erstgutachter in der Regel nach einem Gespräch mit der Kandidatin oder dem Kandidaten dem Theologischen Prüfungsamt benannt. Die Bewertung der Arbeit erfolgt durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter sowie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, die oder der dem Prüfungsausschuss des jeweiligen Fachbereiches bzw. der jeweiligen Fakultät oder kirchlichen Hochschule angehört. Die wissenschaftliche Hausarbeit kann nicht gem. § 5 Absatz 4 Pfarrausbildungsgesetz in das Hauptstudium vorgezogen werden.
( 3 ) Die Hausarbeit darf den Umfang von 60 Seiten (einschließlich Anmerkungen) zu je 60 Anschlägen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite, 144.000 Zeichen insgesamt nicht überschreiten. Für die Ausarbeitung der Hausarbeit stehen zwölf Wochen zur Verfügung.
( 4 ) Aufgrund einer von einem Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der EKD angenommenen Dissertation kann das Theologische Prüfungsamt die wissenschaftliche Hausarbeit auf Antrag erlassen. Die Note einer solchen Arbeit wird nicht in das Zeugnis übernommen und bleibt bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung außer Betracht.
( 5 ) Absatz 4 findet entsprechende Anwendung, wenn im Falle einer von einer ausländischen Hochschule angenommenen Dissertation deren Gleichwertigkeit durch das Theologische Prüfungsamt festgestellt worden ist.
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§ 168#
Praktisch-theologische Hausarbeit

( 1 ) Die praktisch-theologische Hausarbeit ist als Predigtarbeit anzufertigen. Die Kandidatin oder der Kandidat soll zeigen, dass sie oder in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine praxisrelevante Aufgabe selbstständig zu bearbeiten.
( 2 ) Die Aufgabe des Predigtentwurfs umfasst alle erforderlichen Schritte und deren Begründung sowie die ausgeführte Predigt. Bei der Meldung zur Prüfung teilt die Kandidatin oder der Kandidat mit, welche Hochschullehrerin oder welcher Hochschullehrer als Erstgutachterin oder Erstgutachter die Arbeit bewerten soll. Erstgutachterin oder Erstgutachter können nur Professorinnen oder Professoren der Evangelischen Theologie mit der venia legendi für praktische Theologie sein. Die Genehmigung und Ausgabe des Predigttextes erfolgt durch das Theologische Prüfungsamt. Es wird von der Erstgutachterin oder vom Erstgutachter in der Regel nach einem Gespräch mit der Kandidatin oder dem Kandidaten dem Theologischen Prüfungsamt benannt. Die Bewertung der Arbeit erfolgt durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter sowie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, die oder der dem Prüfungsausschuss des jeweiligen Fachbereiches bzw. der jeweiligen Fakultät oder kirchlichen Hochschule angehört.
( 3 ) Der Gesamtumfang der Arbeit darf einschließlich der Vorarbeiten den Umfang von 20 Seiten (einschließlich Anmerkungen) zu je 60 Anschlägen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite, 48.000 Zeichen insgesamt nicht überschreiten. Für die Anfertigung der Arbeit stehen zwei Wochen zur Verfügung.
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§ 179#
Fachprüfungen

( 1 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit (§ 15) und die Praktisch-Theologische Hausarbeit (§ 16) werden als eigene Fachprüfung behandelt.
( 2 ) Die weiteren Fachprüfungen bestehen aus folgenden Einzelleistungen:
  1. einem schriftlichen Teil (drei Klausuren),
  2. einem mündlichen Teil (fünf mündliche Prüfungen).
Sie werden in den fünf Prüfungsfächern gemäß § 13 abgelegt.
In den Prüfungsfächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, zählen die mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen.
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§ 18
Klausuren

( 1 ) In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln oder ohne Hilfsmittel ein Thema mit den gängigen Methoden des jeweiligen Prüfungsfaches erarbeiten bzw. darstellen kann.
( 2 ) Die Themen der Klausuren werden den Prüfungsfächern gemäß § 13 entnommen. Das Prüfungsfach, aus dem die wissenschaftliche Hausarbeit gewählt wurde, wird nicht berücksichtigt. Mit der Bekanntgabe der Themen für die wissenschaftliche Hausarbeit teilt das Theologische Prüfungsamt der Kandidatin oder dem Kandidaten mit, aus welchen Prüfungsfächern zwei Pflichtklausuren geschrieben werden müssen. Das Prüfungsfach für die dritte Klausur wählt die Kandidatin oder der Kandidat aus den beiden übrigen Prüfungsfächern. Die Kandidatin oder der Kandidat teilt dem Theologischen Prüfungsamt innerhalb einer festgelegten Frist ihre oder seine Wahl schriftlich mit.
( 3 ) Für jede Klausur stehen drei Themen zur Wahl. Bei den Klausuren in den Prüfungsfächern Altes Testament und Neues Testament ist der Urtext zugrunde zu legen.
( 4 ) Für die Klausuren in den Prüfungsfächern Altes Testament und Neues Testament steht ein Bearbeitungszeitraum von viereinhalb Stunden zur Verfügung. Die anderen Klausuren sind innerhalb von vier Stunden anzufertigen.
( 5 ) Das Prüfungsamt bestimmt, welche Wörterbücher und ob weitere Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
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§ 1910#
Mündliche Prüfung

( 1 ) In der mündlichen Prüfung, die im Rahmen von Einzelprüfungen stattfindet, soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er Schwerpunkte darstellen und in die Zusammenhänge des jeweiligen Prüfungsfaches einordnen kann. Außerdem soll durch die mündliche Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über Grundwissen im jeweiligen Prüfungsfach verfügt.
( 2 ) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer gemäß §13. Es werden sowohl Schwerpunktwissen als auch Grundwissen geprüft.
( 3 ) Im Stoffplan für die Erste Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland werden Beispiele für Schwerpunkte (Spezialgebiete) und Anforderungen an das Grundwissen dargestellt.
( 4 ) In den Schwerpunkten kommt die exemplarische Arbeitsweise im Studium zur Geltung. Bei der Prüfung der Schwerpunkte werden wissenschaftliche Vertiefung und ein detaillierter Überblick gefordert. Der gewählte Schwerpunkt muss die Möglichkeit bieten, methodisches Können und kritisches Urteilsvermögen nachzuweisen. Ausgehend vom Schwerpunkt ist die Kenntnis des Grundwissens des entsprechenden Prüfungsfaches im Prüfungsgespräch nachzuweisen.
( 5 ) Thematisch übergreifende Schwerpunkte dürfen sich höchstens auf zwei Prüfungsfächer beziehen und sich nicht mit dem Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit überschneiden.
( 6 ) Entspricht ein Schwerpunkt nicht den in Absatz 2 bis 5 festgelegten Anforderungen, kann er vom Theologischen Prüfungsamt innerhalb von acht Wochen abgelehnt werden.
( 7 ) Die Prüfung in den Prüfungsfächern Altes Testament, Neues Testament und Systematische Theologie dauert 25 Minuten. Die Prüfung in den Prüfungsfächern Kirchen- und Theologiegeschichte und Praktische Theologie dauert 20 Minuten.
( 8 ) Im Prüfungsfach Systematische Theologie sollen die beiden Teilbereiche Dogmatik und Ethik berücksichtigt werden.
( 9 ) Über das Ergebnis der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 10 ) Bei der mündlichen Prüfung wird über jede einzelne Prüfung ein Protokoll angefertigt, das von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.
( 11 ) In einer epidemischen Lage gemäß § 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann das Theologische Prüfungsamt entscheiden, dass die mündliche Prüfung in Form einer Video- oder Hybridsitzung durchgeführt wird. In den Fällen von Satz 1 hat die Entscheidung des Theologischen Prüfungsamtes auch dann Bestand, wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung eine epidemische Lage gemäß § 5 IfSG nicht mehr gegeben ist.
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§ 2011#
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen (§ 14) und die Einzelleistungen (§ 17) werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (15/14/13 Punkte):
eine hervorragende Leistung,
gut (12/11/10 Punkte):
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
befriedigend (9/8/7 Punkte):
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (6/5/4 Punkte):
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
mangelhaft (3/2/1 Punkte):
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (0 Punkte):
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die mit den Erst- und Zweitgutachten für die wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 15) und die praktisch-theologische Hausarbeit (§ 16) beauftragt sind, geben ihre Bewertung an das Theologische Prüfungsamt. Stimmen die Bewertungen der beiden Gutachten um einen Punkt nicht überein, so wird die bessere Punktzahl als Note zugrunde gelegt. Stimmen die Bewertungen um zwei Punkte nicht überein, wird der mittlere Punktwert festgelegt. Stimmen die Bewertungen um drei oder mehr Punkte nicht überein, so wird die Prüfungsarbeit von einem dritten Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes im Rahmen der beiden Gutachten abschließend bewertet.
( 3 ) Die Klausuren werden von je zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes begutachtet. Der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter wird die Beurteilung, die auch eine zusammenfassende Bewertung enthält, nicht jedoch die Festlegung der Note der Erstgutachterin oder des Erstgutachters mitgeteilt. Bei abweichender Benotung durch die beiden Gutachterinnen oder Gutachter sollen diese eine Einigung über die Note herbeiführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet ein drittes Mitglied im Rahmen der gegebenen Noten.
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§ 2112#
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten stellt die oder der Vorsitzende aufgrund der vorliegenden Bewertungen nach § 20 Absatz 2 fest. Die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen werden nach Bericht und Vorschlag der Fachprüferinnen oder Fachprüfer durch die Prüfungskommission festgestellt. Anschließend stellt die Prüfungskommission die Fachnote der Fachprüfungen nach den in § 20 Absatz 1 genannten Maßstäben fest. Besteht eine Fachprüfung aus zwei Einzelleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Mittel der beiden Punktwerte. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 2 ) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis fest. Das Gesamtergebnis errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsleistungen gemäß § 14. Dabei zählt die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit zweifach. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:
15,0
-
12,5
= sehr gut
12,4
-
9,5
= gut
9,4
-
6,5
= befriedigend
6,4
-
4,0
= ausreichend
( 3 ) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden, kann diese auf Antrag beim nächsten Examenstermin wiederholt werden (Nachprüfung). Dabei werden nur die Prüfungsleistungen wiederholt, die schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden. Wird die Nachprüfung nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden.
( 4 ) Eine mit „ungenügend“ bewertete Prüfungsleistung ist nicht ausgleichbar. Wurde im Rahmen einer Fachprüfung eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet, so gilt diese Fachprüfung als nicht bestanden, auch wenn die Fachnote rechnerisch den Wert „ausreichend“ ergibt.
( 5 ) Wird mehr als eine Fachprüfung (§17) schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden.
( 6 ) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung darf nicht früher als ein halbes Jahr und soll nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung liegen. Dabei werden bestandene Prüfungsleistungen bei einer erneuten Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung nicht anerkannt. Die Praktisch-Theologische Hausarbeit kann, soweit sie mit mindestens „befriedigend“ bewertet wurde, auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten anerkannt werden.
( 7 ) Schließt bereits die Bewertung der schriftlichen Hausarbeiten oder der Klausuren das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung aus (Abs. 6), so stellt die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes vor Beginn der mündlichen Prüfung das Ergebnis fest und erklärt die Prüfung für nicht bestanden.
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§ 22
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Vor der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen mitgeteilt.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Gesamtergebnis in der Regel mündlich bekannt. Im Anschluss an die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erhält die Kandidatin oder der Kandidat eine Notenübersicht.
( 3 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist.
( 4 ) Im Falle einer nicht bestandenen Prüfung werden der Kandidatin oder dem Kandidaten die Ergebnisse schriftlich mitgeteilt.
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§ 2313#
Einsicht in die Prüfungsakten

( 1 ) Die Kandidatin/Der Kandidat hat das Recht, innerhalb von einem Jahr nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Protokolle der mündlichen Prüfungen im Theologischen Prüfungsamt persönlich einzusehen.
( 2 ) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gegen Kostenerstattung angefertigt werden.
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III. Rechtsbehelfe

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§ 24
Rechtsmittel

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat kann gegen das Gesamtergebnis der Prüfung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Note beim Theologischen Prüfungsamt Widerspruch erheben.
( 2 ) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung das Verwaltungsgericht der EKD angerufen werden.
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IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 25
Inkrafttreten/Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
( 2 ) Die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2004 treten, soweit sie die Erste Theologische Prüfung betreffen, mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.
( 3 ) Für Personen, die einschließlich bis zum Sommersemester 2011 das erste Fachsemester im Fach Evangelische Theologie begonnen und nicht in einem durch Module strukturierten Studiengang studiert haben, gilt die Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2004 in der am 30. September 2012 geltenden Fassung weiter.
( 4 ) Die Anwendung der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2004 in der am 30. September 2012 geltenden Fassung nach den Bestimmungen von Absatz 2 und 3 ist letztmalig im Jahr 2018 möglich.
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Anlage

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Stoffplan
für die Erste Theologische Prüfung
der Evangelischen Kirche im Rheinland
vom 15. Juni 2012

Aufgrund von § 12 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz vom 11. Januar 1984 (KABl. S. 22) und in Aufnahme der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung / die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010 hat die Kirchenleitung den nachstehenden Stoffplan gemäß § 12 der Prüfungsordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15. Juni 2012 beschlossen.
Altes Testament
Grundwissen
  1. Sichere hebräische Sprachkenntnisse zum Übersetzen des Alten Testaments, fundiert durch kursorische Lektüre
  2. Kenntnis der Hauptfragen der Einleitung in das Alte Testament bzw. in die Hebräische Bibel
  3. Kenntnis der Geschichte Israels (bis 70 n.Chr.) in den Grundzügen, auch im Rahmen der Geschichte und der Religionsgeschichte des Alten Orients; Überblick über die Landeskunde Palästinas
  4. Grundkenntnisse in biblischer Archäologie
  5. Grundkenntnisse in Epigraphie und Ikonographie der alttestamentlichen Umwelt
  6. Nähere Kenntnis mindestens je eines Buches aus den Gruppen Pentateuch / Tora, und „Frühere Propheten“, „Spätere Propheten“ sowie der „Schriften“ des alttestamentlichen Kanons aufgrund exemplarischer Exegese
  7. Nähere Kenntnis der Hauptfragen alttestamentlicher Theologie (anhand mindestens einer „Theologie des Alten Testaments“) und der Fragestellungen christlicher, jüdischer und geschlechtergerechter Hermeneutik
Schwerpunktwissen (Beispiele!)
  • Schöpfung oder Vätererzählungen
  • Königtum in Israel
  • Deuteronomistisches Geschichtswerk
  • Recht und Gesetz im Alten Testament
  • Tempel und Kult
  • Ethik der Weisheitsschriften
  • ein alttestamentliches Buch von vergleichbarem Umfang (z.B. Hosea, Amos, Protojesaja, Deuterojesaja, Psalmen und Proverbia)
  • Frauengestalten im Alten Testament
  • Grundfragen christlicher und jüdischer Hermeneutik und deren Wirkungsgeschichte im Rahmen des Verhältnisses von Christen und Juden
Neues Testament
Grundwissen
  1. Sichere griechische Sprachkenntnisse zum Übersetzen des Neuen Testaments, fundiert durch kursorische Lektüre
  2. Kenntnis der Hauptfragen der Einleitung in das Neue Testament
  3. Kenntnis der Umwelt des Neuen Testaments, insbesondere der politischen und religiösen Geschichte des Judentums unter römischer Herrschaft und der Geschichte des Urchristentums in Grundzügen
  4. Grundkenntnisse in Geschichte und Literatur des frühen Judentums
  5. Grundkenntnisse in Archäologie und Landeskunde des Mittelmeerraumes
  6. Nähere Kenntnis folgender Schriften des Neuen Testaments aufgrund exegetischer Bearbeitung des griechischen Textes:
    1. ein synoptisches Evangelium unter Berücksichtigung der Grundzüge des synoptischen Vergleiches
    2. das Johannesevangelium
    3. der Römerbrief
    4. zwei weitere neutestamentliche Schriften, davon mindestens eine nichtpaulinische
  7. Nähere Kenntnis der Hauptfragen neutestamentlicher Theologie unter Berücksichtigung des Verhältnisses zum Alten Testament und zur Theologie des frühen Judentums sowie Fragestellungen christlicher und geschlechtergerechter Hermeneutik
Schwerpunktwissen (Beispiele!)
  • eine der Hauptschriften des Neuen Testaments (z.B. ein synoptisches Evangelium, Johannesevangelium, Römerbrief, 1. Petrusbrief, Hebräerbrief, Johannesoffenbarung)
  • Themen der neutestamentlichen Theologie (z.B. Gottesherrschaft in der Verkündigung Jesu, Abendmahl, Theologie des Markus, johanneische Passionsgeschichte, Gesetz bei Paulus bzw. Matthäus, Ekklesiologie der Deuteropaulinen)
  • Fragen der Geschichte des Urchristentums und seiner Verklammerung mit der Umwelt (z.B. Johannes der Täufer, die Pharisäer und das Neue Testament, die urchristliche Mission)
  • Frauen im Neuen Testament (z.B. Frauen um Jesus, Frauen in frühen Gemeinden)
Außerbiblischen Quellen zum religiösen und politischen Umfeld des Urchristentums sind je nach Sacherfordernis mindestens in Übersetzung heranzuziehen.
Kirchen- und Theologiegeschichte
Grundwissen
  1. Kenntnis der Epochen der Kirchen-, Dogmen- und Theologiegeschichte (einschließlich Konfessionskunde und Ökumenik), der bestimmenden Personen und Ereignisse mit einigen wichtigen Daten als Orientierungspunkte, der zentralen Problemstellungen sowie der Frage der Epochenabgrenzungen: Alte Kirche (z.B. Entstehung des trinitarischen und christologischen Dogmas), Mittelalter (z.B. Scholastik), Reformation, Pietismus und Aufklärung, 19. und 20. Jahrhundert
  2. Fähigkeit, kirchen- und theologiegeschichtliches Grundwissen am Beispiel eines zentralen Themas im Längsschnitt darzustellen (z.B. Kirche und Staat, Geschichte des Papsttums, Konziliengeschichte, Geschichte des Mönchtums, Ketzergeschichte, Missionsgeschichte, Geschichte der Christologie, der Gnaden- bzw. Rechtfertigungslehre, des Kirchenbegriffs, der Sakramentslehre, der Eschatologie)
  3. Grundkenntnisse in christlicher Archäologie und über christliche Kunst
  4. Grundkenntnisse über das Verhältnis von Juden und Christen in Geschichte und Gegenwart
Schwerpunktwissen (Beispiele!)
  • Querschnitt: entweder ein begrenztes Thema aus einer der unter 1. genannten Epochen, z.B. Bekenntnisbildung in der alten Kirche, Investiturstreit, Entwicklung des jungen Luther
  • Längsschnitt: Dogmen- und Theologiegeschichte, wie unter 2. genannt, z.B. Kirche und Staat, Sakramente, Mönchtum o.Ä.
  • Schwerpunkte aus der christlich-jüdischen Geschichte (z.B. jüdisches Leben im Rheinland im frühen Mittelalter, Luther und die Juden, Judentum und Kirche im Nationalsozialismus, rheinischer Synodalbeschluss von 1980 und seine Wirkungsgeschichte)
  • Frauen in der Kirchengeschichte (z.B. Hildegard von Bingen, Dominikanerinnen, Hexenprozesse, Frauen im Kirchenkampf)
Bei dem Schwerpunkt werden die Lektüre von zwei exemplarischen Quellenschriften und die Beschäftigung mit ausgewählter Sekundärliteratur vorausgesetzt.
Systematische Theologie
Im Fach „Systematische Theologie“ soll die Fähigkeit zu eigener theologischer Urteilsbildung nachgewiesen werden. Dazu werden in exemplarischer Weise gegenwärtige Probleme im Kontext biblisch-theologischer, dogmatischer und ethischer Tradition und Theoriebildung reflektiert.
Dogmatik
Grundwissen
  1. Theologische Prinzipienlehre einschließlich Philosophie
  2. Auseinandersetzung zwischen christlichen Perspektiven auf die Wirklichkeit und den
    außerchristlichen Religionen und Weltanschauungen im Horizont der Gegenwartskultur.
  3. Kenntnis der Grundzüge reformatorischer Theologie unter Berücksichtigung der lutherischen und reformierten Bekenntnisschriften
  4. Kenntnis zweier dogmatischer bzw. systematisch-theologischer Gesamtdarstellungen (dazu zählen keine Kompendien o.Ä.)
  5. Grundkenntnisse in der römisch-katholischen Lehrbildung
  6. Grundkenntnisse des christlich-jüdischen Dialogs
Schwerpunktwissen (Beispiele!)
  • Die Frage nach der natürlichen Theologie
  • Die Frage nach der Existenz Gottes
  • Grundfragen der Trinitätslehre
  • Rechtfertigungslehre im ökumenischen Dialog
  • Ansätze christlicher Anthropologie
  • Christliche Eschatologie im Vergleich mit alternativen Hoffnungsentwürfen
  • Eine feministisch-theologische Fragestellung
  • Eine christlich-jüdischen Fragestellung auf der Grundlage des rheinischen Synodalbeschlusses von 1980 (z.B. Bund, Erwählung)
Ethik
Grundwissen
  1. Kenntnis der theologischen Grundlagen von Ethik und Sozialethik
  2. Kenntnis ethischer Argumentationsverfahren und methodischer Ansätze
  3. Nähere Kenntnis eines theologischen ethischen Entwurfes oder Lehrbuches des
    19./20./21. Jahrhunderts (seit Schleiermacher)
  4. Kenntnis eines grundlegenden Entwurfes philosophischer Ethik
  5. Grundkenntnis ethischer Aspekte von Gender Studies
Schwerpunktwissen (Beispiele!)
  • Arbeit und Arbeitslosigkeit
  • Eigentum, Wirtschaftsordnung, Wirtschaftsethik, Weltwirtschaft
  • Staatsverständnis
  • Menschenrechte
  • Widerstandsrecht
  • Strafrecht
  • Ehe und Ehescheidung
  • Sterbehilfe und Euthanasie
  • Schwangerschaftsabbruch
  • Fragen der Bioethik
Praktische Theologie
In der Praktischen Theologie verbinden sich theologische, humanwissenschaftliche, historische, didaktische und ästhetische Fragestellungen. In diesem Fach werden Kenntnisse, methodisches Können und kritisches Verständnis erwartet mit dem Ziel, kirchliches Handeln und religiöse Phänomene in gesellschaftlichen Kontexten zu analysieren und zu konzipieren.
Grundwissen
Grundkenntnisse in:
  1. Grundlagen und Geschichte der Praktischen Theologie
  2. Homiletik, Liturgik und Hymnologie
  3. Poimenik
  4. Kasualtheorie
  5. Religions- und Gemeindepädagogik
  6. Diakonik
  7. Kirchentheorie, Kybernetik, Gemeindeaufbau
  8. Pastoraltheologie
Schwerpunktwissen (Beispiele!)
  • Begriff und Aufgabe der Praktischen Theologie
  • Pfarrbilddiskussion: Verständnis und Formen des Pfarramtes, pastorale Identität von Frauen
  • Kirchliche Berufe
  • Agendenformen des 19., 20. und 21. Jahrhunderts
  • Abendmahlsverständnis und Abendmahlspraxis
  • Kriterien des Kirchenliedes
  • Kirche und Kunst
  • Homiletische Konzeptionen im Vergleich
  • Poimenische Konzeptionen im Vergleich
  • Ziele und Wege der Krankenseelsorge
  • Gewalt gegen Mädchen und Frauen als Thema der Seelsorge
  • Theorie und Praxis der kirchlichen Taufe
  • Ziele und Methoden der Konfirmandenarbeit
  • Theorie und Praxis der kirchlichen Erwachsenenbildung
  • Konzepte des Gemeindeaufbaus
Querschnittsaufgabe
In allen theologischen Fächern werden als Querschnittswissen grundlegende Kenntnisse aus den Bereichen Jüdisch-christlicher Dialog, Genderforschung sowie Ökumene vorausgesetzt. Die entsprechenden Fragestellungen sind insbesondere im Bereich der Schwerpunktthemen zu reflektieren und vorzubereiten. Sie sind, wo es geboten erscheint, in den schriftlichen Arbeiten angemessen einzubringen und können Bestandteile der mündlichen Prüfungen sein.

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1 ↑ Nr. 711.
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2 ↑ Davon bleibt die Tatsache unberührt, dass in der Regel für das Erlernen von Latein und Griechisch je zwei Semester und für das Erlernen von Hebräisch ein Semester benötigt werden.
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3 ↑ Diese Vorschrift dient u.a. der Einarbeitung neuer Fachprüferinnen und -prüfer in die Prüfungsabläufe und -inhalte.
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4 ↑ § 9 Abs. 2 Buchstabe a) geändert duch Verordnung vom 16. März 2018 (KABL. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.
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5 ↑ Siehe Ordnung zur Durchführung der studienbegleitenden Maßnahmen für Theologiestudierende der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15. Juni 2012 (KABl. 2012 S. 194)
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6 ↑ Siehe Stoffplan für die Erste Theologische Prüfung vom 15. Juni 2012.
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7 ↑ § 15 Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 13. November 2015 (KABl. S. 268) mit Wirkung ab 16. Dezember 2015), Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 134) mit Wirkung ab 1. Juni 2017, Abs. 2 Satz 7 angefügt durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABL. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.
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8 ↑ § 16 Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 13. November 2015 (KABl. S. 268) mit Wirkung ab 16. Dezember 2015), Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 134) mit Wirkung ab 1. Juni 2017..
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9 ↑ § 17 neu gefasst durch Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 134) mit Wirkung ab 1. Juni 2017.
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10 ↑ § 19 Abs. 11 angefügt durch Verordnung vom 5. März 2021 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 5. März 2021.
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11 ↑ § 20 Abs. 2 neu gefasst durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABL. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.
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12 ↑ § 21 neu gefasst durch Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 134) mit Wirkung ab 1. Juni 2017.
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13 ↑ § 23 Abs. 1 neu gefasst durch Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 134) mit Wirkung ab 1. Juni 2017.