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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:14.05.2007
Aktenzeichen:VK 21/2005
Rechtsgrundlage:§ 21 VwGG.UEK; § 5 Abs. 2, 3 SDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abfindung, Fortsetzung des Kirchenbeamtenverhältnisses, Sonderdienst
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Leitsatz:

  1. Die Verwaltungskammer ist an Kirchenordnung und Kirchengesetze gebunden und darf deren Verfassungsmäßigkeit nicht überprüfen. Daher steht ihr eine Überprüfung kirchenrechtlicher Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit oder ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht nicht zu. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt es in der Evangelischen Kirche im Rheinland nicht.
  2. Die Kirchen regeln ihre Angelegenheiten nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung selbst. Vom staatlichen Recht abweichende Regelungen sind ihnen nicht verwehrt, so dass auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums für die Kirchen nicht bindend sind, sofern sie, wie durch das Sonderdienstgesetz geschehen, eigene Regelungen getroffen haben.
  3. Die von den Gerichten zu Kettenarbeitsverträgen entwickelten Grundsätze sind vor dem Hintergrund der Regelungen des Sonderdienstgesetzes nicht anwendbar, weil diese im Arbeitsrecht wurzelnden Grundsätze auf die Situation einer Pastorin im Sonderdienst oder eines Pastors im Sonderdienst nicht übertragbar sind. Während bei den Kettenarbeitsverträgen arbeitsrechtliche Vorschriften und Grundsätze unterlaufen und damit erhebliche soziale Ungerechtigkeiten geschaffen werden können, ist dies bei der Beschäftigung im Sonderdienst gerade nicht der Fall.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1960 geborene Kläger legte die Erste Theologische Prüfung im März 1990 ab, die Zweite Theologische Prüfung im September 1992. Von Oktober 1992 bis März 1994 war er als Pastor im Hilfsdienst in der Evangelischen Kirchengemeinde G., Kirchenkreis K., tätig. Dort wurde er im März 1993 auch ordiniert. Die Anstellungsfähigkeit erhielt er im Oktober 1993. Zum 01.04.1994 wurde er aus dem Hilfsdienst entlassen.
Zum 01. 07.1994 wurde er unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zum Pastor im Sonderdienst ernannt und mit den Aufgaben der Krankenhausseelsorge betraut. Mit Wirkung zum 04.07.1999 wurde er für weitere fünf Jahre zum Pastor im Sonderdienst ernannt.
Am 29.11.2001 fand ein Gespräch des Klägers mit Herrn Landeskirchenrat L. im Landeskirchenamt (LKA) statt, in dem der Kläger mitteilte, dass er mit einer Bewerbung als Krankenhausseelsorger wiederholt gescheitert sei. Nunmehr plane er ein Projekt, mit dem er sich eine Perspektive über das Datum seiner befürchteten Entlassung aus dem Sonderdienst hinaus offen halten wolle, und bat um Unterstützung der Landeskirche in Form einer ganzjährigen Freistellung. Einen entsprechenden Antrag stellte er dann jedoch nicht.
Das LKA der Beklagten teilte ihm im Wege eines Hinweises mit Schreiben vom 14.06.2004 mit, dass das Verhältnis als Kirchenbeamter mit Ablauf des 03.07.2004 ende.
Durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2004, eingegangen bei der Beklagten am 10.08.2004, beantragte der Kläger, ihn nunmehr unbefristet in das Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, hilfsweise, ihn erneut auf die Dauer von 5 Jahren in ein befristetes Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, wiederum hilfsweise, ihm eine Abfindung zu gewähren, die sachlich den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entspreche. Zur Begründung wies der Kläger auf die Fürsorgepflicht der Beklagten hin. Durch die mehrfache und langjährige Wiederholung von befristeten Dienstverhältnissen, wie sie sonst nur bei kommunalen Wahlbeamten vorkomme, habe sich eine begründete und mit Vertrauensschutz ausgestattete Hoffnung des Klägers gebildet, fortgehend beschäftigt zu werden. Insoweit werde auch auf die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze zum Kettenarbeitsvertrag hingewiesen. Er bitte auch um Klärung der Frage, ob eine vergleichsweise Lösung gefunden werden könne. Dieses Schreiben wurde durch einen weiteren Schriftsatz vom 12.08.2004 ergänzt, in dem dargelegt wurde, dass das gewährte Übergangsgeld, das in Höhe von fünfeinhalb Monatsgehältern gewährt worden sei, nicht als ein den Fürsorgegedanken wahrender Ausgleich für den Verlust der langjährigen Dienstverhältnisse angesehen werden könne.
Im November 2004 fand ein weiteres Gespräch im LKA statt, das zu keinem greifbaren Ergebnis führte. Mit Schreiben der Beklagten vom 15.12.2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Weiterbeschäftigung im Sonderdienst ausgeschlossen sei. In der Folgezeit wurde die Möglichkeit erörtert, den Kläger in die Liste der ehrenamtlichen Pastoren der Beklagten aufzunehmen und ihm die Ordinationsrechte zu belassen. Erwogen wurde auch eine „Anschubfinanzierung“ durch die Beklagte, etwa 50 v.H. der Personalkosten, sofern der Kläger eine Stelle im kirchlichen Bereich o.ä. finde.
Mit Schreiben vom 07.06.2005 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass eine Anstellung im kirchlichen Bereich praktisch ausgeschlossen sei, und legte Widerspruch gegen die Entlassung aus dem Dienst als Kirchenbeamter ein.
Durch Schreiben vom 08.08.2005 teilte die Beklagte mit, dass eine Anschubfinanzierung nicht möglich sei. Ebenso sei ein nachträglicher Anschluss an die kirchliche Zusatzversorgungskasse nicht möglich. Auch eine Abfindung könne nicht gezahlt werden. Daraufhin beantragte der Kläger, über seinen Widerspruch zu entscheiden.
Durch Bescheid des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 03.11.2005 wurde der Widerspruch gegen das Schreiben vom 14.06.2004 als unzulässig zurückgewiesen. Es liege kein Verwaltungsakt des LKA der Beklagten vor. Vielmehr sei die Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses durch das Sonderdienstgesetz geregelt und ende durch Fristablauf. Eine weitere Entscheidung des LKA sei zur Beendigung nicht erforderlich. Dementsprechend sei das Schreiben des LKA vom 14.06.2004 kein Bescheid, sondern vielmehr eine Mitteilung über die anstehende Beendigung des Sonderdienstes. Es liege auch kein ablehnender Bescheid des LKA bezüglich der Leistungsanträge vor, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 09.08.2004 geltend gemacht habe. Hierüber müsse das LKA noch entscheiden.
Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet. Nach dem Sonderdienstgesetz könne der Sonderdienst nur einmal verlängert werden, eine spätere neue Begründung des Beamtenverhältnisses sei nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Sonderdienstgesetz nicht möglich. Die Entlassung widerspreche auch nicht der Fürsorgepflicht der Beklagten, denn der Kläger habe im Hinblick auf die eindeutige Regelung im Sonderdienstgesetz nicht mit einer darüber hinausgehenden Anstellung rechnen können. Die Rechtsprechung zu den sogenannten „Kettenarbeitsverträgen“ sei auf den Sonderdienst nicht anwendbar. Ebenso wenig sei die Rechtsprechung zum staatlichen Beamtenrecht hier anwendbar. Der Grundsatz des Berufsbeamtentums zur Anstellung von Beamten auf Lebenszeit sei vom Sonderdienstgesetz nicht übernommen worden. Dieser Bescheid ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.11.2005 zu.
Mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 10.11.2005 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 18.11.2005 – wurden alle Anträge des Klägers vom 09.08.2004 abgelehnt. Hinsichtlich des Hauptantrages, den Kläger unbefristet in das Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, sei dies nicht möglich, weil die Voraussetzungen des § 4 KBG nicht vorlägen. Der Kläger sei nicht Inhaber einer Planstelle; auf Seiten der Beklagten bestehe mangels besonderer Qualifikation des Klägers auch kein Interesse, ausnahmsweise ein Beamtenverhältnis ohne Planstelle zu begründen. Auch eine Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach § 24 Abs. 3 Pfarrdienstgesetz komme nicht in Frage. Ohne die Übertragung einer Pfarrstelle sei dies nur in Ausnahmefällen möglich, für die hier keine Anhaltspunkte gesehen würden.
Eine neuerliche Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf die Dauer von 5 Jahren sei angesichts der eindeutigen Regelung des Sonderdienstgesetzes nicht möglich. Die Gewährung einer Abfindung scheide ebenfalls aus, weil eine Vergleichbarkeit mit den Wahlbeamten auf Zeit im staatlichen Bereich und den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die für die Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst geschaffen wurden, sachlich nicht gegeben sei.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2005 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 10.11.2005 Widerspruch ein, der durch Bescheid des LKA der Beklagten vom 08.08.2006 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat zunächst gegen den „Widerspruchsbescheid der Evangelischen Kirche m Rheinland vom 03.11.2005“ Klage (VK 21/2005) erhoben, die am 15.12.2005 per Telefax bei der Verwaltungskammer eingegangen ist. Insoweit trägt er vor:
- Der Kläger stehe zu der Beklagten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Ein wiederholtes Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit nach § 5 Abs. 2 SDG sei rechtswidrig, weil dies gegen die Fürsorgepflicht der Beklagten verstoße. Die Beklagte habe die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu beachten, wozu auch die Anstellung auf Lebenszeit gehöre. Die pauschale Ermöglichung von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen auf Zeit durch die Vorschrift des Sonderdienstgesetzes (SDG) verstoße gegen diese Grundsätze. Die Berufung in das Sonderdienstverhältnis durch Bescheid vom 27.01.1999 gelte somit fort.
- Ferner sei § 5 Abs. 2 SDG deshalb rechtswidrig, weil im Privatrecht Kettenarbeitsverhältnisse nicht erlaubt seien und in Analogie dazu dies auch der Beklagten verboten sei.
- Der Entlassungsbescheid vom 14.06.2004 sei deshalb ein Verwaltungsakt, weil das Dienstverhältnis wegen der Rechtswidrigkeit des § 5 Abs. 2 SDG fortbestehe, der Bescheid aber dieses Verhältnis beenden sollte.
Mit seiner weiteren Klage vom 15.09.2006 (VK 17/2006), die am selben Tage per Telefax bei der Verwaltungskammer eingegangen ist, wendet sich der Kläger gegen den am 15.08.2006 eingegangenen Widerspruchsbescheid vom 08.08.2006, in dem die Beklagte es abgelehnt hatte, den Kläger in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu berufen, und auch alle Hilfsanträge zurückgewiesen hatte.
Nachdem die Verwaltungskammer die beiden Klagen unter Führung des Aktenzeichens VK 21/2005 verbunden hat, beantragt der Kläger,
1. die Mitteilung des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung der Beklagten vom 03.11.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte den Kläger entgegen dem Schreiben des Landeskirchenamtes vom 14.06.2004 und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung der Beklagten vom 03.11.2005 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt;
2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Abteilung I des Landeskirchenamtes vom 10.11.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2006 zu verpflichten, den Kläger rückwirkend ab 09.08.2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu berufen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger erneut in ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu berufen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, eine Abfindung zu gewähren, die sachlich den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entspricht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig, weil die Mitteilung vom 14.06.2004 keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen sei die Verwaltung an die Bestimmungen des Sonderdienstgesetzes gebunden. Eine Verwerfungskompetenz stehe weder ihr noch der Verwaltungskammer zu.
Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Einrichtung des Sonderdienstes habe nach dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers den Sinn haben sollen, Theologen, die das 2. Examen bestanden haben und nicht sofort in eine Pfarrstelle gewählt worden sind, neue Betätigungsfelder zu eröffnen. Es sei Wille der Landessynode gewesen, dies als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme aufzulegen, um zu verhindern, dass viele examinierte Theologen arbeitslos werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Auch für die weiteren geltend gemachten Ansprüche gebe es keine Rechtsgrundlage.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Gründe:

Mit dem Antrag zu 1) begehrt der Kläger die Aufhebung des „Verwaltungsaktes“, den er in dem Schreiben der Beklagten vom 14.06.2004 und in dem Widerspruchsbescheid vom 03.11.2005 sieht, sowie die Feststellung, dass er noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt ist.
Die Klage begegnet hinsichtlich der Zulässigkeit Bedenken, denn Voraussetzung nach § 21 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) ist, dass der Kläger durch eine kirchliche Entscheidung der Beklagten beschwert ist. Eine solche kann jedoch weder in der Mitteilung vom 14.06.2004, in der er auf das gesetzlich bestimmte Ende seiner Tätigkeit als Sonderdienstler lediglich hingewiesen wird, noch in der „Widerspruchsentscheidung“ gesehen werden, in der lediglich auf die Unzulässigkeit seines Begehrens verwiesen wird. Durch das Schreiben der Beklagten wird weder ein Rechtsverhältnis gestaltet noch ein solches zu Lasten des Klägers begründet oder verändert. Denn die Beendigung des Dienstverhältnisses wird nicht durch das Schreiben vom 14.06.2004 bewirkt, sondern ist Folge des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Sonderdienstgesetz – SDG) vom 11. Januar 1985 in der Fassung vom 14. Januar 2000 (KABl. S. 74).
Ob in dem Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte den Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt, ein zulässiger Feststellungsantrag gesehen werden kann, was auch vor dem Hintergrund fraglich ist, dass der Antrag zu 1) zu dem Antrag zu 2) insofern in Widerspruch steht, als mit dem Antrag zu 1) die Feststellung eines – nach Meinung des Klägers - noch andauernden Dienstverhältnisses begehrt wird, der Kläger mit dem Antrag zu 2) jedoch erst die Begründung eines solchen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit, hilfsweise auf weitere 5 Jahre verlangt, kann offen bleiben, da die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) jedenfalls unbegründet ist.
Entsprechendes gilt für den Antrag zu 2).
Da der Kläger mit diesem Antrag in der Hauptsache die – wenn auch rückwirkende – Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verlangt, besteht dieses nach seinem mit dem Antrag zu 2) zum Ausdruck gebrachten Standpunkt zur Zeit nicht, so dass es sich insoweit deshalb auch nicht um eine Streitigkeit aus einem solchen Dienstverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 2 VwGG handeln kann. Ob im Hinblick darauf, dass der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten sieht, ihn auf Lebenszeit oder zumindest befristet in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu beschäftigen, eine Streitigkeit in Rede steht, die sich auf die Entstehung eines solchen Dienstverhältnisses bezieht, die ebenfalls von § 19 Abs. 2 VwGG erfasst wird, kann dahinstehen, da auch dieser Antrag in der Sache insgesamt keinen Erfolg hat. Gleiches gilt für den zweiten Hilfsantrag, mit dem er eine Abfindung – noch infolge des alten Dienstverhältnisses – begehrt.
Der Kläger ist weder durch die Mitteilung vom 14.06.2004 noch durch die in der Folge ergangenen Entscheidungen der Beklagten in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SDG zum 01.07.1994 unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zum Pastor im Sonderdienst ernannt worden. Mit Wirkung zum 04.07.1999 wurde er – unter Neubegründung des Kirchenbeamtenverhältnisses – für weitere fünf Jahre zum Pastor im Sonderdienst ernannt. Eine spätere Neubegründung des Kirchenbeamtenverhältnisses ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SDG nicht möglich. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SDG ist der Pastor nach Ablauf der höchstens 10 Jahre Amtszeit, die vorliegend am 03.07.2004 endete, entlassen. Von daher ist eine erneute Verlängerung nicht mehr möglich, schon gar nicht eine Übernahme in ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
Dabei kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass die Vorschriften des § 5 SDG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Der Verwaltungskammer steht eine Überprüfung der kirchenrechtlichen Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit oder ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Urteile vom 21.12.1983 – VK 7/83 –, vom 04. 09.1991 – VK 7/1991 – und vom 22.04.1996 – VK 3/1996 –) ist sie an Kirchenordnung und Kirchengesetze gebunden und darf deren Verfassungsmäßigkeit nicht überprüfen. In der Evangelischen Kirche im Rheinland gibt es keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Im übrigen regeln die Kirchen ihre Angelegenheiten nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung – WRV – selbst. Vom staatlichen Recht abweichende Regelungen sind ihr nicht verwehrt. Deshalb sind auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums für die Kirchen nicht bindend, sofern sie, wie hier durch das Sonderdienstgesetz geschehen, eigene Regelungen getroffen haben.
Vgl. dazu Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 28.11.2002 – VK 16/01 – , amtlicher Umdruck S. 8 unter Hinweis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 08.11.2002 – 5 A 751/01 – , juris S. 2, Rdnr. 5; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23.09.1997 – 5 A 3031/95 – , juris S. 2/3, Rdnrn. 10,11 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die von den Gerichten zu Kettenarbeitsverträgen entwickelten Grundsätze sind vor dem Hintergrund der Regelungen des Sonderdienstgesetzes bereits deshalb nicht anwendbar, weil diese im Arbeitsrecht wurzelnden Grundsätze auf die Situation eines Pastors im Sonderdienst nicht übertragbar sind. Während bei den Kettenarbeitsverträgen arbeitsrechtliche Vorschriften und Grundsätze unterlaufen und damit erhebliche soziale Ungerechtigkeiten geschaffen werden können, ist dies bei der Beschäftigung im Sonderdienst gerade nicht der Fall. Denn die Regelungen des Sonderdienstes sind nach § 1 SDG geschaffen worden als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Theologen, die sonst nach Beendigung des Hilfsdienstes oder des Probedienstes hätten entlassen werden müssen. Den Pastoren im Sonderdienst sollte durch die befristeten Dienstverhältnisse geholfen und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich noch über eine längere Zeit in Gemeinden bewerben zu können. Die Härte einer frühen endgültigen Entlassung wird durch die Vorschriften des SDG und vor dem Hintergrund der Fürsorge der Kirche gerade vermieden. Abgesehen davon sieht § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 1. und 2. Halbsatz SDG ausdrücklich vor, dass es sich bei dem Sonderdienst um ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit handelt, das einmalig durch Neubegründung eines weiteren Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit bis auf maximal 10 Jahre verlängert werden kann. Dem Pastor im Sonderdienst ist mithin von Anfang an bewusst, dass sein Status als Pastor im Sonderdienst auf 5, maximal auf 10 Jahre befristet ist und danach ausweislich des eindeutigen Wortlauts des SDG keine weitere Verlängerungsmöglichkeit besteht. Dass auch dem Kläger bekannt war, dass nur eine Verlängerung des Sonderdienstes möglich war und danach das Dienstverhältnis endgültig endete, wird vorliegend daran deutlich, dass es schon im Jahr 2001 zwischen den Parteien Gespräche und Überlegungen zur Unterstützung des Klägers für die Zeit nach Ablauf der zehn Jahre Sonderdienst gegeben hat. Von daher ist ein besonderer Vertrauensschutz nicht begründet worden.
Das Dienstverhältnis war mithin mit dem Ablauf des 03.07.2004 beendet. Ein Anspruch auf Feststellung, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Lebenszeit fortbesteht, besteht nicht.
Es besteht auch kein Anspruch auf die – rückwirkende – Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit ab dem 09.08.2004. Für einen solchen Anspruch fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Gleiches gilt für den Hilfsantrag, den Kläger für weitere 5 Jahre in ein Dienstverhältnis zu berufen, da die mit diesem Hilfsantrag begehrte Verlängerung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SDG unzulässig ist. Die Regelungen des SDG machen – wie oben dargelegt – deutlich, dass der Status als Pastor im Sonderdienst spätestens nach 10 Jahren endet.
Soweit der Kläger ferner eine Abfindung nach den Grundsätzen der kommunalen Wahlbeamten haben möchte, fehlt es hierfür an jeglicher Anspruchsgrundlage. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Vergleich der Tätigkeit der Wahlbeamten mit den Regelungen nach dem SDG nicht möglich und zulässig ist. Ein Verhalten der Beklagten, das etwa einen Schadensersatzanspruch des Klägers und damit – im weitesten Sinne – eine Abfindung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem hat der Kläger, wie dies auch den kirchlichen Vorschriften entspricht, ein Übergangsgeld erhalten. Weitergehende Ansprüche sind nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs.1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) vorliegt.