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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:30.09.2005
Aktenzeichen:VK 16/2004
Rechtsgrundlage:§ 9 Prüfungsordnung a.F.; § 10 Abs. 4 Prüfungsordnung a.F.; § 20 Prüfungsordnung a.F.
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beschwerdeausschuss, Erste Theologische Prüfung, Gestaltung des Prüfungsgesprächs, Notenfestsetzung, Prüfungsanfechtung
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Leitsatz:

  1. Die zeitliche und inhaltliche Gewichtung der Prüfgebiete im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zum Prüfungsablauf bei der Ersten Theologischen Prüfung liegt im Beurteilungsspielraum der Prüferinnen und Prüfer. Insbesondere kann die Prüfungskommission bei bereits völlig unzureichenden Leistungen im Schwerpunktgebiet die Prüfung des Grundwissens abkürzen, wenn auch dort nach den ersten Fragen Lücken aufgetreten sind und die bisherigen Defizite als nicht mehr ausgleichsfähig angesehen werden.
  2. Die Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen im kirchlichen Recht erfüllt die Anforderungen, die an ein berufsbezogenes Prüfungsverfahren im Hinblick auf den effektiven Schutz des Grundrechtes der Berufsfreiheit zu stellen sind. Prüflinge haben das Recht, Einwände gegen ihre Abschlussnoten in einem kirchengesetzlich geregelten Verfahren wirksam vorzubringen und vom Beschwerdeausschuss überprüfen zu lassen. Dem Beschwerdeausschuss kann aufgrund seiner Zusammensetzung in Prüfungsfragen eine besondere Sachkunde und die Gewährleistung einer effektiven verwaltungsinternen Kontrolle unterstellt werden.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger stellte sich Anfang 2004 der Ersten Theologischen Prüfung. Die Notenübersicht vom 3. März 2004 wies danach in folgenden Bereichen nicht ausreichende Leistungen auf:
Mündliche Prüfung Altes Testament „mangelhaft“, Klausur Altes Testament „ungenügend“, Klausur Praktische Theologie „mangelhaft“, Examenspredigt „mangelhaft“. Das Gesamtergebnis lautete: „Nachprüfung“ (Notendurchschnitt: 3,82)“ mit dem Hinweis „in einem halben Jahr in den Fächern Altes Testament und Praktische Theologie (jeweils mündliche Prüfung)“.
Der Kläger unterzog sich im September 2004 den beiden mündlichen Nachprüfungen. In dem Fach Altes Testament erreichte er ein „gut“, die mündliche Prüfung im Fach Praktische Theologie wurde mit „mangelhaft“ bewertet. Die Notenübersicht vom 10. September 2004 weist nunmehr in diesem Fach in den Spalten Mündliche Prüfung und Klausur jeweils ein „mangelhaft“ auf und endet mit dem Gesamtergebnis „nicht bestanden (Notendurchschnitt: 3,64)“. Sie endet mit dem Zusatz: „Meldung zur Wiederholungsprüfung frühestens in einem Jahr, Anrechnung der wissenschaftlichen Hausarbeit SY“.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor: Er widerspreche dem Gesamtergebnis der Prüfung „nicht bestanden“ und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung im Fach Praktische Theologie, das für das Nichtbestehen der Gesamtprüfung den Ausschlag gegeben habe. Er legte ein eigenes Gedächtnisprotokoll zur Prüfung sowie zwei Gedächtnisprotokolle zweier Zuhörerinnen der Prüfung (Frau X. und Frau Y.) vor, die auch als Zeuginnen in Betracht kämen.
Der Kläger rügte im Einzelnen:
Die Prüfung sei in keiner guten Atmosphäre erfolgt, wie es sich aus dem Gedächtnisprotokoll der Frau X. ergebe. Der Prüfer Professor P. habe ein wenig genervt und später sichtlich aufgebracht gewirkt, er habe Antworten mit „Quatsch“ beurteilt, außerdem habe er ihn, den Kläger, nicht aussprechen lassen. Prüfungsfragen seien zunehmend abgehackter formuliert worden und das Gespräch sei, wie Frau Y. protokolliert habe, „nicht mehr zusammen gekommen“. Bei allen Prüflingen habe sich nach der Prüfung Protest erhoben. Es habe kein fairer und gerechter Prüfungsverlauf stattgefunden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Nur neun von den protokollierten 30 Fragen seien nach dem Protokoll bewertet worden. Es sei nicht eindeutig, auf welche Gesamtkomplexe sich die Bewertungen jeweils bezögen. Differenzierende, mittlere Bewertungen seien nicht vorgenommen worden. Auch fehlten Begründungen zur Bewertung. Bei einer nachzuholenden neuen Bewertung müssten die Protokolle der Frau X. und der Frau Y. berücksichtigt werden. Außerdem müsse bedacht werden, dass eine Antwort nicht als „falsch“ bewertet werden dürfe, wenn sie zwar nicht der Auffassung des Prüfers entspreche, wohl aber in Lehre oder Literatur jedenfalls teilweise auch vertreten werde. Die im Prüfungsprotokoll stehende Gesamtbegründung der Note („große Lücken im Spezialgebiet, kaum Kenntnisse im Grundwissen, keinerlei Reflexion“) sei fehlerhaft. Mit den fehlenden oder zu ändernden Einzelbewertungen entfalle die Basis für die Annahme „große Lücken im Spezialgebiet“. Hinsichtlich der Bewertung des Grundwissens sei auf § 20 Abs. 3 der Prüfungsordnung vom 24. September 1999 verwiesen, wonach sowohl Schwerpunktwissen als auch Grundwissen zu prüfen sei. Von den für das Fach nach dem Stoffplan für die Erste Theologische Prüfung vorgesehenen zehn Gebieten, die zum Grundwissen gehörten, sei mit Ausnahme der Liturgik, die sein Spezialwissen sei, nichts geprüft worden. Damit sei die Bewertung der Kenntnisse im Grundwissen fehlerhaft. Er habe auch sehr wohl Reflexionen gezeigt. So habe es zu einer Frage eine längere Diskussion zum Thema Verhältnis von alttestamentarischer Lesung und Glaubensbekenntnis gegeben, in der die Jungfrauengeburt immer besonders betont worden sei. Dies zeige das Gedächtnisprotokoll der Frau X.. Die Diskussion sei im Prüfungsprotokoll jedoch unerwähnt geblieben.
Entsprechend der Entscheidung des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen vom 10. November 2004 wies das Landeskirchenamt den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 18. November 2004 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Grundsätzlich seien Prüferinnen und Prüfer in ihren Entscheidungen frei und unabhängig. Dabei ließen sich im geisteswissenschaftlichen Bereich subjektive Einflüsse bei der Bewertung nicht vermeiden. Dies werde dadurch ausgeglichen, dass eine Vielzahl von Prüfungsleistungen abgenommen werde. Aufgrund der Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer habe der Beschwerdeausschuss nur eine eingeschränkte Eingriffsbefugnis.
Der Beschwerdeausschuss habe die Niederschrift über die mündliche Prüfung im Fach Praktische Theologie eingesehen und auf Rechtsfehler überprüft. Die Beurteilungen der Einzelleistungen stimmten mit der gegebenen Note und der Begründung überein. Eine Missachtung des Gebotes der Fairness und Sachlichkeit sei nicht festgestellt worden. Der Prüfer sei immer wieder bemüht gewesen, das angebotene Wissen aufzunehmen und durch vertiefende Fragen weiterzuführen. Die vom Kläger kritisierte Prüfungsdidaktik beeinflusse das Bild der abgegebenen Prüfungsleistung nicht nachhaltig. Die Art der Protokollführung lasse nicht erkennen, dass zwischen der Prüfungsleistung und ihrer Bewertung ein Widerspruch bestehe. Dabei sei die Bewertung in Themenkomplexen vorgenommen worden. Eventuelle Fehler der Protokollführung hätten keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis. Dass Antworten des Klägers mit „falsch“ bewertet worden seien, obwohl er eine nach dem Meinungsspektrum vertretbare Antwort gegeben habe, sei nicht ersichtlich. Auch die Gesamtbewertung der Prüfung sei fehlerfrei. Das vom Kläger gewählte Spezialgebiet sei zugleich Grundwissen, so dass mit den Fragen zu dem Spezialgebiet auch Grundwissen abgefragt worden sei. In beiden Bereichen habe der Kläger jedoch nicht ausreichende Antworten gegeben.
Der Kläger hat am 17. Dezember 2004 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Der Widerspruchsbescheid setze sich nicht mit seinen substantiierten Einwendungen inhaltlich auseinander. Der Widerspruch sei nicht den zuvor tätig gewordenen Prüfern zum Überdenken ihrer Bewertung zugeleitet worden. Schon deshalb sei die Prüfungsentscheidung als rechtswidrig aufzuheben. Fehlerhaft sei die Einschätzung im Widerspruchsbescheid, die Fragen zum Schwerpunktwissen stellten gleichzeitig eine Prüfung von Grundwissen dar. Die Prüfungsordnung stelle klar, dass es sich bei Grund- und Schwerpunktwissen um zwei unterschiedliche Prüfungsgegenstände handele, bei denen das Grundwissen nicht in der Prüfung des Schwerpunktwissens nebenbei mitgeprüft werden könne. Anderenfalls würden die Chancen des Prüflings, sein Wissen zu zeigen und Lücken in einem Bereich durch Kenntnisse in einem anderen auszugleichen, gemindert. Nach seinem Misserfolg im Schwerpunktwissen hätte er gerne über sein Grundwissen die Prüfung gerettet. Immerhin habe er bei seiner Hauptprüfung im März 2004 in dem Fach ein „ausreichend“ erzielt.
Er bleibe dabei, dass seine Prüfungsleistungen nur unvollständig bewertet worden seien. Eine Bewertung nach Themenkomplexen sei anhand des Prüfungsprotokolls nicht erkennbar. Auch ein falsches Protokoll sei ein beachtlicher Verfahrensmangel. Es mindere die Möglichkeit, Einwendungen geltend zu machen.
Soweit Fragenkomplexe mit „n b“ (= nicht beantwortet) bewertet worden seien, könne dies nicht stimmen, denn das Protokoll vermerke in den Bereichen eine Reihe von Antworten, nicht etwa Schweigen. Die Bewertung hätte dann allenfalls „f b“ (falsch beantwortet) oder „z T“ (zum Teil beantwortet) lauten können.
Hinsichtlich seines Vortrages, seine Antworten seien nicht so häufig falsch, sondern durchaus auch durch Lehrmeinungen gedeckt gewesen, könne er sich auf Lehrbücher der Praktischen Theologie berufen.
Der Beschwerdeausschuss habe sich ausweislich seiner Sitzungsniederschrift in keinem einzigen Punkt mit seinen zahlreichen, substantiierten und durch wissenschaftliche Literatur belegten inhaltlichen Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung befasst, geschweige denn, was notwendig gewesen wäre, die ursprünglichen Prüfer um eine Stellungnahme gebeten. Dies verstoße klar gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Nach einem gerichtlichen Erörterungstermin vom 19. Mai 2005 hat der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2005 mitgeteilt, er setze das Verfahren unter Verzicht auf eine Beweiserhebung auf der Basis des unstreitigen Sachverhaltes und damit unter Beschränkung auf die offenen Rechtsfragen fort. Es stünden damit noch folgende Fragen an:
  •  Mängel im Beschwerdeausschussverfahren – keine Beteiligung der ursprünglichen Prüfer beim Überdenken der Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung
  •  Verengung des Prüfungsstoffs auf das Schwerpunktgebiet bei der Prüfung von Grundwissen und Schwerpunktwissen in der mündlichen Prüfung Praktische Theologie
  •  Zur Bewertung der Prüfungsantworten: Auch bei Annahme der Zulässigkeit einer Bewertung in Komplexen stehe zumindest fest, dass die letzte Prüfungsfrage nicht bewertet worden sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Klagebegehren weiter erläutert und insbesondere vorgetragen, er habe einen Anspruch darauf gehabt, auf seine substantiierten Einwendungen eine entsprechende Reaktion im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte dies unter Beteiligung der tätig gewordenen Prüfer erfolgen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Prüfungsergebnisses vom 10. September 2004 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen vom 10. November 2004 – mitgeteilt durch Schreiben des Landeskirchenamtes vom 18. November 2004 - zu verpflichten, die nochmalige Ablegung der Nachprüfung bei dem nächsten Prüfungstermin in der Weise anzuordnen, dass der Kläger nur die mündliche Nachprüfung im Fach „Praktische Theologie“ erneut abzulegen hat;
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen vom 10. November 2004 – mitgeteilt durch Schreiben des Landeskirchenamtes vom 18. November 2004 – zu verpflichten, erneut über das Ergebnis der mündlichen Nachprüfung „Praktische Theologie“ unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer zu befinden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor:
Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich sei, dass die von einem Prüfungskandidaten gegen Prüfungsentscheidungen erhobenen Einwendungen geprüft und gewürdigt würden, sei dem durch die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens Rechnung getragen. Die Beklagte habe sich mit der Abfassung des § 9 der Prüfungsordnung für die Theologischen Prüfungen dazu entschieden, das verwaltungsinterne Kontrollverfahren durch den Beschwerdeausschuss für die Theologischen Prüfungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland durchführen zu lassen.
Der Beschwerdeausschuss habe festgestellt, dass das Schwerpunktgebiet des Klägers so allgemein gewählt worden sei, dass es bereits Grundwissen sei. Aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung ergebe sich, dass der Prüfer ausgehend vom Spezialgebiet auch Fragen aus dem Bereich des Grundwissens gestellt habe. Außerdem seien nicht ausschließlich Fragen aus der Liturgik gestellt worden, sondern auch aus mindestens einem weiteren verwandten Gebiet.
Zur Bewertung habe der Beschwerdeausschuss festgestellt, dass die einer Bewertung vorausgehenden Fragen entweder alle gleich bewertet worden seien oder diese Fragen zu einem Themenkomplex gehörten, der gemeinsam bewertet worden sei. Die Bewertung „n b“ könne auch verwendet werden, wenn zwar eine Antwort erfolgte, diese aber an der Frage vorbei gegangen sei.
Der Beschwerdeausschuss habe zum äußeren Ablauf der Prüfung die Mitglieder des entsprechenden Prüfungsausschusses befragt. Sie hätten bestätigt, dass die Prüfung normal abgelaufen sei, eindeutig sei man jedoch zu der Feststellung gekommen, dass die Leistungen des Klägers nicht „ausreichend“ gewesen seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeausschuss, so der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, jede einzelne Einwendung des Klägers geprüft. Das Ergebnis der Prüfung sei im Protokoll der Beschwerdeausschusssitzung zusammengefasst worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und auf die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Das Prüfungsbegehren des Klägers fällt gemäß § 19 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (Prüfungsordnung a.F.) in die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungskammer. Soweit am 1. Oktober 2004 eine neue Prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2004 in Kraft getreten ist, findet diese noch keine Anwendung. Dies ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 der neuen Prüfungsordnung, wonach für Kandidatinnen und Kandidaten, die erstmals bis zu der Ersten Theologischen Prüfung, die mit den mündlichen Prüfungen im Herbst 2005 abschließen, zugelassen wurden, die Zulassungsvoraussetzungen nach der am 30. September 1999 geltenden Prüfungsordnung gelten.
Die Klage ist indes sowohl im Haupt – wie im Hilfsbegehren nicht begründet, da die angefochtene Festsetzung der Note „mangelhaft“ der mündlichen Prüfung im Fach Praktische Theologie vom 10. September 2004 und die Feststellung des Nichtbestehens der Ersten Theologischen Prüfung rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Beanstandungen des Klägers, die er mit Schreiben vom 27. Juni 2005 auf Rechtsfragen eingeschränkt und in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, rechtfertigen nicht die Änderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Die Vergabe der Note „mangelhaft“ weist keine Mängel im Ablauf des Prüfungsverfahrens auf.
Soweit der Kläger ursprünglich gerügt hat, die Prüfung sei in einer unzuträglichen Atmosphäre erfolgt, es sei unklar, auf welche Antworten sich die Bewertungen bezögen, diese seien auch nicht ausreichend differenziert, die Gedächtnisprotokolle der beiden Zuhörerinnen zeigten, dass das Gespräch besser verlaufen sei als von den Prüfern bewertet, zu einem größeren als von den Prüfern gewürdigten Teil seien seine Antworten jedenfalls vertretbar gewesen, große Lücken im Spezialgebiet habe er nicht aufgewiesen und er habe durchaus Reflektion gezeigt, verfolgt der Kläger dieses Vorbringen nicht weiter. Auf eine weitere Aufklärung der genannten Punkte, die im Sachverhalt strittig waren und die eine Beweisaufnahme erfordert hätten, hat der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 27. Juni 2005 verzichtet. Es besteht keine Veranlassung des Gerichts, angesichts dieser Beschränkung des Klagebegehrens ungefragt den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, der Prüfungsstoff sei dadurch verengt worden, dass ihm nur Fragen zu seinem Schwerpunktwissen gestellt worden seien und nicht auch zu sonstigem Grundwissen, das nicht aus seinem Schwerpunktgebiet stammt, rechtfertigt dies nicht den geltend gemachten Klageanspruch. § 10 Abs. 4 Satz 1 Prüfungsordnung (a.F.) besagt lediglich, dass in der Ersten Theologischen Prüfung Grundwissen und Schwerpunktwissen zur Geltung kommen müssen. Die Vorschrift besagt indes nicht, dass dies einzeln in jedem Prüfungsbereich erfolgen muss. § 20 Abs. 1 Prüfungsordnung (a.F.) legt fest, dass in der mündlichen Prüfung die Kandidatin/der Kandidat nachweisen soll, dass sie/er Schwerpunkte darstellen und in die Zusammenhänge des jeweiligen Prüfungsbereichs einordnen kann. Außerdem soll durch die mündliche Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat über Grundwissen im jeweiligen Prüfungsbereich verfügt. Abs. 3 der Norm besagt schließlich, dass etwa im Prüfungsbereich Praktische Theologie sowohl Schwerpunktwissen als auch Grundwissen geprüft wird.
Die vom Kläger gerügte Prüfung, deren Ablauf aus dem Prüfungsprotokoll ersichtlich ist, verstößt nicht gegen die Vorschrift des § 20 Prüfungsordnung (a.F). Dem Kläger wurden in der Prüfung vom 10. September 2004 nach dem unstreitig gestellten Sachverhalt sowohl Fragen zum Schwerpunkt – als auch zum Grundwissen gestellt. Die Prüfung bezog sich zunächst auf das vom Kläger gewählte Schwerpunktgebiet „Liturgie im Gottesdienst“. Aber auch Grundwissen wurde geprüft. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung einzeln dargelegt, welche Fragen sich auf die Liturgik und die Homiletik bezogen, die beide nach dem Stoffplan für die Erste Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland Gebiete des Grundwissens sind. Selbst wenn dieser Prüfungsteil etwas knapper ausgefallen und der Prüfungsbereich des Grundwissens nicht sehr weit gefächert gewesen sein sollte, führt dies noch nicht zu einem Prüfungsmangel. Die Gewichtung der Gebiete liegt im Beurteilungsspielraum der Prüfer. Wenn ein Prüfling in seinem Schwerpunktgebiet, das weitgehend zum Grundwissen gehört, bereits erhebliche Lücken aufweist, gibt § 20 Prüfungsordnung (a.F.) keinen Anspruch darauf, diese Mängel durch Grundwissen in anderen Gebieten auszugleichen. Deshalb kann die Prüfungskommission bei bereits völlig unzureichenden Leistungen im Schwerpunktgebiet die Prüfung des Grundwissens abkürzen, wenn auch dort nach den ersten Fragen Lücken aufgetreten sind und die bisherigen Defizite als nicht mehr ausgleichsfähig angesehen werden.
Als weiteren Mangel im Ablauf des Prüfungsverfahrens macht der Kläger geltend, ausweislich des Protokolls über die mündliche Prüfung vom 10. September 2004 sei seine Antwort zur letzten Prüfungsfrage nicht bewertet worden. Auch diese Rüge rechtfertigt nicht den geltend gemachten Klageanspruch. Nach dem Protokoll über die mündliche Prüfung vom 10. September 2004 erfolgte zwar nach dem letzten Fragenkomplex, der mit „f b“ (= falsch beantwortet) bewertet worden ist, noch eine weitere Frage und eine stichwortartige Protokollierung der Antwort, ohne dass in diesem Bereich ein Bewertungsvermerk steht. Selbst wenn dies ein Protokollfehler sein sollte, rechtfertigt dies noch nicht, die Prüfungsentscheidung aufzuheben. Die durch ein Protokoll zu ermöglichende Überprüfungschance geht nicht so weit, dass mündliche Prüfungen ohne lückenlose Dokumentation unzulässig wären.
Vgl. BfH, Beschluss vom 30. Juni 1995 – VII B 175/94 – BfH/NV 1996, 180, Hessischer VGH, Beschluss vom 8. August 1995 – VI STG 830/95 – DVBl. 1995 S. 1364.
Angesichts der Häufigkeit der Einzelbeurteilungen „n b“ und „f b“, die sich aus dem Protokoll ergeben, sowie des Umstandes, dass nach der letzten Antwort des Klägers die Prüfung beendet wurde und die Prüfer bei ihrer Abschlussberatung mit sicherer Wahrscheinlichkeit nicht gerade die letzte Antwort aus dem Blick verloren haben, ist nicht ersichtlich, dass die fehlende letzte Einzelbewertung über eine Protokollunvollständigkeit hinaus entscheidende Auswirkung zu Gunsten des Klägers gehabt haben könnte.
Der Kläger kann sein Klagebegehren schließlich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, im Widerspruchsverfahren habe keine ausreichende – und ausreichend dargestellte – Auseinandersetzung mit seinen substantiierten Einwendungen unter Beteiligung der ursprünglichen Prüfer stattgefunden. Die Kammer kann offen lassen, ob bereits eine solche das Widerspruchsverfahren betreffende Rüge auch zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen kann, wie es der Kläger mit dem Hauptantrag begehrt,
vgl. dazu einerseits OVG NRW, Urteil vom 6. September 1995 – 22 A 1844/94 – DVBl. 1996 S. 446, andererseits VG des Saarlandes, Urteil vom 13. Januar 2005 – 1 K 412/03 -, zitiert bei juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 –BVerwGE 92, 132 ff.
Denn unabhängig von dieser Frage lässt das im vorliegenden Fall durchgeführte Widerspruchsverfahren keine durchgreifenden Mängel erkennen, die zum Erfolg des Haupt – oder Hilfsantrages führen könnten.
Grundsätzlich müssen berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Dazu gehört, dass Prüflinge das Recht haben, Einwände gegen ihre Abschlussnoten wirksam vorzubringen,
Vergleiche zu dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes:
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83, NJW 1991 S. 205 ff. = BVerfGE 84, 34ff.
Wie das Verfahren dazu geregelt wird, ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
Kirchenrechtlich ist das Verfahren durch § 9 Prüfungsordnung (a.F.) geregelt, wonach bei der Geltendmachung prüfungsrechtlicher Rechtsverstöße im Rahmen der Theologischen Prüfungen als verwaltungsinternes Kontrollverfahren das Widerspruchsverfahren vorgesehen ist. Mit dem Widerspruch können Einwände gegen die durchgeführte Prüfung bzw. deren Bewertung geltend gemacht werden. Über den Widerspruch entscheidet ein Beschwerdeausschuss. Dieser hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen, die zugleich Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sind. Ein Mitglied muss zudem rechtskundig sein, § 9 Abs. 2 Prüfungsordnung. Damit ist ein Gremium geschaffen, dem aufgrund seiner Zusammensetzung in Prüfungsfragen eine besondere Sachkunde unterstellt werden und das eine effektive verwaltungsinterne Kontrolle gewährleisten kann. Deshalb geht die Verwaltungskammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass grundsätzlich das nach kirchlichem Recht vorgesehene Widerspruchsverfahren eine ausreichende verwaltungsinterne Kontrolle darstellt,
Urteil der Kammer vom 26. Juni 2000 – VK 05/1999 –.
Das Verfahren ist hier in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden. Der Beschwerdeausschuss hat ausweislich seiner Niederschrift über seine Sitzung vom 10. November 2004 das Vorbringen des Klägers ausreichend zur Kenntnis genommen. Dabei hat er auch die Niederschrift über die mündliche Prüfung im Fach Praktische Theologie des Klägers eingesehen und diese unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers auf Rechtsfehler überprüft. Unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit und des Beurteilungsspielraums, der den Prüfern des Klägers bei ihrer Entscheidung zustand, kam der Beschwerdeausschuss zu dem Ergebnis, dass es zu keiner falschen Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers gekommen ist.
Die gegen diese Einschätzung gerichteten Bedenken des Klägers vermögen nicht zu überzeugen.
Soweit er rügt, auf seine detaillierten Einwände sei keine ausreichende, ebenso detaillierte Reaktion erfolgt, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeausschuss jeden einzelnen Punkt, den der Kläger vorgetragen hat, geprüft und beurteilt habe. Das Ergebnis dieser Einzelprüfungen sei in der Niederschrift über die Beratungen des Beschwerdeausschusses vom 10. November 2004 und in dem Widerspruchsbescheid lediglich zusammengefasst worden. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Angaben zur detaillierten Vorgehensweise des Beschwerdeausschusses zu bezweifeln. Damit hat die von dem Kläger vermisste Einzelprüfung seiner Einwände tatsächlich stattgefunden. Das Ergebnis konnte auch wie erfolgt zusammengefasst werden. Die Niederschrift und der Widerspruchsbescheid lassen erkennen, dass das Vorbringen des Klägers insgesamt zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist. Dabei kam es auf eine Würdigung des Prüfungsergebnisses insgesamt an, die auch dargestellt ist. Soweit der Kläger dem gegenüber Ausführungen im Detail vermisst, kommt dem keine streitentscheidende Bedeutung zu.
Zu Unrecht rügt der Kläger weiter, zu einer sachgerechten Beurteilung seiner Einwendungen sei eine Befassung der Prüfer selbst erforderlich gewesen. Nicht jede Art von Einwendungen, die der Prüfling gegen die Bewertung seiner Leistung erhebt, veranlasst die Durchführung eines Prüferbeteiligungsverfahrens,
vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Juli 2003 – 2 A 10770/03 -, NJW 2003 S. 3073.
Dies gilt hier angesichts der dargestellten Sachkompetenz des Beschwerdeausschusses in besonderem Maße. Er sah ausweislich der Darstellung in der Klageerwiderung Veranlassung, die Prüfer zum äußeren Ablauf der Prüfung und zur Beurteilung des Gesamtergebnisses zu befragen. Auf der Grundlage dessen und des Akteninhaltes im übrigen sah er sich sodann in der Lage, Irrtümer und Rechtsfehler bei der Prüferbewertung auszuschließen und den Widerspruch des Klägers zurückzuweisen. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung ist auf der Grundlage des unstreitig gestellten Sachverhaltes nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Kammer hat die Revision nach § 3 Abs. 2 des Verwaltungskammergesetzes zugelassen, da die Frage der Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen im kirchlichen Recht grundsätzliche Bedeutung hat und dazu bisher, soweit ersichtlich, keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vorliegt.