.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:31.12.2004
Aktenzeichen:VK 04/2004
Rechtsgrundlage:§ 6 KBG; § 12 AG.KBG; §§ 7 Abs. 1; 8 Abs. 4; 25 Abs. 6 LBG.NRW; § 8 GleichstellungsG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beförderung, Bestenauslese, Ermessen, Ernennung, Stellenbesetzung
#

Leitsatz:

  1. Ernennungen - darunter fallen auch Beförderungen - haben nach dem Prinzip der Bestenauslese zu erfolgen, d. h. die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht usw. vorzunehmen. § 8 des (kirchlichen) Gleichstellungsgesetzes bestimmt ergänzend, dass für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausschließlich die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes maßgeblich sind, dass bei der Qualifikationsbeurteilung Erfahrungen und Fähigkeiten aus außerberuflichen Tätigkeiten wie Familienarbeit und Ehrenamt einbezogen werden sollen (Abs. 1) und dass soweit im Zuständigkeitsbereich der anstellenden Körperschaft in der ausgeschriebenen Besoldungsgruppe weniger Frauen als Männer beschäftigt werden, Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen sind, es sei denn, dass in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Abs. 3). Daher sind Hilfskriterien wie die Frauenförderung nach dem (kirchlichen) Gleichstellungsgesetz und darüber hinaus ggf. auch das Lebens- und das Dienstalter erst heranzuziehen, wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber danach „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind.
  2. Will der Dienstherr aus einer Beurteilung ungünstige Schlüsse ziehen, so hat er der oder dem Beurteilten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dies gebietet die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn (§ 3 Abs. 2 KBG). § 14 Abs. 3 KBG schreibt ausdrücklich vor, dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zu Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
####
#

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der am 23. Juli 2003 mitgeteilten Auswahlentscheidung verpflichtet, über die Besetzung der am G.-Gymnasium in O. ausgeschriebenen A 15-Planstelle „Betreuung von Kunst-, Musik- und Theaterveranstaltungen“ erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer zu entscheiden.
Die Beigeladene trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
#

Tatbestand

###
Am G.-Gymnasium in O. wurde im Februar 2003 schulintern eine Studiendirektoren-Stelle (Besoldungsgruppe A 15) für die „Betreuung von Kunst-, Musik- und Theaterveranstaltungen“ ausgeschrieben.
In einem Informationsgespräch am 06. März 2003 gab der Schulleiter den Interessenten nähere Erläuterungen zu den Anforderungen dieser Stelle. Folgende Aspekte wurden dabei hervorgehoben (Bericht des Schulleiters vom 04. April 2003): Der bekannte Schwerpunkt des G.-Gymnasium im Bereich „Kunst, Musik, Theater“ führe regelmäßig zu Aufführungen, die oft große Schwierigkeiten verursachten, weil organisatorische, rechtliche und sicherheitstechnische Aspekte zu berücksichtigen seien. Die teilweise recht kostspielige Ausstattung der Aula (Licht, Ton usw.) unterstehe keiner speziellen Sammlungsleitung; daher würden Beschädigungen oder das Verschwinden von Geräten oft erst sehr spät entdeckt. Mit der Einrichtung der neuen Stelle solle die Möglichkeit eröffnet werden, Schule zu öffnen, ggf. Ausstellungen oder Aufführungen in die Schule zu holen und so das G.-Gymnasium als Schule im Stadtteil O. noch mehr in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen.
Daraufhin bewarben sich am 13. März 2003 der Kläger und die beigeladene Oberstudienrätin i.K.; ein weiterer Bewerber zog seine Bewerbung wieder zurück.
Die Beklagte entschied durch Mehrheitsbeschluss ihrer Abteilung IV (Bildung und Erziehung) am 18. Juli 2003, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen.
Hiergegen wendet sich der Kläger, nachdem über seinen Widerspruch vom 30. Juli 2003 nicht innerhalb von 5 Monaten entschieden worden war, mit seiner am 30. März 2004 erhobenen Klage.
Der Kläger ist 1957 geboren. Er wurde von der Beklagten zum 15. Dezember 1985 als Musiklehrer im Angestelltenverhältnis beim G.-Gymnasium eingestellt. Am 13. November 1987 wurde er zum Studienrat z.A. und am 25. Januar 1989 unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat für die Sekundarstufe II i.K. ernannt. Mit Wirkung vom 01. Juni 1994 wurde er zum Oberstudienrat i.K. befördert. Der dafür erstellte Dienstleistungsbericht vom 25. November 1993 enthielt das Gesamturteil „...entsprechen Herrn O.s Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße“.
Der Bewerbung des Klägers vom 13. März 2003 um die A 15-Stelle war eine Anlage beigefügt. Sie enthält eine Übersicht über zahlreiche außerunterrichtliche Tätigkeiten im Fach Musik und dabei gewonnene Erfahrungen. Außerdem legte der Kläger zu den mit der Stelle verbundenen Aufgabenfeldern (Ausstattung, Nutzung, Ordnung der Aula und Veranstaltungsplanung; Sicherheitsauflagen und Rechtsvorschriften bei der Aulanutzung; Koordination fächerübergreifender Aufführungsprojekte; Veranstaltungskonzepte/ Aufführungsideen) seine Vorstellungen dar, z.T. beispielhaft unter Hinweis auf frühere Aktivitäten.
Der Schulleiter erstellte am 11. April 2003 einen Dienstleistungsbericht, in dem die Leistungen als Lehrer im Unterricht sowie im außerunterrichtlichen Bereich dargestellt, begutachtet und bewertet wurden. Zu den Leistungen im außerunterrichtlichen Bereich führt der Bericht u.a. aus: Der Kläger engagiere sich seit vielen Jahren ganz besonders für die außerunterrichtliche Musikarbeit an der Schule. Er plane und organisiere in Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen aus anderen Fachbereichen unterschiedliche Projekte, dabei sei es zu Kooperationen mit verschiedenen Institutionen gekommen. Die Big Band bzw. das Bläserensemble sei unter seiner Leitung bei der Bezirksregierung, der Diakonie O., der Deutschen Oper am Rhein, den Evangelischen Kirchengemeinden in O. und S., im Landesmusikrat, der Stadtbücherei Düsseldorf, dem T.-Gymnasium und der Internationalen Schule aufgetreten. Um den Nachwuchs für die Musikensembles zu fördern, habe der Kläger seit Jahren Instrumentalunterricht organisiert und dazu Verbindungen zur X.Hochschule, der Y.-Hochschule und zu den Düsseldorfer, Duisburger und Essener Symphonikern aufgenommen. Die genannten Veranstaltungen hätten neben der künstlerischen Betreuung der Aufführungen ein hohes Maß an weiterem Engagement (z.B. Koordination von Terminplänen, Finanzplanung, Sponsoring, Werbung, Pressearbeit, Erstellung von Programmheften usw.) verlangt. Mit ähnlicher Gründlichkeit und Genauigkeit habe der Kläger von 1991 bis 2001 die Da Capo-Musikwochen der Gymnasien der Evangelischen Kirche im Rheinland organisiert; jetzt sei er für die musikalische Leitung der Sektion Big-Band zuständig und verantworte u.a. auch die Jahresabrechnung gegenüber dem Landeskirchenamt. Das Gesamturteil des Schulleiters lautete: „Herrn O.s Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.“
Von dem Dienstleistungsbericht nahm der Kläger am 11. April 2003 Kenntnis; Gegenvorstellungen erhob er nicht.
Zusätzlich führte der Pädagogische Dezernent der Beklagten, LKR L., am 30. April 2003 eine Hospitation durch. In dem Hospitationsbericht darüber vom 13. Juni 2003 wird die Unterrichtsstunde (Deutsch, GK 12,2) bei leichter Kritik an phasenweise lehrerzentrierten Impulsen in Planung, Durchführung und Nachbesprechung noch mit sehr gut (1-) beurteilt.
In dem Bericht heißt es sodann, in einem Gespräch über die mit der Beförderungsstelle verbundenen Aufgaben habe der Kläger eigenständige, gut durchdachte und nach verschiedenen Gesichtspunkten geordnete Konzepte vortragen können.
Den von der Schulleitung vorgelegten Dienstleistungsbericht übernahm der Dezernent abschließend als dienstliche Beurteilung und beurteilte die Gesamtleistung mit „den dienstlichen Anforderungen in besonderem Maße entsprechend“.
Diesen Bericht erhielt der Kläger am 23. Juli 2003 zur Kenntnis, wobei ihn der Dezernent gleichzeitig (mündlich) über das Ergebnis der Auswahlentscheidung unterrichtete.
Der Kläger erhob gegen den Hospitationsbericht mit Anwaltsschreiben vom 04. August 2003 Widerspruch; er beanstandete insbesondere die Ausführungen zu teilweise (angeblich) lehrerzentriertem Unterricht als korrekturbedürftig und verlangte eine Anhebung der Beurteilung der Unterrichtsstunde. Besonders befremdlich sei es, dass der Dezernent unmittelbar in der Nachbesprechung zu dem Unterrichtsbesuch eine überaus positive Resonanz geäußert habe, die sich im Gutachten nicht annähernd widerspiegele.
Die Beigeladene ist 1957 geboren. Sie wurde seit dem 01. September 1987 am G.-Gymnasium beschäftigt, zunächst als Lehrerin im Angestelltenverhältnis, und am 18. Dezember 1991 zur Studienrätin i.K. ernannt. Am 22. Dezember 1998 erfolgte ihre Ernennung zur Oberstudienrätin i.K. Der dafür erstellte Dienstleistungsbericht vom 02. September 1998, der teilweise Bezug nahm auf einen entsprechenden Bericht vom 10. November 1995, kam zu dem Gesamturteil „Ihre Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maß“.
Im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung für die A 15-Stelle legte die Beigeladene im April 2003 ein Konzept zur Ausübung der zu besetzenden Stelle vor, in dem sie ihre Überlegungen für die Bereiche Sicherheitsvorschriften und Ordnung, Koordination und Betreuung von schulinternen Veranstaltungen im Bereich Kunst, Musik und Theater sowie zur Aula des G.-Gymnasium als repräsentativem Veranstaltungsort in der Stadtregion darlegte. Dabei nannte sie u.a. Nutzungsbeispiele aus der Vergangenheit, an die angeknüpft werden könnte. Der Anhang enthielt eine Checkliste „Planung und Durchführung einer Veranstaltung in der Aula“ mit einem Ablaufschema.
Auch für die Beigeladene erstellte der Schulleiter am 11. April 2003 einen Dienstleistungsbericht, der sich auf die Leistungen als Lehrerin im Unterricht und im außerschulischen Bereich bezog. Zu den Leistungen im außerschulischen Bereich heißt es in dem Bericht u.a.: Frau F.s außergewöhnliches Engagement für die Schule erstrecke sich auf so viele Bereiche, dass sie hier nur unvollständig gewürdigt werden könnten. Mit ihren Klassen und Kursen besuche sie im Unterrichtskontext Opern, Musicals und Konzerte. Im Rahmen des Projektes „Radio aus der Schule“ habe sie innerhalb des Unterrichts Radiosendungen für einen lokalen Radiosender konzipiert und produziert und für die Schulen der Evangelischen Kirche im Rheinland dokumentiert. 1989 habe sie den Oberstufenchor und 1994 den Mittelstufenchor aufgebaut, regelmäßig arbeite sie im Arbeitskreis der Schulmusiker der Evangelischen Schulen im Rheinland und an den thematischen Konzeptionen für die Da Capo-Musikwochen mit, bei denen sie den Chor und das Percussionsensemble leite. Sie betreue Referendare in Musik und evangelischer Religion und habe seit 1993 den Vorsitz der Fachschaft Musik des G.-Gymnasiums. Hervorzuheben sei ferner ihre Mitwirkung bei vielen jährlichen Veranstaltungen der Schule, einige der Produktionen seien auch mit oder an Institutionen der Stadt O. aufgeführt worden. Das von ihr aufgebaute und geleitete Percussionsensemble habe bei verschiedenen Veranstaltungen gespielt. Sie betreue Veranstaltungen von auswärtigen Ensembles in der Aula, erstelle für das Kollegium und die Homepage des G.-Gymnasium den Veranstaltungskalender und gebe der Presse Informationen zu den Veranstaltungen. Besonders lang sei die Liste der von ihr besuchten oder geleiteten Fortbildungsveranstaltungen. Der Bericht schloss mit dem Gesamturteil „Frau F.s Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße“.
Von dem Dienstleistungsbericht nahm die Beigeladene am 11. April 2003 Kenntnis.
Ebenso wie beim Kläger führte LKR L. am 30. April 2003 bei der Beigeladenen eine Hospitation durch. Im Hospitationsbericht darüber vom 20. Mai 2003 wird die Unterrichtsstunde (Musik, Klasse 5) in Planung und Durchführung mit sehr gut (1) beurteilt. In dem Bericht heißt es weiter, in dem Gespräch über die mit der Beförderungsstelle verbundenen Aufgaben habe die Beigeladene eigenständige, theoretisch wie praktisch gut durchdachte Konzepte vorlegen können. Dabei habe besonders die praxisnahe Checkliste zur Planung und Durchführung einer Veranstaltung in der Aula überzeugt.
In Würdigung der Leistung von Frau F. und darüber hinaus im außerunterrichtlichen Bereich übernahm der Dezernent abschließend die dienstliche Beurteilung und beurteilte die Gesamtleistung mit „ die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“.
Die Auswahlentscheidung der Beklagten zu Gunsten der Beigeladenen ist in der Abteilungssitzung am 18. Juli 2003 mit Mehrheit auf der Grundlage einer von Landeskirchenrat L. vorgelegten Auflistung von Argumentationsgesichtspunkten gefallen. Einbezogen in die Ergebnisfindung wurden das jeweilige Dienstalter sowie die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung und der Hospitation; die Dienstleistungsberichte und ebenso die beiden Hospitationsberichte lagen den Mitgliedern der Abteilung nicht vor.
Die Vorlage von LKR L. schließt wie folgt: „Nach Abwägung der beiden Komponenten Hospitation und Gespräch über die Aufgaben, die mit der Beförderungsstelle verbunden sind, schlage ich vor, Frau F. zu befördern. Mich überzeugen im Vergleich zu Herrn O. ihr Wirklichkeitsbezug, die kommunikative Kompetenz und der kreative Ansatz in der umfassenden Nutzung der Aula. Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt diese Entscheidung, da im G.-Gymnasium in der erweiterten Schulleitung (A 16/A 15) fünf Frauen zehn Männern gegenüberstehen“.
Die Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten hatte Herrn LKR L. am 23. Juni 2003 mitgeteilt: „Da Frau Oberstudienrätin i.K. F. für eine Ernennung zur Studiendirektorin gleich qualifiziert ist wie Herr Studienrat O. für eine Ernennung zum Studiendirektor, ist im Hinblick auf die Unterrepräsentanz von Frauen im Bereich der erweiterten Schulleitungsebene die Ernennung von Frau F. unter Gleichstellungsgesichtspunkten geboten. Ihre Entscheidung, Frau Oberstudienrätin i.K. F. für die Einweisung in eine freie Stelle der Besoldungsgruppe A 15 vorzuschlagen, entspricht der Rechtslage nach dem Gleichstellungsgesetz und wird von hier unterstützt.“
Der Kläger macht geltend, die späte Übermittlung des Hospitationsberichtes habe ihm die Möglichkeit genommen, dazu - insbesondere zu darin enthaltenen Fehlern - vor der Auswahlentscheidung Stellung zu nehmen.
Im Übrigen habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung sachwidrige Erwägungen zu seinen Ungunsten angestellt und die Chancengleichheit verletzt.
LKR L. habe bei seiner Argumentation Leistungen der Beigeladenen zum Teil einseitig herausgehoben, seine - des Klägers - erheblich höherwertigen Leistungen dagegen zum Teil schlicht verschwiegen. Einseitig und zum Teil falsch sei z.B. die Erwähnung der Da Capo-Musikwochen, einer Zusammenarbeit der sieben Gymnasien der Evangelischen Kirche im Rheinland. Er - der Kläger - habe bereits in den Arbeitsphasen 1987 bis 1989 als musikalischer Leiter für den Bereich Big Band teilgenommen. Ab 1990 sei er zehn Jahre lang Geschäftsführer gewesen, wobei ihm die gesamte Koordination der musikalischen Arbeit und die Zusammenarbeit mit allen beteiligten Institutionen oblag, außerdem die Zuständigkeit für alle Finanz-, Vertrags- und Versicherungsfragen sowie Öffentlichkeitsarbeit. Nachdem ab 2000 die Da Capo-Musikwochen umgestaltet worden seien - die Formationen Chor, Orchester und Big-Band arbeiteten seitdem organisatorisch und musikalisch selbständig - , sei er organisatorischer und musikalischer Leiter der Da Capo Big-Band und trage weiterhin u.a. die Gesamtverantwortung für die Finanzen der Da Capo-Musikwochen gegenüber dem Landeskirchenamt. Das finde keine Erwähnung. Für die Beigeladene werde dagegen hervorgehoben „über viele Jahre musikalische Leiterin der Da Capo-Musikwoche“, was nie der Fall gewesen sei; sie habe vielmehr nur in einigen Jahren in Einzelbereichen (Percussion, Chor) musikalisch mitgearbeitet.
Unberücksichtigt sei etwa geblieben, dass er derzeit eine A 14-Stelle mit der Funktion „Koordination der musikalischen Veranstaltungen“ bekleide, deren Aufgabenbereich denjenigen der ausgeschriebenen A 15-Stelle bereits in erheblichem Umfang miterfasse. Er habe die damit verbundenen Aufgaben bei unzähligen Veranstaltungen wahrgenommen und Erfahrungen gesammelt, die optimale Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung des ausgeschriebenen Aufgabenbereiches seien. Die Beigeladene verfüge, da sie erst viel später eine A 14-Stelle übernommen habe, und zudem mit einer anderen Funktion, nämlich Öffentlichkeitsarbeit, nicht über einen vergleichbar qualifizierenden Erfahrungshintergrund. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt, dass er 2001 eine Zeit lang vertretungsweise die Aufgaben einer A 15-Stelle "Koordination des fächerübergreifenden Unterrichts“ wahrgenommen habe.
Zusätzlich zu den im Dienstleistungsbericht angeführten außerunterrichtlichen Aktivitäten gebe es weitere Musikprojekte, Konzerte und Veranstaltungen, die er initiiert oder an denen er mitgewirkt habe. Außerdem habe er eine Reihe von Fortbildungsveranstaltungen besucht oder auch selbst geleitet, ohne dass dies im Dienstleistungsbericht erwähnt werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer am 23. Juli 2003 mitgeteilten Entscheidung zu verpflichten, über die Besetzung der am G.-Gymnasium in O. ausgeschriebenen A 15-Planstelle „Betreuung von Kunst-, Musik- und Theaterveranstaltungen“ erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Sie habe sich bei der Entscheidung in der Methodik an den im öffentlichen Dienst vorgegebenen Kriterien orientiert. Die Auswahl zwischen den beiden Bewerbern sei nach fachlicher Leistung, Befähigung und Eignung für die zu besetzende Stelle erfolgt. Dafür seien deren Persönlichkeit gewürdigt und ihr Leistungsspektrum aus der Vergangenheit in die Bewertung einbezogen worden.
Grundsätzlich sei sie, die Beklagte (Abt. IV), von einer Gleichwertigkeit beider Bewerber ausgegangen, weil die geringfügig mindere Beurteilung der Hospitation für die Gesamtbeurteilung nicht ausschlaggebend sein konnte. Letztlich sei aber die Beigeladene doch als die besser geeignete Bewerberin angesehen worden.
Zwar sei dem Kläger zugestanden worden, dass er durch die sehr viel frühere Beförderung nach A 14 einen längeren Erfahrungshorizont gegenüber der Beigeladenen mitbringe. Es gelte zudem als unbestritten, dass er ein hervorragender Lehrer sei, der es in besonderer Weise verstehe, Kindern und Jugendlichen musikalische und auch historische Zusammenhänge umfassend zu vermitteln, und dass er damit eine sehr erfolgreiche Arbeit leiste. Es sei auch gesehen worden, dass er erstmals Leistungskurse in Musik zustande gebracht habe, die insbesondere von der Beziehung zwischen Lehrkraft und Schülerinnen/Schülern lebten, weil Leistungskurse in diesem Fach als schwierig einzuschätzen seien und deswegen eine besondere Motivation auf Seiten der Schülerinnen/Schüler erforderlich sei. Die breiten Erfahrungen des Klägers seien in dem Argumentationspapier unter dem Stichwort „Hinweis auf Praxiserfahrung seit vielen Jahren“ enthalten und spiegelten sich auch wider im Passus „hohe fachliche Kompetenz“. Es sei auch registriert worden, dass bei der Hospitation die Unterrichtsstunde (Geschichte) im 12. Jahrgang angelegt wurde, mit einem sehr anspruchsvollen Thema und dem Vorhaben einer Vorbereitung für eine fächerübergeifende Zusammenarbeit mit dem Fach Deutsch.
Bei der Entscheidung zugunsten der Beigeladenen habe sie (Abt. IV) sich aber letztlich davon leiten lassen, dass der Pädagogische Dezernent die Erwartung geäußert habe, die Beigeladene werde die speziellen Anforderungen der Beförderungsstelle in besonderer Weise erfüllen. Ausschlaggebend sei ihr Planungskonzept für die Struktur und Organisation dessen gewesen, was zur Aufgabe der Stelle gehöre. Für sie habe man Wirklichkeitsbezug, kommunikative Kompetenz, kreativen Ansatz in der umfassenden Nutzung der Aula sowie pragmatische Planung und konkrete Ideen zur Gestaltung und Öffnung der Schule konstatiert. Gegenüber dem Kläger, der seine Ideen abstrakt dargestellt und mit dem Vorbehalt der Einwilligung der Schulleitung versehen habe, seien die Vorstellungen der Beigeladenen als erfolgversprechender bewertet worden. Hinzu sei gekommen, dass die Gleichstellungsbeauftragte ein eindeutiges Votum zugunsten der Beigeladenen abgegeben habe.
Die Auswahlentscheidung sei demnach rechtmäßig getroffen worden.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die von der Beklagten getroffene Entscheidung für ermessensfehlerfrei und richtig. Nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sei sie die für diese Stelle geeignetste Bewerberin. Bereits ihre zweite Staatsexamensarbeit über das fächerübergreifende Thema der Beziehungen zwischen Musik und Kunst habe sie mit „sehr gut“ abgeschlossen. Ihre erheblich überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Leistungen zeigten sich nicht nur an ihren umfangreichen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Erfahrungen, vielmehr zeichne sie sich auch durch ihr überdurchschnittliches Engagement aus. Dies alles werde im Dienstleistungsbericht des Schulleiters zutreffend dargestellt. Schon seit ihrem Dienstantritt 1987 - unwesentlich später als der Kläger - engagiere sie sich im musikalischen Schulbereich. Im Rahmen ihrer A 14-Stelle „Öffentlichkeitsarbeit“ habe sie auch Arbeiten ausgeführt, die zum Betreuungsbereich der neuen A 15-Stelle gehörten und über den Musikbereich hinausgingen. Der Kläger hingegen konzentriere sich im Wesentlichen auf den Erfolg der Big Band.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
#

Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Die Verwaltungskammer ist gem. § 19 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) zur Entscheidung berufen, da es sich um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche handelt, § 3 Abs. 1 KBG. Die Klagefrist gem. § 9 Abs. 2 des Verwaltungskammergesetzes (VwKG) ist gewahrt.
Die Klage ist auch begründet.
Ernennungen - darunter fallen auch Beförderungen - haben nach dem Prinzip der Bestenauslese zu erfolgen. Nach § 6 KBG, § 12 AG KBG i.V.m. § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 6 Satz 1 LBG ist die Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht usw. vorzunehmen. § 8 des (kirchlichen) Gleichstellungsgesetzes bestimmt ergänzend, dass für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausschließlich die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes maßgeblich sind; bei der Qualifikationsbeurteilung sollen Erfahrungen und Fähigkeiten aus außerberuflichen Tätigkeiten wie Familienarbeit und Ehrenamt einbezogen werden (Abs. 1). Soweit im Zuständigkeitsbereich der anstellenden Körperschaft in der ausgeschriebenen Besoldungsgruppe weniger Frauen als Männer beschäftigt werden, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, es sei denn, dass in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Abs. 3).
Zunächst ist demnach der ernsthafte Versuch erforderlich, zu einem Auswahlergebnis allein nach Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsgesichtspunkten zu gelangen. Dabei ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen Auslesefaktoren er bei seiner Auswahlentscheidung größere Bedeutung beimisst. Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Sind die Gesamturteile solcher Beurteilungen bei mehreren Bewerbern gleich, ist eine weitergehende inhaltliche Auswertung vorzunehmen („qualitative Ausschärfung“). Führt auch diese inhaltliche Ausschärfung nicht zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als ein Mitbewerber, dann ist auch auf ältere (vergleichbare) Beurteilungen zurück zu greifen, und zwar ebenfalls wieder nach dem Gesamturteil und bei gleichem Gesamturteil unter Auswertung von Einzelfeststellungen. Zusätzlich kann der Dienstherr für die Eignungsfeststellung auf den sonstigen wesentlichen Inhalt der Personalakte zurückgreifen.
Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber danach „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind, sind Hilfskriterien wie die Frauenförderung nach dem (kirchlichen) Gleichstellungsgesetz, darüber hinaus ggf. auch das Lebens- und das Dienstalter heranzuziehen.
Vgl. zu diesen Maßstäben Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003 S.1398; Urteil vom 27.02.2003, NVwZ 2003 S. 1397; OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004, NVwZ RR 2004 S. 626.
Will der Dienstherr aus einer Beurteilung ungünstige Schlüsse ziehen, so hat er dem Beurteilten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dies gebietet die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn (§ 3 Abs. 2 KBG). § 14 Abs. 3 KBG schreibt ausdrücklich vor, dass Kirchenbeamten zu Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Die getroffene Auswahlentscheidung ist, gemessen an diesen Maßstäben, in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
a) Zuständig für die Auswahlentscheidung war die Abteilung IV der Beklagten als Gremium. Sie hatte die Entscheidung selbst zu treffen - nicht hingegen (wie sie mit Schriftsatz vom 30.11.2004, S. 2, vorträgt) eine Entscheidung des Pädagogischen Dezernenten lediglich zu bestätigen.
Um die notwendige Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte bei der Auswahl zwischen den beiden gleich beurteilten Bewerbern verantwortlich vornehmen zu können, hätten die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen - dies sind die Hospitationsberichte und die Dienstleistungsberichte - grundsätzlich allen Mitgliedern der Abteilung vorliegen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall.
b) Ob die unmittelbare Kenntnisnahme der Berichte ausnahmsweise durch einen Sachvortrag des Pädagogischen Dezernenten als Berichterstatter hätte ersetzt werden können, ist zumindest fraglich, kann aber letztlich dahinstehen. Das „Argumentationspapier“ genügte den zu stellenden Anforderungen jedenfalls nicht. Es trennt nicht zwischen Sachdarstellung und Wertung und ist zudem unausgewogen:
• Unerwähnt bleibt, dass bei der Hospitation jeweils auch über die mit der Beförderungsstelle verbundenen Aufgaben gesprochen wurde, was in das Gesamturteil eingeflossen ist. Der Hospitationsbericht für den Kläger stellt dazu fest: „In einem Gespräch über die Aufgaben, die mit der Beförderungsstelle, für die sich Herr O. beworben hat, verbunden sind, konnte er eigenständige, gut durchdachte und nach verschiedenen Gesichtspunkten geordnete Konzepte vortragen“.
Nicht wesentlich anders lautete der entsprechende Passus im Hospitationsbericht für die Beigeladene: „In dem Gespräch über die Aufgaben, die mit der Beförderungsstelle, für die sich Frau F. beworben hat, verbunden sind, konnte sie eigenständige, theoretisch wie praktisch gut durchdachte Konzepte vorlegen“. Abweichend ist lediglich der Zusatz: „Dabei überzeugte besonders die praxisnahe Checkliste zur Planung und Durchführung einer Veranstaltung in der Aula“.
Die Gegenüberstellung dieser Passagen wäre für die Abteilungssitzung von Bedeutung gewesen.
• Wenn es in der Auflistung beim Kläger heißt „keine Vorschläge zur praktischen Umsetzung und zu den zu erwartenden Schwierigkeiten“, so steht dies in einem gewissen Gegensatz zu den Feststellungen im Hospitationsbericht über „gut durchdachte und nach verschiedenen Gesichtspunkten geordnete Konzepte“, wobei keineswegs zwischen „theoretisch“ und „praktisch“ unterschieden wurde.
• Angelastet wird dem Kläger z.B. die Wortwahl in der Anlage zu seiner Bewerbung („sollte“, „ist zu“, „müsste“). Nicht zum Ausdruck kommt, dass der Kläger damit seine Vorstellungen gleichwohl konkret darlegt, z.B. unter den Stichworten „Veranstaltungsplanung“ oder „Veranstaltungskonzept/Aufführungsideen“. Im Übrigen enthält auch das Konzept der Beigeladenen Begriffe wie „sollte“, „wäre zu überlegen“, „wäre denkbar“, ohne dass dies in der Auflistung entsprechend erwähnt wird.
• Der letzte Punkt in der Auflistung: Bereitschaft zur Öffnung der Aula in die außerschulische Öffentlichkeit, „falls es die Schulleitung erwünscht“, nimmt auf Ausführungen des Klägers unter dem Aspekt „Sicherheitsauflagen und Rechtsvorschriften bei der Aulanutzung“ Bezug, die wörtlich lauten: „Falls die Schulleitung wünscht, die Aula mehr als Veranstaltungsort im O.er Norden für außerschulische Veranstaltungen zu öffnen, ergeben sich für uns neue rechtliche Aspekte. Die Versammlungsstättenverordnung unterscheidet bezüglich ihres Gültigkeitsumfangs zwischen schulischen und außerschulischen Veranstaltungen [...]. Vor dem Hintergrund von Sicherheit und rechtlichen Bestimmungen muss die Zuständigkeit des Veranstalters und des Gastensembles/Ausstellers deutlich geregelt sein. Der Umfang der Veranstaltungshaftpflicht der Schule wäre zudem zu prüfen“.
Dieser Hintergrund kommt in der Formulierung des Dezernenten nicht annähernd zum Ausdruck, so dass kein zutreffendes Bild entstehen kann.
• Betrachtet man die Angaben in beiden Auflistungen zu den Da Capo-Musikwochen, so ergibt auch dies ein unklares Bild: Bei der Beigeladenen heißt es, neben der Erwähnung „Leiterin des Chors“, „über viele Jahre musikalische Leiterin der Da Capo-Musikwoche“ - dafür gibt es in den Akten keinen Hinweis (der Kläger bestreitet es). Beim Kläger hingegen wird angegeben „organisatorischer Leiter der Da Capo-Musikwochen (1991 - 2001)“; unerwähnt bleibt, was der Dienstleistungsbericht noch zutreffend wiedergibt, dass seit der Aufteilung der Da Capo-Veranstaltungen in einzelne Sektionen der Kläger für die musikalische Leitung der Sektion Big Band zuständig ist und darüber hinaus auch die (gesamte) Jahresabrechnung gegenüber dem Landeskirchenamt verantwortet. Der bei der Beigeladenen hierbei ohne trennendes Satzzeichen angefügte Zusatz „bisher verantwortlich für Öffentlichkeitsarbeit“ ist in diesem Zusammenhang falsch; in den Akten findet sich kein entsprechender Hinweis, und nach Angaben des Klägers gehörte diese Aufgabe jedenfalls in den Jahren 1990 bis 2000 zu seinen Aufgaben als Geschäftsführer. Seine Berechtigung hätte diese Benennung allerdings als gesonderter Punkt in der Auflistung gehabt.
• Wenn bei der Beigeladenen „pragmatische Planung“ angeführt wird, so werden hier als Beleg zum Teil Dinge genannt, die zum (selbstverständlichen) Aufgabenbereich Öffentlichkeitsarbeit gehören (wie Veranstaltungskalender, Betreuung der Homepage des G.-GYMNASIUM).
• Während bei der Beigeladenen mehrere Kriterien durch Unterstreichung hervorgehoben sind, fehlt es daran beim Kläger im Abschnitt „Aufgaben der Beförderungsstelle“ ganz (obwohl sicher auch beim Kläger derartige Akzentuierungen - z.B. „Praxiserfahrungen seit vielen Jahren“ - denkbar wären). Diese Unterstreichungen enthalten bereits Wertungen des Dezernenten, die vom Sachvortrag hätten getrennt werden müssen.
c) Das Votum des Pädagogischen Dezernenten zugunsten der Beigeladenen wurde sowohl auf einzelne Aspekte gestützt, die nach seiner Ansicht die Beigeladene als für die ausgeschriebene Stelle besser geeignet erscheinen ließen, als auch auf die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, die „diese Entscheidung“ (die noch zu treffen war) wegen der Unterrepräsentanz von Frauen in der Leitungsebene des G.-GYMNASIUM unterstütze.
Welche der Gesichtspunkte in der Abteilungssitzung, in der mehrheitlich entschieden wurde, den Ausschlag gegeben haben - die vom Dezernenten aufgeführten Einzelmerkmale oder der Gleichstellungsaspekt oder vielleicht beides zusammen -, wird sich kaum feststellen lassen und ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll über die Abteilungssitzung am 18. Juli 2003. Indem beides nebeneinander und nicht als Haupt- und nachrangiges Hilfskriterium beachtet wurde, sind die rechtlichen Vorgaben verkannt worden.
Auch die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten selbst war im Übrigen rechtsfehlerhaft. Es konnte nicht darauf ankommen, ob Frauen „im Bereich der erweiterten Schulleitungsebene“ unterrepräsentiert sind, sondern nur darauf, ob „im Zuständigkeitsbereich der anstellenden Körperschaft“ - also der Landeskirche (§ 2 Nr. 2 KBG; siehe auch § 1 Abs. 1 AG KBG) - „in der ausgeschriebenen Besoldungsgruppe“ Frauen unterrepräsentiert sind.
d) Ein weiterer Verfahrensmangel liegt darin, dass dem Kläger keine Gelegenheit gegeben wurde, vor der Auswahlentscheidung zu dem Hospitationsbericht Stellung zu nehmen, um die Stellungnahme auch - wie notwendig - bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Dieser Bericht enthält als Negativbewertung einen Hinweis auf „lehrerzentrierte Impulse“ und daraus folgend eine Abwertung der Note für diese Stunde (noch sehr gut). Das Argumentationspapier für die Auswahlsitzung enthält dementsprechend die Hospitations-Note „1-„ und den Passus „Neigung zur Lenkung des Unterrichtsgeschehens“.
Dem Votum des Pädagogischen Dezernenten und auch der Klageerwiderung der Beklagten zufolge war zwar der geringe Unterschied in der Benotung der Hospitationsstunde nicht entscheidungserheblich, zumal das Gesamturteil für den Kläger gleichwohl „den dienstlichen Anforderungen in besonderem Maße entsprechend“ lautete.
Da aber die Entscheidung von einem Gremium zu treffen war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die abwertende Benotung der Hospitationsstunde und die dafür gegebene Begründung doch - vielleicht auch nur unterschwellig - zu Lasten des Klägers in die Meinungsbildung einzelner Abteilungsmitglieder eingeflossen sind.
Da somit die Auswahlentscheidung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war, konnte sie keinen Bestand haben.
Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist allerdings darauf beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
- vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003 S. 1398; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage 2001, Rdnr. 477. -
Der Verwaltungskammer war es daher verwehrt, selbst eine abwägende Wertung vorzunehmen, ob der Kläger oder die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle besser geeignet ist. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf fehlerfreie Neu-Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle durch die Beklagte.
Bei der neu zu treffenden Auswahlentscheidung wird die Beklagte zusätzlich Folgendes zu beachten haben:
Gegenstand des Eignungsurteils ist die Prognose darüber, ob und wie der Beamte die Dienstaufgaben der zu besetzenden Stelle in Würdigung seiner bisherigen fachlichen Leistung sowie der Eigenschaften, die seine Befähigung ausmachen, voraussichtlich erfüllen wird. Insofern ist es verfehlt, wenn die Beklagte meint, eine Beförderung dürfe „nicht zur Farce einer Honorierung für bisher Geleistetes verkommen“ (Schriftsatz vom 30.11.2004, S. 2).
Angesichts gleicher Gesamturteile für beide Bewerber kommt es auf eine weitergehende Auswertung der Beurteilungen mit Blick auf die mit der neuen Stelle verbundenen Aufgaben an, ggf. auch, wenn die Auswertung der aktuellen Beurteilung nicht ausreicht, unter Rückgriff auf frühere vergleichbare Beurteilungen.
Der Beklagten ist es nicht verwehrt, ergänzend die Vorstellungen der Bewerber für die Erfüllung der mit der neuen Stelle verbundenen Aufgaben in die Eignungsprognose einzubeziehen; dies muss allerdings sachlich und unvoreingenommen geschehen, wobei wiederum das im Hospitationsbericht wiedergegebene, auf diese Aufgaben bezogene Gesprächsergebnis einzubeziehen ist. Die Beklagte wird dabei auch zu erwägen haben, ob der Checkliste für die Aulanutzung, die die Beigeladene vorgelegt hat, wirklich die vom Dezernenten beigemessene Bedeutung zukommen kann; immerhin dürfte davon auszugehen sein, dass der Kläger angesichts seiner reichen Vorerfahrungen zu derart planmäßigem Vorgehen ebenfalls in der Lage ist.
Soweit es die Dienstleistungs- und Hospitationsberichte betrifft, können diese nur insoweit eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden, wie sie vergleichbar sind. Wird etwa der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Bedeutung beigemessen, so wäre auf diesen Aspekt in allen Fällen einzugehen; bei der Beigeladenen ist dies im Dienstleistungsbericht geschehen, beim Kläger nicht. Soll - wie hier in beiden Hospitationsberichten - das gleiche Gesamturteil vergeben werden, so sollte der übereinstimmenden Formulierung besondere Beachtung geschenkt werden. Ebenso wie für die Beigeladene hätte auch für den Kläger dieses Gesamturteil lauten müssen: „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ (vgl. Richtlinien des Landes NRW für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte [...] vom 02.01.2003). Unterschiedliche Fassungen können leicht - wenn auch unbewusst - zu falschen Folgerungen führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.