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Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 26.06.2012 |
Aktenzeichen: | 1 VG 19/2009 |
Rechtsgrundlage: | § 36 Abs. 2 VwGG.UEK |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Rubrumsänderung, Terminsaufhebung, Unterlassungserklärung, mündliche Verhandlung in Abwesenheit, subjektive Klageänderung |
Leitsatz:
- Ein Terminsaufhebungsantrag erfordert, dass die Verhinderung der oder des Beteiligten substantiiert dargelegt wird. Hierzu müssen die konkreten, dringenden und nicht verschiebbaren Gründe für die Verhinderung an der Sitzungsteilnahme erkennbar werden.
- Beim Ausbleiben einer oder eines Beteiligten kann auch in ihrer beziehungsweise seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden, wenn die beziehungsweise der Beteiligte auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen wurde.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
#Tatbestand
###Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. Juni 2009, Eingang bei Gericht am 23. Juni 2009, Klage gegen die beklagte Pfarrerin P. (Beklagte zu 1.) mit dem Begehren auf Feststellung einer Unterlassungserklärung erhoben (VK 19/2009, jetzt 1 VG 19/2009).
Er trägt vor: Die Beklagte zu 1. habe als seinerzeitige Superintendentin ihm gegenüber drei unzutreffende Vorhalte gemacht und diese nachfolgend nicht nur nicht zurückgenommen, sondern wiederholt. Er habe sie daraufhin aufgefordert, eine von ihm entworfene Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dem sei sie nicht nachgekommen. Deshalb sei Klage geboten. Diese richte sich nicht gegen die Beklagte zu 1. als Privat-, sondern als Amtsperson (Superintendentin a.D.). Sollte eine Klage gegen die Beklagte zu 1. unzulässig sein, sei es Sache des Gerichts, das Rubrum dahin zu ändern, dass als Beklagte der Kirchenkreis K. oder die Kirchenleitung benannt sind. Gegebenenfalls sei er bereit, die Klage in eine Feststellungsklage, dass das Dienstgespräch vom 12. März 2008 in der von ihm dargestellten Weise abgelaufen sei, abzuändern. Für die Richtigkeit seines Vortrags hat der Kläger Zeugen benannt.
Der Kläger hat sein Begehren, eine Unterlassungserklärung zu erhalten, auch mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet gegen die Beklagten zu 1. und 2., verfolgt. Das Gericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Mai 2010 abgelehnt (VK 10/2010). Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben (VGH, Beschluss vom 12. August 2010, VGH 20/10).
Nach dem Beschluss des VGH hat der Kläger zum Verfahren VK 10/2010 mitgeteilt, er wolle das Verfahren als Hauptsacheverfahren weiter betreiben. Das daraufhin neu angelegte Klageverfahren VK 35/2010 – später 1 VG 35/2010 – hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 1 VG 19/2009 unter dem letztgenannten Aktenzeichen verbunden.
Gegen Richterin am VG R. und Vorsitzenden Richter am VG V. gerichtete Befangenheitsanträge sind erfolglos geblieben.
Terminsaufhebungsanträgen des Klägers und der beklagten Landeskirche (Beklagten zu 2.) zum Termin der mündlichen Verhandlung hat das Gericht nicht entsprochen. An der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht teilgenommen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 VG 19/2009,
1 VG 35/2010 und VK 10/2010 ergänzend Bezug genommen.
#Gründe:
Die 1. Kammer, die gemäß § 5 Abs. 1 des am 1. April 2011 in Kraft getretenen Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland – VwGG.EKiR – in der Besetzung mit der rechtskundigen Vorsitzenden, einem weiteren rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied entscheidet, konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Er ist mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung entsprechend § 36 Abs. 2 des wegen der Klageerhebung vor dem 1. April 2011 noch anwendbaren Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland – VwGG a. F., § 32 Abs. 2 VwGG.EKD n.F. darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Den Terminsaufhebungsanträgen des Klägers konnte nicht entsprochen werden, da er seine Verhinderung nicht substantiiert dargelegt hat. Auch aus seinem letzten Schreiben vom 25. Juni 2012 wurde nicht erkennbar, dass er aus konkreten, dringenden und nicht verschiebbaren Gründen an einer Sitzungsteilnahme verhindert war. Hinsichtlich des Vertagungsantrages der Beklagten zu 2. wird auf die zu Protokoll genommene Begründung des ablehnenden Beschlusses vom 26. Juni 2012 verwiesen.
Die Klage ist unzulässig.
Zur weiteren Begründung kann auf die Ausführungen des VGH in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 12. August 2010 – VGH 20/10 – verwiesen werden.
Zu ergänzen bleibt:
Das Gericht hat die von dem Kläger gewünschten Rubrumsänderungen nicht vorgenommen. Sie hätten eine subjektive Klageänderung bedeutet, für die weder die Einwilligung der Beklagten vorlag, noch wäre sie sachdienlich gewesen. Die Evangelische Kirche im Rheinland ist ohnehin bereits über das Verfahren 1 VG 35/2010 beklagt. Im Übrigen können weder die Beklagte zu 2. noch der Evangelische Kirchenkreis K. die von dem Kläger gewünschte Unterlassungserklärung abgeben.
Hinsichtlich des am Verfahren nicht beteiligten Evangelischen Kirchenkreises K. ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieser dem Landeskirchenamt zur Kenntnis des Klägers bereits mit Schreiben vom 19. Juni 2009 mitgeteilt hat, die Vorhalte seien aufgelöst. Die Zulässigkeit einer zusätzlichen Klageerhebung gegen den Kirchenkreis ist damit nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 1 VwGG a.F., §§ 60 Abs. 1 VwGG.EKD n.F.